Das Bundesgericht wartet zu Beginn des neuen Jahres mit dicker Post auf. Es kassiert in einem zur Publikation in der AS vorgesehenen Entscheid den vorinstanzlichen Freispruch zweier VR-Mitglieder und Aktionäre eines Internet Service Providers, die Privatanlässe in den Geschäftsbüchern (sachfremd) verbucht hatten (BGE 6B_453/2011 vom 20.12.2011). Der Entscheid äussert sich zu zahlreichen materiellen (Verhältnis Urkundenfälschung – Steuerbetrug) und formellen Fragen (u.a. zum Angeklageprinzip, “nemo tenetur”), insbesondere auch zum Verhältnis des Nachsteuerverfahrens zum Hinterziehungsverfahren (insbesondere unter dem Aspekt von “nemo tenetur”).
Zu Gunsten der Betroffenen hat das Bundesgericht lediglich den Freispruch wegen Urkundenfälschung bestätigt. Es bestätigt dabei zwar seine strenge Rechtsprechung (Annahme der Inkaufnahme einer falschen Jahresrechnung im nicht-fiskalischen Bereich), verlangt aber, dass die Anklage den Vorwurf der Urkundenfälschung in objektiver und subjektiver Hinsicht substantieeren muss. Sie muss insbesondere “erwähnen”, dass die Beschuldigten eine Verwendung der inhaltlichen falschen Jahresrechnung im nicht-fiskalischen Bereich und eine Schädigung Dritter in Kauf nahmen: [weiterlesen] »
HRRS macht auf eine EGMR-Kammerentscheidund aufmerksam, die Schutz des Schweigerechts und der Unschuldsvermutung verbessert (EGMR Nr. 13201/05 (1. Kammer) – Urteil vom 18. März 2010 (Krumpholz v. Österreich). Die Leitsätze des HRRS-Bearbeiters Karsten Gaede lauten wie folgt:
1. Die Verurteilung des Halters eines KFZ für eine Geschwindigkeitsübertretung, die mit seinem KFZ begangen wurde, verstößt gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 EMRK, wenn sie allein auf seiner Haltereigenschaft und auf seinem Schweigen zur Person des Fahrers während der Tat beruht. In diesem Fall liegt keine Situation vor, in der das Schweigen des Halters nur damit erklärt werden kann, dass ihm jede Verteidigung unmöglich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Halter die Tat in Abrede stellt und erklärt, den Fahrer wegen der Nutzung des KFZ durch mehrere Personen nicht angeben zu können und die Verurteilung nur in einem schriftlichen Verfahren fällt. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht bestätigt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung, welche auf Indizien gestützt war (BGer 6B_781/2010 vom 13.12.2010). Es anerkennt zwar einzelne Kritikpunkte am vorinstanzlichen Urteil, hält aber im Ergebnis fest, dass die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen sei. Liest man das Urteil aber durch, ohne sich wie das Bundesgericht auf Willkür beschränken zu müssen, wird man den Eindruck nicht los, dass die Unschuldsvermutung in der Praxis keinen überragenden Stellenwert hat. Dazu eine Erwägung: [weiterlesen] »
Eine Beschwerdeführerin wehrte sich bis vor Bundesgericht erfolglos gegen eine Parkbusse von CHF 40.00 (BGer 6B_628/2010 vom 09.10.2010). Falls die Beschwerdeführerin tatsächlich die Täterin war, hätte sie einfach bezahlen müssen. War sie es nicht, hat sie sich einfach falsch verteidigt, was ja bekanntlich für einen Schuldspruch in der Praxis durchaus reichen kann: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab, mit der u.a. die Verwertbarkeit von Geständnissen in Frage gestellt wurde (BGer 6B_327/2010 vom 19.08.2010). Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass Art. 31 Abs. 2 BV bezüglich Miranda-Warnings über über die Garantien der EMRK und des IPBPR hinausgehe. Jede Person, der die Freiheit entzogen werde, habe [weiterlesen] »
Das Bundesgericht weist die Laienbeschwerde eines Automobilisten ab, der sich im Verfahren gegen ihn passiv verhielt und eine ganze Reihe von Verfassungsrügen vortrug (BGer 6B_439/2010 vom 29.06.2010). Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihn das Verfassungsrecht ausdrücklich davon befreie
irgendwelche Erklärungen abzugeben, zumal die Behörden ihn zuvor nie als Zeugen befragt hätten und er seine Passivität erklärt habe. “Weitere Äusserungen konnten zufolge genannter Rechtssätze nicht von ihm verlangt werden, ansonsten ein unzulässiger Aussagezwang geschaffen und die Schweigebefugnis verletzt würde.” (E. 1.3). [weiterlesen] »
In einem Interview im Tages-Anzeiger spricht Kollege RA Valentin Landmann über seine Erfahrungen als Strafverteidiger. Das Interview steht unter folgendem (zu stark verkürzenden) Lead:
Was soll man tun, wenn man von der Polizei erwischt wurde: Lügen? Schweigen? Leugnen? Der Milieu-Anwalt Valentin Landmann empfiehlt dasselbe wie ein Priester: das Geständnis. [weiterlesen] »