Ein wärmstens zur Lektüre empfohlener NZZ-Beitrag von fel. wirft ein Schlaglicht auf einen wenig beachteten Aspekt von Art. 30 Abs. 1 BV: die Zuteilung der Richter zu den einzelnen Fällen. Felber schildert, wie sich die drei eidgenössischen Gerichte organisieren und worin das Problem besteht. Wie es die kantonalen Gerichte tun, ist oft ein gut behütetes Geheimnis; so geheim, dass die Gerichte es manchmal selbst nicht kennen.
Als Anwalt stosse ich mich auch daran, wenn ich erst beim Betreten des Gerichtssaals oder in schriftlichen Verfahren gar erst aus dem Urteil selbst erkennen kann, wen ich denn nun zu überzeugen habe (bzw. hätte überzeugen sollen).
Das Bundesgericht stellt sich vor einen Gerichtspräsidenten, den ein Beschuldigter für befangen hielt ( BGer 1B_365/2009 vom 22.03.2009). Es bemüht zu diesem Zweck (und ohne Not) das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben, das auch für Private gelte: [weiterlesen] »
Aus einem der heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts ( BGer 6B_113/2010 vom 22.03.2010):
Die beim angefochtenen Entscheid mitwirkenden A. und B. waren somit, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, am 4. Januar 2010 nicht mehr im Amt. Dass die beiden Richter ihre Zustimmung zum Urteilsvorschlag der Referentin (möglicherweise) zu einem früheren Zeitpunkt erklärten, ist nicht von Relevanz. Rechtliche Bedeutung kommt insoweit einzig dem Zeitpunkt zu, in welchem das Kollegialgericht sein Urteil fällt. Zu diesem Zeitpunkt aber war die Amtszeit der beiden Richter bereits abgelaufen, weshalb sie auch nicht mehr gültig als Richter tätig werden konnten. Ihr Mitwirken verletzt daher den Anspruch des Beschwerdeführers auf ordentliche Besetzung des Gerichts gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (vgl. insoweit auch das Urteil des Bundesgerichts 2A.575/2005 vom 17. Januar 2006 E. 2.1) (E. 1.3). [weiterlesen] »
Im Kanton Solothurn wurde vor über zwei Jahren eine Strafanzeige gegen Verantwortliche der Kantonspolizei und weitere Personen wegen unterschiedlicher Tatbestände (u.a. Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung) eingereicht. Der nicht vertretene Strafanzeiger kämpfte zuletzt mit mässigem Erfolg für eine unabhängig und beförderlich geführte Untersuchung der beanzeigten Vorfälle sowie um unentgeltliche Verbeiständung durch einen Anwalt. Jetzt heisst das Bundesgericht seine Laienbeschwerde teilweise gut und befördert den zuständigen Staatsanwalt wegen schwerer Mängel in dessen Vorgehen und gewichtigerVerfahrensfehler in den Ausstand ( BGer 1B_263/2009 vom 11.12.2009). [weiterlesen] »
Mit einem heute online gestellten Urteil ( BGer 6B_544/2009 vom 26.10.2009) schliesst das Bundesgericht ein regelrechtes Ping-Pong-Spiel mit dem Bundesstrafgericht (Einzelrichter) ab, womit die Verurteilung wegen untauglichen Versuchs der Irreführung der Rechtspflege (Sanktion: bedingte Geldstrafe) rechtskräftig wird.
Das Haupt- und Rechtsmittelverfahren in dieser Bagatellstrafsache ist wie folgt dokumentiert: [weiterlesen] »
Twitter links powered by Tweet This v1.7.1, a WordPress plugin for Twitter.