Gefährlicher Anbau und Handel mit Cannabis
Das Bundesgericht weist eine Haftbeschwerde eines vorbestraften Hanfanbauern und Cannabishändlers wegen Wiederholungsgefahr (Art. 221 StPO Abs. 1 lit. c StPO) ab.
Die erforderliche sehr ungünstige Rückfallprognose begründet es wie folgt:
Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung erneut qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit gleichartige Verbrechen oder schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO begehen würde, ist ernsthaft zu befürchten. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, des Marihuanaverkaufs im Jahr 2009 und des Umstands, dass er sich trotz der laufenden Strafuntersuchung nicht davon abhalten liess, Marihuana im zweistelligen Kilobereich anzubauen, erweist sich die Rückfallprognose für den Beschwerdeführer als sehr ungünstig. An der sehr ungünstigen Prognose ändern auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts, er könnte im Falle einer Haftentlassung sofort bei seinem Bruder ein regelmässiges Erwerbseinkommen erzielen und er verfüge auch heute noch über eine eigene Wohnung (E. 3.3).
Zur ebenfalls erforderlichen Gefährdung der Sicherheit anderer führt das Bundesgericht aus: (more…)