Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab, mit der die Unverwertbarkeit eines Polizeivideos geltend gemacht wurde (BGer 6B_694/2011 vom 23.01.2012):
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 141 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Er macht im Wesentlichen geltend, die Polizeibeamten hätten das ihm angelastete Fahrmanöver mit der Videokamera erst aufgezeichnet, nachdem sie von der Ausfahrt Münchenstein auf den Normalfahrstreifen der Autobahn gewechselt und dabei eine Sicherheitslinie (recte: Sperrfläche) überfahren hätten. Bei der ihm vorgeworfenen Tat handle es sich nur um eine Übertretung, weshalb es nicht um die Aufklärung einer schweren Straftat gehe. Sein Fehlverhalten wiege sogar leichter als die Verkehrsregelverletzung der Polizeibeamten. Die Videosequenz ab Überfahren der Sperrfläche sei ein rechtswidrig erlangter Beweis im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, der nicht verwertet werden dürfe (…) [E. 1].
Das Bundesgericht erledigt die Beschwerde, indem es mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen widerlegt, dass das Video in strafbarer Weise erstellt wurde: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Automobilisten, der nachts auf der Autobahn mit Metallregalen kollidierte, die einem anderen Verkehrsteilnehmer vom Anhänger gefallen waren (BGer 6B_673/2011 vom 20.12.2011). Gemäss eigenen Angaben fuhr der Beschwerdeführer mit normalem Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h. Die Strassen waren regen- und schneefrei, die Sichtverhältnisse gut. Verurteilt wurde der Beschwerdeführer wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit (Busse, CHF 100.00). Zum Verhängnis wurde ihm der Unfallrapport und insbesondere seine eigenen Angaben.
Die geltende Rechtslage fasst das Bundesgericht wie folgt dar:
Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11)). Dies gilt auch auf Autobahnen (Art. 43 Abs. 3 Satz 3 SVG i.V.m. Art. 36 VRV), insbesondere nachts beim Fahren mit Abblendlicht (BGE 126 IV 91 E. 4a/bb; 93 IV 115 E. 2; bestätigt im Urteil 6B_451/2010 vom 13. September 2010 E. 3.3.2; vgl. auch BGE 100 IV 279 E. 2a, wonach die Geschwindigkeit eines mit Abblendlicht fahrenden Fahrzeugs nur den Verhältnissen angepasst ist, wenn der Führer in der Lage ist, innert der kürzesten beleuchteten Strecke anzuhalten, d.h. auf der linken Fahrbahnseite innert 50 m). Nach der Rechtsprechung muss der Fahrzeuglenker auf Autobahnen nachts mit unbeleuchteten Hindernissen rechnen, wie etwa mit Ladegut, das von fahrenden Fahrzeugen herabfällt und den nachfolgenden Verkehr behindert (BGE 126 IV 91 E. 4a/cc; 93 IV 115 E. 2) (E. 2.1).
Natürlich weiss auch das Bundesgericht, dass die Rechtslage von der gelebten Praxis massiv abweicht. Es relativiert daher wie folgt: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht wartet zu Beginn des neuen Jahres mit dicker Post auf. Es kassiert in einem zur Publikation in der AS vorgesehenen Entscheid den vorinstanzlichen Freispruch zweier VR-Mitglieder und Aktionäre eines Internet Service Providers, die Privatanlässe in den Geschäftsbüchern (sachfremd) verbucht hatten (BGE 6B_453/2011 vom 20.12.2011). Der Entscheid äussert sich zu zahlreichen materiellen (Verhältnis Urkundenfälschung – Steuerbetrug) und formellen Fragen (u.a. zum Angeklageprinzip, “nemo tenetur”), insbesondere auch zum Verhältnis des Nachsteuerverfahrens zum Hinterziehungsverfahren (insbesondere unter dem Aspekt von “nemo tenetur”).
Zu Gunsten der Betroffenen hat das Bundesgericht lediglich den Freispruch wegen Urkundenfälschung bestätigt. Es bestätigt dabei zwar seine strenge Rechtsprechung (Annahme der Inkaufnahme einer falschen Jahresrechnung im nicht-fiskalischen Bereich), verlangt aber, dass die Anklage den Vorwurf der Urkundenfälschung in objektiver und subjektiver Hinsicht substantieeren muss. Sie muss insbesondere “erwähnen”, dass die Beschuldigten eine Verwendung der inhaltlichen falschen Jahresrechnung im nicht-fiskalischen Bereich und eine Schädigung Dritter in Kauf nahmen: [weiterlesen] »
Ein Beschwerdeführer beanstandete eine Geschwindigkeitsmessung bis vor Bundesgericht (BGer 6B_679/2011 vom 19.12.2011). Er machte u.a. geltend, der Sachverständige A., der die Radarmessung begutachtet habe, sei befangen gewesen
weil er bereits das Eichzertifikat des Radargeräts wie auch den Prüfbericht erstellt habe. Er habe sich daher als Gutachter selber darüber zu äussern gehabt, ob das von ihm geeichte und geprüfte Gerät korrekt funktioniert habe. Das Gutachten hätte von einer unabhängigen Stelle erstellt werden müssen. Bei A. habe offensichtlich eine Interessenkollision bestanden. Es reiche schon der Anschein von Befangenheit, der von Amtes wegen zu beachten sei. Die Vorbefassung hinsichtlich Eichprotokoll und Prüfbericht genüge, um einen solchen Befangenheitsanschein zu erwecken. Die Vorinstanz hätte somit nicht auf dieses Gutachten abstellen dürfen (…) (E. 1.1).
Mit deutlichen Worten weist das Bundesgericht die Beschwerde eines Augenarztes ab, der in ein Steuerstrafverfahren verwickelt war, weil er seine Steuererklärungen nicht ordnungsgemäss abgegeben hatte (BGer 1B_345/2011 vom 08.12.2011). Das Verfahren wurde zufolge Verjährung eingestellt und dem Beschwerdeführer wurden Verfahrenskosten von über CHF 50,000.00 auferlegt. Sein Antrag auf Parteikostenersatz wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt den Kostenentscheid:
Wer als Selbständigerwerbender in den komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers – für 1995/96 und 1997/98 wurde sein steuerbares Einkommen nach Ermessen auf 3,7 bzw. 3,4 Mio Franken eingeschätzt – unter Verletzung klarer gesetzlicher Pflichten jahrelang keine brauchbare Buchhaltung führt und keine Steuerklärungen einreicht, erweckt beinahe zwangsläufig den Verdacht, seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht vollumfänglich nachkommen zu wollen. Der Beschwerdeführer hat durch die anhaltende Verletzung grundlegender verwaltungsrechtlicher Pflichten offensichtlich den Verdacht erweckt, möglicherweise Steuerdelikte begangen zu haben. Er hat die Einleitung des Steuerstrafverfahrens klarerweise schuldhaft verursacht, womit nicht zu beanstanden ist, dass ihm dessen Kosten auferlegt wurden. [weiterlesen] »
In einem neuen Entscheid (BGer 6B_493/2011 vom 12.12.2011) wirft das Bundesgericht der Vorinstanz u.a. vor, den Grundsatz “in dubio pro reo” verkannt zu haben:
Indem die Vorinstanz ohne Würdigung der konkreten Umstände auf die für die Beschwerdegegnerin günstigste, rein theoretisch mögliche Hypothese abstellt, verfällt sie in Willkür. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes “in dubio pro reo” verkennt. Die Maxime verpflichtet den Strafrichter, der rechtlichen Beurteilung bei objektiven und nicht zu unterdrückenden Zweifeln den für den Angeschuldigten günstigsten Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Sie erlaubt dem Gericht hingegen nicht, zugunsten des Angeschuldigten von einer Fallkonstellation auszugehen, die in Anbetracht der konkreten Umstände offensichtlich ausgeschlossen werden muss (E. 3.5.2).
Das Bundesgericht kassiert eine Kostenauflage nach eingestelltem Strafverfahren (BGer 1B_497/2011 vom 30.11.2011). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Kosten und verweigerten ihm trotz Einstellung des Verfahrens die Entschädigung. Die Kosten sollten durch eingezogene Bankguthaben gedeckt werden. Das vorwerfbare Verhalten, das eine Kostenauflage auch bei Verfahrenseinstellung ermöglicht, erkannte die Vorinstanz in einem Verstoss gegen Art. 8 BetmG, der von den Strafbestimmungen nach Art. 19 ff. BetmG unabhängig sei. Diesen “Unterzug” stoppt nun das Bundesgericht: [weiterlesen] »