Das Bundesgericht wartet zu Beginn des neuen Jahres mit dicker Post auf. Es kassiert in einem zur Publikation in der AS vorgesehenen Entscheid den vorinstanzlichen Freispruch zweier VR-Mitglieder und Aktionäre eines Internet Service Providers, die Privatanlässe in den Geschäftsbüchern (sachfremd) verbucht hatten (BGE 6B_453/2011 vom 20.12.2011). Der Entscheid äussert sich zu zahlreichen materiellen (Verhältnis Urkundenfälschung – Steuerbetrug) und formellen Fragen (u.a. zum Angeklageprinzip, “nemo tenetur”), insbesondere auch zum Verhältnis des Nachsteuerverfahrens zum Hinterziehungsverfahren (insbesondere unter dem Aspekt von “nemo tenetur”).
Zu Gunsten der Betroffenen hat das Bundesgericht lediglich den Freispruch wegen Urkundenfälschung bestätigt. Es bestätigt dabei zwar seine strenge Rechtsprechung (Annahme der Inkaufnahme einer falschen Jahresrechnung im nicht-fiskalischen Bereich), verlangt aber, dass die Anklage den Vorwurf der Urkundenfälschung in objektiver und subjektiver Hinsicht substantieeren muss. Sie muss insbesondere “erwähnen”, dass die Beschuldigten eine Verwendung der inhaltlichen falschen Jahresrechnung im nicht-fiskalischen Bereich und eine Schädigung Dritter in Kauf nahmen: [weiterlesen] »
Das Appellationsgericht BS hat einen Beschwerdeführer wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Dabei hat es gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_344/2011 vom 16.09.2011) die Verfassung gleich dreifach verletzt, und zwar in einer Art und Weise, die m.E. schwer verständlich erscheint:
In dubio pro reo: Die Vorinstanz hielt zwei Tatvarianten für möglich:
Die Vorinstanz geht von zwei Tatvarianten aus, weil sich das Geschehen betreffend die Schussabgabe beweismässig nicht zweifelsfrei erstellen lässt. Eine gezielte Schussabgabe in Richtung des Fliehenden wird ebenso für möglich erachtet wie das im Handgemenge unbeabsichtigte Auslösen eines Schusses (E. 2.2).
Das hinderte die Vorinstanz nicht, die für den Beschwerdeführer ungünstigere Variante als bewiesen zu qualifizieren: [weiterlesen] »
Das Bundesstrafgericht hat das Urteil BA c. Oskar Holenweger (BStGer SK.2010.13 vom 21. April 2011)online gestellt. Insbesondere die Darstellung des Sachverhalts leuchtet in die tiefen Abgründe, in die sich die Strafverfolgungsbehörden des Bundes begeben hatten. Hier ein paar Beispiele:
J. Am 28. Januar 2008 konnte Rechtsanwalt Erni erneut Einsicht in die Untersuchungsakten nehmen. Dabei wurde ihm (höchstwahrscheinlich irrtümlich) auch ein Ordner “31″ mit Korrespondenz zwischen dem Untersuchungsrichter, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes und der BKP über den Komplex “Ramos” sowie mit einzelnen Dokumenten mit den Aktennummern 31.1 ff. aus den polizeilichen Vorermittlungen betreffend die Vertrauensperson “Ramos” vorgelegt (cl. 27 pag. 24.1.0.26-27). Dabei handelte es sich um einen Ordner, der getrennt von den Verfahrensakten aufbewahrt worden war. In den ordentlichen Verfahrensakten wurde “Ramos” nicht erwähnt.
Das Bundesgericht (BGer 6B_262/2010 vom 23.08.2011) hält die Auslegung einer kantonalen Vorschrift, die das Anklageprinzip präzisiert, für überspitzt fomalistisch und erklärt den Sinn und Zweck des entsprechenden Verbots:
Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1; 132 I 249 E. 5; je mit Hinweisen) (E. 2.3, Hervorhebungen durch mich).
Die Bürgerin, die sich im zitierten Entscheid erfolgreich beschwerte, war die Staatsanwaltschaft.
Das Bundesgericht hat entscheiden, dass auch auf nicht konfrontierte Zeugenaussagen abgestellt werden kann (BGer 6B_325/2011 vom 22.08.2011). Es macht zunächst kurze allgemeine Ausführungen zum Konfrontationsanspruch und stellt dann einfach fest, dass auch die erste (polizeiliche) Einvernahme des damals achtjährigen “Zeugen”, an der der Beschwerdeführer nicht teilnehmen konnte, verwertbar sei. Er habe ja an der zweiten Einvernahme, die zweieinhalb Jahre später durchgeführt wurde, Ergänzungsfragen stellen können: [weiterlesen] »
Vor vier Jahren ist ein Schüler beim Schwimmunterricht im Kanton Aargau ertrunken. Die verantwortliche Lehrerin wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, gemäss Bundesgericht jedoch in mehrfacher Verletzung des Anklageprinzips, der Begründungspflicht, der Unschuldsvermutung und einiger anderer Fehler (BGer 6B_941/2010 vom 09.06.2011; Fünferbesetzung). [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert einen Entscheid, mit dem ein Vertediger zum Mindestansatz von CHF 180.00 entschädigt wurde (BGer 6B_797/2010 vom 14.03.2011). Zum Verhängnis wurde der Vorinstanz, dass sie bei der Bestimmung der Gerichtskosten von einem schwierigen Fall ausging, bei der Bemessung des Honorars aber von einem einfachen:
Bringt die Vorinstanz durch die Höhe ihrer Gebühr aber zum Ausdruck, dass das Verfahren auch in zweiter Instanz besondere Schwierigkeiten bot, respektive einen überdurchschnittlichen Aufwand mit sich brachte, so ist es widersprüchlich, wenn sie solches im Rahmen der Entschädigung ausklammert. [weiterlesen] »