Anklageprinzip Archive

Verfassung gleich dreifach verletzt

Das Appellationsgericht BS hat einen Beschwerdeführer wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Dabei hat es gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_344/2011 vom 16.09.2011) die Verfassung gleich dreifach verletzt, und zwar in einer Art und Weise, die m.E. schwer verständlich erscheint:

In dubio pro reo: Die Vorinstanz hielt zwei Tatvarianten für möglich:

Die Vorinstanz geht von zwei Tatvarianten aus, weil sich das Geschehen betreffend die Schussabgabe beweismässig nicht zweifelsfrei erstellen lässt. Eine gezielte Schussabgabe in Richtung des Fliehenden wird ebenso für möglich erachtet wie das im Handgemenge unbeabsichtigte Auslösen eines Schusses (E. 2.2).

Das hinderte die Vorinstanz nicht, die für den Beschwerdeführer ungünstigere Variante als bewiesen zu qualifizieren: (more…)

Holenweger: Das begründete Urteil

Das Bundesstrafgericht hat das Urteil BA c. Oskar Holenweger (BStGer SK.2010.13 vom 21. April 2011)online gestellt. Insbesondere die Darstellung des Sachverhalts leuchtet in die tiefen Abgründe, in die sich die Strafverfolgungsbehörden des Bundes begeben hatten. Hier ein paar Beispiele:

J. Am 28. Januar 2008 konnte Rechtsanwalt Erni erneut Einsicht in die Untersuchungsakten nehmen. Dabei wurde ihm (höchstwahrscheinlich irrtümlich) auch ein Ordner “31″ mit Korrespondenz zwischen dem Untersuchungsrichter, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes und der BKP über den Komplex “Ramos” sowie mit einzelnen Dokumenten mit den Aktennummern 31.1 ff. aus den polizeilichen Vorermittlungen betreffend die Vertrauensperson “Ramos” vorgelegt (cl. 27 pag. 24.1.0.26-27). Dabei handelte es sich um einen Ordner, der getrennt von den Verfahrensakten aufbewahrt worden war. In den ordentlichen Verfahrensakten wurde “Ramos” nicht erwähnt.

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Bürger Staatsanwalt

Das Bundesgericht (BGer 6B_262/2010 vom 23.08.2011) hält die Auslegung einer kantonalen Vorschrift, die das Anklageprinzip präzisiert, für überspitzt fomalistisch und erklärt den Sinn und Zweck des entsprechenden Verbots:

Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1; 132 I 249 E. 5; je mit Hinweisen) (E. 2.3, Hervorhebungen durch mich).

Die Bürgerin, die sich im zitierten Entscheid erfolgreich beschwerte, war die Staatsanwaltschaft.

Konfrontationsanspruch als inhaltsleere Floskel

Das Bundesgericht hat entscheiden, dass auch auf nicht konfrontierte Zeugenaussagen abgestellt werden kann (BGer 6B_325/2011 vom 22.08.2011). Es macht zunächst kurze allgemeine Ausführungen zum Konfrontationsanspruch und stellt dann einfach fest, dass auch die erste (polizeiliche) Einvernahme des damals achtjährigen “Zeugen”, an der der Beschwerdeführer nicht teilnehmen konnte, verwertbar sei. Er habe ja an der zweiten Einvernahme, die zweieinhalb Jahre später durchgeführt wurde, Ergänzungsfragen stellen können: (more…)