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	<title>strafprozess.ch &#187; rechtliches Gehör</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Miranda-Warnings</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Sep 2010 12:50:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[nemo tenetur]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[BV 31]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab, mit der u.a. die Verwertbarkeit von Geständnissen in Frage gestellt wurde ( BGer 6B_327/2010 vom 19.08.2010). Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass Art. 31 Abs. 2 BV bezüglich Miranda-Warnings über über die Garantien der EMRK und des IPBPR hinausgehe. Jede Person, der die Freiheit entzogen werde, habe Anspruch darauf, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab, mit der u.a. die Verwertbarkeit von Geständnissen in Frage gestellt wurde (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=19.08.2010_6B_327/2010" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_327/2010</a> vom 19.08.2010). Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass 
<a  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a31.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/101/a31.html');" >Art. 31 Abs. 2 BV</a> bezüglich Miranda-Warnings über über die Garantien der EMRK und des IPBPR hinausgehe. Jede Person, der die Freiheit entzogen werde, habe <span id="more-3486"></span></p>
<blockquote><p>Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss ferner die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Soweit die festgenommene Person davor bewahrt werden soll, sich selber zu belasten, dient die Information über das Aussageverweigerungsrecht der Gewährleistung ihrer Verteidigungsrechte (E. 2.3).</p>
</blockquote>
<p>Die Folge einer unterbliebenen Rechtsbelehrung ist gemäss Bundesgericht grundsätzlich die Unverwertbarkeit der entsprechenden Aussage. Juristische Grundsätze zeichnen sich aber bekanntlich dadurch aus, dass sie ausnahmsweise nicht zum Tragen kommen:</p>
<blockquote><p>In Abwägung der entgegenstehenden Interessen können indes trotz unterlassener Unterrichtung über das Aussageverweigerungsrecht die Einvernahmen ausnahmsweise verwertet werden, wenn hinreichend erwiesen ist, dass die festgenommene Person ihr Schweigerecht gekannt hat. Davon ist nach der Rechtsprechung etwa auszugehen, wenn der Beschuldigte in Anwesenheit seines Anwalts angehört worden ist (BGE 130 I 126 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1P.399/2005 vom 8.5.2006 E. 2, je mit Hinweisen) (E. 2.3).</p>
</blockquote>
<p>Hier greift das Bundesgericht m.E. zu kurz. Das blosse &#8220;Kennen&#8221; des Schweigerechts genügt nach der Rechtsprechung des EGMR eben gerade nicht (vgl. dazu die Urteile 
<a  href="http://www.strafprozess.ch/verzicht-auf-anwaltlichen-beistand/" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.strafprozess.ch/verzicht-auf-anwaltlichen-beistand/');" >Pishchalnikov</a> und 
<a  href="http://www.strafprozess.ch/egmr-zum-anwalt-der-ersten-stunde/" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.strafprozess.ch/egmr-zum-anwalt-der-ersten-stunde/');" >Salduz</a>, nach denen wohl kaum noch davon gesprochen werden kann, der Schutz der BV gehe über denjenigen der EMRK hinaus). Das Ergebnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird im vorliegenden Fall wie folgt festgehalten:</p>
<p> </p>
<blockquote><div>Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 20. März 2000 vor der Kantonspolizei Thurgau als Beschuldigter zur Sache befragt. Dabei wurde er nicht über seine Rechte belehrt (&#8230;). In der folgenden Einvernahme beim Bezirksamt Arbon vom selben Tag wurde er demgegenüber in Gegenwart des Untersuchungsrichters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er jederzeit einen Anwalt nach freier Wahl und auf eigene Kosten beiziehen oder ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellen könne. Zudem wurde er auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht (&#8230;). Diese Belehrung wurde in den folgenden, im Zeitraum vom 21. März bis 8. November 2000 vor dem Bezirksamt Arbon fortgesetzten Einvernahmen nicht mehr wiederholt (&#8230;). In der vor dem Bezirksamt Arbon rechtshilfeweise für die luxemburgische Justiz durchgeführten Einvernahme vom 5. Dezember 2000 (&#8230;) und in den Einvernahmen beim Kantonalen Untersuchungsamt vom 5. März 2004 (&#8230;) wurde der Beschwerdeführer erneut ausdrücklich darüber belehrt, dass er nicht zur Aussage verpflichtet sei bzw. die Aussage verweigern könne.</div>
</blockquote>
<blockquote><div>Der Beschwerdeführer ist mithin in der ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden. Dass die Belehrung in den folgenden Vernehmungen nicht wiederholt wurde, schadet nicht, da die Belehrung in der ersten Einvernahme genügt. Ausserdem war der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers an verschiedenen Einvernahmen, erstmals am 23. März 2000, anwesend (&#8230;). Damit sind, wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, jedenfalls die untersuchungsrichterlichen Einvernahmen ohne weiteres verwertbar. Die erste Einvernahme vor der Kantonspolizei kann demgegenüber nicht verwertet werden. Dies ist allerdings nicht von Bedeutung, da auch der Beschwerdeführer nicht vorbringt, die Vorinstanz hätte sich wesentlich auf diese Aussage gestützt (E. 2.4).</div>
</blockquote>
<p>Die Ergebnisse können wie folgt zusammengefasst werden:</p>
<ol>
<li>Was vor der Belehrung über das Schweigerecht gesagt wird, ist nicht verwertbar, aber nur, wenn kein Rechtsbeistand anwesend war.</li>
<li>Eine einmalige Rechtsbelehrung reicht. Sie muss bei späteren Einvernahmen  nicht wiederholt werden.</li>
<li>Falls ein Rechtsbeistand teilnimmt, ist eine Belehrung nicht notwendig.</li>
</ol>
<p> </p>
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		<title>Irrtümliche Umarmung</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Sep 2010 12:07:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Integrität]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[BV 29]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das sich ungenügend mit der Frage des subjektiven Tatbestands auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt ( BGer 6B_402/2010 vom 27.08.2010). Der Beschwerdeführer, den die Vorinstanz wegen Schändung verurteilt hat, machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihn umarmt. Er habe daraus geschlossen, sie sei mit sexuellen Handlungen einverstanden. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das sich ungenügend mit der Frage des subjektiven Tatbestands auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=27.08.2010_6B_402/2010" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_402/2010</a> vom 27.08.2010). Der Beschwerdeführer, den die Vorinstanz wegen Schändung verurteilt hat, machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihn umarmt. Er habe daraus geschlossen, sie sei mit sexuellen Handlungen einverstanden. Die Beschwerdegegnerin hingegen machte geltend, die Umarmung habe nicht dem Beschwerdeführer, sondern ihrem Freund gegolten. Die Vorinstanz erachtete die Version der Beschwerdegegnerin als erstellt und schloss daraus auf den Vorsatz des Beschwerdeführers. Dass das nicht schlüssig sein kann, erkennt das Bundesgericht: <span id="more-3483"></span></p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass die vorinstanzlichen Erwägungen die Frage unbeantwortet lassen, ob die Tathandlung wissentlich und willentlich erfolgt sei. Vom Willen der Beschwerdegegnerin 2 lässt sich jedenfalls entgegen der Vorinstanz nicht ohne weiteres auf die Absichten des Beschwerdeführers schliessen. Wenn sich die Beschwerdegegnerin 2 in einem plausiblen Irrtum im Zeitpunkt ihrer Umarmung befunden hat, kann die Vorinstanz nicht von vornherein und ohne weitere Begründung seinen Tatwillen bejahen, indem sie seine Behauptung als abwegig bezeichnet, wonach die Umarmung als Zustimmung zu deuten gewesen sei (E. 2.5.2).</p>
</blockquote>
<p>Das Bundesgericht gibt der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin eine neue Chance und spricht den Beschwerdeführer nicht frei. Es heisst die Beschwerde lediglich deshalb gut, weil das Urteil ungenügend begründet war.</p>
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		<title>Verzicht auf anwaltlichen Beistand?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/verzicht-auf-anwaltlichen-beistand/</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Sep 2010 11:59:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[EGMR]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeimethoden]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 6]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer auf anwaltlichen Beistand verzichtet und sich in der Folge durch seine Aussagen selbst belastet, kann sich gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR möglicherweise darauf berufen, dass sein Verzicht auf anwaltlichen Beistand möglicherweise nicht wirksam war. Nach Salduz (vgl. meinen früheren Beitrag) bestätigt der EGMR seine Rechtsprechung in PISHCHALNIKOV v. RUSSIA (Application no. 7025/04 vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer auf anwaltlichen Beistand verzichtet und sich in der Folge durch seine Aussagen selbst belastet, kann sich gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR möglicherweise darauf berufen, dass sein Verzicht auf anwaltlichen Beistand möglicherweise nicht wirksam war. Nach Salduz (vgl. meinen 
<a  href="http://www.strafprozess.ch/egmr-zum-anwalt-der-ersten-stunde/" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.strafprozess.ch/egmr-zum-anwalt-der-ersten-stunde/');" >früheren Beitrag</a>) bestätigt der EGMR seine Rechtsprechung in <strong>PISHCHALNIKOV</strong> v. RUSSIA (Application no. 7025/04 vom 24.09.2009): <span id="more-3477"></span></p>
<blockquote><p>In the Court’s view, when an accused has invoked his right to be assisted by counsel during interrogation, a valid waiver of that right cannot be established by showing only that he responded to further police-initiated interrogation even if he has been advised of his rights. <a name="01000029"></a>Moreover, the Court is of the opinion that an accused such as the applicant in the present case, who had expressed his desire to participate in investigative steps only through counsel, should not be subject to further interrogation by the authorities until counsel has been made available to him, unless the accused himself initiates further communication, exchanges, or conversations with the police or prosecution (N 79).</p>
</blockquote>
<p>Diese Rechtsprechung ist in der Schweiz noch nicht wirklich angekommen. Hauptgrund dürfte sein, dass sich die meisten Verteidiger &#8211; aus welchem Grund auch immer &#8211; nicht darauf berufen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Zur Begründung von Entsiegelungsentscheiden</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/zur-begrundung-von-entsiegelungsentscheiden/</link>
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		<pubDate>Wed, 18 Aug 2010 16:39:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[BV 29]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gegen einen Entsiegelungsentscheid des Bundesstrafgerichts gut ( BGer 1B_70/2010 vom 03.08.2010). Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Betroffenen hatten den Entscheid der I. Beschwerdekammer angefochten ( BE.2009.6 / BE.2009.7 vom 15.02.2010). Das Bundesgericht stellt fest, dass der angefochtene Entscheid zufolge ungenügender Begründung das rechtliche Gehör der Parteien verletzt: Die Begründung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gegen einen Entsiegelungsentscheid des Bundesstrafgerichts gut (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=03.08.2010_1B_70/2010" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 1B_70/2010</a> vom 03.08.2010). Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Betroffenen hatten den Entscheid der I. Beschwerdekammer angefochten (
<a  href="http://bstger.weblaw.ch/pdf/20100215_BE_2009_6.pdf" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/bstger.weblaw.ch/pdf/20100215_BE_2009_6.pdf');" >BE.2009.6 / BE.2009.7</a> vom 15.02.2010). Das Bundesgericht stellt fest, dass der angefochtene Entscheid zufolge ungenügender Begründung das rechtliche Gehör der Parteien verletzt: <span id="more-3422"></span></p>
<blockquote><div>Die Begründung des angefochtenen Entscheides ermöglicht weder den betroffenen Privatpersonen, noch den Strafverfolgungsbehörden, noch der Beschwerdeinstanz die Prüfung, ob die hier streitige teilweise Entsiegelung (im Lichte von Art. 69 BStP) zu Recht erfolgt ist. Im Entsiegelungsentscheid hat eine hinlängliche Umschreibung der freizugebenden bzw. auszusondernden Dateien &#8211; wenigstens typisiert nach Dateiengruppen &#8211; zu erfolgen. Für eine Rechtskontrolle notwendig sind zudem ausreichende Angaben zur Untersuchungsrelevanz der freigegebenen Dokumente (Art. 69 Abs. 2 BStP) bzw. zum überwiegenden Geheimnisschutzinteresse (bzw. zur mangelnden Sachkonnexität) der ausgeschiedenen Dateien (Art. 69 Abs. 1 BStP). Eine entsprechende verfassungskonforme Begründung des Entsiegelungsentscheides muss auch bei elektronisch gespeicherten grossen Datenmengen möglich sein. Dies gilt umso mehr, wenn für die technische Bewältigung der Triage (wie im vorliegenden Fall) Informatikspezialisten herangezogen wurden, wenn der Entscheid sich auf einen Teil des Entsiegelungsgesuches beschränkt und wenn (bis zum Teilentscheid) bereits mehr als zweieinhalb Jahre verstrichen sind (E. 6.2).</div>
</blockquote>
<div>Die Spitzen gegen das Bundesstrafgericht sind unübersehbar, haben aber doch mit der Gehörsverletzung nichts zu tun. Ganz einfach wird die Aufgabe des Bundesstrafgerichts nicht, denn es muss zumindest verhindern, dass die geschützten Geheimnisse nicht durch seine Begründung offenbart werden. Am Ende wird daher niemandem gedient sein, denn eine wirksame Rechtskontrolle wird auch eine ausführliche Begründung kaum ermöglichen.</div>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Stillschweigender Verzicht auf Teilnahme an der Verhandlung?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/stillschweigender-verzicht-auf-teilnahme-an-der-verhandlung/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/stillschweigender-verzicht-auf-teilnahme-an-der-verhandlung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 13 Aug 2010 11:38:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[BV 29]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 6]]></category>
		<category><![CDATA[IPBPR 14]]></category>

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		<description><![CDATA[In BGer 6B_471/2010 vom 29.07.2010 geht es unter anderem um die Frage, ob der Beschwerdeführer, der wegen eines Aufenthalts in Australien nicht zur obergerichtlichen Hauptverhandlung erschienen war,  in Abwesenheit verurteilt werden durfte (vgl. dazu auch den erst kürzlich ergangenen Entscheid zum Recht auf persönliche Teilnahme). Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer stillschweigend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In 
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.07.2010_6B_471/2010" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_471/2010</a> vom 29.07.2010 geht es unter anderem um die Frage, ob der Beschwerdeführer, der wegen eines Aufenthalts in Australien nicht zur obergerichtlichen Hauptverhandlung erschienen war,  in Abwesenheit verurteilt werden durfte (vgl. dazu auch den 
<a  href="http://www.strafprozess.ch/recht-auf-personliche-teilnahme-an-der-hauptverhandlung/" target="_self" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.strafprozess.ch/recht-auf-personliche-teilnahme-an-der-hauptverhandlung/');" >erst kürzlich</a> ergangenen Entscheid zum Recht auf persönliche Teilnahme). Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer stillschweigend auf die Teilnahme verzichtet habe. <span id="more-3402"></span></p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei unverschuldet an der Teilnahme der vorinstanzlichen Verhandlung vom 11. August 2009 verhindert gewesen. Er reiste am 20. März 2009 für mehrere Monate nach Australien (&#8230;). Wie lange sein Aufenthalt dauerte und ob dieser berufliche Zwecke hatte (&#8230;) oder sich der Beschwerdeführer auf Reisen befand (&#8230;), kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen ordnungsgemäss vorgeladen. Dass es ihm objektiv unmöglich gewesen sein sollte, an der anberaumten Verhandlung persönlich teilzunehmen, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich. Persönliche Umstände, die es ihm subjektiv verunmöglicht oder zumindest unzumutbar gemacht hätten, seine Anwesenheitsrechte wahrzunehmen, zeigt er ebenso wenig substanziiert auf. Der blosse Hinweis auf einen mehrmonatigen Auslandaufenthalt und auf die nicht näher dargelegte berufliche Beschäftigung in Australien reicht diesbezüglich nicht aus. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, welche beruflichen Pflichten ihn von der Verhandlung abgehalten hätten. Ebenso wenig erklärt er, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, den Auslandaufenthalt zu verschieben, zu unterbrechen oder abzukürzen. Mithin ist anzunehmen, dass er effektiv die Möglichkeit hatte, an der Appellationsverhandlung teilzunehmen und zureichende Gründe für eine Verschiebung der Tagfahrt nicht bestanden. <strong>Der Beschwerdeführer hat deshalb auf sein Teilnahmerecht stillschweigend verzichtet</strong>. Die Abwesenheit hat er somit selbst zu vertreten. Zu bedenken ist auch, dass er an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 5. März 2009 anwesend und nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vorinstanzliche Akten pag. 315 ff.) dreimal befragt worden war. Die Vorinstanz verletzte deshalb weder Bundes- noch Völkerrecht, indem sie die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchführte (E. 3.3, Hervorhebung durch mich).</p>
</blockquote>
<p>Naja, immerhin hatte der Beschwerdeführer um Verschiebung der Verhandlung ersucht, die offenbar erst nach seiner Abreise nach Australien angesetzt wurde. Die Vorinstanz hat das Verschiebungsgesuch aber abgewiesen. In 
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=22.06.2010_6B_1080/2009" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_1080/2009</a> vom 22.06.2009 sagte das Bundesgericht in Fünferbesetzung und mit Hinweis auf die eigene Rechtsprechung und diejenige des EGMR, der Verzicht auf Teilnahme müsse &#8220;unmissverständlich erklärt&#8221; werden. Hier soll jetzt schon ein stillschweigender Verzicht reichen?</p>
<p>Auffallend ist übrigens, dass das Verfahren vor Bundesgericht trotz Verzichts auf die Einholung von Vernehmlassungen ausserordentlich lange gedauert hat.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verhältnismässigkeitsprinzip c. Begründungspflicht</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/verhaltnismassigkeitsprinzip-c-begrundungspflicht/</link>
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		<pubDate>Tue, 10 Aug 2010 17:14:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beweisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[BV 29]]></category>

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		<description><![CDATA[Offenbar mit wenig Begeisterung für eine Beschwerde schmettert das Bundesgericht sämtliche Rügen eines Beschwerdeführers als aussichtslos ab, teilweise mit Begründungen, die sehr knapp und auch nicht immer auf Anhieb verständlich sind ( BGer 6B_354/2010 vom 26.07.2010). Interessant ist aber immerhin, dass das Bundesgericht einer gerügten Gehörsverletzung das Verhältnismässigkeitsprinzip entgegensetzt: Der Beschwerdeführer wurde zu Recht verhaftet. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Offenbar mit wenig Begeisterung für eine Beschwerde schmettert das Bundesgericht sämtliche Rügen eines Beschwerdeführers als aussichtslos ab, teilweise mit Begründungen, die sehr knapp und auch nicht immer auf Anhieb verständlich sind (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=26.07.2010_6B_354/2010" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_354/2010</a> vom 26.07.2010). Interessant ist aber immerhin, dass das Bundesgericht einer gerügten Gehörsverletzung das Verhältnismässigkeitsprinzip entgegensetzt: <span id="more-3387"></span></p>
<blockquote><div>Der Beschwerdeführer wurde zu Recht verhaftet. <strong>Auch für die Urteilsbegründung gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip.</strong> Es ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3). Das Urteil ist ausführlich begründet. Eine Gehörsverletzung ist zu vereinen (E. 3.2, Hervorhebungen durch mich)</div>
</blockquote>
<div>Der erforderlichen Begründungspflicht das Verhältnismässigkeitsprinzip entgegensetzen erscheint mir zumindest als gewagt. Reicht es nicht festzustellen, dass keine Gehörsverletzung vorliegt?</div>
<div></div>
<div>Wie gesagt hat der Beschwerdeführer unzählige Rügen vorgetragen. Prozesstaktisch scheint der Fall nahezulegen, sich vor Bundesgericht mit Vorteil auf einige wenige Rügen zu beschränken und nicht alles vorzutragen, was man (zu Recht oder zu Unrecht) als beschwerdefähig erachtet. Dagegen stehen freilich die anwaltlichen Sorgfaltspflichten, die eher dafür sprechen, jede zulässige Rüge erheben zu müssen, die einigermassen vernünftig begründet werden kann. Ein weites Feld &#8230;</div>
<p> </p>
]]></content:encoded>
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		<title>Einsicht in alle massgebenden Akten</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/einsicht-in-alle-massgebenden-akten/</link>
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		<pubDate>Tue, 03 Aug 2010 11:28:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
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		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[BV 29]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert einmal mehr einen Haftentscheid aus dem Kanton Zürich wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ( BGer 1B_226/2010 vom 23.07.2010). Der angefochtene Haftentscheid basierte auf nur einem Teil der Akten. Die auf einer CD ROM zur Verfügung gestellten Daten prüfte der Haftrichter nicht. Dem Verteidiger waren sie nicht zugänglich. Dieser machte erfolgreich geltend, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert einmal mehr einen Haftentscheid aus dem Kanton Zürich wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=23.07.2010_1B_226/2010" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 1B_226/2010</a> vom 23.07.2010). Der angefochtene Haftentscheid basierte auf nur einem Teil der Akten. Die auf einer CD ROM zur Verfügung gestellten Daten prüfte der Haftrichter nicht. Dem Verteidiger waren sie nicht zugänglich. Dieser machte erfolgreich geltend, dass sich auf der CD ROM Daten befinden könnten, welche die Haftgründe entkräften könnten: <span id="more-3370"></span></p>
<blockquote><div>Wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, kann &#8211; da inzwischen umfangreiche Einvernahmen stattgefunden haben &#8211; nicht ausgeschlossen werden, dass sich auf der CD weitere Einvernahmen auch mit jenen Personen befinden, gegenüber denen nach dem angefochtenen Entscheid Kollusionsgefahr bestehen soll. Der Haftrichter, der auf Vernehmlassung verzichtet hat, bestreitet dies nicht. Unter diesen Umständen hätte dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger Einsicht in die auf der CD gespeicherten Unterlagen gewährt werden müssen. Nur so wäre der Verteidiger in der Lage gewesen, zu prüfen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass zwischen den Aussagen der befragten Personen und den Aussagen des Beschwerdeführers keine nennenswerten Abweichungen mehr bestehen und Kollusionsgefahr daher nicht mehr angenommen werden kann.</div>
</blockquote>
<blockquote><div>Der Beschwerdeführer konnte demnach keine Einsicht in sämtliche massgebenden Akten nehmen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher verletzt worden. Die Beschwerde ist insoweit begründet (E. 2.3).</div>
</blockquote>
<div>Das Bundesgericht hätte hier wohl auch argumentieren können, es stehe gar nicht fest, dass es sich bei den Akten um massgebende Akten handelte. Entscheidend war möglicherweise jedoch, dass nachweislich Einvernahmen stattgefunden hatten, deren Protokolle nur elektronisch vorhanden waren. Ich persönlich würde einen Schritt weiter gehen und sagen, massgeblich sei (mindestens) alles, was dem Haftrichter zur Verfügung steht. Insofern ist es sicher richtig, dass der Haftrichter die nur teilweise ermöglichte Akteneinsicht der Verteidigung nicht mit dem Argument &#8220;heilen&#8221; konnte, er habe bloss auf die einsehbaren Akten abgestellt.</div>
<p> </p>
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		<title>Was kann ein Haftrichter alles falsch machen?</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 17:11:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[BV 31]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 5]]></category>

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		<description><![CDATA[Nun, er kann den Gehörsanspruch des Hàftlings verletzen und er kann das Vorliegen des allgemeinen Haftgrunds (dringender Tatverdacht) und dasjenige eines der speziellen Haftgründe falsch beurteilen. In BGer 1B_161/2010 vom 12.07.2010 hat der Haftrichter nichts ausgelassen. Die Gehörsverletzung bestand darin, dass er den Anwalt des Beschuldigten gar nicht erst über die Haftverhandlung orientiert hat. Dazu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nun, er kann den Gehörsanspruch des Hàftlings verletzen und er kann das Vorliegen des allgemeinen Haftgrunds (dringender Tatverdacht) und dasjenige eines der speziellen Haftgründe falsch beurteilen.</p>
<p>In 
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=12.07.2010_1B_161/2010" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 1B_161/2010</a> vom 12.07.2010 hat der Haftrichter nichts ausgelassen. Die Gehörsverletzung bestand darin, dass er den Anwalt des Beschuldigten gar nicht erst über die Haftverhandlung orientiert hat. Dazu das Bundesgericht: <span id="more-3355"></span></p>
<blockquote><p>Mit ihrem Vorgehen missachtete die Vorinstanz offensichtlich die Bestimmung von § 61 Abs. 1 StPO/ZH. Dieser Verstoss gegen die massgeblichen kantonalen Verfahrensvorschriften bedeutet nach dem Gesagten zugleich eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Gehörsverletzungen dieser Art im Dispositiv des Haftprüfungsentscheids förmlich festzustellen und bei der Kostenverlegung mitzuberücksichtigen (vgl. Urteile BGE 1B_326/2009 vom 11. Mai 2010 E. 2.3 und 1B_166/2010 vom 14. Juni 2010 E. 2.4) (E. 2.3).</p>
</blockquote>
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		<title>Nachvollziehbar begründete Kostenentscheide</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/nachvollziehbar-begrundete-kostenentscheide/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Jul 2010 12:12:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten und Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[in dubio pro reo]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[BV 29]]></category>
		<category><![CDATA[BV 32]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 6]]></category>

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		<description><![CDATA[In BGer 6B_89/2010 vom 09.07.2010 hält das Bundesgericht zu einer Laienbeschwerde fest, dass Urteile auch im Kostenpunkt nachvollziehbar begründet werden müssen (Art. 29 Abs. 2 BV): Nachdem die Vorinstanz zu Recht den erstinstanzlichen Gebührenrahmen und die reduzierte Entschädigung erwähnte, die offenbar weniger stark ins Gewicht fielen, hätte sie die gebührenmässig schwerwiegende Ortsschau erst recht anführen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In 
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=09.07.2010_6B_89/2010" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_89/2010</a> vom 09.07.2010 hält das Bundesgericht zu einer Laienbeschwerde fest, dass Urteile auch im Kostenpunkt nachvollziehbar begründet werden müssen (Art. 29 Abs. 2 BV):</p>
<blockquote><p>Nachdem die Vorinstanz zu Recht den erstinstanzlichen Gebührenrahmen und die reduzierte Entschädigung erwähnte, die offenbar weniger stark ins Gewicht fielen, hätte sie die gebührenmässig schwerwiegende Ortsschau erst recht anführen müssen. Ohne diese Angabe ist die Berechnung der Gerichtsgebühr nämlich nicht nachvollziehbar. Folglich ist der angefochtene Entscheid wegen mangelnder Begründung (Art. 29 Abs. 2 BV) aufzuheben.</p>
</blockquote>
<p>Schön, dass dies wieder einmal gesagt wird, denn an manchen Gerichten herrscht im Kostenpunkt keine Transparenz. Seinen eigenen Kostenentscheid begründet das Bundesgericht wie folgt: <span id="more-3353"></span></p>
<blockquote><p>Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, entfällt eine Parteientschädigung, weil er keine besonderen Auslagen hatte. Soweit er unterliegt, wird er grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da sein Begehren betreffend die Untersuchungskosten von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung der reduzierten Kosten ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (E. 4).</p>
</blockquote>
<p>Die Höhe der auferlegten reduzierten Kosten kann allein dem Urteilsdispositiv entnommen werden: CHF 400.00.</p>
<p>Im Hauptpunkt (Verletzung der Unschuldsvermutung) ist der Beschwerdeführer unterlegen (seine Beschwerde war von vornherein aussichtslos), und zwar mit einer Begründung, die er kaum nachvollziehen können wird:</p>
<blockquote><div>Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihm die gesamten Verfahrenskosten auferlegt, die zum grössten Teil im Zusammenhang mit der Untersuchung des Vorwurfs angefallen seien, er habe gegen das GSchG verstossen. Da er davon freigesprochen worden sei, verletze die Vorinstanz den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn sie ihm die entsprechenden Verfahrenskosten überbinde.</div>
</blockquote>
<blockquote><div>Die Argumentation des Beschwerdeführers wäre zutreffend, wenn den untersuchten Widerhandlungen gegen das GSchG und das USG zwei verschiedene Sachverhaltskomplexe zugrunde lägen (Realkonkurrenz). Das war hier jedoch nicht der Fall: Eine Passantin hatte gemeldet, der B. bach sei dunkelbraun verfärbt und trage braune Schaumkronen. Abklärungen der Polizei ergaben, dass der Beschwerdeführer kurz zuvor auf seiner nahe gelegenen, wassergesättigten Wiese ca. 10&#8217;500 l Jauche ausgebracht hatte. Deshalb bestand der Verdacht, der Beschwerdeführer habe mit der Jauche den Bach verschmutzt. Wenn er schliesslich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das GSchG &#8220;in dubio pro reo&#8221; freigesprochen wurde, weil die Verschmutzung auch von anderen Personen hätte stammen können, ändert das nichts daran, dass der Beschwerdeführer durch das unzulässige Ausbringen von Jauche die Untersuchungen, und zwar auch diejenigen im Sinne des GSchG, veranlasst hatte. Zwischen den untersuchten Widerhandlungen gegen das GSchG und das USG besteht Idealkonkurrenz (&#8230;). Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die gesamten Untersuchungskosten auferlegt, verstösst sie nicht gegen die Unschuldsvermutung (E. 3).</div>
</blockquote>
<div>Vielleicht findet der Beschwerdeführer einen Anwalt, der ihm das erklären kann. Ich könnte es kaum.</div>
<p> </p>
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		<title>Recht auf persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/recht-auf-personliche-teilnahme-an-der-hauptverhandlung/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/recht-auf-personliche-teilnahme-an-der-hauptverhandlung/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 12:57:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[ANAG / AuG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[BV 29]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 6]]></category>
		<category><![CDATA[IPBPR 14]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf den Anspruch auf persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung ( Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK und ausdrücklich Art. 14 Abs. 3 lit. d IPBPR) kann verzichtet werden. Der Verzicht auf Teilnahme muss aber unmissverständlich erklärt werden ( BGE 127 I 213 E. 3a, S. 216; EMRK-Urteil Hermi c. Italien vom 18.10.2006 Ziff. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf den Anspruch auf persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung (
<a  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a29.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/101/a29.html');" >Art. 29 Abs. 2 BV</a>, 
<a  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_101/a6.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/0_101/a6.html');" >Art. 6 EMRK</a> und ausdrücklich 
<a  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_103_2/a14.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/0_103_2/a14.html');" >Art. 14 Abs. 3 lit. d IPBPR</a>) kann verzichtet werden. Der Verzicht auf Teilnahme muss aber unmissverständlich erklärt werden (
<a  href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-127-I-213&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGE 127 I 213</a> E. 3a, S. 216; EMRK-Urteil Hermi c. Italien vom 18.10.2006 Ziff. 77 ff.).</p>
<p>In einem vom Bundesgericht in Fünferbesetzung beurteilten Fall hatte die erste Instanz der Beschwerdeführerin das Erscheinen erlassen und die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=22.06.2010_6B_1080/2009" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_1080/2010</a> vom 22.06.2010). Darin erkennt das Bundesgericht eine Verletzung von Bundesrecht: <span id="more-3310"></span></p>
<blockquote><p>Die Beschwerdeführerin hat nicht um Erlass des Erscheinens an der Verhandlung nachgesucht und auf die persönliche Teilnahme mithin nicht verzichtet. Soweit im Umstand, dass der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirks Zürich der Beschwerdeführerin dennoch das Erscheinen erlassen und die Verhandlung ohne ihre Anwesenheit durchgeführt hat, eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör liegt (…), verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht (E. 3.3).</p>
</blockquote>
<p>Anders als die Vorinstanz schliesst das Bundesgericht, dass eine solche Verletzung als besonders schwerwiegend zu qualifizieren ist, die nicht heilbar ist:</p>
<blockquote><p>Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann in der Beschwerdeinstanz nur geheilt werden, soweit es sich nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt (BGE 133 I 201 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa S. 438; 126 I 68 E. 2 S. 72). Das Teilnahmerecht ist ein fundamentales Element des Rechts auf ein faires Verfahren (BGE 127 I 213 E. 3a; FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Art. 6 N 158). Die Teilnahme ist für die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte grundsätzlich unerlässlich. Dem Angeklagten muss ermöglicht werden, alle Vorgänge in der gegen ihn geführten Verhandlung wahrzunehmen und zu ihnen Stellung zu nehmen (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, N 474; WALTER GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren, MRK und IPBPR, 2005, Art. 6 EMRK/Art. 14 IPBPR N 188) (E. 3.3).</p>
</blockquote>
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