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	<title>strafprozess.ch &#187; rechtliches Gehör</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Zur Beschwerdelegitimation nach BGG</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 16:38:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine natürliche Person beschwerte sich innerkantonal gegen eine Einstellungsverfügung. Die kantonale Beschwerdeinstanz trat nicht ein. Dagegen gelangte eine juristische Person ans Bundesgericht, das auf deren Beschwerde eintritt, sie aber abweist (BGer 1B_433/2011 vom 09.01.2012). Der Entscheid ist für die Frage des anwendbaren Rechts und die Eintretensfrage interessant: 3.1 Für den angefochtenen Rechtsmittelentscheid vom 9. Juni [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine natürliche Person beschwerte sich innerkantonal gegen eine Einstellungsverfügung. Die kantonale Beschwerdeinstanz trat nicht ein. Dagegen gelangte eine juristische Person ans Bundesgericht, das auf deren Beschwerde eintritt, sie aber abweist (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=09.01.2012_1B_433/2011" target="_blank">BGer 1B_433/2011</a> vom 09.01.2012). Der Entscheid ist für die Frage des anwendbaren Rechts und die Eintretensfrage interessant:</p>
<blockquote><p>3.1 Für den angefochtenen Rechtsmittelentscheid vom 9. Juni 2011 gelten die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 81 BGG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. II/5 zum StBOG, in Kraft seit 1. Januar 2011 (Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 137 IV 219 E. 2.1 S. 222; Urteile 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.1 und 1B_119/2011 vom 20. April 2011 E. 1.2).</p>
<p>3.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer [...].</p>
<p>3.3 Zwar ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Nichteintretensentscheid, der (gemäss Rubrum) eine andere Person betrifft, formal nicht betroffen. Aus Rechtsschutzgründen ist sie jedoch zur Erhebung der Rüge legitimiert, das Obergericht sei in überspitzten Formalismus bzw. in formelle Rechtsverweigerung verfallen, indem es ein von der Beschwerdeführerin (angeblich) formgültig erhobenes kantonales Rechtsmittel zu Unrecht nicht behandelt habe (vgl. Art. 94 BGG i.V.m. Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a Satz 1 BV). Nicht einzutreten (mangels Beschwerdelegitimation in fremder Sache) ist hingegen auf das Vorbringen, die Vorinstanz habe die Beschwerdelegitimation einer Drittperson (nach kantonalem Prozessrecht) zu Unrecht verneint.</p></blockquote>
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		<title>Dauerbrenner Replikrecht</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/dauerbrenner-replikrecht/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/dauerbrenner-replikrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 11:21:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[BV 29]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 6]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 5]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert weider einmal ein Urteil wegen Verletzung des Replikrechts (BGer 1B_728/2011 vom 13.01.2012). [Dir Vorinstanz] hat dem Anwalt des Beschwerdeführers die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2011 mit &#8220;Kurzbrief&#8221; vom 23. November 2011 zugesandt. Dabei hat sie die Kästchen &#8220;zur Kenntnisnahme&#8221; bzw. &#8220;zu ihren Akten&#8221; angekreuzt, nicht dagegen das Kästchen &#8220;Stellung nehmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert weider einmal ein Urteil wegen Verletzung des Replikrechts (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=13.01.2012_1B_728/2011" target="_blank">BGer 1B_728/2011</a> vom 13.01.2012).</p>
<blockquote><p>[Dir Vorinstanz] hat dem Anwalt des Beschwerdeführers die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2011 mit &#8220;Kurzbrief&#8221; vom 23. November 2011 zugesandt. Dabei hat sie die Kästchen &#8220;zur Kenntnisnahme&#8221; bzw. &#8220;zu ihren Akten&#8221; angekreuzt, nicht dagegen das Kästchen &#8220;Stellung nehmen bis&#8221; (act. 14). Sie hat dem Anwalt die Vernehmlassung somit nicht zur Replik zugestellt. Vielmehr musste der Anwalt aufgrund des Kurzbriefs davon ausgehen, eine Stellungnahme seinerseits sei nicht mehr erwünscht. Da die Vorinstanz den Anwalt nicht zur Replik eingeladen hat, hat sie ihm dafür auch keine Frist angesetzt, was sie nach der dargelegten Rechtsprechung hätte tun müssen (E. 2.4).</p></blockquote>
<p>Dies allein hätte wohl noch nicht gereicht, um das Replikrecht als verletzt zu sehen. Indem die Vorinstanz aber am Tag nach der Zustellung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft entschieden hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, nicht auf eine allfällige Replik warten zu wollen: <span id="more-4676"></span></p>
<blockquote><p>Der Anwalt des Beschwerdeführers hat die Vernehmlassung nach seinen Angaben, welche die Vorinstanz nicht bestreitet, am 28. November 2011 erhalten. Am Tag darauf fällte die Vorinstanz den angefochtenen Beschluss, ohne dass sie dem Anwalt Gelegenheit zur Replik gegeben hätte und sich dieser hinreichend hätte äussern können. Damit hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.</p>
<p>Zu dessen Gewährung hätte sie umso mehr Anlass gehabt, als sie im Gegensatz zum Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft nicht auf den Haftgrund der Fluchtgefahr, sondern auf jenen der Kollusionsgefahr stützte und sie dabei den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung im Wesentlichen folgte (E. 2.4)</p></blockquote>
<p>Bemerkenswert ist im Übrigen ein obiter dictum zu &#8220;Unsitte&#8221;, dass sich der Haftrichter oft nur zu einem besonderen Haftgrund äussert und das Vorliegen weiterer Haftgründe offen lässt. Das Bundesgericht erachtet dies zwar als zulässig, wohl aber nicht immer als sinnvoll:</p>
<blockquote><p>Erscheint ein angenommener Haftgrund diskutabel, kann es sich mit Blick auf die Prozessökonomie und den besonderen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) allerdings aufdrängen, dass sich ein Gericht zu zusätzlichen Haftgründen äussert. So kann gegebenenfalls verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz, wenn diese einen Haftgrund verneint, die Sache an es zurückweisen muss zur Prüfung, ob ein anderer gegeben sei (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO, Art. 107 Abs. 2 BGG) [E. 2.7].</p></blockquote>
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		<title>Fremde Verfahrenssprache zulässig</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/fremde-verfahrenssprache-zulassig/</link>
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		<pubDate>Thu, 12 Jan 2012 13:05:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
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		<category><![CDATA[BV 29]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 6]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Arzt aus dem zweisprachigen Biel/Bienne beanstandete vor Bundesgericht die Wahl der Verfahrenssprache im Strafverfahren gegen ihn selbst und seine Ehefrau (BGer 1B_572/2011 vom 21.12.2011). Nach dem anwendbaren bernischen Recht richtet sich die Instruktionsssprache im fraglichen zweisprachigen Gerichtsbezirk nach der Sprache des oder der Angeklagten (Art. 40 OrG / BE). Dies nützt dem französischsprachigen Beschwerdeführer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Arzt aus dem zweisprachigen Biel/Bienne beanstandete vor Bundesgericht die Wahl der Verfahrenssprache im Strafverfahren gegen ihn selbst und seine Ehefrau (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=21.12.2011_1B_572/2011" target="_blank">BGer 1B_572/2011</a> vom 21.12.2011). Nach dem anwendbaren bernischen Recht richtet sich die Instruktionsssprache im fraglichen zweisprachigen Gerichtsbezirk nach der Sprache des oder der Angeklagten (Art. 40 OrG / BE). Dies nützt dem französischsprachigen Beschwerdeführer allerdings nichts, denn seine mitbeschuldigte Ehefrau ist deutschsprachig. Zudem versteht er selbst die deutsche Sprache, ist anwaltlich vertreten und hat Anspruch auf ein Übersetzungen. Der Entscheid der Vorinstanz, das Verfahren in deutsch zu instruieren, erweist sich demnach als &#8220;zumindest nicht willkürlich&#8221;: <span id="more-4641"></span></p>
<blockquote><p>Im Folgenden ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um dem Prozess auf Deutsch zu folgen. Im Übrigen wird er durch einen Anwalt vertreten, der unstreitig sowohl Deutsch als auch Französisch beherrscht und seinem Mandanten daher bei Verständnisproblemen behilflich sein kann. Unstreitig ist ferner, dass der Beschwerdeführer sich jederzeit auf Französisch &#8211; mündlich und schriftlich &#8211; an das Gericht wenden kann. Seine Bedenken, er könne vom Gericht nicht verstanden werden, erscheinen angesichts der Zweisprachigkeit des Regionalgerichts in Biel unbegründet.<br />
Unter diesen Umständen ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren zu befürchten (Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II) (E. 3.2).</p></blockquote>
<p>Anzumerken ist, dass das Bundesgericht vor über 10 Jahren eine Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers abgewiesen hatte. Die Ehefrau hatte sich damals gegen die französische Verfahrenssprache gewehrt (<a href="http://www.polyreg.ch/d/informationen/bgeunpubliziert/Jahr_2001/Entscheide_1P_2001/1P.500__2001.html" target="_blank">BGer 1P.500/2001</a> vom 11.10.2001). Damals ist das Bundesgericht auf die Beschwerde eingetreten.</p>
<p>Im hier vermerkten Entscheid ist Bundesgericht auf die Beschwerde nur eingetreten, weil es sie abweisen konnte:</p>
<blockquote><p>Anders kann möglicherweise zu entscheiden sein, wenn mit der Beschwerde die Verletzung von weitergehenden kantonalen Sprachgarantien geltend gemacht wird. So trat das Bundesgericht am 11. Oktober 2001 auf eine staatsrechtliche Beschwerde von Y. (Ehefrau des Beschwerdeführers) gegen eine französischsprachige Beschlagnahmeverfügung ein, weil die allfällige Verletzung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Instruktion des Strafverfahrens in ihrer Muttersprache nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (IP.500/2001 E. 1a).<br />
Letztlich kann die Frage offen bleiben, wenn sich die Beschwerde als unbegründet erweist (E. 1.1).</p></blockquote>
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		<title>Verfassungswidrige Hausdurchsuchung</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/verfassungswidrige-hausdurchsuchung-2/</link>
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		<pubDate>Thu, 29 Dec 2011 13:48:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Kantonales Gericht]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 241]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 248]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 431]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 80]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 2 BvR 15/11, Beschluss vom 26.10.2011) hält erneut fest, dass Durchsuchungsanordnungen verfassungsrechtlich nur zulässig sind, wenn der auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gegründete Verdacht besteht, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat. Angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs müssen die Verdachtsgründe über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (übernommen aus den Leitsätzen des HRRS-Bearbeiters). [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20111026_2bvr001511.html" target="_blank">BVerfG 2 BvR 15/11</a>, Beschluss vom 26.10.2011) hält erneut fest, dass Durchsuchungsanordnungen verfassungsrechtlich nur zulässig sind, </p>
<blockquote><p>wenn der auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gegründete Verdacht besteht, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat. Angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs müssen die Verdachtsgründe über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (übernommen aus den <a href="http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/11/2-bvr-15-11.php" target="_blank">Leitsätzen des HRRS-Bearbeiters</a>).</p></blockquote>
<p>In der Schweiz, die im Gegensatz zu Deutschland für Hausdurchsuchungen nicht einmal den Richtervorbehalt kennt, werden solche Beschwerden leider immer noch oft zurückgewiesen. Eine kürzlich ergangene Begründung eines nicht publizierten obergerichtlichen Nichteintretensbeschlusses lautet wie folgt: <span id="more-4609"></span></p>
<blockquote><p>Art. 241 [StPO] legt abschliessend fest, was ein Hausdurchsuchungsbefehl zu enthalten hat. Die Durchsuchungsvoraussetzungen sind darin nicht zu begründen. Tatsächlich macht eine Begründung des Hausdurchsuchungsbefehl nur dann Sinn, wenn er angefochten werden könnte, was vor der durchzuführenden Durchsuchung selbstredend nicht geschehen kann. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Hausdurchsuchungen sind nachträglich darzulegen, sei es in Beschlagnahmeverfügungen (Art. 263 StPO), Entsiegelungsgesuchen (Art. 248 Abs. 2 StPO) oder auch Kostenentscheiden im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c, 431 und 434 StPO. Art. 431 Abs. 1 StPO erfasst ausdrücklich rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen. Die Rügen können in diesen Verfahren vorgebracht werden. Auf das Begehren, es sei festzustellen, dass der Hausdurchsuchungsbefehl vom 28.9.2011 den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, ist deshalb nicht einzutreten.</p></blockquote>
<p>Wäre diese Auffassung richtig, würde das bedeuten, dass Hausdurchsuchungen, die einen schweren Eingriff in verschiedene Grundrechte darstellen, in der Schweiz nicht einmal einer nachträglichen richterlichen Kontrolle unterliegen würden (ausser im Verfahren nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a431.html" target="_blank">Art. 431 StPO</a>, was keinen wirksamen Rechtsschutz gewährleisten kann). Faktisch wären Durchsuchungen somit auch ohne jeden Tatverdacht möglich.</p>
<p>Ein anderes Obergericht sieht dies in einem publizierten Entscheid (ZR 110/2011 Nr. 62; <a href="http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/UH110174.pdf" target="_blank">OGer ZH, UH110174</a> vom 19.08.2011) unter Hinweis auf die Begründungspflicht nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a80.html" target="_blank">Art. 80 Abs. 2 StPO</a> freilich anders und fasst zusammen, </p>
<blockquote><p>dass (jedenfalls) ein schriftlicher Befehl zur Durchsuchung von Aufzeichnungen im Sinne von Art. 241 StPO stets zumindest summarisch zu begründen ist, wobei es insbesondere Ausführungen zum strafrechtlich relevanten Sachverhalt sowie zu der den hinreichenden Tatverdacht begründenden Beweislage bedarf (E. 2.4d).</p></blockquote>
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		</item>
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		<title>Mangels Befangenheit keine Befangenheit</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/mangels-befangenheit-keine-befangenheit/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Dec 2011 12:28:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[SVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beschwerdeführer beanstandete eine Geschwindigkeitsmessung bis vor Bundesgericht (BGer 6B_679/2011 vom 19.12.2011). Er machte u.a. geltend, der Sachverständige A., der die Radarmessung begutachtet habe, sei befangen gewesen weil er bereits das Eichzertifikat des Radargeräts wie auch den Prüfbericht erstellt habe. Er habe sich daher als Gutachter selber darüber zu äussern gehabt, ob das von ihm [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Beschwerdeführer beanstandete eine Geschwindigkeitsmessung bis vor Bundesgericht (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=19.12.2011_6B_679/2011" target="_blank">BGer 6B_679/2011</a> vom 19.12.2011). Er machte u.a. geltend, der Sachverständige A., der die Radarmessung begutachtet habe, sei befangen gewesen</p>
<blockquote><p>weil er bereits das Eichzertifikat des Radargeräts wie auch den Prüfbericht erstellt habe. Er habe sich daher als Gutachter selber darüber zu äussern gehabt, ob das von ihm geeichte und geprüfte Gerät korrekt funktioniert habe. Das Gutachten hätte von einer unabhängigen Stelle erstellt werden müssen. Bei A. habe offensichtlich eine Interessenkollision bestanden. Es reiche schon der Anschein von Befangenheit, der von Amtes wegen zu beachten sei. Die Vorbefassung hinsichtlich Eichprotokoll und Prüfbericht genüge, um einen solchen Befangenheitsanschein zu erwecken. Die Vorinstanz hätte somit nicht auf dieses Gutachten abstellen dürfen (&#8230;) (E. 1.1).</p></blockquote>
<p> <span id="more-4601"></span></p>
<p>Diese Argumentation erscheint mir als schlüssig. Das Bundesgericht ist aber anderer Meinung. Es stellt zunächst <!--more-->den Sachverhalt fest &#8230;</p>
<blockquote><p>Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ablehnungsbegehren gegenüber dem Sachverständigen A. ist unbegründet. A. nahm am 17. September 2005 die Installation des Radargeräts im Polizeifahrzeug zusammen mit seinem vorgesetzten Sektionschef (Sektion Hochfrequenz, EMV und Verkehr) ab (&#8230;). Die (periodische) Eichung des Geräts erfolgte am 5. Juni 2008 und wurde vom METAS-Mitarbeiter B. durchgeführt, wobei A. das Eichzertifikat in seiner Funktion als Chef der Sektion Verkehr, Akustik und Vibration mitunterzeichnete (&#8230;) (E. 1.3).</p></blockquote>
<p>&#8230; und &#8220;begründet&#8221; anschliessend die fehlende Befangenheit. Die Begründung im Volltext:</p>
<blockquote><p>Allein aufgrund dieser Beteiligung an der Installationsabnahme sowie an der Eichung der Anlage ist keine Befangenheit von A. erkennbar (E. 1.3).</p></blockquote>
<p>Das hätte man ebenso überzeugend auch so formulieren können: Es liegt keine Befangenheit vor, weil keine Befangenheit vorliegt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Erben als Partei im Strafverfahren</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/die-erben-als-partei-im-strafverfahren/</link>
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		<pubDate>Tue, 27 Dec 2011 14:23:53 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Einziehung]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 101]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 105]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 107]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 108]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 393]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten, der sich während der Untersuchungshaft das Leben nahm. Im Hinblick auf beschlagnahmte Vermögenswerte verlangten die Erben des Beschuldigten Akteneinsicht, die sie mittels Beschwerde durchsetzen mussten (BStGer BB.2011.78 vom 05.12.2011). Die Erwägungen des Bundesstrafgerichts begründen den Verdacht, dass die Fachkompetenz der BA noch ausbaufähig sein könnte: Vorliegend zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten, der sich während der Untersuchungshaft das Leben nahm. Im Hinblick auf beschlagnahmte Vermögenswerte verlangten die Erben des Beschuldigten Akteneinsicht, die sie mittels Beschwerde durchsetzen mussten (<a href="http://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?file=20111205_BB_2011_78.htm&#038;ul=de" target="_blank">BStGer BB.2011.78</a> vom 05.12.2011). Die Erwägungen des Bundesstrafgerichts begründen den Verdacht, dass die Fachkompetenz der BA noch ausbaufähig sein könnte:</p>
<blockquote><p>Vorliegend zu Bemerkungen Anlass gibt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der I. Beschwerdekammer Kopien sämtlicher Verfahrensakten übermachte, in deren überwiegende Teile die Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin gerade nicht Einsicht nehmen sollten. Die bisherige Praxis der I. Beschwerdekammer liess es nicht zu, dass diese von Aktenstücken Kenntnis nimmt, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen (&#8230;). An dieser Praxis ist auch unter dem Geltungsbereich der neuen Strafprozessordnung festzuhalten (&#8230;). Entsprechend wurde die der I. Beschwerdekammer eingereichte Gesamtheit der Verfahrensakten von dieser ohne Kenntnisnahme deren Inhalts an die Beschwerdegegnerin retourniert (E. 1.).</p></blockquote>
<p><span id="more-4599"></span></p>
<p>Das Bundesstrafgericht hält fest, dass den Beschwerdeführern als Inhaber der beschlagnahmten Vermögenswerte umfassende Parteirechte zustehen und merkt an, </p>
<blockquote><p>dass die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführer ursprünglich keine vollständige Akteneinsicht verlangt hätten (&#8230;), sich als aktenwidrig erweist (&#8230;). Im Umstand, wonach den Akten allenfalls kein über die bereits bestehenden Kenntnisse der Beschwerdeführer hinausgehender Informationsgehalt zukommt (vgl. hierzu act. 1.2, S. 1), liegt schliesslich kein den Anspruch auf Akteneinsicht einschränkender Rechtfertigungsgrund. (E. 3.2).</p></blockquote>
<p>Die Begründung, mit welcher die BA die Akteneinsicht verweigern wollte, ist bemerkenswert. Sie machte u.a. geltend, </p>
<blockquote><p>dass die Strafuntersuchung gegen [den vertorbenen] D. noch nicht abgeschlossen sei und man sich in Bezug auf eine beschuldigte Person aktuell in der Phase der Vorbereitung eines abgekürzten Verfahrens befinde. Die diesbezüglichen Akten dürften jedoch keinesfalls einer Akteneinsicht unterliegen, da sie allenfalls bei Scheitern des abgekürzten Verfahrens aus dem Recht gewiesen werden müssten (act. 8, S. 3). Ohne diesbezüglich konkreter zu werden, bezieht sich die Beschwerdegegnerin hierbei offenbar auf Art. 362 Abs. 4 StPO. Demnach sind Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. Inwiefern dadurch aber einer Akteneinsicht durch die Beschwerdeführer entgegen stehende Gründe bestehen, bleibt unklar. Letztlich anonymisierte die Beschwerdegegnerin gewisse Teile der von ihr an die Beschwerdeführer herausgegebenen Akten (vgl. hierzu act. 1.2, S. 1) und Teile des Aktenverzeichnisses (act. 13) bzw. begründet die Verweigerung weitergehender Akteneinsicht mit Geheimhaltungsinteressen des Privatklägers und der erfolgten Zusicherung von Schutzmassnahmen betreffend die Identität einer beschuldigten Person. Gestützt auf solche Gründe kann die Strafbehörde, das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich einschränken (Art. 108 Abs. 1 StPO), jedoch bleibt im vorliegenden unklar, hinsichtlich welcher Akten konkret solche Geheimhaltungsinteressen bestehen sollen (E. 3.3).</p></blockquote>
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		<title>Akteneinsichtsrechts des Verteidigers</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Dec 2011 14:13:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit Modalitäten des Akteneinsichtsrechts befassen (BVerfG, 2 BvR 449/11 vom 14.9.2011). hrr-strafrecht.de schliesst aus der Entscheidung u.a. auf folgende Leitsätze: 1. Ein Strafverteidiger, der sich gegen die Versagung einer Aktenübersendung in seine Kanzleiräume wendet, kann die entsprechende gerichtliche Entscheidung selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifen. Er ist nicht auf die Rechtsmittel in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit Modalitäten des Akteneinsichtsrechts befassen (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110914_2bvr044911.html" target="_blank">BVerfG, 2 BvR 449/11 vom 14.9.2011</a>). <a href="http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/11/2-bvr-449-11.php" target="_blank">hrr-strafrecht.de</a> schliesst aus der Entscheidung u.a. auf folgende Leitsätze:</p>
<blockquote><p>1. Ein Strafverteidiger, der sich gegen die Versagung einer Aktenübersendung in seine Kanzleiräume wendet, kann die entsprechende gerichtliche Entscheidung selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifen. Er ist nicht auf die Rechtsmittel in der Hauptsache zu verweisen, weil dort nur Rechtsverletzungen zum Nachteil seines Mandanten gerügt werden können. </p>
<p>2. Auch bei zwischenzeitlich erfolgter Aktenübersendung besteht für die Verfassungsbeschwerde des Verteidigers ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn etwa aufgrund von Äußerungen seitens des Gerichts von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. <span id="more-4527"></span></p>
<p>3. &#8230; </p>
<p>4. Die Gewährung von Akteneinsicht für den Verteidiger nur auf der Geschäftsstelle des Gerichts unter Verweigerung einer Aktenübersendung in die Kanzleiräume ist in sich widersprüchlich und damit objektiv willkürlich, wenn erkennbar ist, dass die Entscheidung auf Zweifeln an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung basiert; denn in diesem Fall hätte die Akteneinsicht gänzlich verwehrt werden müssen. </p>
<p>5. Willkürlich ist auch die Verweigerung einer Aktenübersendung an den Verteidiger, wenn erkennbar ist, dass das Gericht hiermit die Nichtvorlage einer nach dem Gesetz nicht erforderlichen schriftlichen Vollmacht sanktionieren will.</p></blockquote>
<p>Aus schweizerischer Sicht bemerkenswert ist u.a., dass sich der Verteidiger auf Art. 3 Abs. 1 GG Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot berufen kann.</p>
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		<title>Zur Qualität kantonaler Entscheide</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Nov 2011 13:17:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[BV 29. EMRK 6]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 41]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 233]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 80]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Qualität kantonaler Gerichtsentscheide lässt bisweilen stark zu wünschen übrig. Einen Ausreisser der doch eher üblen Art ist einem heute online gestellten Entscheid des Bundesgerichts zu entnehmen (BGer 1B_608/2011 vom 10.11.2011). Das Bundesgericht stellt fest, dass die Rechte des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Massnahmevollzug gleich mehrfach verletzt wurden: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Qualität kantonaler Gerichtsentscheide lässt bisweilen stark zu wünschen übrig. Einen Ausreisser der doch eher üblen Art ist einem heute online gestellten Entscheid des Bundesgerichts zu entnehmen (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=10.11.2011_1B_608/2011" target="_blank">BGer 1B_608/2011</a> vom 10.11.2011). Das Bundesgericht stellt fest, dass die Rechte des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Massnahmevollzug gleich mehrfach verletzt wurden:</p>
<li>Die Vorinstanz hat das falsche Recht angewendet. Anwendbar war die Schweizerische Strafprozessordnung (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a453.html" target="_blank">Art. 453 f. StPO</a>);</li>
<li>Der angefochtene Entscheid war nicht unterzeichnet (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a80.html" target="_blank">Art. 80 StPO</a>);</li>
<li>Eine Eingabe der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer erst mit dem Entscheid zugestellt (Verletzung des Replikrechts nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a29.html" target="_blank">Art. 29 Abs. 2 BV</a> und <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_101/a6.html" target="_blank">Art. 6 Ziff. 1 EMRK</a>);</li>
<li>Verletzung des Beschleunigungsgebots (Fünftage-Frist nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a233.html" target="_blank">Art. 233 StPO</a>);</li>
<li>Verletzung der Begründungspflicht (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a29.html" target="_blank">Art. 29 Abs. 1 BV</a>, <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/173_110/a112.html" target="_blank">Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG</a>).</li>
<p>Einer Überprüfung nicht einmal zugänglich war das Hauptbegehren des Beschwerdeführers um Entlassung. <span id="more-4514"></span>Dir Vorinstanz erhält nun eine zweite Chance, wobei das Bundesgericht damit in Kauf nimmt, dass die bereits jetzt festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots weiter an Schwere zunimmt.</p>
<p>Genugtuung erhält der Beschwerdeführer dafür mit der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv selbst:</p>
<blockquote><p>Auch wenn darin eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt, kann nicht gesagt werden, sie wiege besonders schwer und die Strafverfolgungsbehörden liessen erkennen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben.<br />
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist somit im Dispositiv festzustellen. Damit und mit einer für den Beschwerdeführer vorteilhaften Kostenregelung wird diesem eine hinreichende Wiedergutmachung (vgl. Art. 41 EMRK) verschafft (BGE 136 I 274 E. 2.2 S. 278 mit Hinweisen) (E. 2.6).</p></blockquote>
<p>Zur Ehrenrettung der Vorinstanz ist anzufügen, dass sie wengistens selbst eingesehen hatte, das falsche Recht angewendet zu haben. Dies hinderte sie aber nicht daran, im Übrigen die Abweisung der Beschwerde zu beantragen.</p>
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		<title>In Abwesenheit freigesprochen</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Nov 2011 12:22:25 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Konfrontation]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[BV 32]]></category>
		<category><![CDATA[BV 6]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht bestätigt ein Urteil des Bundesstrafgerichts, das einen Beschuldigten (A.) freigesprochen hat, der am Verfahren nie teilgenommen hatte (BGer 6B_56/2011 vom 17.10.2011). Dass er vor Bundesstrafgericht amtlich verteidigt war, konnte sein rechtliches Gehör nicht ersetzen. Das Bundesgericht erinnert die beschwerdeführende Bundesanwaltschaft im Entscheid auch daran, dass sich der Konfrontationsanspruch nicht auf belastende Aussagen beschränkt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht bestätigt ein Urteil des Bundesstrafgerichts, das einen Beschuldigten (A.) freigesprochen hat, der am Verfahren nie teilgenommen hatte (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=17.10.2011_6B_56/2011" target="_blank">BGer 6B_56/2011</a> vom 17.10.2011). Dass er vor Bundesstrafgericht amtlich verteidigt war, konnte sein rechtliches Gehör nicht ersetzen. Das Bundesgericht erinnert die beschwerdeführende Bundesanwaltschaft im Entscheid auch daran, dass sich der Konfrontationsanspruch nicht auf belastende Aussagen beschränkt, die für die Verurteilung massgeblich sind. Entscheidend ist einzig, dass der Zeuge mit seiner Aussage den Angeklagten belastet und dass das Gericht diese Aussage für die Begründung des Urteils verwendet:<span id="more-4494"></span></p>
<blockquote><p>En l&#8217;espèce, le fait que le défenseur de A. était présent aux débats et qu&#8217;il pouvait interroger les témoins à charge ne permet pas d&#8217;assurer le respect du droit d&#8217;être entendu de A. et de son droit à un procès équitable, puisque le défenseur, désigné peu avant l&#8217;audience, ignorait où se trouvait son client et qu&#8217;il n&#8217;avait jamais pu recueillir ses déterminations sur les accusations pesant sur lui. En outre, c&#8217;est en vain que le recourant soutient que les témoignages en cause ne seraient pas essentiels, mais que la culpabilité de A. reposerait également sur d&#8217;autres indices. En effet, la confrontation concerne tous les témoignages, dans la mesure où ceux-ci mettent en cause l&#8217;accusé et que le tribunal les utilise pour motiver son jugement. Cela vaut aussi pour un indice qui &#8211; seul ou avec d&#8217;autre &#8211; accuse le prévenu et qui peut être déterminant pour le verdict de culpabilité. Ainsi, un témoignage qui ne constitue qu&#8217;un maillon d&#8217;une chaîne d&#8217;indices ne peut être utilisé que si le droit de l&#8217;accusé à la confrontation a été respecté (arrêt 6B_708/2007 du 23 avril 2008 du Tribunal fédéral consid. 4.4.3) (E. 2.1).</p></blockquote>
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		<title>Anspruch auf persönliche Konfrontation</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Nov 2011 11:40:02 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Konfrontation]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[BV 29]]></category>
		<category><![CDATA[BV 32]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 6]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, mit dem ein Arzt wegen Schändung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde (BGer 6B_324/2011 vom 26.10.2011). Als einziges Beweismittel dienten der Vorinstanz die bestrittenen Aussagen des Opfers. Der Arzt machte geltend, [e]r sei nie direkt oder indirekt mit Y. (Beschwerdegegnerin 2) konfrontiert worden, obwohl deren Angaben zum Kerngeschehen widersprüchlich seien. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, mit dem ein Arzt wegen Schändung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=26.10.2011_6B_324/2011" target="_blank">BGer 6B_324/2011</a> vom 26.10.2011). Als einziges Beweismittel dienten der Vorinstanz die bestrittenen Aussagen des Opfers. Der Arzt machte geltend, </p>
<blockquote><p>[e]r sei nie direkt oder indirekt mit Y. (Beschwerdegegnerin 2) konfrontiert worden, obwohl deren Angaben zum Kerngeschehen widersprüchlich seien. Er wolle sich ein eigenes Bild über die Schilderung der Hauptbelastungszeugin machen. Denn darauf stütze sich der Schuldspruch. Es genüge nicht, dass sein Verteidiger den Einvernahmen habe beiwohnen und ihn orientieren können (E. 1.1).</p></blockquote>
<p>Das Bundesgericht stimmt zu und verweist zunächst auf die Regel:</p>
<blockquote><p>Im Regelfall ist das Fragerecht <strong>dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam</strong> einzuräumen. Die Mitwirkung des Beschuldigten kann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen entscheidend sein, insbesondere wenn dieser über Vorgänge berichtet, an welchen beide beteiligt waren (Urteil 6B_45/2008 vom 2. Juni 2008 E. 2.4) (E. 1.2, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Im konkreten Einzelfall stellt das Bundesgericht fest:</p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer erhielt während des gesamten Verfahrens nie Gelegenheit, den Einvernahmen wenigstens einmal direkt oder indirekt zu folgen. Dadurch konnte er weder den präzisen Wortlaut, die Reaktion, den Gesichtsausdruck noch die Körpersprache der Beschwerdegegnerin 2 wahrnehmen. Er durfte auch keine unmittelbaren Fragen an sie richten. Das sind Einschränkungen von grossem Gewicht (vgl. BGE 125 I 127 E. 8d S. 149 f. mit Hinweisen) (E. 1.3).</p></blockquote>
<p>Die Opferrechte standen einer Konfrontation ebenfalls nicht entgegen:<span id="more-4481"></span></p>
<blockquote><p>Die Beschwerdegegnerin 2 hat im kantonalen Verfahren ein Arztzeugnis eingereicht, wonach ein Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer eine grosse psychische Belastung darstelle. Dennoch sind keine Gründe ersichtlich, die zumindest einer indirekten Konfrontation entgegenstehen. Den Opferrechten der Beschwerdegegnerin 2 kann z.B. mittels Videoübertragung in einen anderen Raum hinreichend Rechnung getragen werden. Jedenfalls macht sie nicht geltend, dass ihr die Präsenz des Beschwerdeführers in einem anderen Raum desselben Gebäudes Angst einflössen würde. Auch wenn jeder sexuelle Missbrauch gravierend ist, stehen vorliegend im vergleichsweise grossen Spektrum möglicher Sexualstraftaten nicht die schwersten Vorwürfe, sondern Berührungen am Po und an den Schamlippen anlässlich einer einmaligen Therapiesitzung zur Diskussion. Kein Grund für die unterbliebene indirekte Konfrontation bildet die mangelnde technische Infrastruktur. Fehlt die notwendige Installation im Gerichtsgebäude, muss die Einvernahme in geeignete Räumlichkeiten verlegt werden (vgl. Urteil 6P.46/2000 vom 10. April 2001 E. 1c/bb am Ende) (E. 1.3).</p></blockquote>
<p>Für die Glaubhaftigkeit des Opfers stellte die Vorinstanz auf eine ebenfalls nicht konfrontierte Zeugenaussage ab. Auch dies war nicht zulässig:</p>
<blockquote><p>Die Vorinstanz hält fest, dass die erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers keineswegs aufgrund der Angaben von A., sondern allein gestützt auf die als sehr glaubhaft eingestuften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 erfolgte. Gleichwohl zieht sie die Aussage von A. heran, in dem sie darauf hinweist, dass deren geschilderten Erfahrungen (nächstens) ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 darstellen. Damit berücksichtigt die Vorinstanz die belastende Aussage einer Zeugin, die mit dem Beschwerdeführer nie konfrontiert wurde. Dessen Rüge, sein Fragerecht sei verletzt worden, erweist sich als begründet (E. 2.2).</p></blockquote>
<p>Ob die nun durchzuführenden Konfrontationen am Schuldspruch etwas ändern werden, wird sich zeigen. Sofern das Opfer nicht völlig anders aussagen wird, wird es wohl dabei bleiben. Angesichts der Unschuldsvermutung ist aber eigentlich unvorstellbar, dass eine Aussage als Beweis reicht. Eine Aussage kann nach meinem Verständnis nie reichen, vernünftige Zweifel an der Tat auszuschliessen. Richter scheinen aber anders zu denken. </p>
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