Im Kanton Solothurn wurde vor über zwei Jahren eine Strafanzeige gegen Verantwortliche der Kantonspolizei und weitere Personen wegen unterschiedlicher Tatbestände (u.a. Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung) eingereicht. Der nicht vertretene Strafanzeiger kämpfte zuletzt mit mässigem Erfolg für eine unabhängig und beförderlich geführte Untersuchung der beanzeigten Vorfälle sowie um unentgeltliche Verbeiständung durch einen Anwalt. Jetzt heisst das Bundesgericht seine Laienbeschwerde teilweise gut und befördert den zuständigen Staatsanwalt wegen schwerer Mängel in dessen Vorgehen und gewichtigerVerfahrensfehler in den Ausstand ( BGer 1B_263/2009 vom 11.12.2009). [weiterlesen] »
Mit einem heute online gestellten Urteil ( BGer 6B_544/2009 vom 26.10.2009) schliesst das Bundesgericht ein regelrechtes Ping-Pong-Spiel mit dem Bundesstrafgericht (Einzelrichter) ab, womit die Verurteilung wegen untauglichen Versuchs der Irreführung der Rechtspflege (Sanktion: bedingte Geldstrafe) rechtskräftig wird.
Das Haupt- und Rechtsmittelverfahren in dieser Bagatellstrafsache ist wie folgt dokumentiert: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hält einen Staatsanwalt, der etwas unkonventionell vorzugehen scheint und sich dafür auch bereits eine Strafanzeige des Beschwerdeführers eingehandelt hat, für nicht befangen ( BGer 1B_183/2009 vom 13.10.2009). Hier ein paar Schmankerl aus dem Urteil des Bundesgerichts:
Der Ausdruck “aggressive Verteidigung” ist nach Bundesgericht eher als Lob denn als Kritik zu verstehen:
Mit dem Ausdruck “aggressive Verteidigung” wird indessen keineswegs eine eindeutig negative Vorstellung assoziiert. Er kann zwar einen negativen Beigeschmack erwecken, etwa in dem Sinne, dass dem Beschuldigten mit einer eher kooperativen Verteidigungsstrategie besser gedient wäre als mit einer strikt konfrontativen. Dies muss indessen nicht sein, mit “aggressiv” wird in der Regel eine Verteidigung bezeichnet, die man als forsch und kompromisslos einstuft, die jederzeit bereit ist, dem Untersuchungsrichter oder Ankläger unerschrocken Paroli zu bieten und alles unternimmt, was dem Mandanten zum Vorteil gereichen könnte. Der Staatsanwalt erscheint somit keineswegs als befangen, weil er die Verteidigung des Beschwerdeführers als aggressiv bezeichnete, ganz abgesehen davon, dass dieser gar nicht geltend macht, diese Beurteilung sei unzutreffend (E. 3.1). [weiterlesen] »
Aus einem Urteil des Bundesgerichts zu einem Ausstandssache, mit der es nicht das erste Mal beschäftigt war ( BGer 6B417/2009 vom 24.09.2009):
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 31. März 2009 erkannt, dass die Richterin A. – und zwar nach § 41 Abs. 1 Ziff. 5 GOG/ZG wegen Vorbefassung von sich aus – hätte in den Ausstand treten müssen, dass das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Richterin nicht verspätet gewesen sei und dass die Justizkommission des Obergerichts das Ausstandsbegehren zu Unrecht abgewiesen hat (Urteil 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1). Dies bedeutet, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 29. Mai 2008 zufolge Mitwirkung einer nach § 41 Abs. 1 Ziff. 5 GOG/ZG wegen Vorbefassung zum Ausstand verpflichteten Richterin gemäss § 47 GOG/ZG ungültig ist und daher in der Strafsache des Beschwerdeführers die erste Instanz in einer neuen Zusammensetzung, ohne die Richterin A., erneut zu entscheiden hat. Demnach ist das hier angefochtene Berufungsurteil, welches richtigerweise gar nicht ergangen wäre, wenn die Vorinstanz, wie es geboten gewesen wäre, das Berufungsverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts zur Frage des Ausstands sistiert hätte, in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben (E. 3).
s. dazu bereits meinen früheren Beitrag “Treuwidrige Richter?”
Das Bundesgericht heisst – wiederum die Justiz des Kantons Zürich betreffend – eine Beschwerde wegen Befangenheit von Richtern gut ( BGer 1B_270/2007 vom 21.07.2009; das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren dauerte offenbar fast zwei Jahre). Der Prozessverlauf gleicht einer wahren Odyssee und muss im verlinkten Urteil nachgelesen werden. Hier die entscheidenden Erwägungen des Bundesgerichts zur Frage des Ausstands: [weiterlesen] »