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	<title>strafprozess.ch &#187; Beschleunigungsgebot</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Mit Wissen und Willen getötet</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 11:17:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht bejaht den auf Tötung gerichteten Eventualvorsatz des Täters, der mehrfach sehr intensiv mit der Faust gegen den Kopf des Opfers schlägt (BGer 6B_643/2011 vom 26.01.2012). Zudem hatte sich das Bundesgericht zum Beschleunigungsgebot zu äussern: Zur Wissenskomponente (E. 2.3.3): Mehrfache hochgradig gewaltintensive Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf bzw. in das ungeschützte Gesicht eines Opfers [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht bejaht den auf Tötung gerichteten Eventualvorsatz des Täters, der mehrfach sehr intensiv mit der Faust gegen den Kopf des Opfers schlägt (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=26.01.2012_6B_643/2011" target="_blank">BGer 6B_643/2011</a> vom 26.01.2012). Zudem hatte sich das Bundesgericht zum Beschleunigungsgebot zu äussern:</p>
<p>Zur Wissenskomponente (E. 2.3.3):<br />
<span id="more-4706"></span></p>
<blockquote><p>Mehrfache hochgradig gewaltintensive Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf bzw. in das ungeschützte Gesicht eines Opfers sind angesichts der bekannten Empfindlichkeit der Kopfregion eines Menschen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, lebensgefährliche Verletzungen oder gar den Tod des Betroffenen herbeizuführen. Eine solche massive Gewalteinwirkung gegen den Kopf eines Menschen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch geeignet, einen unkontrollierten Sturz des Opfers mit tödlichen Folgen zu bewirken. Wer wie der Beschwerdeführer einem Menschen in blinder Wut mehrfach die Faust mit aller Kraft massiv in das Gesicht/gegen den Kopf schlägt, weiss nicht nur um das Risiko tödlicher Verletzungen infolge der Faustschläge, sondern er weiss auch, dass das Opfer infolge einer derartig wuchtigen Gewalteinwirkung unkontrolliert stürzen, mit dem Kopf hart aufprallen und sich dabei tödliche Verletzungen zuziehen könnte. Mit andern Worten stellt sich das Risiko eines unkontrollierten Sturzes mit tödlichem Ausgang bei wiederholten hochgradig gewalttätigen Faustschlägen gegen den Kopf bzw. das Gesicht eines Menschen nicht mehr als ein blosses Unfallgeschehen dar, sondern als voraussehbare Folge der erfolgten massiven Gewalteinwirkung. Der Beschwerdeführer musste mithin ernsthaft damit rechnen, dass die wuchtigen Faustschläge gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers tödliche Folgen nach sich ziehen könnten. Die Wissenskomponente des Vorsatzes ist gegeben.</p></blockquote>
<p>Zur Willenskomponente (E. 2.3.3): </p>
<blockquote><p>Auch die Willenskomponente ist zu bejahen. Indem der Beschwerdeführer mit der Faust mehrfach mit hochgradiger Gewaltintensität gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers schlug, musste sich ihm der Todeseintritt &#8211; als Folge der massiven Faustschläge oder eines dadurch ausgelösten unkontrollierten Sturzes &#8211; als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Verwirklichung des Erfolgs ausgelegt werden kann. Dass dem Beschwerdeführer die Folgen seines Tuns bzw. das Leben des Opfers völlig gleichgültig waren, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass er auf dieses bzw. dessen Kopf auch noch einschlug, als es bereits regungs- und wehrlos am Boden lag.</p></blockquote>
<p>Zum Beschleunigungsgebot (E. 3.5):</p>
<blockquote><p>Das geschworenengerichtliche Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 12. November 2008 mündlich eröffnet. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde ihm am 27. August 2010 zugestellt. Dem Verfahren liegt mit der vorsätzlichen Tötung ein gewichtiger Vorwurf zu Grunde. Die Verfahrensakten umfassen drei Bundesordner, mehrere Mappen mit losen Seiten (Vollzugsakten) sowie zwei Doppeltheke betreffend das Betäubungsmittelverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Hinblick auf die Bestimmung der Gesamt- bzw. Zusatzstrafe). Das Protokoll beläuft sich auf 423 Seiten, das geschworenengerichtliche Urteil umfasst 92 Seiten. Als erste Instanz hatte sich das Geschworenengericht umfassend mit Tat- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Es befasste sich infolge des umstrittenen Sachverhalts im Urteil ausführlich mit den Aussagen des Beschwerdeführers, der Zeugen und der Sachverständigen. Es hatte zu prüfen, ob in Bezug auf die konkrete Todesfolge Eventualvorsatz oder lediglich Fahrlässigkeit vorlag, ob der Beschwerdeführer die Grenzen der Notwehr überschritt und der Exzess entschuldbar war. Es ist nicht zu verkennen, dass die Urteilsredaktion in einem solchen, ausschliesslich von der Unmittelbarkeit geprägten Verfahren längere Zeit in Anspruch nimmt. Konkret benötigte das Geschworenengericht 20 Monate für die Urteilsausfertigung. Das Bundesgericht bezeichnete in einem früheren und vergleichbaren Prozess eine Dauer von 19 Monaten für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung als nicht übermässig (Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). In einem weiteren, ähnlich gelagerten Fall erachtete es eine Dauer von 26 Monaten bis zur Zustellung des begründeten Urteils noch als vertretbar. Entscheidend war für das Bundesgericht, dass die mündliche Urteilseröffnung bereits verhältnismässig kurze Zeit nach der Verfahrenseröffnung (&#8220;etwas mehr als zwei Jahre&#8221;) erfolgte (Urteil 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.6). Vorliegend verhält es sich nicht anders. Dem Beschwerdeführer wurde das mündliche Urteil rund zwei Jahre nach der Tat eröffnet. Dadurch befand er sich schon nach relativ kurzer Zeit nicht mehr im Ungewissen über den gegen ihn erhobenen Vorwurf bzw. über den Ausgang des Prozesses und war ihm auch die ausgefällte Strafe bekannt. Die mit einem längeren Strafverfahren üblicherweise verbundene Belastung fiel für ihn dadurch schon verhältnismässig früh weitgehend weg. Unter diesen Umständen kann die vorliegende Dauer von 20 Monaten für die schriftliche Urteilsausfertigung unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots als noch vertretbar bezeichnet werden.</p></blockquote>
<p>Schon erstaunlich, dass Gerichte innert Stunden oder Tagen ein Urteil fällen können, für dessen Begründung sie dann 20 Monate brauchen.</p>
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		<title>Beschleunigungsgebot trotz Begutachtungsdauer gewahrt</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/beschleunigungsgebot-trotz-begutachtungsdauer-gewahrt/</link>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 12:11:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 5]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht u.a. eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend (BGer 1B_732/2011 vom 19.01.2012. Das Bundesgericht gibt sich damit zufrieden, dass sich die Behörden um eine beförderliche Verfahrensabwicklung bemühen und weist die Beschwerde ab: Angesichts der diversen abzuklärenden Vorwürfe und der divergierenden Sachdarstellungen der (zwischen 7. August und 28. Oktober 2011 zunächst einzeln befragten) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht u.a. eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=19.01.2012_1B_732/2011" target="_blank">BGer 1B_732/2011</a> vom 19.01.2012. Das Bundesgericht gibt sich damit zufrieden, dass sich die Behörden um eine beförderliche Verfahrensabwicklung bemühen und weist die Beschwerde ab:</p>
<blockquote><p>Angesichts der diversen abzuklärenden Vorwürfe und der divergierenden Sachdarstellungen der (zwischen 7. August und 28. Oktober 2011 zunächst einzeln befragten) verschiedenen Strafanzeiger bzw. des Beschuldigten begründet eine Konfrontationseinvernahme drei Monate nach Vorfall der untersuchten Delikte keinen Vorwurf der Verfahrensverschleppung. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten ein <strong>zügige Untersuchungsführung, zumal die Staatsanwaltschaft am 28. November 2011 eine baldige Anklageerhebung in Aussicht gestellt hat</strong>. <span id="more-4695"></span>Ebenso wenig lässt eine voraussichtliche psychiatrische Begutachtungsdauer von knapp fünf Monaten (bzw. von ca. sieben Monaten seit der Haftanordnung) eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Abs. 2 StPO erkennen. Zwar kann es sich in Fällen wie dem vorliegenden (in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen) aufdrängen, vom psychiatrischen Experten vorab eine Kurzbeurteilung einzuholen zu Fragen, welche sich auf die Prüfung der Haftgründe (hier: Kollusionsgefahr und Wiederholungsgefahr) auswirken (vgl. BGE 128 I 149 E. 4.4 S. 154; Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO; zu betreffenden Praxis s. auch Marc Forster, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 226 N. 11 und Art. 227 N. 10; DANIEL LOGOS, Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, Art. 226 N. 18). Der Beschwerdeführer räumt jedoch ein, dass <strong>die Untersuchungsbehörde den Experten &#8220;im November 2011&#8243; telefonisch darauf hingewiesen habe, dass &#8220;ein Haftfall&#8221; vorliege, der beschleunigt zu behandeln sei, bzw. dass sie ihn aufgefordert habe, das Gutachten &#8220;etwas schneller&#8221; zu erstellen</strong> (E. 6.3, Hervorhebungen durch mich)</p></blockquote>
<p>Dem Beschwerdeführer wurde im kantonalen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Das Bundesgericht beanstandet dies nicht, obwohl es ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die UP bewilligt:</p>
<blockquote><p>Die gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind noch knapp erfüllt (Art. 64 BGG), weshalb das Gesuch zu bewilligen ist (E. 8).</p></blockquote>
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		<title>Zum Fristenlauf im Haftverfahren vor Berfungsgericht</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/zum-fristenlauf-im-haftverfahren-vor-berfungsgericht/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/zum-fristenlauf-im-haftverfahren-vor-berfungsgericht/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 13:38:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 228]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 230]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 233]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hält in BGer 1B_722/2011 vom 16.01.2012 dafür, dass die fünftätige Frist gemäss Art. 233 StPO erst mit dem Ende des Schriftenwechsels zu laufen beginnt. Art. 233 StPO verweist zwar &#8211; im Unterschied zu Art. 230 Abs. 5 StPO &#8211; nicht ausdrücklich auf Art. 228 StPO (vgl. dazu BGE 137 IV 186 E. 3 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht hält in <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=16.01.2012_1B_722/2011" target="_blank">BGer 1B_722/2011</a> vom 16.01.2012 dafür, dass die fünftätige Frist gemäss Art. 233 StPO erst mit dem Ende des Schriftenwechsels zu laufen beginnt.</p>
<blockquote><p>Art. 233 StPO verweist zwar &#8211; im Unterschied zu Art. 230 Abs. 5 StPO &#8211; nicht ausdrücklich auf Art. 228 StPO (vgl. dazu BGE 137 IV 186 E. 3 S. 187 ff.). Es rechtfertigt sich aber aus Gründen der Gesetzessystematik sowie mit Blick auf die Notwendigkeit, ein rechtsstaatlich korrektes und dennoch rasches Verfahren zu gewährleisten, für den Beginn des Fristenlaufs in analoger Weise zur Regelung in Art. 228 StPO grundsätzlich auf das Ende des Schriftenwechsels abzustellen (vgl. FORSTER, a.a.O. N. 4 zu Art. 233 StPO, Fn. 21, sowie N. 5 zu Art. 228). Das setzt allerdings wiederum voraus, dass entsprechend kurze Fristen gesetzt werden, die gleichzeitig sowohl den Bedürfnissen der Betroffenen als auch der Komplexität des konkreten Falles, insbesondere der Schwere der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen, gerecht werden.</p></blockquote>
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		<title>Dauerbrenner Replikrecht</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/dauerbrenner-replikrecht/</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 11:21:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[BV 29]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 6]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 5]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert weider einmal ein Urteil wegen Verletzung des Replikrechts (BGer 1B_728/2011 vom 13.01.2012). [Dir Vorinstanz] hat dem Anwalt des Beschwerdeführers die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2011 mit &#8220;Kurzbrief&#8221; vom 23. November 2011 zugesandt. Dabei hat sie die Kästchen &#8220;zur Kenntnisnahme&#8221; bzw. &#8220;zu ihren Akten&#8221; angekreuzt, nicht dagegen das Kästchen &#8220;Stellung nehmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert weider einmal ein Urteil wegen Verletzung des Replikrechts (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=13.01.2012_1B_728/2011" target="_blank">BGer 1B_728/2011</a> vom 13.01.2012).</p>
<blockquote><p>[Dir Vorinstanz] hat dem Anwalt des Beschwerdeführers die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2011 mit &#8220;Kurzbrief&#8221; vom 23. November 2011 zugesandt. Dabei hat sie die Kästchen &#8220;zur Kenntnisnahme&#8221; bzw. &#8220;zu ihren Akten&#8221; angekreuzt, nicht dagegen das Kästchen &#8220;Stellung nehmen bis&#8221; (act. 14). Sie hat dem Anwalt die Vernehmlassung somit nicht zur Replik zugestellt. Vielmehr musste der Anwalt aufgrund des Kurzbriefs davon ausgehen, eine Stellungnahme seinerseits sei nicht mehr erwünscht. Da die Vorinstanz den Anwalt nicht zur Replik eingeladen hat, hat sie ihm dafür auch keine Frist angesetzt, was sie nach der dargelegten Rechtsprechung hätte tun müssen (E. 2.4).</p></blockquote>
<p>Dies allein hätte wohl noch nicht gereicht, um das Replikrecht als verletzt zu sehen. Indem die Vorinstanz aber am Tag nach der Zustellung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft entschieden hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, nicht auf eine allfällige Replik warten zu wollen: <span id="more-4676"></span></p>
<blockquote><p>Der Anwalt des Beschwerdeführers hat die Vernehmlassung nach seinen Angaben, welche die Vorinstanz nicht bestreitet, am 28. November 2011 erhalten. Am Tag darauf fällte die Vorinstanz den angefochtenen Beschluss, ohne dass sie dem Anwalt Gelegenheit zur Replik gegeben hätte und sich dieser hinreichend hätte äussern können. Damit hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.</p>
<p>Zu dessen Gewährung hätte sie umso mehr Anlass gehabt, als sie im Gegensatz zum Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft nicht auf den Haftgrund der Fluchtgefahr, sondern auf jenen der Kollusionsgefahr stützte und sie dabei den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung im Wesentlichen folgte (E. 2.4)</p></blockquote>
<p>Bemerkenswert ist im Übrigen ein obiter dictum zu &#8220;Unsitte&#8221;, dass sich der Haftrichter oft nur zu einem besonderen Haftgrund äussert und das Vorliegen weiterer Haftgründe offen lässt. Das Bundesgericht erachtet dies zwar als zulässig, wohl aber nicht immer als sinnvoll:</p>
<blockquote><p>Erscheint ein angenommener Haftgrund diskutabel, kann es sich mit Blick auf die Prozessökonomie und den besonderen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) allerdings aufdrängen, dass sich ein Gericht zu zusätzlichen Haftgründen äussert. So kann gegebenenfalls verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz, wenn diese einen Haftgrund verneint, die Sache an es zurückweisen muss zur Prüfung, ob ein anderer gegeben sei (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO, Art. 107 Abs. 2 BGG) [E. 2.7].</p></blockquote>
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		<item>
		<title>Kostenfolgen bei Verletzung von Ordnungsfristen im Haftverfahren</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/kostenfolgen-bei-verletzung-von-ordnungsfristen-im-haftverfahren/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Dec 2011 14:15:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 224]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 227]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 431]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 5]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Verletzung von Fristen im Haftverlängerungsverfahren einen Anspruch auf Feststellung begründet und dass eine entsprechender Feststellung auch Kostenfolgen haben muss (BGer 1B_656/2011 vom 19.12.2011). Das gilt auch, wenn bloss eine Ordnungsfrist wie Art. 224 Abs. 2 StPO verletzt und die Frist des Hafterstreckungsverfahrens insgesamt nicht überschritten wurde. Der Entschädigungsanspruch umfasst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Verletzung von Fristen im Haftverlängerungsverfahren einen Anspruch auf Feststellung begründet und dass eine  entsprechender Feststellung auch Kostenfolgen haben muss (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=19.12.2011_1B_656/2011" target="_blank">BGer 1B_656/2011</a> vom 19.12.2011). Das gilt auch, wenn bloss eine Ordnungsfrist wie <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a224.html" target="_blank">Art. 224 Abs. 2 StPO</a> verletzt und die Frist des Hafterstreckungsverfahrens insgesamt nicht überschritten wurde. Der Entschädigungsanspruch umfasst damit die Feststellung im Urteil und die Befreiung von den Verfahrenskosten: <span id="more-4615"></span></p>
<blockquote><p>Il n&#8217;en demeure pas moins que la procédure de prolongation de la détention a été entachée d&#8217;une irrégularité formelle reconnue par la cour cantonale, soit le dépassement du terme pour présenter une demande de prolongation de la détention, quatre jours avant l&#8217;échéance de la période de détention. Contrairement à ce que soutient la cour cantonale, la réparation d&#8217;une irrégularité par le biais d&#8217;un jugement de constatation assorti d&#8217;une dispense des frais, n&#8217;est pas limitée aux cas de violation caractérisée du principe de la célérité. Cela peut aussi s&#8217;imposer en cas de violation d&#8217;un simple délai d&#8217;ordre, comme le délai prévu à l&#8217;art. 224 al. 2 CPP dont le but est essentiellement, à l&#8217;instar du délai de l&#8217;art. 227 al. 2 CPP, de donner suffisamment de temps au juge de la détention pour examiner la cause (arrêt 1B_173/2011 du 17 mai 2011, consid. 2.2). Dès lors, même si la procédure de détention et la détention elle-même respectent en soi le principe de la célérité, le recourant n&#8217;en a pas moins un droit à ce que l&#8217;irrégularité dont il se plaint soit constatée et réparée par le biais d&#8217;une dispense des frais de justice. Cette dispense doit s&#8217;étendre à l&#8217;ensemble de la procédure de prolongation de la détention, soit à l&#8217;arrêt cantonal, à l&#8217;ordonnance du Tmc du 23 septembre 2011, ainsi qu&#8217;à la décision de prolongation temporaire du 21 septembre 2011 (E. 3.3).</p></blockquote>
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		<title>Säumiges Obergericht</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/saumiges-obergericht/</link>
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		<pubDate>Fri, 23 Dec 2011 13:04:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 5]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht rügt das Obergericht des Kantons Luzern wegen Rechtsverzögerung (BGer 1B_540/2011 vom 12.12.2011): Das Obergericht stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführer Anspruch auf einen Entscheid über ihre Beschwerden haben. Es hat denn auch in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht vom 12. Oktober 2011 angekündigt, dass das obergerichtliche Verfahren kurz vor dem Entscheid stehe, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht rügt das Obergericht des Kantons Luzern wegen Rechtsverzögerung (<a href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&#038;type=highlight_simple_query&#038;page=1&#038;from_date=&#038;to_date=&#038;sort=relevance&#038;insertion_date=&#038;top_subcollection_aza=all&#038;query_words=1B_540%2F2011&#038;rank=1&#038;azaclir=aza&#038;highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-12-2011-1B_540-2011&#038;number_of_ranks=1" target="_blank">BGer 1B_540/2011</a> vom 12.12.2011):</p>
<blockquote><p>Das Obergericht stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführer Anspruch auf einen Entscheid über ihre Beschwerden haben. Es hat denn auch in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht vom 12. Oktober 2011 angekündigt, dass das obergerichtliche Verfahren kurz vor dem Entscheid stehe, da das Referat bereits erstellt sei. Seither sind knapp zwei Monate verstrichen, ohne dass der Entscheid des Obergerichts ergangen wäre. Über die dort hängigen Rechtsmittel kann seit Juli 2011 entschieden werden und es sind keine Gründe für die seither eingetretenen Verzögerungen ersichtlich. Die Eingaben der Beschwerdeführer vom September 2011 rechtfertigen jedenfalls keinen Aufschub der Behandlung der Rechtsmittel. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Entscheid des Obergerichts nach Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesgericht nicht innert kurzer Zeit erging, wie dies in der Stellungnahme des Obergerichts vom 12. Oktober 2011 in Aussicht gestellt worden war. Die von den Beschwerdeführern beanstandeten Verzögerungen sind mit Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar (E. 2).</p></blockquote>
<p>Der vom Bundesgericht angelegte Massstab müsste die meisten Gerichtsbehörden aufhorchen lassen. Beunruhigen wird es sie hingegen kaum. Konsequenzen haben sie ja nicht zu befürchten.</p>
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		<title>Trotz offensichtlicher schwerer Verletzung des Beschleunigungsgebots &#8230;</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Nov 2011 12:52:57 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 86]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 5]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8230; und obwohl keine wichtigen Gründe ersichtlich sind, die einer bedingten Entlassung entgegen stehen, entlässt das Bundesgericht einen Beschwerdeführer nicht aus dem vorzeitigen Strafvollzug (BGer 1B_599/2011 vom 17.11.2011). Der Beschwerdeführer befindet sich seit über vier Jahren in Haft, hatte vor über einem Jahr zwei Drittel der noch nicht rechtskräftig verfügten Freiheitsstrafe verbüsst und wartet nun [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; und obwohl keine wichtigen Gründe ersichtlich sind, die einer bedingten Entlassung entgegen stehen, entlässt das Bundesgericht einen Beschwerdeführer nicht aus dem vorzeitigen Strafvollzug (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=17.11.2011_1B_599/2011" target="_blank">BGer 1B_599/2011</a> vom 17.11.2011). Der Beschwerdeführer befindet sich seit über vier Jahren in Haft, hatte vor über einem Jahr zwei Drittel der noch nicht rechtskräftig verfügten Freiheitsstrafe verbüsst und wartet nun seit 19 Monaten auf die Begründung des Strafurteils, das noch nicht rechtskräftig ist. Seinen Entscheid fasst das Bundesgericht wie folgt zusammen:</p>
<blockquote><p>Zusammenfassend ergibt sich, dass die in E. 3 festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots offensichtlich schwer wiegt. <span id="more-4524"></span>Der Beschwerdeführer hat zudem bereits zwei Drittel der am 30. April 2010 ausgesprochenen Strafe verbüsst. Einer bedingten Entlassung stehen &#8211; soweit ersichtlich &#8211; keine wichtigen Gründe entgegen. Die im angefochtenen Entscheid angeführten Gründe vermögen jedenfalls die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft klarerweise nicht zu rechtfertigen. Sollten im weiteren kantonalen Verfahren keine zusätzlichen triftigen Gründe für die Fortdauer der Haft bestehen, ist der Beschwerdeführer allenfalls unter Anordnung einer Bewährungshilfe nach Art. 87 Abs. 2 StGB aus der Sicherheitshaft zu entlassen (E. 5).</p></blockquote>
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		<title>Zur Qualität kantonaler Entscheide</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Nov 2011 13:17:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[BV 29. EMRK 6]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 41]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 233]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 80]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Qualität kantonaler Gerichtsentscheide lässt bisweilen stark zu wünschen übrig. Einen Ausreisser der doch eher üblen Art ist einem heute online gestellten Entscheid des Bundesgerichts zu entnehmen (BGer 1B_608/2011 vom 10.11.2011). Das Bundesgericht stellt fest, dass die Rechte des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Massnahmevollzug gleich mehrfach verletzt wurden: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Qualität kantonaler Gerichtsentscheide lässt bisweilen stark zu wünschen übrig. Einen Ausreisser der doch eher üblen Art ist einem heute online gestellten Entscheid des Bundesgerichts zu entnehmen (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=10.11.2011_1B_608/2011" target="_blank">BGer 1B_608/2011</a> vom 10.11.2011). Das Bundesgericht stellt fest, dass die Rechte des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Massnahmevollzug gleich mehrfach verletzt wurden:</p>
<li>Die Vorinstanz hat das falsche Recht angewendet. Anwendbar war die Schweizerische Strafprozessordnung (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a453.html" target="_blank">Art. 453 f. StPO</a>);</li>
<li>Der angefochtene Entscheid war nicht unterzeichnet (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a80.html" target="_blank">Art. 80 StPO</a>);</li>
<li>Eine Eingabe der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer erst mit dem Entscheid zugestellt (Verletzung des Replikrechts nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a29.html" target="_blank">Art. 29 Abs. 2 BV</a> und <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_101/a6.html" target="_blank">Art. 6 Ziff. 1 EMRK</a>);</li>
<li>Verletzung des Beschleunigungsgebots (Fünftage-Frist nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a233.html" target="_blank">Art. 233 StPO</a>);</li>
<li>Verletzung der Begründungspflicht (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a29.html" target="_blank">Art. 29 Abs. 1 BV</a>, <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/173_110/a112.html" target="_blank">Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG</a>).</li>
<p>Einer Überprüfung nicht einmal zugänglich war das Hauptbegehren des Beschwerdeführers um Entlassung. <span id="more-4514"></span>Dir Vorinstanz erhält nun eine zweite Chance, wobei das Bundesgericht damit in Kauf nimmt, dass die bereits jetzt festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots weiter an Schwere zunimmt.</p>
<p>Genugtuung erhält der Beschwerdeführer dafür mit der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv selbst:</p>
<blockquote><p>Auch wenn darin eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt, kann nicht gesagt werden, sie wiege besonders schwer und die Strafverfolgungsbehörden liessen erkennen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben.<br />
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist somit im Dispositiv festzustellen. Damit und mit einer für den Beschwerdeführer vorteilhaften Kostenregelung wird diesem eine hinreichende Wiedergutmachung (vgl. Art. 41 EMRK) verschafft (BGE 136 I 274 E. 2.2 S. 278 mit Hinweisen) (E. 2.6).</p></blockquote>
<p>Zur Ehrenrettung der Vorinstanz ist anzufügen, dass sie wengistens selbst eingesehen hatte, das falsche Recht angewendet zu haben. Dies hinderte sie aber nicht daran, im Übrigen die Abweisung der Beschwerde zu beantragen.</p>
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		<title>Haftbeschwerde während des Berufungsverfahrens</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Oct 2011 12:53:44 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 222]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 233]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 393]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hat entschieden, dass gegen im Berufungsverfahren ergangene Haftentscheide (zuständig ist nach Art. 233 StPO die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts) keine StPO-Beschwerde zur Verfügung steht (BGer 1B_524/2011 vom 13.10.2011). Entsprechende Beschwerden sind direkt ans Bundesgericht zu richten: Gemäss Art. 233 StPO entscheidet die Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes über Haftentlassungsgesuche während des Berufungsverfahrens; dieser Entscheid ist nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht hat entschieden, dass gegen im Berufungsverfahren ergangene Haftentscheide (zuständig ist nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a233.html" target="_blank">Art. 233 StPO</a> die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts) keine StPO-Beschwerde zur Verfügung steht (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=13.10.2011_1B_524/2011" target="_blank">BGer 1B_524/2011</a> vom 13.10.2011). Entsprechende Beschwerden sind direkt ans Bundesgericht zu richten:</p>
<blockquote><p>Gemäss Art. 233 StPO entscheidet die Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes über Haftentlassungsgesuche während des Berufungsverfahrens; dieser Entscheid ist nicht mit StPO-Beschwerde (nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 ff. StPO) anfechtbar. Insofern besteht hier (im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG) eine zulässige Ausnahme von den Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 80 Abs. 2 Sätze 1-2 BGG (vgl. Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 222 N. 7, Art. 233 N. 5) (E. 2.2).</p></blockquote>
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		<title>Untersuchungshaft / Ersatzmassnahmen</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Sep 2011 11:37:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
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		<category><![CDATA[StPO 237]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 238]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein wegen einfacher Körperverletzung und Widerhandlung gegen das AuG seit Mitte Juni 2011 in Untersuchungshaft befindlicher Portugiese dringt mit einer Haftbeschwerde beim Bundesgericht teilweise durch (BGer 1B_411/2011 vom 31.08.2011). Der Entscheid verpflichtet die Zwangsmassnahmengerichte, mögliche Ersatzmassnahmen nach Art. 237 ff. StPO vertieft zu prüfen, wenn die Dauer der Untersuchungshaft in die Nähe der zu erwartenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein wegen einfacher Körperverletzung und Widerhandlung gegen das AuG seit Mitte Juni 2011 in Untersuchungshaft befindlicher Portugiese dringt mit einer Haftbeschwerde beim Bundesgericht teilweise durch (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=31.08.2011_1B_411/2011" target="_blank">BGer 1B_411/2011</a> vom 31.08.2011). Der Entscheid verpflichtet die Zwangsmassnahmengerichte, mögliche Ersatzmassnahmen nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a237.html" target="_blank">Art. 237 ff. StPO</a> vertieft zu prüfen, wenn die Dauer der Untersuchungshaft in die Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerät:<span id="more-4286"></span></p>
<blockquote><p>Dans ces conditions, la durée de la détention avant jugement risque bientôt d&#8217;approcher la durée de la peine privative de liberté à laquelle il faut s&#8217;attendre concrètement en cas de condamnation.<br />
Dans un tel cas, le principe de la proportionnalité commande aux autorités compétentes d&#8217;étudier de manière approfondie les moyens alternatifs susceptibles de remplacer la détention. Il n&#8217;est pas exclu que la fourniture de sûretés (art. 237 al. 2 let. a CPP) puisse entrer en considération, l&#8217;intéressé ayant déclaré lors de son audition d&#8217;arrestation qu&#8217;il réalisait un revenu de 5&#8217;000 à 6&#8217;000 fr. par mois. Il pourrait en aller de même de l&#8217;obligation de se présenter régulièrement à un service administratif (art. 237 al. 2 let. d CPP), le cas échéant à un poste de douane proche de son domicile comme il le propose. L&#8217;assignation à résidence ou l&#8217;interdiction de se rendre dans un certain lieu ou un certain immeuble (art. 237 al. 2 let. c CPP) pourrait aussi être examinée, cette mesure ayant l&#8217;avantage de parer également à un éventuel risque de récidive sur la personne de la plaignante. L&#8217;interdiction d&#8217;entretenir des relations avec certaines personnes (art. 237 al. 2 let. g CPP) aurait par ailleurs le même effet. Ces différentes mesures peuvent en outre être combinées et leur exécution pourrait être surveillée par l&#8217;utilisation d&#8217;appareils techniques au sens de l&#8217;art. 237 al. 3 CPP.</p></blockquote>
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