Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab, mit der die Unverwertbarkeit eines Polizeivideos geltend gemacht wurde (BGer 6B_694/2011 vom 23.01.2012):
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 141 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Er macht im Wesentlichen geltend, die Polizeibeamten hätten das ihm angelastete Fahrmanöver mit der Videokamera erst aufgezeichnet, nachdem sie von der Ausfahrt Münchenstein auf den Normalfahrstreifen der Autobahn gewechselt und dabei eine Sicherheitslinie (recte: Sperrfläche) überfahren hätten. Bei der ihm vorgeworfenen Tat handle es sich nur um eine Übertretung, weshalb es nicht um die Aufklärung einer schweren Straftat gehe. Sein Fehlverhalten wiege sogar leichter als die Verkehrsregelverletzung der Polizeibeamten. Die Videosequenz ab Überfahren der Sperrfläche sei ein rechtswidrig erlangter Beweis im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, der nicht verwertet werden dürfe (…) [E. 1].
Das Bundesgericht erledigt die Beschwerde, indem es mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen widerlegt, dass das Video in strafbarer Weise erstellt wurde: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Automobilisten, der nachts auf der Autobahn mit Metallregalen kollidierte, die einem anderen Verkehrsteilnehmer vom Anhänger gefallen waren (BGer 6B_673/2011 vom 20.12.2011). Gemäss eigenen Angaben fuhr der Beschwerdeführer mit normalem Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h. Die Strassen waren regen- und schneefrei, die Sichtverhältnisse gut. Verurteilt wurde der Beschwerdeführer wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit (Busse, CHF 100.00). Zum Verhängnis wurde ihm der Unfallrapport und insbesondere seine eigenen Angaben.
Die geltende Rechtslage fasst das Bundesgericht wie folgt dar:
Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11)). Dies gilt auch auf Autobahnen (Art. 43 Abs. 3 Satz 3 SVG i.V.m. Art. 36 VRV), insbesondere nachts beim Fahren mit Abblendlicht (BGE 126 IV 91 E. 4a/bb; 93 IV 115 E. 2; bestätigt im Urteil 6B_451/2010 vom 13. September 2010 E. 3.3.2; vgl. auch BGE 100 IV 279 E. 2a, wonach die Geschwindigkeit eines mit Abblendlicht fahrenden Fahrzeugs nur den Verhältnissen angepasst ist, wenn der Führer in der Lage ist, innert der kürzesten beleuchteten Strecke anzuhalten, d.h. auf der linken Fahrbahnseite innert 50 m). Nach der Rechtsprechung muss der Fahrzeuglenker auf Autobahnen nachts mit unbeleuchteten Hindernissen rechnen, wie etwa mit Ladegut, das von fahrenden Fahrzeugen herabfällt und den nachfolgenden Verkehr behindert (BGE 126 IV 91 E. 4a/cc; 93 IV 115 E. 2) (E. 2.1).
Natürlich weiss auch das Bundesgericht, dass die Rechtslage von der gelebten Praxis massiv abweicht. Es relativiert daher wie folgt: [weiterlesen] »
Ein Beschwerdeführer beanstandete eine Geschwindigkeitsmessung bis vor Bundesgericht (BGer 6B_679/2011 vom 19.12.2011). Er machte u.a. geltend, der Sachverständige A., der die Radarmessung begutachtet habe, sei befangen gewesen
weil er bereits das Eichzertifikat des Radargeräts wie auch den Prüfbericht erstellt habe. Er habe sich daher als Gutachter selber darüber zu äussern gehabt, ob das von ihm geeichte und geprüfte Gerät korrekt funktioniert habe. Das Gutachten hätte von einer unabhängigen Stelle erstellt werden müssen. Bei A. habe offensichtlich eine Interessenkollision bestanden. Es reiche schon der Anschein von Befangenheit, der von Amtes wegen zu beachten sei. Die Vorbefassung hinsichtlich Eichprotokoll und Prüfbericht genüge, um einen solchen Befangenheitsanschein zu erwecken. Die Vorinstanz hätte somit nicht auf dieses Gutachten abstellen dürfen (…) (E. 1.1).
In einem neuen Entscheid (BGer 6B_493/2011 vom 12.12.2011) wirft das Bundesgericht der Vorinstanz u.a. vor, den Grundsatz “in dubio pro reo” verkannt zu haben:
Indem die Vorinstanz ohne Würdigung der konkreten Umstände auf die für die Beschwerdegegnerin günstigste, rein theoretisch mögliche Hypothese abstellt, verfällt sie in Willkür. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes “in dubio pro reo” verkennt. Die Maxime verpflichtet den Strafrichter, der rechtlichen Beurteilung bei objektiven und nicht zu unterdrückenden Zweifeln den für den Angeschuldigten günstigsten Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Sie erlaubt dem Gericht hingegen nicht, zugunsten des Angeschuldigten von einer Fallkonstellation auszugehen, die in Anbetracht der konkreten Umstände offensichtlich ausgeschlossen werden muss (E. 3.5.2).
… darf sich nicht wundern, wenn das Bundesgericht seine “Laienbeschwerde” förmlich abschmettert. Diese Erfahrung musste ein Kollege machen, der sich gegen eine Verurteilung wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn bis vor Bundesgericht gewehrt hatte. Hier ein paar Auszüge aus dem Urteil des Bundesgerichts:
Seine Rüge ist an den Haaren herbeigezogen (E. 2.1).
Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete den Verkehr als “vernachlässigbar”. Nach seinem Sprachgebrauch bedeute das, dass es keine stehenden Kolonnen gegeben habe. Zudem sei nach dem normalen Sprachgebrauch ein “nicht allzu dichter Verkehr” immerhin noch ein dichter Verkehr. Deshalb sei die vorinstanzliche Feststellung, es habe kein dichter Kolonnenverkehr geherrscht, frei erfunden und offensichtlich unrichtig (E. 2.2).
Dass er sich um die Kinder kümmert, vom Einkommen seiner Frau lebt und den gesamten Gewinn seiner Anwaltskanzlei in sein Unternehmen reinvestiert, sei ihm unbenommen. Doch begründet dies den Willkürvorwurf an die Vorinstanz nicht. Seine Angabe, er verdiene nunmehr “wieder ein normales Einkommen (2009: Fr. 83’993.–)”, ist ein unzulässiges Novum.
Der Vorinstanz Voreingenommenheit (Art. 6 EMRK) vorzuwerfen, nur weil sie die Beweiswürdigung des Beschwerdeführers nicht teilt bzw. dessen Verweigerung beim Erheben von Beweisen nicht honoriert, ist verfehlt. Ebenso abwegig ist der Vorwurf der Geschlechterdiskriminierung (Art. 14 EMRK): Auch einer Kinder erziehenden Anwältin, die nebenbei eine Kanzlei mit zwölf angestellten Anwälten führt, würde ein Gericht einen Jahresgewinn von Fr. 500’000.– zutrauen (E. 2.4).
Das Bundesgericht hält die Sicherungseinziehung zweier Traktoren nach Art. 69 Abs. 1 StGB für verhältnismässig und damit auch für zulässig (BGE 6B_46/2011 vom 27.09.2011; Publikation in der AS vorgesehen). Der Beschwerdeführer hatte die beiden Traktoren trotz Führerausweisentzugs benützt und dabei mehrere SVG-Widerhandlungen begangen.
Die Verhältnismässigkeit der Beschränkung der Eigentumsfreiheit begründet das Bundesgericht wie folgt … [weiterlesen] »
Wer sein Fahrzeug schikanös abbremst und damit den nachfolgenden Verkehr zum Stillstand bringt, erfüllt nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGE 6B_385/2011 vom 23.09.2001) sowohl den Tatbestand von Art. 181 StGB als auch denjenigen von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Die beiden Delikte stehen in echter Konkurrenz zueinander.
Die zu entscheidende Frage war zunächst, ob der Nötigungstatbestand überhaupt erfüllt ist:
Das Bundesgericht hat sich bislang nicht dazu geäussert, ob Beeinträchtigungen der freien Willensbetätigung im Strassenverkehr, namentlich bei Schikanestopps oder dem nicht verkehrsbedingten Ausbremsen nachfolgender Fahrzeuge, rechtlich als Nötigung zu qualifizieren sind. (E. 3.3.2).
Das Bundesgericht bejaht die Frage: [weiterlesen] »