Maximen Archive

5-Tagesfrist ist keine 18-Tagesfrist

Das Bundesgericht hält in BGer 1B_200/2012 vom 20.04.2012 dafür, dass der Gesetzgeber unmöglich zu wahrende Fristen anordnet. Die 5-Tagesfrist gemäss Art. 233 StPO ist daher nicht einzuhalten, aber entsprechend dem “vorgegebenen strengen Massstab” zu handhaben:

Der Gesetzgeber verlangt, dass Haftentlassungsgesuche mit besonderer Beschleunigung beurteilt werden. Die Einhaltung der 5-Tagesfrist von Art. 233 StPO ist zwar im schriftlichen Verfahren, in welchem dem Gesuchsteller in jedem Fall das Recht eingeräumt werden muss, auf alle gegnerischen Vernehmlassungen zu replizieren, unmöglich. Sie beginnt daher nach der Praxis erst mit dem Abschluss des Schriftenwechsels zu laufen. Die Vernehmlassungsfristen müssen aber nach diesem vom Gesetzgeber vorgegebenen strengen Massstab bemessen werden. Die Ansetzung einer Vernehmlassungsfrist von 16 Tagen in einem Verfahren, dass nach dem gesetzgeberischen Willen innert 5 Tagen abgeschlossen sein soll, ist offensichtlich nicht vertretbar (E 2.3, Hervorhebungen durch mich, angesprochene Praxis unbekannt).

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wird im Dispositiv festgehalten und mit den Kosten sanktioniert. Eine Haftentlassung erfolgt nicht, weil die Verletzung nicht besonders schwer wiegt. Apropos Kosten: Auch die Beschwerdegegnerin (Opfer) erhielt im Verfahren vor Bundesgericht unentgeltliche Rechtspflege und eine Parteientschädigung.

Wie kam die Polizei bloss auf ihn?

Ein Beschwerdeführer trug vor Bundesgericht vor, er frage sich, wie die Untersuchungsbehörden überhaupt auf ihn gestossen seien (BGer 6B_752/2011 vom 18.04.2012). Es erscheine zumindest der Verdacht als begründet, dass bewilligungspflichtige Mittel eingesetzt worden seien, ohne dass die Verteidigung diese auf ihre Rechtmässigkeit hätte überprüfen können. Das Bundesgericht schmettert den Beschwerdeführer mit einem formalistischen Argument ab, das m.E. fast schon als zynisch erscheint:

Beim Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich um einen rein spekulativen Einwand, eine blosse Mutmassung. Die Rüge erscheint damit als appellatorisch. Der Beschwerdeführer müsste anhand des angefochtenen Urteils und der Akten im Einzelnen darlegen, dass und inwiefern die vorinstanzliche Feststellung schlechterdings unhaltbar ist. (E. 2).

Entscheidend ist doch, dass der Beschwerdeführer spekulieren musste, (more…)

Notwendige Verteidigung erst nach Anklageerhebung?

Das Bundesgericht kassiert ein Urteil aus dem Kanton Appenzell I.Rh., weil es auf Aussagen basierte, welche der Beschuldigte unter dem Regime des bisherigen kantonalen Verfahrensrechts ohne Verteidigung gemacht hatte. Erst als feststand, dass die zuständige Staatsanwältin die Anklage vor der ersten Instanz vertreten würde, habe gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. d StPO/AI Anlass bestanden, den Beschwerdeführer zu verbeiständen.

Das Bundesgericht (BGer 6B_370/2011 vom 17.04.2012) widerspricht: (more…)

Beweisverwertung im Haftanordnungsverfahren

Das Bundesgericht bleibt bei seiner Rechtsprechung, wonach es im Haftprüfungsverfahren (hier ging es allerdings um ein Haftanordnungsverfahren) ausreicht, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGer 1B_179/2012 vom 13.04.2012). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nach zumindest fragwürdigen Zwangsmassnahmen (Observation in privaten Räumlichkeiten, geheime Durchsuchung) festgenommen und verhört, wobei er ein Geständnis ablegte. Das Bundesgericht kommt zum doch ziemlich erstaunlichen Ergebnis, dass das Geständnis nicht auf die Zwangsmassnahmen zurückgehe:

Das Geständnis erscheint nicht kausal durch die vom Beschwerdeführer kritisierten früheren Beweiserhebungen (Observation und Hausdurchsuchung) bedingt. Im Gegensatz zu BGE 137 I 218, wo der Betroffene bei der polizeilichen Befragung das vorgeworfene Delikt zunächst bestritten hatte und erst unter Vorhaltung beweisrechtlich unverwertbarer Filmaufnahmen gestand (a.a.O., E. 2.4.2 S. 225 f.), erteilte der Beschwerdeführer vorliegend Auskunft, ohne zu wissen, welche Beweismittel gegen ihn vorlagen. (more…)