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	<title>strafprozess.ch &#187; BetmG</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Zu gieriger Fiskus</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Dec 2011 12:31:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[BetmG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[in dubio pro reo]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten und Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[BV 32]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 6]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert eine Kostenauflage nach eingestelltem Strafverfahren (BGer 1B_497/2011 vom 30.11.2011). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Kosten und verweigerten ihm trotz Einstellung des Verfahrens die Entschädigung. Die Kosten sollten durch eingezogene Bankguthaben gedeckt werden. Das vorwerfbare Verhalten, das eine Kostenauflage auch bei Verfahrenseinstellung ermöglicht, erkannte die Vorinstanz in einem Verstoss gegen Art. 8 BetmG, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert eine Kostenauflage nach eingestelltem Strafverfahren (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=30.11.2011_1B_497/2011" target="_blank">BGer 1B_497/2011</a> vom 30.11.2011). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Kosten und verweigerten ihm trotz Einstellung des Verfahrens die Entschädigung. Die Kosten sollten durch eingezogene Bankguthaben gedeckt werden. Das vorwerfbare Verhalten, das eine Kostenauflage auch bei Verfahrenseinstellung ermöglicht, erkannte die Vorinstanz in einem Verstoss gegen <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/812_121/a8.html" target="_blank">Art. 8 BetmG</a>, der von den Strafbestimmungen nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/812_121/a19.html" target="_blank">Art. 19 ff. BetmG</a> unabhängig sei. Diesen &#8220;Unterzug&#8221; stoppt nun das Bundesgericht: <span id="more-4581"></span></p>
<blockquote><p>Das Obergericht ist nach dem Gesagten der Ansicht, dass der Beschwerdeführer gegen aArt. 8 BetmG verstossen habe und dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Verhaltensnorm handle, welche unabhängig vom strafrechtlichen Vorwurf sei. Diese zweite Annahme ist indessen falsch. Art. 8 BetmG (in der damals bestehenden wie auch in der aktuellen Fassung) hat nicht im Sinne der Annahme der Vorinstanz eine gegenüber den Strafbestimmungen von (a)Art. 19 ff. BetmG selbständige Bedeutung. Dies geht einerseits aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor. Im Urteil 6P.51/2000 vom 3. August 2000 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch) nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen, und dass, wer dem Verbot zuwiderhandelt, sich nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG strafbar macht (a.a.O., E. 2a mit Hinweis auf BGE 126 IV 60 E. 2a S. 62 f.; vgl. auch Urteile 6S.189/2001 vom 31. Mai 2001 E. 2b mit Hinweisen, in: Pra 2001 Nr. 182 S. 1107; 6S.715/2001 vom 3. Oktober 2002 E. 2). Andererseits ist gerade im vorliegenden Fall ersichtlich, dass sich der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe gegen aArt. 8 BetmG verstossen, nicht vom Vorwurf des (eventualvorsätzlichen) Verstosses gegen aArt. 19 Abs. 1 BetmG unterscheiden lässt. Ein derartiges strafbares Verhalten des Beschwerdeführers ist indessen nicht bewiesen. Indem das Obergericht angenommen hat, der Beschwerdeführer habe die Herstellung und den Vertrieb von Betäubungsmitteln zumindest in Kauf genommen, hat es die Unschuldsvermutung verletzt (E. 2.6).</p></blockquote>
<p>Die Vorinstanz hatte sich noch eine Alternativbegründung (Erschwerung des Verfahrens) ausgedacht, die das Bundesgericht aber ebenfalls zurückweist:</p>
<blockquote><p>Der Einzelrichter ging davon aus, dass der Beschwerdeführer das Strafverfahren veranlasst habe. Daraus schloss er automatisch auch, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten im Untersuchungsverfahren dessen Durchführung erschwert. Der Beschwerdeführer hat sich mit dem Vorwurf, er habe das Strafverfahren veranlasst, auseinandergesetzt. Zu einer weitergehenden Kritik hatte er keinen Anlass, zumal weder der Einzelrichter noch das Obergericht sich mit den Voraussetzungen, unter welchen von einer Erschwerung der Durchführung des Untersuchungsverfahrens ausgegangen werden darf, überhaupt befasst hatten (vgl. dazu BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa S. 172 mit Hinweisen). Wenn mit unveränderter Begründung nicht nur davon ausgegangen wurde, der Beschwerdeführer habe das Strafverfahren veranlasst, sondern auch, er habe die Durchführung der Untersuchung erschwert, so liegt auch in dieser zweiten Feststellung ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung (E. 2.7).</p></blockquote>
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		<title>Gefährlicher Anbau und Handel mit Cannabis</title>
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		<pubDate>Mon, 31 Oct 2011 11:35:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[BetmG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 221]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht weist eine Haftbeschwerde eines vorbestraften Hanfanbauern und Cannabishändlers wegen Wiederholungsgefahr (Art. 221 StPO Abs. 1 lit. c StPO) ab. Die erforderliche sehr ungünstige Rückfallprognose begründet es wie folgt: Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung erneut qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit gleichartige Verbrechen oder schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht weist eine Haftbeschwerde eines vorbestraften Hanfanbauern und Cannabishändlers wegen Wiederholungsgefahr (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a221.html">Art. 221 StPO Abs. 1 lit. c StPO</a>) ab. </p>
<p>Die erforderliche sehr ungünstige Rückfallprognose begründet es wie folgt:</p>
<blockquote><p>Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung erneut qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit gleichartige Verbrechen oder schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO begehen würde, ist ernsthaft zu befürchten. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, des Marihuanaverkaufs im Jahr 2009 und des Umstands, dass er sich trotz der laufenden Strafuntersuchung nicht davon abhalten liess, Marihuana im zweistelligen Kilobereich anzubauen, erweist sich die Rückfallprognose für den Beschwerdeführer als sehr ungünstig. An der sehr ungünstigen Prognose ändern auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts, er könnte im Falle einer Haftentlassung sofort bei seinem Bruder ein regelmässiges Erwerbseinkommen erzielen und er verfüge auch heute noch über eine eigene Wohnung (E. 3.3).</p></blockquote>
<p>Zur ebenfalls erforderlichen Gefährdung der Sicherheit anderer führt das Bundesgericht aus:<span id="more-4464"></span></p>
<blockquote><p>Insbesondere kann auch der banden- oder gewerbsmässige Handel mit Cannabis bzw. Marihuana eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer darstellen (vgl. Urteil 1B_126/2011 E. 3.7). Daran ändert der Umstand nichts, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein mengenmässig qualifizierter Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei Cannabis ausgeschlossen ist, weil die Gesundheitsgefährdung, welche vom Konsum von Cannabis ausgeht, als vergleichsweise gering zu bewerten ist. Zwar ist Cannabis nicht geeignet, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Cannabis ist aber in gesundheitlicher Hinsicht nicht unbedenklich, insbesondere nicht für Jugendliche mit grösseren Schwierigkeiten. Den Cannabis-Produkten wohnen nicht vernachlässigbare Gefahren und Risiken inne (BGE 120 IV 256 E. 2b S. 258 f.).<br />
Die im Falle einer Entlassung des Beschwerdeführers aus dem vorzeitigen Strafvollzug ernsthaft zu befürchtenden qualifizierten Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, insbesondere der banden- oder gewerbsmässige Handel mit Cannabis bzw. Marihuana, gefährden die Gesundheit der potenziellen Konsumenten in nicht vernachlässigbarer Weise. Zumindest für gewisse Personen stellen solche Delikte eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dar (E. 3.4).</p></blockquote>
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		<title>Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Oct 2011 11:46:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[BetmG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 47]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht schützt ein Urteil der Vorinstanz gegen eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft und äussert sich darin zur Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht (BGer 6B_156/2011 vom 17.10.2011, Fünferbesetzung). Es begründet, dass auch bei einem mengenmässig nicht qualifizierten Fall und erheblichem Tatverschulden eine Einsatzstrafe von sieben Monaten im Ermessensbereich des Sachrichter liegen kann. Allgemein und unabhängig vom Rechtsgebiet bestätigt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht schützt ein Urteil der Vorinstanz gegen eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft und äussert sich darin zur Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=17.10.2011_6B_156/2011" target="_blank">BGer 6B_156/2011</a> vom 17.10.2011, Fünferbesetzung). Es begründet, dass auch bei einem mengenmässig nicht qualifizierten Fall und erheblichem Tatverschulden eine Einsatzstrafe von sieben Monaten im Ermessensbereich des Sachrichter liegen kann. Allgemein und unabhängig vom Rechtsgebiet bestätigt das Urteil, dass die Strafe auch bei einem als &#8220;erheblich&#8221; eingestuften Tatverschulden noch nicht (zwingend) im mittleren oder oberen Bereich des vorgegebenen Strafrahmens festzusetzen ist: <span id="more-4447"></span></p>
<blockquote><p>Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der Tatkomponenten als angemessen erachtete hypothetische Strafe von ca. sieben Monaten liegt im untersten Fünftel des massgeblichen Strafrahmens. Dies erscheint zwar als eher mild, besonders weil die Vorinstanz das Tatverschulden der Beschwerdegegnerin in objektiver und subjektiver Hinsicht als erheblich qualifiziert. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass bei 10,7 Gramm reinem Kokain nicht mehr von &#8220;keine Kleinstmenge&#8221; die Rede sein kann. Diese Menge ist jedoch bloss im mittleren Bereich einer einfachen Widerhandlung gegen das BetmG anzusiedeln, da der Grenzwert für die Qualifikation als mengenmässig schwerer Fall bei reinem Kokain bei 18 Gramm liegt (BGE 120 IV 334 E. 2a S. 338 mit Hinweisen; 109 IV 143 E. 3b). Die Mindeststrafe bei einem schweren Fall beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe (aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 bzw. nArt. 19 Abs. 2 BetmG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Strafe auch bei einem als &#8220;erheblich&#8221; eingestuften Tatverschulden noch nicht (zwingend) im mittleren oder oberen Bereich des vorgegebenen Strafrahmens festzusetzen (siehe hierzu HANS WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, Art. 47 StGB N. 15 f. mit Hinweisen). Es besteht auch kein Widerspruch zu der von ihr erwähnten Abhandlung (HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 176), zumal die darin vorgeschlagene Einstufung der Strafe in den je nach objektiver Tatschwere eingeteilten Strafrahmen in leicht, mittel und gravierend vor der Berücksichtigung des subjektiven Tatverschuldens vorgesehen ist (E. 2.4).</p></blockquote>
<p>Im Ergebnis stellt das Bundesgericht fest, dass sich die publizierten Auffassungen zweier Bundesrichter, die am zitierten Entscheid mitwirkten, nicht widersprechen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Unzulässige Überwachung des Internetverkehrs</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/unzulassige-uberwachung-des-internetverkehrs/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 Oct 2011 12:10:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[BetmG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[BÜPF]]></category>
		<category><![CDATA[VÜPF]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Zugangsprovider hat sich vor Bundesverwaltungsgericht erfolgreich gegen Anordnungen des Dienstes ÜPF beschwert (BVGer A-8284/2010 vom 21.06.2011). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Dienst ÜPF zurzeit gar nicht zuständig ist, eine Richtlinie für die Überwachung des Internet-Verkehrs zu erlassen und eine rechtlich nicht genügend verankerte Pflicht der FDA zu konkretisieren. Es stellt weiter fest, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Zugangsprovider hat sich vor Bundesverwaltungsgericht erfolgreich gegen Anordnungen des <a href="https://www.li.admin.ch/de/ptss/" target="_blank">Dienstes ÜPF</a> beschwert (<a href="http://www.bvger.ch/publiws/download?decisionId=1488cd32-3324-4de8-9f30-a53fb515d432" target="_blank">BVGer A-8284/2010</a> vom 21.06.2011). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Dienst ÜPF zurzeit gar nicht zuständig ist, eine Richtlinie für die Überwachung des Internet-Verkehrs zu erlassen und eine rechtlich nicht genügend verankerte Pflicht der FDA zu konkretisieren. Es stellt weiter fest, dass der Beschwerdeführerin eine Pflicht auferlegt wurde, nämlich die Durchführung eines Überwachungstyps, für den die vom Gesetzgeber verlangte Konkretisierung durch den Bundesrat fehlt. <span id="more-4371"></span></p>
<p>Aus dem Sachverhalt des Entscheids geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Überwachung des gesamten Internetverkehrs angeordnet hatte, der über einen bestimmten Breitbandanschluss des Festnetzes des Providers erfolgte. Die Anordnung hat sie dem Dienst ÜPF zugestellt, der den Provider mit der angefochtenen Verfügung verpflichtet hat, auf die technische Umsetzung der aktiven Überwachung des gesamten Internetverkehrs über den von der Staatsanwaltschaft bezeichneten Breitbandanschluss hinzuarbeiten und diese Überwachungsmassnahme entsprechend der technischen Weisung in Anhang 1 so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis zum 5. November 2010, umzusetzen.</p>
<p>Aus dem Urteil:</p>
<blockquote><p>Streitig ist eine Richtlinie bzw. deren Anhang für die Überwachung des Internetverkehrs, der über einen Breitband-Anschluss des Festnetzes abgewickelt wird. Demnach sind die Bestimmungen des 6. Abschnitts der VÜPF betreffend die Überwachung der Internetzugänge anwendbar. Die Vorinstanz beruft sich denn auch in ihrer Verfügung auf Art. 25 Abs. 5 VÜPF, der sich im 6. Abschnitt befindet. Im Bereich der Internet-Zugänge beschränkt sich die erlassene Regelung jedoch im Wesentlichen auf verschiedene Überwachungsarten des E-Mail-Verkehrs. Art. 24 VÜPF enthält damit die momentan möglichen Überwachungstypen (&#8230;). Es ist unbestritten, dass sich die verfügte Überwachungsart, der über einen Breitband-Anschluss abgewickelte Internetverkehr, keinem der in Art. 24 VÜPF aufgezählten Überwachungstypen zuordnen lässt. Damit entfällt jedoch auch die Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass von Richtlinien, beschränkt sich diese doch nach dem in allen sprachlichen Fassungen klaren Wortlaut von Art. 33 Abs. 1bis VÜPF auf die einzelnen Überwachungstypen: &#8220;Der Dienst regelt durch Richtlinien die technischen und administrativen Einzelheiten der einzelnen Überwachungstypen&#8221;, &#8220;Le service règle dans des directives les détails techniques et administratifs relatifs à la mise en oeuvre de chaque type de surveillance&#8221; bzw. &#8220;Il Servizio disciplina per il tramite di direttive i dettagli tecnici e amministrativi dei singoli tipi di sorveglianza&#8221;. <strong>Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz zurzeit gar nicht zuständig ist, eine Richtlinie für die Überwachung des Internet-Verkehrs zu erlassen und eine rechtlich nicht genügend verankerte Pflicht der FDA zu konkretisieren.</strong> Die Frage der Publikationspflicht und des Inkraftretens der Richtlinie und ihres Anhangs stellt sich damit nicht. <strong>Es ist somit festzustellen, dass mit der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin eine Pflicht auferlegt wird, nämlich die Durchführung eines Überwachungstyps, für den die vom Gesetzgeber verlangte Konkretisierung durch den Bundesrat fehlt.</strong> Dieser Verfügung fehlt mithin eine genügend konkretisierte Grundlage in einer Verordnung, weshalb sie nicht rechtmässig und aufzuheben ist (E. 3.2, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
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		<title>Rechtswidrige Zwangsmassnahmen / Ersatz für Verteidigungsaufwand</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/rechtswidrige-zwangsmassnahmen-ersatz-fur-verteidigungsaufwand/</link>
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		<pubDate>Wed, 05 Oct 2011 12:50:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[BetmG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGE]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten und Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 429]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 430]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines teilweise freigesprochenen Hanfbauern in mehreren Punkten und aus mehreren Gründen gut (BGE 6B_365/2011 vom 22.09.2011; Pubklikation in der AS vorgesehen). Der Beschwerdeführer verlangt, dass er für die Hälfte seiner Anwaltskosten und den Ertragsausfall, der aus der Vernichtung beschlagnahmten Hanfs entstand, entschädigt wird. Zu den Anwaltskosten: Die beantragte Entschädigung wurde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines teilweise freigesprochenen Hanfbauern in mehreren Punkten und aus mehreren Gründen gut (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=22.09.2011_6B_365/2011" target="_blank">BGE 6B_365/2011</a> vom 22.09.2011; Pubklikation in der AS vorgesehen). Der Beschwerdeführer verlangt, dass er für die Hälfte seiner Anwaltskosten und den Ertragsausfall, der aus der Vernichtung beschlagnahmten Hanfs entstand, entschädigt wird.</p>
<p>Zu den Anwaltskosten:</p>
<p>Die beantragte Entschädigung wurde dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren mit der Begründung verweigert, ihn treffe ein Verschulden im Sinne von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a430.html" target="_blank">Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO</a> insofern, als er mit Hanf mit einem THC-Gehalt deutlich über dem neuralgischen Wert gehandelt habe. Das Bundesgericht korrigiert:<span id="more-4367"></span></p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer wurde in Bezug auf den Vorwurf des Hanfanbaus auf dem Grundstück A. freigesprochen, weil der Hanf nicht zur Betäubungsmittelgewinnung angebaut und verwendet wurde (&#8230;). Vor diesem Hintergrund, namentlich in Anbetracht des ausgewiesenen legalen Hanfanbaus bzw. der legalen Hanfverarbeitung unter behördlicher Aufsicht, geht es nicht an, dem Beschwerdeführer einzig gestützt auf den festgestellten THC-Gehalt von mehr als 0,3 % ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO anzulasten, welches die Einleitung eines Strafverfahrens aus objektiv gerechtfertigten Gründen bewirkt haben soll. Ein solches Verhalten seitens des Beschwerdeführers ist unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich. Dass er sich in anderm Zusammenhang wegen Hanfhandels strafbar machte, ändert hieran nichts bzw. kann zur Begründung eines im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO vorwerfbaren Verhaltens in Bezug auf den in Frage stehenden Tatvorwurf nicht herangezogen werden. Die Verweigerung der Entschädigung für Anwaltskosten verstösst mithin gegen Bundesrecht (E. 2.4.1).</p></blockquote>
<p>Das Bundesgericht sieht eine Verletzung von Bundesrecht auch darin, dass die Entschädigungsfrage nicht nach der erfolgten Kostenliquidation erfolgte (dem Beschwerdeführer waren nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt worden): </p>
<blockquote><p>Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten auf die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. ANDREAS DONATSCH/THOMAS HANSJAKOB/VIKTOR LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 430 Rz. 2 und 7, mit Verweis auf die Botschaft; so schon unter altem Recht: NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 464 Rz. 1209). Vorliegend auferlegte die erste Instanz dem Staat Freiburg die Verfahrenskosten zur Hälfte und zwar wegen der ergangenen Freisprüche des Beschwerdeführers (vgl. erstinstanzliches Urteil, S. 28). Entsprechend wäre in Anwendung des erwähnten strafprozessualen Grundsatzes eine hälftige Entschädigung für die Anwaltskosten sachgerecht gewesen. Ohne diesen Grundsatz auch nur im Ansatz zu berücksichtigen bzw. ohne die Entschädigungsfrage im Hinblick auf den rechtskräftigen erstinstanzlichen Kostenentscheid zu beurteilen, lehnt die Vorinstanz vorliegend eine Entschädigung für Anwaltskosten ab. Gründe, welche allenfalls ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf eine Parteientschädigung bei Kostenauflage an den Staat sachlich rechtfertigen könnten, führt die Vorinstanz nicht an und sind hier im Übrigen auch nicht ersichtlich (E. 2.4.2).</p></blockquote>
<p>Zum Ertragsausfall fasst das Bundesgericht zuerst den Grundsatz zusammen:</p>
<blockquote><p>Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren. Die beschuldigte Person ist unabhängig vom Verfahrensausgang bzw. von ihrem Verhalten für rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen zu entschädigen (DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 431 Rz. 1; STEFAN WEHRENBERG/IRENE BERNHARD, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 432 Rz. 5; CÉDRIC MIZET/VALENTIN RÉTORNAZ, Commentaire Romand, CPP, Bâle 2011, n. 3 ss ad. art. 431 CPP; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 431 Rz. 1) (E. 3.2).</p></blockquote>
<p>Die Subsumption lautet dann wie folgt:</p>
<blockquote><p>Die Ernte und Destillation des vom Beschwerdeführer auf dem Grundstück A. in Murten angebauten Hanfs unter behördlicher Aufsicht war für den 19. bzw. 20. September 2007 vorgesehen. Am 18. September 2007 wurde das Hanffeld A. untersuchungsrichterlich beschlagnahmt und die vorzeitige Vernichtung des freistehenden Hanfs sowie der zum Trocknen aufgehängten Pflanzen in der Scheune des Beschwerdeführers angeordnet. Am 19. September 2007 wurde der Hanf vernichtet. Die gegen die Vernichtungsverfügung eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2007 abgewiesen (&#8230;). Auf das vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Rechtsmittel trat das Bundesgericht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses aufgrund der bereits erfolgten Vernichtung des beschlagnahmten Hanfs nicht ein (Entscheid 1B_26/2008 vom 15. Februar 2008). Es wies in seinen Erwägungen allerdings ausdrücklich darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unrechtmässigkeit der Vernichtung der in Frage stehenden Hanfpflanzen und allfällige sich daraus ergebende Schadenersatzsprüche ohne weiteres Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bilden könnten bzw. sich ohnehin erst gestützt auf das Ergebnis des Strafverfahrens abschliessend beurteilen liessen (E. 2).<br />
Damit hat das Bundesgericht die Frage der Rechtmässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der vorliegenden Zwangsmassnahme der Vernichtung des beschlagnahmten Hanfs entgegen der Auffassung der Vorinstanz materiell nicht beurteilt, sondern offengelassen und insoweit &#8211; im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angestrebte Beurteilung &#8211; auf das hängige Strafverfahren verwiesen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung der Vorinstanz, die Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit (der Zwangsmassnahme) für eine Entschädigung gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO seien damit, d.h. mit dem bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid, nicht gegeben, als unzutreffend. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache geht damit zurück an die Vorinstanz zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmässigkeit der hier zur Diskussion stehenden Zwangsmassnahme der Hanfvernichtung unter Einschluss einer allfälligen Prüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entschädigung für Ertragsverlust (E. 3.3).</p></blockquote>
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		<title>Präventivhaft auch für mutmassliche Hanfbauern</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/praventivhaft-auch-fur-mutmassliche-hanfbauern/</link>
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		<pubDate>Thu, 14 Apr 2011 12:34:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[BetmG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGE]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 221]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 227]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem zur Publikation in der AS vorgesehenen Haftentscheid ändert das Bundesgericht den deutschsprachigen Gesetzestext von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ab (BGE 1B_126/2011 vom 06.04.2011). Der Text lautet: [...] durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Dem Bundesgericht erscheint eine Umplatzierung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem zur Publikation in der AS vorgesehenen Haftentscheid ändert das Bundesgericht den deutschsprachigen Gesetzestext von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a221.html" target="_blank">Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO</a> ab (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=06.04.2011_1B_126/2011" target="_blank">BGE 1B_126/2011</a> vom 06.04.2011). Der Text lautet:</p>
<blockquote><p>[...] durch <strong>schwere Verbrechen oder Vergehen</strong> die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.</p>
</blockquote>
<p>Dem Bundesgericht erscheint eine Umplatzierung des Wortes &#8220;schwere&#8221; für sachgerecht:<span id="more-3910"></span></p>
<blockquote><p>Sachgerecht erscheint, jegliche Verbrechen zu erfassen. Gestützt auf den französischsprachigen Gesetzestext &#8211; &#8220;des crimes ou des délits graves&#8221; &#8211; ist die Bestimmung deshalb durch Umplatzierung des Adjektivs &#8220;schwere&#8221; dahingehend auszulegen, dass &#8220;Verbrechen oder schwere Vergehen&#8221; drohen müssen (&#8230;) (E. 3.2).</p>
</blockquote>
<p>Den italienischen Wortlaut (gravi crimini o delit) zieht das Bundesgericht nicht heran.</p>
<p>Damit war der Weg frei, die Haftbeschwerde eines Beschwerdeführers abzuweisen, der wegen Verdachts des Hanfanbaus in Untersuchungshaft sitzt:</p>
<p> </p>
<blockquote><div>Dass mit banden- und gewerbsmässigem Betäubungsmittelhandel die Sicherheit anderer Personen erheblich gefährdet werden kann, kann nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass sich solche Delikte häufig in einem gewaltbereiten Umfeld abspielen, nicht zweifelhaft sein.</div>
</blockquote>
<blockquote><div>Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen und schwere Vergehen grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen kann (&#8230;); in Betracht kommen insoweit insbesondere auch qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (E. 3.7).</div>
</blockquote>
<div>Doch damit nicht genug. Gemäss Bundesgericht kann die Haft ausnahmsweise auch für eine Dauer von mehr als drei Monaten verlängert werden (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a221.html" target="_blank">Art. 227 Abs. 7 StPO</a>), was im vorliegenden Fall zulässig war:</div>
<blockquote><div>Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung auf diese Ausführungen in der Botschaft verwiesen und insbesondere erwogen, es handle sich vorliegend um ein umfangreiches und komplexes Verfahren mit insgesamt vier Beteiligten, und es sei zum Vornherein klar gewesen, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bis zum 7. April 2011 nicht wegfallen werde. Diese Erwägungen der Vorinstanz überzeugen (E. 4.2.1).</div>
</blockquote>
<div>Dass der Umfang und die Komplexität eines Verfahrens Wiederholungsgefahr mitbegründen können, erscheint dem Bundesgericht als überzeugend. Ich sehe den Zusammenhang nicht. Was ich aber sehe ist, dass dieser Entscheid in jedem zweiten Haftverfahren von der Staatsananwaltschaft angerufen werden wird und die einst aus guten Gründen strenge Praxis der Präventivhaft wohl endgültig der Vergangenheit angehört.</div>
<p> </p>
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		<title>Vom Reinheitsgrad nicht beschlagnahmter Drogen</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Jan 2011 13:32:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[BetmG]]></category>
		<category><![CDATA[in dubio pro reo]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hat sich in einem neuen Entscheid (BGer 6B_892/2010 vom 22.12.2010) wieder einmal mit der Frage zu beschäftigen, wie der Reihnehitsgrad von Kokain willkürfrei bestimmt werden kann. Es kommt zum Schluss, dass das Abstellen auf statistische Durchschnittswerte jedenfalls dann nicht willkürlich sei, wenn zusätzliche Anhaltspunkte verfügbar sind, welche gegen unterdurchschnittlich Reinheit sprechen. Diese Anhaltspunkte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht hat sich in einem neuen Entscheid (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=22.12.2010_6B_892/2010" target="_blank">BGer 6B_892/2010</a> vom 22.12.2010) wieder einmal mit der Frage zu beschäftigen, wie der Reihnehitsgrad von Kokain willkürfrei bestimmt werden kann. Es kommt zum Schluss, dass das Abstellen auf statistische Durchschnittswerte jedenfalls dann nicht willkürlich sei, wenn zusätzliche Anhaltspunkte verfügbar sind, welche gegen unterdurchschnittlich Reinheit sprechen. Diese Anhaltspunkte sind allerdings im vorliegenden Fall wenig überzeugend. Auch nicht überzeugend ist allerdings auch die Auffassung des Beschwerdeführers, es müsse in dubio pro reo auf die statistischen Minimalwerte abgestellt werden. <span id="more-3721"></span></p>
<blockquote><p>Vorliegend konnte kein Stoff beschlagnahmt werden. Der Beschwerdeführer wendet deshalb ein, die Vorinstanz hätte mit Blick auf die Unschuldsvermutung auf Minimalwerte abstellen müssen. Das Heranziehen von Durchschnittswerten sei willkürlich. Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz stützt ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe mit einer 18 Gramm übersteigenden Menge reinen Kokains gehandelt, nicht bloss auf die Analysen der SGRM ab, sondern zieht diesen Schluss in Verbindung mit zusätzlichen belastenden Indizien. S<strong>o hebt sie hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen nicht geltend gemacht habe, seine Abnehmer hätten sich über die Stoffqualität beschwert</strong>; der Abnehmer B. habe im Sommer 2009 vielmehr mehrere Male (7-8 Mal bzw. 10-12 Mal) Kokain bezogen. Da der Beschwerdeführer insoweit auch nicht vorbringt, sein Kunde hätte über keine anderen Quellen Kokain beziehen können, und er das Gramm Kokain überdies für Fr. 100.&#8211; verkaufte (vgl. act. E/5 S. 5), ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer &#8211; in Bezug auf den Reinheitsgehalt &#8211; zumindest durchschnittlichen Qualität des Stoffs ausgeht (siehe hierzu auch Urteil 1P.22/1994 vom 3. Juni 1994). <strong>Zudem berücksichtigt sie, dass es sich beim Beschwerdeführer &#8211; wenn auch auf unterster Stufe &#8211; um einen Zwischenhändler und nicht um einen Lieferanten an Endverbraucher handelt (was angesichts des Bezugs von 50 g Kokaingemisch bei A. in einem Mal unter Willkürgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden ist). Auch dieser Umstand legt einen Handel mit durchschnittlicher Qualität nahe. </strong>Es ist deshalb weder willkürlich (unter Einschluss der angefochtenen kantonalen Bestimmungen der StPO), noch verletzt es die Unschuldsvermutung, wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Indizien in Verbindung mit den statistischen Daten zum Reinheitsgrad von Kokain zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe mit mehr als 18 Gramm reinem Kokain gehandelt. Im Übrigen wäre ihm selbst bei Zugrundelegen des gemäss Standardabweichung tiefsten Reinheitsgehalts der SGRM Analysen von 22% im Jahr 2008 und 16% im Jahr 2009 (was die Vorinstanz aus den geschilderten Gründen ohne Willkür als nicht gerechtfertigt ablehnen durfte) noch immer ein Handel mit einer Menge von 21,4 Gramm reinen Kokains zur Last zu legen. Dass und weshalb die &#8211; vom Beschwerdeführer im Übrigen selber ins Verfahren eingebrachten &#8211; breit abgestützten Betäubungsmittelstatistiken der SGRM, namentlich pro 2008, veraltet und ein Abstellen darauf unhaltbar sein sollten, ist nicht ersichtlich, zumal daraus entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch der im Kokainhandel zu verzeichnende Abwärtstrend deutlich hervorgeht (E. 1.4, Hervorhebungen durch mich).</p>
</blockquote>
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		<title>Wenn die Strafjustiz auf Schätzungen abstellt</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Mar 2010 14:44:42 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[BetmG]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[in dubio pro reo]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein heute online gestelltes Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_1039/2009 vom 16.02.2010) zeigt, wie grosszügig die Justiz bisweilen mit der Feststellung des Sachverhalts umgehen darf, ohne in Willkür zu verfallen: 1.4.3 Sind Betäubungsmitteldelikte zu beurteilen und konnten keine Drogen sichergestellt werden, kann die Justiz Schätzungen nicht vermeiden. Das Bundesgericht hat das Abstellen auf die durchschnittliche Qualität [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein heute online gestelltes Urteil des Bundesgerichts (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=16.02.2010_6B_1039/2009" target="_blank">BGer 6B_1039/2009</a> vom 16.02.2010) zeigt, wie grosszügig die Justiz bisweilen mit der Feststellung des Sachverhalts umgehen darf, ohne in Willkür zu verfallen: <span id="more-3149"></span></p>
<blockquote><p>1.4.3 Sind Betäubungsmitteldelikte zu beurteilen und konnten keine Drogen sichergestellt werden, kann die Justiz Schätzungen nicht vermeiden. Das Bundesgericht hat das Abstellen auf die durchschnittliche Qualität des in den Handel gelangenden Kokains als nicht willkürlich bezeichnet (Urteil 1P.624/2002 vom 10. Februar 2003 E. 3.3). Kann der Richter annehmen, dass mit durchschnittlichem Stoff gehandelt wurde, kann er auf den durchschnittlichen Reinheitsgrad abstellen (vgl. Thomas Hansjakob, Zur Strafzumessung in Betäubungsmittel-Straffällen, SJZ 90/1994 S. 58 ff.).</p>
</blockquote>
<p>Aufgrund der Willkürkognition des Bundesgerichts hilft es dem Beschwerdeführer dann auch nicht, dass seine Argumente an sich zutreffend sind:</p>
<blockquote><p>1.4.4 Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer einen Handel mit 15.596 Gramm reinem Kokain zur Last, indem sie, gestützt auf die Statistik der Gruppe Forensische Medizin SGRM, die mittleren Betäubungsmittelgehalte der Jahre 2005 und 2006 heranzieht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der jeweilige Median kleiner sei, sind zutreffend. Mithin erscheint seine Darstellung vertretbar, sie genügt aber für die Begründung von Willkür nicht (E. 1.1.2 hievor). Selbst wenn davon auszugehen ist, dass sich die Betäubungsmittel im gemessenen Reinheitsgrad statistisch nicht normalverteilt verhalten, verletzt die Annahme der Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Willkür den Grundsatz &#8220;in dubio pro reo&#8221; nicht. Diese aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Maxime hat das Bundesgericht wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Hätte sich die Vorinstanz auf die jeweiligen Medianwerte abgestützt (48 % respektive 42 %), resultierte eine Gesamtmenge von 14.892 Gramm reinem Kokain. Offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der gehandelten Menge bestehen deshalb nicht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.</p>
</blockquote>
<p>Nun gut, im Ergebnis ging es hier nur um weniger als ein Gramm. Erhebliches Unbehagen stellt sich allerdings ein, wenn man dem Urteil entnehmen kann, dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt wurde:</p>
<blockquote><p>Wie bereits vor Vorinstanz legt er einzig dar, dass er seine Haare im Jahre 2006 anders getragen habe, als dies von der Zeugin Ende 2007 beschrieben wurde. Hingegen zeigt er nicht substanziiert auf, inwiefern die vorinstanzliche (antizipierte) Beweiswürdigung auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sei und sein rechtliches Gehör verletze (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f. mit Hinweis). Seine Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist (E. 1.3).</p>
</blockquote>
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		<title>Vorstrafenlosigkeit nicht mehr zwingend strafmindernd</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/vorstrafenlosigkeit-nicht-mehr-zwingend-strafmindernd/</link>
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		<pubDate>Mon, 15 Mar 2010 14:06:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[BetmG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGE]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[BV 9]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 50]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht ändert (bzw. klärt) seine Praxis, wonach das Fehlen einer Vorstrafe zwingend einen Strafminderungsgrund darstellt (BGE 6B_390/2009 vom 14.01.2010; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen). In seinem Entscheid weist das Bundesgericht auf nicht publizierte Urteile hin, bei denen es von der publizierten Praxis abgewichen ist (BGer 6S.85/2006 vom 27.06.2006 E. 2.4; 6S.467/2004 vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht ändert (bzw. klärt) seine Praxis, wonach das Fehlen einer Vorstrafe zwingend einen Strafminderungsgrund darstellt (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=14.01.2010_6B_390/2009" target="_blank">BGE 6B_390/2009</a> vom 14.01.2010; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen). In seinem Entscheid weist das Bundesgericht auf nicht publizierte Urteile hin, bei denen es von der publizierten Praxis abgewichen ist (BGer 6S.85/2006 vom 27.06.2006 E. 2.4; 6S.467/2004 vom 11.02.2005 E. 2.2.1; 6S.62/2001 vom 14.06.2001 E. 1d; 6S.684/2000 vom 22.03.2001 E. 3c/cc).</p>
<p>Mit dem neuen Urteil sollte die uneinheitliche Praxis ein Ende haben. Neu ist nicht schematisch zu entscheiden, sondern aufgrund der Umstände des Einzelfalls: <span id="more-3146"></span></p>
<blockquote><p>Unter diesen Umständen kann an der bisherigen Rechtsprechung nicht festgehalten werden. In der Bevölkerung hat es als Normalfall zu gelten, (kriminell) nicht vorbestraft zu sein. Die Vorstrafenlosigkeit ist deshalb neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, sie ausnahmsweise und im Einzelfall in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmindernd auswirken kann. Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Eine solche darf wegen der Gefahr ungleicher Behandlung nicht leichthin angenommen werden, sondern hat sich auf besondere Umstände zu beschränken. Zu denken ist beispielsweise an den Berufschauffeur, der sich als Ersttäter wegen eines Strassenverkehrsdeliktes strafrechtlich zu verantworten hat, obschon er seit vielen Jahren täglich mit seinem Fahrzeug unterwegs ist (E. 2.6.4).</p>
</blockquote>
<p>Die Sache muss trotzdem neu beurteilt werden, weil die Vorinstanz ihre Begründungspflicht (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a50.html" target="_blank">Art. 50 StGB</a>) verletzt hatte:</p>
<blockquote><p>Die Vorinstanz spricht sowohl für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch die banden- und gewerbsmässige Geldwäscherei jeweils eine Freiheitsstrafe aus. Dabei listet sie die einzelnen Strafzumessungskriterien zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auf. Über die Bemessung der Freiheitsstrafe für die Geldwäscherei schweigt sie sich gänzlich aus. Aus ihren Erwägungen geht nicht hervor, dass sie zumindest gedanklich eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festsetzt und diese erhöht. Die Strafzumessung muss nachvollziehbar und in abschätzbaren Teilschritten dargelegt sein (Urteil 6S.378/2002 vom 11. Februar 2003 E. 3.2). Indem die Vorinstanz für mehrere Delikte pauschal eine Freiheitsstrafe ausspricht, ohne ihre Überlegungen darzulegen, welche zum Ergebnis geführt haben, kann nicht geprüft werden, ob ihr Vorgehen bundesrechtskonform ist. Die Vorinstanz verletzt damit die in Art. 50 StGB statuierte Begründungspflicht. Das Urteil ist auch aus diesem Grund aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 2.3.2).</p>
</blockquote>
<p>In einem Punkt erwies sich das angefochtene Urteil auch als willkürlich. Die Begründung könnte den wohl unzulässigen Schluss zulassen, dass <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a9.html" target="_blank">Art. 9 BV</a> einen selbständigen Rügegrund darstellt:</p>
<blockquote><p>Aus dem Resultat schliesst die a.o. Generalprokuratorin dass die &#8220;unbekannte Teilmenge&#8221; nicht mehr als 70&#8217;000 Pillen betragen habe. Ob die &#8220;unbekannte Teilmenge&#8221; nur die Gehilfenschaftshandlungen der Beschwerdeführerin oder die gesamte gehandelte Menge betrifft, gibt sie nicht an. Weil die Berechnung der a.o. Generalprokuratorin nicht logisch erscheint und die Vorinstanz ohne weitere Erläuterungen darauf abstellt, verstossen ihre Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin gehandelten Anzahl Thaipillen gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV (E. 1.7.2).</p>
</blockquote>
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		<title>Keine Gnade für Drogenhändler</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/keine-gnade-fur-drogenhandler/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Dec 2009 13:06:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[BetmG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht erachtet eine teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren (die Hälfte davon unbedingt) für den Handel mit 100g reinem Kokain als nicht übertrieben hart und verweigert dem Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde sogar die unentgeltliche Rechtspflege (BGer 6B_903/2009 vom 17.12.2009). Dass der Beschwerdeführer durch den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe seine Festanstellung verliert, bewertet das Bundesgericht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht erachtet eine teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren (die Hälfte davon unbedingt) für den Handel mit 100g reinem Kokain als nicht übertrieben hart und verweigert dem Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde sogar die unentgeltliche Rechtspflege (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=17.12.2009_6B_903/2009" target="_blank">BGer 6B_903/2009</a> vom 17.12.2009). Dass der Beschwerdeführer durch den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe seine Festanstellung verliert, bewertet das Bundesgericht nicht als aussergewöhnlich:</p>
<blockquote><p>[Die Vorinstanz] verneint jedoch eine erhöhte Strafempfindlichkeit, was Bundesrecht nicht verletzt. Denn jeder Strafvollzug hat für den verurteilten Täter und seine Angehörigen Konsequenzen, welche als unmittelbare gesetzmässige Folge der Sanktion hinzunehmen sind, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Solche sind im vorliegenden Fall weder in beruflicher noch familiärer Hinsicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beruft sich vielmehr auf Einschränkungen, die ein Freiheitsentzug stets mit sich bringt (E. 2.2).<span id="more-2936"></span></p>
</blockquote>
<p>Deshalb (und wegen des als bundesrechtskonform beurteilten Strafmasses) kommt gemäss Bundesgericht auch kein bedingter Vollzug in Frage:</p>
<blockquote><p>Die Freiheitsstrafe von drei Jahren ist &#8211; auch wenn es sich um eine empfindliche Sanktion handelt &#8211; nicht übertrieben hart. Von einer zu starken Gewichtung einzelner Faktoren, insbesondere des konkreten Taterfolgs und der Drogenmenge, kann nicht gesprochen werden. Bereits für den Handel mit 18 Gramm Kokain liegt die Mindeststrafe bei 12 Monaten Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid rund 100 Gramm reines Kokain innert sehr kurzer Zeit umgesetzt. Diese Menge übersteigt den Grenzwert zum schweren Fall massgeblich (mehr als das Fünffache). Angesichts des weiten Strafrahmens, der objektiven und subjektiven Tatschwere und der weiteren im angefochtenen Entscheid berücksichtigten Zumessungsmerkmale liegt die ausgefällte Strafe innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens. Ein bedingter Strafvollzug im Sinne von Art. 42 StGB fällt bei diesem Strafmass ausser Betracht (E. 2.3).</p>
</blockquote>
<p> </p>
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