Das Bundesgericht bestätigt den Ausschluss eines Gerichtsberichterstatters aus einer Hauptverhandlung (BGE 1B_134/2011 vom 14.07.2011; AS-Publikation vorgesehen) und begründet dies damit, dass im anwendbaren kantonalen Recht eine genügende gesetzliche Grundlage für den Ausschluss vorlag. Der Gerichtsreporter hatte sich im Gegensatz zu seinen Kollegen von anderen Medien geweigert, die Wahrung der Privatsphäre der Beteiligten zu garantieren.
Aus dem Urteil des Bundesgerichts: [weiterlesen] »
Zwei Anwälte, deren Namen wie üblich in einem online publizierten Urteil des Bundesgerichts (BGer 4A_230/2010 vom 12.07.2010) genannt wurden (und nach wie vor genannt sind), wollten gegen die am Entscheid beteiligten Bundesrichter ein Strafverfahren einleiten. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat den Strafantrag (Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG) zurückgewiesen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung beschwerten sich die beiden Kollegen erfolglos beim Bundesgericht (BGer 1B_235/2011 vom 24.05.2011). Aus dem Entscheid geht im Übrigen hervor, dass die Anwälte das Bundesgericht zuerst um Gegendarstellung ersucht hatten und dann auch noch mit einem Ermächtigungsgesuch direkt an National- und Ständerat gelangt waren, womit sie aber (natürlich) auf Granit bissen. Anschliessend stellten sie den zurückgewiesenen Strafantrag.
Aus dem Entscheid des Bundesgerichts: [weiterlesen] »
Der Entscheid des Bundesgerichts (s. meinen früheren Beitrag) ist nun online (BGer 1B_44/2010 vom 10.11.2010). Er äussert sich zunächst zu den Grundlagen der Medienfreiheit und insbesondere des Redaktionsgeheimnisses (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 Ziff. 1 EMRK) und dessen Schutz im StGB (Art. 28a StGB).
Ob sich das Schweizer Fernsehen auf den Quellenschutz berufen durfte (nicht musste), entscheidet das Bundesgericht durch Auslegung von Art. 28a StGB. Es kommt dabei zum Schluss, dass [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hat gemäss sda. (abgedruckt etwa bei NZZonline) entschieden, dass das Schweizer Fernsehen SF den Strafverfolgungsbehörden die IP-Adresse des anonymen Verfassers eines Blogkommentars auf der SF-Homepage nicht herausgeben müsse (Art. 28a StGB):
Die Richter in Lausanne haben in ihrer Beratung vom Mittwoch nun entschieden, dass sich Medienhäuser grundsätzlich auch bezüglich der Verfasser von Kommentaren zu Blogs auf ihren Internetseiten auf diesen Quellenschutz berufen können.
Voraussetzung ist, dass der Kommentar ein Minimum an Information enthält. Dabei seien allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen, zumal heutzutage bei gewissen journalistischen Formen die Abgrenzung zwischen Information und Unterhaltung nicht immer leicht sei.
Näheres lässt sich wohl erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung aus dem Entscheid ableiten, welche durchaus auch Unerfreuliches enthalten könnte. Ob ich mich für Kommentare auf diesem Blog auf den Quellenschutz berufen könnte …?
Gemäss Tages-Anzeiger hat flickr die Fahndungsbilder der Staatsanwaltschaft BS gelöscht (vgl. meinen früheren Beitrag). Aus dem TA-Artikel:
Am Abend dann tauchte ein Mail der deutschen Geschäftsstelle der Yahoo-Tochter auf: Die Internetsuche nach potenziellen Straftätern «widerspreche den Geschäftsvorstellungen». Einziger Hinweis in den Richtlinien: «Flickr ist ausdrücklich für den privaten Gebrauch bestimmt.»
Die Fahndung soll dennoch “erfolgreich” gewesen sein. Sechs der 17 Gesuchten sollen sich freiwillig gemeldet haben. Zudem sollen 30-40 Hinweise eingegangen sein. Die verbleibenden elf Fahndungsbilder sind inzwischen auf der Homepage der Staatsanwaltschaft zu sehen.
Die Staatsanwaltschaft BS hat wie medienwirksam angedroht die Bilder von 17 Verdächtigen ins Internet gestellt, die im November 2009 am Rande eines Fussballspiels für Ausschreitungen und Sachbeschädigungen verantwortlich sein sollen. Die Bilder wurden auf flickr veröffentlicht, womit die Staatsanwaltschaft die Bilder einer privaten ausländischen Organisation ausgehändigt und jede Kontrolle darüber verloren hat.
Heute endet die Vernehmlassung zum Polizeiaufgabengesetz des Bundes PolAG (vgl. meinen früheren Beitrag). Gemäss Tages-Anzeiger stösst der Entwurf vorwiegend auf Ablehnung, selbst bei der einst liberalen FDP. Lesenswert sind die meisten der Online-Kommentare beim Tagi.