Das Bundesgericht ( BGer 1B_166/2010 vom 14.06.2010) hat eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV festgestellt und im Urteilsdispositiv festgehalten. Die Vorinstanz hat einen leider immer wieder anzutreffenden “Trick” angewendet, um die Vorführung als “unverzüglich” qualifizieren und die Verfassung unterlaufen zu können: [weiterlesen] »
Bei festgestellter Verletzung des Beschleunigungsgebots reichen die Sanktionen von der Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung über die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht bis zur Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8).
Laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts hat das Bundesstrafgericht aktenwidrigerweise und damit willkürlich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen und die Strafe bundesrechtswidrig gemindert ( BGer 6B_39/2010 vom 10.06.2010). Das Bundesstrafgericht hat u.a. nicht beachtet, dass auch Vorladungen als Untersuchungshandlungen gelten. Das Bundesgericht heisst die entsprechende Beschwerde der Bundesanwaltschaft gut: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht nimmt einen Mordprozess zum Anlass, wieder einmal eine Übersicht über seine Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot zu liefern ( BGer 6B_45/2009 vom 04.03.2010). Im konkreten Fall gab es eine kritische Phase betreffend der vom Gericht beanspruchten Dauer zwischen Urteilseröffnung und Urteilsbegründung: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert einen Haftverlängerungsentscheid der Vorinstanz. Statt die Sache wie üblich an die Vorinstanz zurückzuweisen, entscheidet das Bundesgericht selbst und entlässt die Beschwerdeführerin aus der Haft ( BGer 1B_379/2009 vom 19.10.2010). Wieso das Bundesgericht hier von der Norm abweicht, erklärt es mit dem Beschleunigungsgebot. Massgebend dafür dürfte nebst den Umständen des Falles auch sein, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich einen Entscheid des Bundesgerichts verlangt hat: [weiterlesen] »
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich benötigte für die schriftliche Urteilsbegründung über zwei Jahre. Der Verurteilte erblickt darin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Bundesgericht ( BGer 6B_764/2009 vom 17.12.2009) teilt diese Meinung nicht, weil dem Verurteilten dadurch kein erheblicher Nachteil entstehe. Das Beschleunigungsgebot erweise sich “als noch nicht verletzt”: [weiterlesen] »
Twitter links powered by Tweet This v1.7.3, a WordPress plugin for Twitter.