Die beschwerdefreudige Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft unterliegt erneut vor Bundesgericht (BGer 6B_488/2011 vom 27.12.2011). Diesmal beanstandete sie die Strafzumessung und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Für beide Fragen wollte sie berücksichtigt wissen, dass gegen den Beschuldigten ein neues Verfahren in einem anderen Kanton eröffnet wurde. Die Vorinstanz hatte die entsprechenden Akten aus dem Recht gewiesen (!).
Das Bundesgericht differenziert zwischen Strafzumessungs- und Vollzugsfragen. Es hält fest, dass ein neues Verfahren bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden darf: [weiterlesen] »
Mit deutlichen Worten weist das Bundesgericht die Beschwerde eines Augenarztes ab, der in ein Steuerstrafverfahren verwickelt war, weil er seine Steuererklärungen nicht ordnungsgemäss abgegeben hatte (BGer 1B_345/2011 vom 08.12.2011). Das Verfahren wurde zufolge Verjährung eingestellt und dem Beschwerdeführer wurden Verfahrenskosten von über CHF 50,000.00 auferlegt. Sein Antrag auf Parteikostenersatz wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt den Kostenentscheid:
Wer als Selbständigerwerbender in den komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers – für 1995/96 und 1997/98 wurde sein steuerbares Einkommen nach Ermessen auf 3,7 bzw. 3,4 Mio Franken eingeschätzt – unter Verletzung klarer gesetzlicher Pflichten jahrelang keine brauchbare Buchhaltung führt und keine Steuerklärungen einreicht, erweckt beinahe zwangsläufig den Verdacht, seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht vollumfänglich nachkommen zu wollen. Der Beschwerdeführer hat durch die anhaltende Verletzung grundlegender verwaltungsrechtlicher Pflichten offensichtlich den Verdacht erweckt, möglicherweise Steuerdelikte begangen zu haben. Er hat die Einleitung des Steuerstrafverfahrens klarerweise schuldhaft verursacht, womit nicht zu beanstanden ist, dass ihm dessen Kosten auferlegt wurden. [weiterlesen] »
In einem neuen Entscheid (BGer 6B_493/2011 vom 12.12.2011) wirft das Bundesgericht der Vorinstanz u.a. vor, den Grundsatz “in dubio pro reo” verkannt zu haben:
Indem die Vorinstanz ohne Würdigung der konkreten Umstände auf die für die Beschwerdegegnerin günstigste, rein theoretisch mögliche Hypothese abstellt, verfällt sie in Willkür. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes “in dubio pro reo” verkennt. Die Maxime verpflichtet den Strafrichter, der rechtlichen Beurteilung bei objektiven und nicht zu unterdrückenden Zweifeln den für den Angeschuldigten günstigsten Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Sie erlaubt dem Gericht hingegen nicht, zugunsten des Angeschuldigten von einer Fallkonstellation auszugehen, die in Anbetracht der konkreten Umstände offensichtlich ausgeschlossen werden muss (E. 3.5.2).
Das Bundesgericht kassiert eine Kostenauflage nach eingestelltem Strafverfahren (BGer 1B_497/2011 vom 30.11.2011). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Kosten und verweigerten ihm trotz Einstellung des Verfahrens die Entschädigung. Die Kosten sollten durch eingezogene Bankguthaben gedeckt werden. Das vorwerfbare Verhalten, das eine Kostenauflage auch bei Verfahrenseinstellung ermöglicht, erkannte die Vorinstanz in einem Verstoss gegen Art. 8 BetmG, der von den Strafbestimmungen nach Art. 19 ff. BetmG unabhängig sei. Diesen “Unterzug” stoppt nun das Bundesgericht: [weiterlesen] »
Das Appellationsgericht BS hat einen Beschwerdeführer wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Dabei hat es gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_344/2011 vom 16.09.2011) die Verfassung gleich dreifach verletzt, und zwar in einer Art und Weise, die m.E. schwer verständlich erscheint:
In dubio pro reo: Die Vorinstanz hielt zwei Tatvarianten für möglich:
Die Vorinstanz geht von zwei Tatvarianten aus, weil sich das Geschehen betreffend die Schussabgabe beweismässig nicht zweifelsfrei erstellen lässt. Eine gezielte Schussabgabe in Richtung des Fliehenden wird ebenso für möglich erachtet wie das im Handgemenge unbeabsichtigte Auslösen eines Schusses (E. 2.2).
Das hinderte die Vorinstanz nicht, die für den Beschwerdeführer ungünstigere Variante als bewiesen zu qualifizieren: [weiterlesen] »
… sind nach der Jagdgesetzgebung des Kantons Graubünden angeblich nicht “jagdbar”. Das Gegenteil beweist nun aber eine Jägerin, die einen eben solchen erlegt und dabei vor der Schussabgabe die Jagdbarkeit des Hirschstiers nicht geprüft hatte. Dazu wäre sie nach Art. 15 Abs. 2 JG/GR verpflichtet gewesen. Das Bundesgericht bestätigt die Busse von CHF 300.00(BGer 6B_193/2011 vom 30.08.2011) und beruft sich auf die Legaldefinition:
Ein einseitiger, nicht jagdbarer Kronenhirsch liegt vor, wenn der Hirsch lediglich an einer Stange drei oder mehr Enden über der Mittelsprosse aufweist. Als Enden über der Mittelsprosse gelten Erhebungen von 3 cm und mehr über der Stangenoberfläche. Dabei wird die kürzeste Distanz von der Stangenoberfläche beim Endenansatz zur Endenspitze gemessen (E. 1)
Damit erwies sich der Hirschstier als nicht jagdbarer Kronenhirsch. Nicht einmal die extrem nahe liegende Analogie zum Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand half der Jägerin: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert die Verurteilung eines Beschwerdeführers mit deutlichen Worten (BGer 6B_258/2011 vom 22.08.2011):
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist in verschiedener Hinsicht willkürlich (E. 2.5).
Wie willkürlich legt das Bundesgericht in der Folge dar: [weiterlesen] »