WÜK-Belehrungspflicht auch gegenüber Belastungszeugen?
Ein wegen Mordes verurteilter Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht erfolglos geltend gemacht, die ihn belastenden Aussagen dreier inhaftierter Ausländer seien in Verletzung von Art. 36 Ziff. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (Wiener Übereinkommen, WÜK; SR 0.191.02) zustande gekommen und daher nicht verwertbar. Das Bundesgericht ist anderer Meinung (BGer 6B_690/2011 vom 05.04.2012, Fünferbesetzung; vgl. dazu auch meine früheren Beiträge hier und hier):
Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Anlässlich der Einvernahmen der inhaftierten V., B. und O. erfolgte zwar keine Belehrung gemäss Art. 36 Ziff. 1 lit. b Satz 3 des WÜK. Gleichwohl sind die Aussagen vorliegend verwertbar, (more…)