Eine natürliche Person beschwerte sich innerkantonal gegen eine Einstellungsverfügung. Die kantonale Beschwerdeinstanz trat nicht ein. Dagegen gelangte eine juristische Person ans Bundesgericht, das auf deren Beschwerde eintritt, sie aber abweist (BGer 1B_433/2011 vom 09.01.2012). Der Entscheid ist für die Frage des anwendbaren Rechts und die Eintretensfrage interessant:
3.1 Für den angefochtenen Rechtsmittelentscheid vom 9. Juni 2011 gelten die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 81 BGG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. II/5 zum StBOG, in Kraft seit 1. Januar 2011 (Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 137 IV 219 E. 2.1 S. 222; Urteile 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.1 und 1B_119/2011 vom 20. April 2011 E. 1.2).
3.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer [...].
3.3 Zwar ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Nichteintretensentscheid, der (gemäss Rubrum) eine andere Person betrifft, formal nicht betroffen. Aus Rechtsschutzgründen ist sie jedoch zur Erhebung der Rüge legitimiert, das Obergericht sei in überspitzten Formalismus bzw. in formelle Rechtsverweigerung verfallen, indem es ein von der Beschwerdeführerin (angeblich) formgültig erhobenes kantonales Rechtsmittel zu Unrecht nicht behandelt habe (vgl. Art. 94 BGG i.V.m. Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a Satz 1 BV). Nicht einzutreten (mangels Beschwerdelegitimation in fremder Sache) ist hingegen auf das Vorbringen, die Vorinstanz habe die Beschwerdelegitimation einer Drittperson (nach kantonalem Prozessrecht) zu Unrecht verneint.
Das Bundesgericht kassiert weider einmal ein Urteil wegen Verletzung des Replikrechts (BGer 1B_728/2011 vom 13.01.2012).
[Dir Vorinstanz] hat dem Anwalt des Beschwerdeführers die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2011 mit “Kurzbrief” vom 23. November 2011 zugesandt. Dabei hat sie die Kästchen “zur Kenntnisnahme” bzw. “zu ihren Akten” angekreuzt, nicht dagegen das Kästchen “Stellung nehmen bis” (act. 14). Sie hat dem Anwalt die Vernehmlassung somit nicht zur Replik zugestellt. Vielmehr musste der Anwalt aufgrund des Kurzbriefs davon ausgehen, eine Stellungnahme seinerseits sei nicht mehr erwünscht. Da die Vorinstanz den Anwalt nicht zur Replik eingeladen hat, hat sie ihm dafür auch keine Frist angesetzt, was sie nach der dargelegten Rechtsprechung hätte tun müssen (E. 2.4).
Dies allein hätte wohl noch nicht gereicht, um das Replikrecht als verletzt zu sehen. Indem die Vorinstanz aber am Tag nach der Zustellung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft entschieden hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, nicht auf eine allfällige Replik warten zu wollen: [weiterlesen] »
Ein Arzt aus dem zweisprachigen Biel/Bienne beanstandete vor Bundesgericht die Wahl der Verfahrenssprache im Strafverfahren gegen ihn selbst und seine Ehefrau (BGer 1B_572/2011 vom 21.12.2011). Nach dem anwendbaren bernischen Recht richtet sich die Instruktionsssprache im fraglichen zweisprachigen Gerichtsbezirk nach der Sprache des oder der Angeklagten (Art. 40 OrG / BE). Dies nützt dem französischsprachigen Beschwerdeführer allerdings nichts, denn seine mitbeschuldigte Ehefrau ist deutschsprachig. Zudem versteht er selbst die deutsche Sprache, ist anwaltlich vertreten und hat Anspruch auf ein Übersetzungen. Der Entscheid der Vorinstanz, das Verfahren in deutsch zu instruieren, erweist sich demnach als “zumindest nicht willkürlich”: [weiterlesen] »
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 2 BvR 15/11, Beschluss vom 26.10.2011) hält erneut fest, dass Durchsuchungsanordnungen verfassungsrechtlich nur zulässig sind,
wenn der auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gegründete Verdacht besteht, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat. Angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs müssen die Verdachtsgründe über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (übernommen aus den Leitsätzen des HRRS-Bearbeiters).
In der Schweiz, die im Gegensatz zu Deutschland für Hausdurchsuchungen nicht einmal den Richtervorbehalt kennt, werden solche Beschwerden leider immer noch oft zurückgewiesen. Eine kürzlich ergangene Begründung eines nicht publizierten obergerichtlichen Nichteintretensbeschlusses lautet wie folgt: [weiterlesen] »
Ein Beschwerdeführer beanstandete eine Geschwindigkeitsmessung bis vor Bundesgericht (BGer 6B_679/2011 vom 19.12.2011). Er machte u.a. geltend, der Sachverständige A., der die Radarmessung begutachtet habe, sei befangen gewesen
weil er bereits das Eichzertifikat des Radargeräts wie auch den Prüfbericht erstellt habe. Er habe sich daher als Gutachter selber darüber zu äussern gehabt, ob das von ihm geeichte und geprüfte Gerät korrekt funktioniert habe. Das Gutachten hätte von einer unabhängigen Stelle erstellt werden müssen. Bei A. habe offensichtlich eine Interessenkollision bestanden. Es reiche schon der Anschein von Befangenheit, der von Amtes wegen zu beachten sei. Die Vorbefassung hinsichtlich Eichprotokoll und Prüfbericht genüge, um einen solchen Befangenheitsanschein zu erwecken. Die Vorinstanz hätte somit nicht auf dieses Gutachten abstellen dürfen (…) (E. 1.1).
Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten, der sich während der Untersuchungshaft das Leben nahm. Im Hinblick auf beschlagnahmte Vermögenswerte verlangten die Erben des Beschuldigten Akteneinsicht, die sie mittels Beschwerde durchsetzen mussten (BStGer BB.2011.78 vom 05.12.2011). Die Erwägungen des Bundesstrafgerichts begründen den Verdacht, dass die Fachkompetenz der BA noch ausbaufähig sein könnte:
Vorliegend zu Bemerkungen Anlass gibt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der I. Beschwerdekammer Kopien sämtlicher Verfahrensakten übermachte, in deren überwiegende Teile die Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin gerade nicht Einsicht nehmen sollten. Die bisherige Praxis der I. Beschwerdekammer liess es nicht zu, dass diese von Aktenstücken Kenntnis nimmt, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen (…). An dieser Praxis ist auch unter dem Geltungsbereich der neuen Strafprozessordnung festzuhalten (…). Entsprechend wurde die der I. Beschwerdekammer eingereichte Gesamtheit der Verfahrensakten von dieser ohne Kenntnisnahme deren Inhalts an die Beschwerdegegnerin retourniert (E. 1.).
Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit Modalitäten des Akteneinsichtsrechts befassen (BVerfG, 2 BvR 449/11 vom 14.9.2011). hrr-strafrecht.de schliesst aus der Entscheidung u.a. auf folgende Leitsätze:
1. Ein Strafverteidiger, der sich gegen die Versagung einer Aktenübersendung in seine Kanzleiräume wendet, kann die entsprechende gerichtliche Entscheidung selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifen. Er ist nicht auf die Rechtsmittel in der Hauptsache zu verweisen, weil dort nur Rechtsverletzungen zum Nachteil seines Mandanten gerügt werden können.
2. Auch bei zwischenzeitlich erfolgter Aktenübersendung besteht für die Verfassungsbeschwerde des Verteidigers ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn etwa aufgrund von Äußerungen seitens des Gerichts von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. [weiterlesen] »