nulla poena Archive

Uneinsichtige Staatsanwaltschaft

Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde gut und kassiert die Verurteilung eines Taxifahrers, der wegen Nichteinsendung der ARV-Kontrollmittel (Fahrtschreiber-Einlageblätter, etc.) gebüsst wurde (BGer 6B_323/2011 vom 17.08.2011). Der Beschwerdeführer stützte sich mit Erfolg auf BGer 6B_768/2010 vom 14.04.2011 E. 2.8., mit dem das Bundesgericht entscheiden hatte, dass die im Zuge der Aufhebung von aArt. 28 Abs. 2 lit. d ARV 2 neu geschaffene Strafbestimmung nicht Grundlage für Sanktionen gegen Fahrzeugführer bilden kann. Den Vorinstanzen war dieser Entscheid noch nicht bekannt, wohl aber der Staatsanwaltschaft im Vernehmlassungsverfahren. Das hinderte die Staatsanwaltschaft, die bereits im ersten Fall unterlegen war, nicht daran, die Abweisung der Beschwerde mittels zweier formeller Argumente zu beantragen. Das Bundesgericht liess sich aber nicht beirren und lässt die Staatsanwaltschaft wie eine schlechte Verliererin aussehen: (more…)

Willkürliche Mutmassungen

Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das bezüglich der Schwere von körperlichen Verletzungen im Wesentlichen auf Mutmassungen eines Arztes abgestellt hatte (BGer 6B_896/2010 vom 10.05.2011):

Insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen des Vorfalls auf die psychische Gesundheit des Kindes sowie der Frage, wie lange die Spuren der Verletzungen im Gesicht der Geschädigten sichtbar waren, lassen sich aus diesen keine Tatsachenfeststellungen zum Verletzungsbild herleiten (…). Die Vorinstanz würdigt diese Vermutungen als Tatsachen, ohne sich auf weitere Beweise zu berufen, welche die Ausführungen von Dr. med. C. zu belegen vermögen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung beruht somit in weiten Teilen auf Mutmassungen. Eine derartige Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts verletzt das Willkürverbot nach Art. 9 BV. Die Behebung des Mangels ist für den Ausgang des Verfahrens entscheidend, da ein fehlerfrei erstellter Sachverhalt Bedingung für eine korrekte Rechtsanwendung ist (E. 2.4.3).

Die Vornstanz hat auch die Begründungspflicht verletzt (subj. Tatbestand bei Fahrlässigkeitsdelikten):

Grundvoraussetzung für eine Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bilden die Vorhersehbarkeit sowie die Vermeidbarkeit des Erfolgs (vgl. dazu BGE 135 IV 56 E. 2.1). Dazu äussert sich die Vorinstanz nicht, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt (E. 3.1).

Schliesslich bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum strafrechtlichen Legalitätsprinzip im Bereich kantonalen Übertretungsrechts:

Der Grundsatz der Legalität (“nulla poena sine lege”) ist in Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK verankert. Im Rahmen des kantonalen (Übertretungs-)Strafrechts gilt das Legalitätsprinzip nicht gestützt auf Art. 1 StGB, sondern es fliesst direkt aus dem Verfassungs- bzw. Konventionsrecht. Zumindest als Ausfluss des Willkürverbotes (Art. 9 BV) gehört der Grundsatz “nulla poena sine lege” zum Bundes(verfassungs)recht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG (Urteil 6B_442/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.4 mit Hinweis). Zudem wird das Legalitätsprinzip in seiner allgemeinen Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 BV mitumfasst. Es besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine materiellrechtliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (BGE 130 I 1 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz “nulla poena sine lege” ist demnach verletzt, wenn ein Bürger wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn eine Handlung, derentwegen ein Bürger strafrechtlich verfolgt wird, zwar in einem Gesetz mit Strafe bedroht ist, dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden kann, oder endlich, wenn der Richter eine Handlung unter ein Strafgesetz subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann (BGE 112 Ia 107 E. 3a mit Hinweis). Die Verletzung des einfachen kantonalen Gesetzesrechts stellt, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, keinen zulässigen Beschwerdegrund dar (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht prüft daher im vorliegenden Fall die Verletzung des Grundsatzes “nulla poena sine lege” bloss auf Willkür hin (Urteil 6B_442/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.4 mit Hinweis) (E. 5.2).

Mit Busse bis CHF 10,000.00 wird bestraft …

… wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug auf einer Strecke benützt, auf der sie oder er den Fahrausweis selbst hätte entwerten müssen (Art. 57 Abs. 1 lit. a PBG).

Nicht bestraft wird gemäss dem einstimmig gefällten und zur Publikation in der AS vorgesehenen Entscheid des Bundesgerichts (BGE 6B_844/2010 vom 25.01.2011; s. auch BGer 645/2010 vom 25.01.2011), wer gar keinen Fahrausweis löst. Das erstaunliche Urteil wird wie folgt erklärt: (more…)

Verfassungswidrige Verurteilung ist rechtens (bzw. willkürfrei)

Der Vertreter eines Baukonsortiums wurde wegen Widerhandlung des kantonalen Baugesetzes zu einer Busse von CHF 7,000.00 verurteilt, weil auf “seiner” Baustelle drei Baumaschinen ohne Partikelfilter eingesetzt wurden. Die Partikelfilterpflicht ergab sich aus der Baubewilligung, die dem Vertreter nicht bekannt war. Er sei aber von der Generalunternehmein auf die Partikelfiterpflicht aufmerksam gemacht worden.

Vor Bundesgericht (BGer 6B_442/2010 15.07.2010) beruft sich der Vertreter erfolglos auf den Grundsatz “nulla poena sine lege”. Die Abweisung der Beschwerde bereitet das Bundesgericht  vor, indem es aus der Verletzung eines anerkanntermassen verfassungsrechtlich garantierten Grundsatzes (nulla poena sine lege) einfaches kantonales Gesetzesrecht macht und sich damit auf Willkürkognition beschränken kann: (more…)