Das Bundesgericht erachtet eine teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren (die Hälfte davon unbedingt) für den Handel mit 100g reinem Kokain als nicht übertrieben hart und verweigert dem Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde sogar die unentgeltliche Rechtspflege ( BGer 6B_903/2009 vom 17.12.2009). Dass der Beschwerdeführer durch den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe seine Festanstellung verliert, bewertet das Bundesgericht nicht als aussergewöhnlich:
[Die Vorinstanz] verneint jedoch eine erhöhte Strafempfindlichkeit, was Bundesrecht nicht verletzt. Denn jeder Strafvollzug hat für den verurteilten Täter und seine Angehörigen Konsequenzen, welche als unmittelbare gesetzmässige Folge der Sanktion hinzunehmen sind, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Solche sind im vorliegenden Fall weder in beruflicher noch familiärer Hinsicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beruft sich vielmehr auf Einschränkungen, die ein Freiheitsentzug stets mit sich bringt (E. 2.2). [weiterlesen] »
Das Bundesgericht bestätigt eine Verurteilung wegen Anstiftung zu Drogenhandel ( BGer 6B_598/2009 vom 23.11.2009). Der verurteilte Beschwerdeführer machte geltend, er habe bloss eine Telefonnummer übergeben und den Empfänger zu keiner konkreten strafbaren Handlung bestimmt. Die Bezeichnung der Straftart als blosse Gattung, wie z.B. “Drogen transportieren”, genüge nicht. Weder Angriffsobjekt, Tatort oder Art und Weise des Vorgehens habe er hinreichend individualisiert. So sei beispielsweise die zu transportierende Drogenmenge nicht genau bekannt gewesen. Im Weiteren erreiche die Einwirkung auf die Intensität einer Anstiftung nicht.
Das Bundesgericht folgt dieser Argumentation nicht: [weiterlesen] »
In einem heute im Internet publizierten Entscheid stellt das Bundesgericht die bundesrechtlich verbindliche Technik der Strafzumessung ( BGer 6B_384/2009 vom 05.11.2009) umfassen dar. Ich verzichte darauf, die Erwägungen hier wiederzugeben und beschränke mich darauf, die vom Bundesgericht festgestellte Verletzung zu kopieren:
Die Vorinstanz äussert sich bei der Bemessung der Zusatzstrafe nicht dazu, welches Delikt sie unter den bereits vom Amtsgericht Solothurn-Lebern abgeurteilten und den neu zu beurteilenden Taten als schwerstes erachtet. Sie setzt dafür auch keine Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der straferhöhenden und strafmindernden Umstände fest [vgl. dazu aber unten]. Indem sie lediglich angibt, in welcher Höhe sie eine Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ausgefällt hätte, ist das Ausmass der Erhöhung für die weiteren Taten nicht nachvollziehbar. Der blosse Hinweis auf aArt. 68 Ziff. 1 und 2 StGB genügt nicht, da in der folgenden Begründung die entsprechenden Teilschritte der Strafzumessung nicht plausibel dargelegt werden. Die Vorinstanz verletzt ihre Begründungspflicht in Bezug auf die Strafzumessung nach der Bestimmung der retrospektiven Konkurrenz. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.5.5.).
Dies ändert offenbar nichts an der Rechtsprechung, wonach die bloss gedanklich zu bildende Einsatzstrafe nicht beziffert werden muss: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht weist eine “in dubio”-Beschwerde gegen ein Urteil ab, mit dem der Beschwerdeführer aufgrund von Indizien verurteilt worden war. Zum Indizienbeweis macht das Bundesgericht folgende Ausführungen:
Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (…). Da ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (…). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (…) (E. 2.3). [weiterlesen] »
Mit einer originellen Rüge hatte sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit der “Kulturpflanze Hanf” zu befassen ( BGer 6B_946/2008 vom 31.03.2009):
Die Beschwerdeführerin rügt, die massive Repression gegen den Anbau der in der Schweiz alteingesessenen Kulturpflanze Hanf verstosse gegen Art. 78 Abs. 4 BV, welcher den Bund verpflichte, die Tier- und Pflanzenwelt zu schützen, Lebensräume in der natürlichen Vielfalt zu erhalten und bedrohte Arten vor dem Aussterben zu schützen. Art. 190 BV steht auch dieser Rüge entgegen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Sie wäre im Übrigen offensichtlich unbegründet. Für die Herstellung von Betäubungsmitteln besonders geeignet sind eigens für diesen Zweck gezüchtete Sorten mit einem gesteigerten THC-Gehalt. Die Entkriminalisierung des Anbaus von Drogenhanf würde somit nichts zum Erhalt alter heimischer Hanfsorten beitragen (E. 2, Hervorhebungen durch mich).