Kluge Haftrichter …
… äussern sich immer nur zu einem von mehreren Haftgründen. Damit ist gewährleistet, dass die Haft bleibt, selbst wenn die Rechtsmittelinstanz den geprüften Haftgrund verneint. Das Bundesgericht scheint dieser Praxis nun ganz vorsichtig entgegenzutreten (BGer 1B_130/2012 vom 23.03.2012); so vorsichtig, dass es den Beschwerdeführer nicht aus der Haft entlässt, obwohl es auch die anderen möglichen Haftgründe nicht erkennt:
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich eine Aufrechterhaltung der Haft aus Gründen der Kollusionsgefahr nicht rechtfertigen lässt. Dennoch ist eine Haftentlassung durch das Bundesgericht nicht angezeigt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass andere Haftgründe bestehen. In dieser Hinsicht scheinen folgende Bemerkungen angebracht: (more…)