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	<title>strafprozess.ch &#187; Personendaten</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>&#8220;flickr&#8221; will nicht nach Hooligans fahnden</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Aug 2010 09:16:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[BWIS]]></category>
		<category><![CDATA[Personendaten]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
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		<description><![CDATA[Gemäss Tages-Anzeiger hat flickr die Fahndungsbilder der Staatsanwaltschaft BS gelöscht (vgl. meinen früheren Beitrag). Aus dem TA-Artikel: Am Abend dann tauchte ein Mail der deutschen Geschäftsstelle der Yahoo-Tochter auf: Die Internetsuche nach potenziellen Straftätern «widerspreche den Geschäftsvorstellungen». Einziger Hinweis in den Richtlinien: «Flickr ist ausdrücklich für den privaten Gebrauch bestimmt.» Die Fahndung soll dennoch &#8220;erfolgreich&#8221; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gemäss 
<a  href="http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/region/Nur-noch-elf-am-Internetpranger/story/17421303" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.tagesanzeiger.ch/zuerich/region/Nur-noch-elf-am-Internetpranger/story/17421303');" >Tages-Anzeiger</a> hat flickr die Fahndungsbilder der Staatsanwaltschaft BS gelöscht (vgl. meinen 
<a  href="http://www.strafprozess.ch/staatsanwaltschaft-mit-flickr-gegen-hooligans/" target="_self" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.strafprozess.ch/staatsanwaltschaft-mit-flickr-gegen-hooligans/');" >früheren Beitrag</a>). Aus dem TA-Artikel:</p>
<blockquote><p>Am Abend dann tauchte ein Mail der deutschen Geschäftsstelle der Yahoo-Tochter auf: Die Internetsuche nach potenziellen Straftätern «widerspreche den Geschäftsvorstellungen». Einziger Hinweis in den Richtlinien: «Flickr ist ausdrücklich für den privaten Gebrauch bestimmt.»</p>
</blockquote>
<p>Die Fahndung soll dennoch &#8220;erfolgreich&#8221; gewesen sein. Sechs der 17 Gesuchten sollen sich freiwillig gemeldet haben. Zudem sollen 30-40 Hinweise eingegangen sein. Die verbleibenden elf Fahndungsbilder sind inzwischen auf der Homepage der Staatsanwaltschaft zu sehen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Staatsanwaltschaft mit &#8220;flickr&#8221; gegen Hooligans</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Aug 2010 08:21:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[BWIS]]></category>
		<category><![CDATA[Personendaten]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeimethoden]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Staatsanwaltschaft BS hat wie medienwirksam angedroht die Bilder von 17 Verdächtigen ins Internet gestellt, die im November 2009 am Rande eines Fussballspiels für Ausschreitungen und Sachbeschädigungen verantwortlich sein sollen. Die Bilder wurden auf   flickr veröffentlicht, womit die Staatsanwaltschaft die Bilder einer privaten ausländischen Organisation ausgehändigt und jede Kontrolle darüber verloren hat.  ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Staatsanwaltschaft BS hat wie medienwirksam angedroht die Bilder von 17 Verdächtigen ins Internet gestellt, die im November 2009 am Rande eines Fussballspiels für Ausschreitungen und Sachbeschädigungen verantwortlich sein sollen. Die Bilder wurden auf  
<a  href="http://www.flickr.com/" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.flickr.com/');" >flickr</a> veröffentlicht, womit die Staatsanwaltschaft die Bilder einer privaten ausländischen Organisation ausgehändigt und jede Kontrolle darüber verloren hat.</p>
<p> </p>
]]></content:encoded>
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		<title>PolAG in der Kritik</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/polag-in-der-kritik/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/polag-in-der-kritik/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 15 Mar 2010 18:53:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Personendaten]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeimethoden]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[PolAG]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute endet die Vernehmlassung zum Polizeiaufgabengesetz des Bundes PolAG (vgl. meinen früheren Beitrag). Gemäss Tages-Anzeiger stösst der Entwurf vorwiegend auf Ablehnung, selbst bei der einst liberalen FDP. Lesenswert sind die meisten der Online-Kommentare beim Tagi.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute endet die Vernehmlassung zum Polizeiaufgabengesetz des Bundes PolAG (vgl. meinen 
<a  href="http://www.strafprozess.ch/polag-polizeiaufgabengesetz/#more-2847" target="_self" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.strafprozess.ch/polag-polizeiaufgabengesetz/?more-2847');" >früheren Beitrag</a>). Gemäss 
<a  href="http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Die-Lauscher-versuchen-ihren-naechsten-Angriff/story/16631170" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Die-Lauscher-versuchen-ihren-naechsten-Angriff/story/16631170');" >Tages-Anzeiger</a> stösst der Entwurf vorwiegend auf Ablehnung, selbst bei der einst liberalen FDP. Lesenswert sind die meisten der Online-Kommentare beim Tagi.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Diebischer Staat</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/diebischer-staat/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 10:14:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bankdatenklau]]></category>
		<category><![CDATA[Personendaten]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>

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		<description><![CDATA[DAV (Deutscher Anwaltverein) und SAV (Schweizerischer Anwaltsverband) warnen in einer gemeinsamen Erklärung vor dem Kauf von Steuersünder-CD&#8217;s durch den Staat. Aus der Erklärung:   Der Kauf von gestohlenen Daten durch die Obrigkeit verleiht dem Datendieb eine ungerechtfertigte Legitimation. Der Staat fährt taktisch wie moralisch auf der gleichen Schiene wie der Dieb. Zur Frage, ob der Kauf einer solchen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>
<a  href="http://anwaltverein.de/" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/anwaltverein.de/');" >DAV</a> (Deutscher Anwaltverein) und 
<a  href="http://www.swisslawyers.com/" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.swisslawyers.com/');" >SAV</a> (Schweizerischer Anwaltsverband) warnen in einer 
<a  href="http://www.swisslawyers.com/de/03_service_center/03_Informationen/01_Presseservice.htm/Medienmitteilung_19_02_2010" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.swisslawyers.com/de/03_service_center/03_Informationen/01_Presseservice.htm/Medienmitteilung_19_02_2010');" >gemeinsamen Erklärung</a> vor dem Kauf von Steuersünder-CD&#8217;s durch den Staat. Aus der Erklärung:</p>
<p> </p>
<blockquote><div id="_mcePaste">Der Kauf von gestohlenen Daten durch die Obrigkeit verleiht dem Datendieb eine ungerechtfertigte Legitimation. Der Staat fährt taktisch wie moralisch auf der gleichen Schiene wie der Dieb.<span id="more-3102"></span></div>
</blockquote>
<div>Zur Frage, ob der Kauf einer solchen CD Hehlerei sei führen die beiden Vereine aus:</div>
<div>
<blockquote>
<div>Das heimliche und widerrechtliche Kopieren entsprechender Daten stellt nach schweizerischem wie nach deutschem Recht eine Straftat dar. Der Kauf von Diebesgut ist nach dem Recht beider Staaten strafbare Hehlerei. Experten verweisen aber darauf, dass geklaute Daten kein “Diebesgut“ seien, weil sie keine “körperlichen Sachen“ darstellen. Das ist eine Unterscheidung, die wohl weder der deutsche noch der schweizerische Gesetzgeber bei Erlass des Strafgesetzbuches bedacht hat.</div>
</blockquote>
<div>Vgl. dazu auch den Beitrag im 
<a  href="http://www.tagesanzeiger.ch/wirtschaft/unternehmen-und-konjunktur/Deutsche-Anwaelte-warnen-vor-Bankdatenkauf/story/22982058" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.tagesanzeiger.ch/wirtschaft/unternehmen-und-konjunktur/Deutsche-Anwaelte-warnen-vor-Bankdatenkauf/story/22982058');" >Tages-Anzeiger</a>.</div>
</div>
<p> </p>
<p> </p>
]]></content:encoded>
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		<title>Schwere Steuerhinterziehung?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/schwere-steuerhinterziehung/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/schwere-steuerhinterziehung/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 21 Feb 2010 17:16:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bankdatenklau]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Personendaten]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[UBS/USA]]></category>

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		<description><![CDATA[In der heute erschienenen NZZaS (kostenpflichtig) nimmt die Justizministerin den Faden auf, den Sie unlängst zusammen mit den kantonalen Finanzdirektoren zu spinnen begonnen hat (vgl. meinen früheren Beitrag). Es geht darum, den inländischen Fiskus dem ausländischen gleichzustellen: Es stellt sich die Frage, ob wir nicht auch im Inland längerfristig auf die Unterscheidung von Steuerbetrug und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der heute erschienenen 
<a  href="http://www.nzzglobal.ch/nzz.asp?ticket=ST-214203-ivf17heJ9vRSMpJqHeX3mFF0eUiDpMUG9dN-20" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.nzzglobal.ch/nzz.asp');" >NZZaS</a> (kostenpflichtig) nimmt die Justizministerin den Faden auf, den Sie unlängst zusammen mit den kantonalen Finanzdirektoren zu spinnen begonnen hat (vgl. meinen 
<a  href="http://www.strafprozess.ch/ein-tipp-fur-datendiebe/" target="_self" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.strafprozess.ch/ein-tipp-fur-datendiebe/');" >früheren Beitrag</a>). Es geht darum, den inländischen Fiskus dem ausländischen gleichzustellen:</p>
<blockquote><p>Es stellt sich die Frage, ob wir nicht auch im Inland längerfristig auf die Unterscheidung von Steuerbetrug und schweren Fällen von Steuerhinterziehung verzichten sollen.</p>
</blockquote>
<p>Was &#8220;schwere Steuerhinterziehung&#8221; sein könnte, erläutert sie wie folgt:<span id="more-3097"></span></p>
<blockquote><p>Erstens ist entscheidend, ob jemand in deliktischer Absicht handelt, zweitens die Wiederholung und drittens die Höhe des Betrages. Wenn jemand ein geerbtes Gemälde, dessen Wert ihm unbekannt ist, nicht angibt, so ist das sicher keine grobe Steuerhinterziehung. Anders ist es, wenn jemand Beträge nicht angibt, auf denen er hohe Erträge erwirtschaftet. Im Staatsvertrag mit den USA im Fall UBS haben wir eine Schwelle von 100 000 Franken Jahresertrag für grobe Fälle angenommen.</p>
</blockquote>
<p>
<a  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a190.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a190.html');" >Art. 190 Abs. 2 DBG</a> enthält für das Recht der direkten Bundessteuer den Begriff der &#8220;schweren Steuerwiderhandlung&#8221; und definiert ihn auch gleich, wenn auch sehr vage:</p>
<blockquote><p>Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (
<a  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a175.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a175.html');" >Art. 175</a> und 
<a  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a176.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a176.html');" >176</a>) und die Steuervergehen (
<a  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a186.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a186.html');" >Art. 186</a> und 
<a  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a187.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a187.html');" >187</a>).</p>
</blockquote>
<p>Bei 
<a  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a190.html" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a190.html');" >Art. 190 DBG</a> handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, welche Zwangsmassnahmen (mit Ausnahme der Festnahme des Beschuldigten) auch bei blossen Übertretungen ermöglicht (Art. 191 DBG). Dazu gibt es übrigens unzählige Entscheide des Bundesstrafgerichts und des Bundesgerichts. Eine Übersicht findet sich 
<a  href="http://bstger.weblaw.ch/index.php?method=gesreg&amp;f=6&amp;lex=SR+642.11&amp;art=190&amp;nd=1" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/bstger.weblaw.ch/index.php');" >hier</a>.</p>
<p>Warum sie gerade jetzt mit solchen Ideen aufwartet, beantwortet die Justizministerin so:</p>
<blockquote><p>Solange die Schweiz gegenüber dem Ausland an der Unterscheidung zwischen Betrug und schwerer Hinterziehung festhielt, konnte man nicht über die Aufhebung im Inland diskutieren. Jetzt, da die Unterscheidung gegenüber dem Ausland aufgehoben ist, ist die Zeit gekommen, auch im Inland darüber zu reden.</p>
</blockquote>
<p>Ob der Zeitpunkt heute besser ist, wage ich zu bezweifeln. Politisch durchsetzbar sind die neuen Ideen, die wie gesehen gar nicht so neu sind, allemal. Man sollte sich aber dann auch einmal überlegen, wen es wohl in erster Linie treffen wird. Soweit ich es überblicke, würde eine Revision des Steuerstrafrechts in erster Linie  natürliche Personen treffen, die nicht buchführungspflichtig sind. Die Buchführungspflichtigen können in der Regel gar keine Steuerhinterziehung begehen, weil sie dazu ihre Bücher fälschen müssten und damit in den Steuerbetrug rutschen. Für sie ändert somit gar nichts. Die Ideen der Justizministerin richten sich in erster Linie gegen reiche Privatpersonen, die wiederholt hohe Beträge nicht deklarieren. Das wiederum können eigentlich fast nur noch Rentner, welche die Steuerhinterziehung oft als eine Art Volkssport betreiben.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ein Tipp für Datendiebe</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/ein-tipp-fur-datendiebe/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/ein-tipp-fur-datendiebe/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 14 Feb 2010 19:36:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bankdatenklau]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Personendaten]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Als Datendieb würde ich Bankkundendaten  auch der Eidg. Steuerverwaltung und den kantonalen Steuerämtern anbieten. Die Schweizer geben sich zwar noch empört über ihre deutschen Kollegen, senden aber Signale aus, welche den Kauf  &#8221;Ihrer&#8221; Daten finanzieren und rechtfertigen können: Die Justizministerin veröffentlichte letzte Woche in der NZZ einen Beitrag unter dem Titel Das Bankgeheimnis schützt nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Datendieb würde ich Bankkundendaten  auch der Eidg. Steuerverwaltung und den kantonalen Steuerämtern anbieten.</p>
<p>Die Schweizer geben sich zwar noch empört über ihre deutschen Kollegen, senden aber Signale aus, welche den Kauf  &#8221;Ihrer&#8221; Daten finanzieren und rechtfertigen können:<span id="more-3067"></span></p>
<p>Die Justizministerin veröffentlichte letzte Woche in der NZZ einen Beitrag unter dem Titel</p>
<blockquote><p>
<a  href="http://www.nzz.ch/nachrichten/startseite/das_bankgeheimnis_schuetzt_nur_die_privatsphaere_ehrlicher_kunden_1.4907005.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.nzz.ch/nachrichten/startseite/das_bankgeheimnis_schuetzt_nur_die_privatsphaere_ehrlicher_kunden_1.4907005.html');" >Das Bankgeheimnis schützt nur die Privatsphäre ehrlicher Kunden</a></p>
</blockquote>
<p>Das ist zwar offensichtlicher Unsinn, scheint aber zu verfangen. Jedenfalls hat ein ebenfalls als besonnen geltender Politiker die oberste Idee der Staatstheorie in der 
<a  href="http://epaper3.sonntagszeitung.ch/ee/sonze/_main_/2010/02/14/006/article/51" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/epaper3.sonntagszeitung.ch/ee/sonze/_main_/2010/02/14/006/article/51');" >SonntagsZeitung</a>, kostenpflichtig) neu definiert:</p>
<blockquote><p>Es ist die erste Pflicht des Staates, die Ehrlichen zu schützen – nicht die Unehrlichen.</p>
</blockquote>
<p>Die Finanzdirektoren warten zudem mit einem ganzen Katalog von Forderungen auf, um diese neue erste Pflicht des Staates erfüllen zu können. Sie wollen <strong>mehr Mittel</strong> und sie wollen für alle Steuerdelikte strafprozessuale Zwangsmassnahmen ermöglichen, insbesondere Hausdurchsuchungen bei Banken und Bürgern.</p>
<p>Also, liebe Datendiebe, worauf wartet Ihr?</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Weiterhin zunehmende Überwachung des Fernmeldeverkehrs</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/weiterhin-zunehmende-uberwachung-des-fernmeldeverkehrs/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/weiterhin-zunehmende-uberwachung-des-fernmeldeverkehrs/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 10:38:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Personendaten]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeimethoden]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafprozess.ch/?p=3032</guid>
		<description><![CDATA[Die vom EJPD publizierte Statistik zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zeigt auch für das Jahr 2009 eine weitere Zunahme gegenüber den Vorjahren: Leider sind die Zahlen nicht sehr aussagekräftig. Näheres dazu auf der oben verlinkten EJPD-Seite.  ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die vom 
<a  href="http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/sicherheit/ueberwachung_des_post-/statistik.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/sicherheit/ueberwachung_des_post-/statistik.html');" >EJPD publizierte Statistik</a> zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zeigt auch für das Jahr 2009 eine weitere Zunahme gegenüber den Vorjahren:<span id="more-3032"></span></p>
<p>
<a  href="http://www.strafprozess.ch/wordpress/wp-content/uploads/Unbenannt.jpg" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.strafprozess.ch/wordpress/wp-content/uploads/Unbenannt.jpg');" ><img class="alignnone size-full wp-image-3035" title="Unbenannt" src="http://www.strafprozess.ch/wordpress/wp-content/uploads/Unbenannt.jpg" alt="" width="502" height="349" /></a></p>
<p>Leider sind die Zahlen nicht sehr aussagekräftig. Näheres dazu auf der oben verlinkten EJPD-Seite.</p>
<p> </p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zur Verwertung &#8220;gestohlener&#8221; Kundendaten</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/zur-verwertung-gestohlener-kundendaten/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/zur-verwertung-gestohlener-kundendaten/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 06 Feb 2010 16:21:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Personendaten]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[VIP]]></category>

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		<description><![CDATA[Dass der deutsche Fiskus für Kundendaten bezahlt, die unrechtmässig beschafft wurden, ist seit Tagen das beherrschende Thema. Juristen, Ethiker und Politiker, die ja fast immer auch Juristen und ausnahmslos immer auch Ethiker sind, übertreffen sich gegenseitig mit Kommentaren und fördern eine Diskussion, die ausnahmsweise auch die breiten Massen zu erfassen scheint. Plötzlich spricht man wieder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dass der deutsche Fiskus für Kundendaten bezahlt, die unrechtmässig beschafft wurden, ist seit Tagen das beherrschende Thema. Juristen, Ethiker und Politiker, die ja fast immer auch Juristen und ausnahmslos immer auch Ethiker sind, übertreffen sich gegenseitig mit Kommentaren und fördern eine Diskussion, die ausnahmsweise auch die breiten Massen zu erfassen scheint. Plötzlich spricht man wieder vom Rechtsstaat und darüber, was der Rechtsstaat soll und darf oder eben nicht. Die Idee von der &#8220;rule of law&#8221; wird wiederentdeckt. Der Zweck heilige nicht die Mittel. Die Diskussion ruft nach einer juristischen Beurteilung des Sachverhalts. Das Hauptproblem dabei ist, dass der Sachverhalt nicht genügend klar ist, um ihn einer juristischen Beurteilung unterziehen zu können. Wir wissen genau genommen nicht einmal, ob diese ominösen Datenträger mit Angaben über Bankkunden und deren Vermögen existiert. Wir wissen nicht, wer welche Informationen wie genau beschafft hat. Solange der Sachverhalt nicht geklärt ist, ist eine juristische Beurteilung ausgeschlossen. Juristisch erschliessen kann man höchstens eine theoretische Problemstellung, der ein hypothetischer Sachverhalt zu Grunde liegt. Der hypothetische  Sachverhalt könnte wie folgt lauten:<span id="more-3024"></span></p>
<blockquote><p>X. ist Angestellter bei der Bank Y mit Sitz in der Schweiz. X. hat zufolge seiner internen Aufgaben von seinem Arbeitsplatz in der Schweiz aus Zugriff auf elektronisch erfasste Bankkundendaten (Personalien des Bankkunden, Art der Kundenbeziehung samt Verträgen, Angaben über die zuständigen Kundenbetreuer, Angaben über die Art und die Höhe der anvertrauten Vermögenswerte). Diese Informationen überträgt X. in eine Tabelle oder Datenbank, die er auf einem Datenträger bearbeitet und zwischenspeichert, der ihm (oder der Bank?) gehört. Die Tabelle oder die Datenbank kopiert X. auf eine CD-ROM oder DVD und bietet sie dem deutschen Fiskus zum Kauf an. Der deutsche Fiskus nimmt das Angebot an, erwirbt den Datenträger und wertet ihn aus. Dabei stösst er auf den Namen des in Deutschland steuerpflichtigen Z. Die Informationen auf dem Datenträger begründen den hinreichenden Verdacht, dass Z. dem deutschen Fiskus Ansprüche entzogen hat. Die zuständige Staatsanwaltschaft wird orientiert. Sie eröffnet ein Steuerstrafverfahren gegen Z.</p>
</blockquote>
<p>Strafrechtlich zu prüfen ist, wer (X, Y, Fiskus, Z) sich inwiefern strafbar gemacht hat. Strafprozessual ist zu prüfen, wer welche Informationen (Beweise) verwerten darf (man vergisst in der gegenwärtigen Diskussion, dass der Sachverhalt auch zivilrechtliche und eine staatsrechtliche Fragestellungen impliziert, die mindestens so brisant wären). Auf diesem Blog interessiert natürlich v.a. die strafprozessuale Frage der Beweisverwertung. Ausgehend vom oben dargestellten hypothetischen Sachverhalt lautet die Fragestellung einfach:</p>
<blockquote><p>Dürfen die deutschen Strafbehörden im Verfahren gegen Z. die Informationen auf der vom Fiskus erworbenen Datenträger verwerten?<br /> (Die Frage, ob gegen Z. überhaupt ein Strafverfahren eröffnet werden darf &#8211; bereits der Verdacht gründet ja bereits auf einer vermutlich strafbaren Handlung von X &#8211; blende ich hier aus).</p>
</blockquote>
<p>Klar ist zunächst, dass diese Frage die deutschen Strafbehörden nach ihrem Recht zu beantworten haben. Das sollten wir hier den Deutschen überlassen, zumal die Frage demnächst vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden soll. None of our business!</p>
<p>Wie würden die schweizerischen Gerichte die Frage beantworten (es gibt ja auch Schweizer, die Vermögenswerte ins Ausland &#8211; auch nach Deutschland &#8211; schaffen, um sie dem schweizerischen Fiskus vorzuenthalten)? Hier setzt das Eichel-Argument ein. Eichel, ehemaliger deutscher Finanzminister, behauptet ja bei jeder Gelegenheit, das Bundesgericht habe die Frage nach schweizerischem Recht bereits beantwortet. Dabei stützt er sich auf Berichte der 
<a  href="http://www.nzz.ch/nachrichten/wirtschaft/aktuell/ungemuetlicher_bundesgerichtsentscheid_aus_dem_jahr_2007_1.4306555.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.nzz.ch/nachrichten/wirtschaft/aktuell/ungemuetlicher_bundesgerichtsentscheid_aus_dem_jahr_2007_1.4306555.html');" >NZZ</a> und der 
<a  href="http://www.sueddeutsche.de/politik/825/502064/text/" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.sueddeutsche.de/politik/825/502064/text/');" >Süddeutschen Zeitung</a>. Die NZZ hat den nicht in der AS publizierten Entscheid 
<a  href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=02.10.2007&amp;to_date=02.10.2007&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=7&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza://02-10-2007-2C_514-2007&amp;number_of_ranks=16" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php');" >BGer 2C.514/2007</a> vom 02.10.2007), dessen Erwägung 3 wie folgt lautet:</p>
<blockquote><p>Vor Bundesgericht ist noch umstritten, ob die von der kantonalen Steuerverwaltung erlangten Informationen, die aus einer angeblich strafbaren Handlung einer Drittperson stammen (Verletzung des Geschäftsgeheimnisses), im Nachsteuerverfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.</p>
<p>Im Nachsteuerverfahren stehen der Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse zu wie im ordentlichen Verfahren, und es gelten die gleichen Auskunfts- und Bescheinigungspflichten (Art. 153 Abs. 3 DBG). Gemäss Art. 127 Abs. 1 lit. d DBG sind Treuhänder, Vermögensverwalter und andere beauftragte (natürliche und juristische) Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen besitzen oder verwalten, verpflichtet, gegenüber dem Steuerpflichtigen Bescheinigungen über dieses Vermögen und dessen Erträgnisse auszustellen. Die Veranlagungsbehörde kann diese Bescheinigungen bei diesen Personen direkt einfordern, wenn der Steuerpflichtige sie nicht einreicht (Art. 127 Abs. 2 DBG). Vorbehalten bleibt das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis (Art. 127 Abs. 2 Satz 2). Zu den dem Berufsgeheimnis unterstellten Personen gehören etwa Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren usw. (vgl. Art. 321 StGB). Keine Einschränkung hinsichtlich der Auskunftspflicht besteht deshalb für Vermögensverwalter und Treuhänder (Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer, 2. Aufl. 1992, III. Teil, N 22 zu Art. 89 BdBSt für die analoge Regelung im früheren Bundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer). Das Gesetz spricht vom Berufsgeheimnis, das den Klienten, Mandanten, Patienten schützt. Demgegenüber fällt das Geschäftsgeheimnis gemäss Art. 162 StGB nicht unter die Geheimnispflicht, die von der Veranlagungsbehörde zu respektieren ist, weil es einzig den Geschäftsherrn schützt (Känzig/ Behnisch, a.a.O., N 23 zu 89 BdBSt).</p>
<p>Aus diesen Gründen hätte die kantonale Veranlagungsbehörde sich die Informationen über die Familienstiftung des Beschwerdeführers auch direkt beim Treuhänder beschaffen können. Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erlangten Beweise unterliegen daher keinem Beweisverwertungsverbot. Dass sie von einem liechtensteinischen Treuhänder stammen, ändert daran nichts. Für die Frage, ob die Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen oder nicht, kann es nicht darauf ankommen, ob sie aus inländischer oder ausländischer Quelle stammen.</p>
</blockquote>
<p>Der Entscheid des Bundesgerichts ist für die &#8220;offizielle&#8221; Position der Schweiz tatsächlich ungemütlich, aber nicht einschlägig. Er betrifft ein Nachsteuerverfahren (kein Strafverfahren), das eröffnet wurde, nachdem ein Mitarbeiter eines Treuhänders in Liechtenstein Kundendaten dieses Treuhänders dem deutschen Fiskus gemäss Bundesgericht &#8220;zukommen liess&#8221;. Die Deutschen haben die Daten gutnachbarschaftlich der Eidg. Steuerverwaltung weitergeleitet, die wiederum die zuständigen Kantone bedient hat. Nach schweizerischem Recht sind Treuhänder im Gegensatz zu Banken im Nachsteuerverfahren auskunftspflichtig (
<a  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a127.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a127.html');" >Art. 127 DBG</a>). Das Bundesgericht qualifizierte die Positionen des Beschwerdeführers, der ein Beweisverbot geltend machte, als offensichtlich unbegründet. Ob der Entscheid des Bundesgerichts richtig ist, steht für mich keineswegs fest. Ich zweifle aber keine Sekunde daran, dass das Bundesgericht unseren Sachverhalt genau gleich entscheiden würde, also zu Gunsten der Verwertbarkeit.</p>
<p>Die Rechtslage nach StPO/CH, die nächstes Jahr in Kraft treten wird, wird in einem 
<a  href="http://www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/wenn_der_staat_gestohlene_informationen_kauft_1.4766312.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/wenn_der_staat_gestohlene_informationen_kauft_1.4766312.html');" >Beitrag der NZZ</a> vom 02.02.2010 dargestellt. Die neue StPO wird die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Beweisverboten voraussichtlich aber nicht ändern. Danach unterliegen von Privaten durch strafbare Handlung beschaffte Informationen jedenfalls keinem absoluten Verwertungsverbot. Es hat eine Interessenabwägung zu erfolgen, die m.E. nicht zu den Stärken des Bundesgerichts zählt. Ich gehe davon aus, dass sich das Bundesgericht der Auffassung von Schmid anschliessen würde (Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, § 58 N 802 FN 68):</p>
<blockquote><p>Soweit die Strafverfolgungsbehörde nicht durch Anstiftung etc. an der ursprünglichen Beschaffung der Information beteiligt war, darf diese in den Schranken des Fairnessgebots (StPO 3 II) zum Ausgangspunkt eigener Ermittlungen gemacht werden. Auf diese Weise zugespielte Beweise wie Urkunden dürfen in den vorgenannt erwähnten Schranken direkt verwertet werden, also beispielsweise wenn von Informanten eine CD mit vollständigen Bankinformationen geliefert werden, wie dies etwa im deutsch/liechtensteinischen Steuerbetrugsfall u.a. gegen Postchef Zumwinkel wegen Steuerbetrugs der Fall war (&#8230;).</p>
</blockquote>
<p>Weder Schmid noch das Bundesgericht sind Freunde von Beweisverwertungsverboten. Sie hängen an der Fiktion der materiellen Wahrheit, die über (fast) allem steht. Dieser Zweck heiligt fast alle Mittel.</p>
<p>Meine persönliche Meinung ist, dass die Daten nicht verwertet werden dürfen. Es handelt sich wohl um Beweise, die ursprünglich widerrechtlich von Privaten beschafft wurden. Indem die Steuerbehörden die widerrechtlich beschafften Daten kaufen, fällt die Widerrechtlichkeit auf sie zurück, und zwar unabhängig davon, ob der Kauf selbst als widerrechtlich qualifiziert wird. Es handelt sich damit um Beweise, welche die Behörden widerrechtlich erhoben haben. Damit befinden wir uns im Anwendungsbereich von Art. 141 Abs. 2 StPO/CH, der die Verwertung zulässt, wenn sie &#8220;zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich&#8221; ist.</p>
<p>Was schwere Straftaten sind, ist nirgends definiert. Dass es nur Verbrechen sein sollen, was etwa die 
<a  href="http://www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/wenn_der_staat_gestohlene_informationen_kauft_1.4766312.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/wenn_der_staat_gestohlene_informationen_kauft_1.4766312.html');" >NZZ</a> vorschlägt,  ist ein möglicher Ansatz, erweist sich aber als Wunschdenken. Das Bundesgericht hat jedenfalls in Haftsachen schon verschiedentlich auch Vergehen als schwere Straftaten bezeichnet. Griffiger wäre vielleicht der TK-Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO/CH, der aber nebst Verbrechen auch Vergehen, ja sogar Antragsdelikte wie Art. 180 StGB umfasst. Nicht erfasst sind Steuerdelikte, egal wie hoch die Deliktssumme ist. Meiner Meinung nach sind Fiskaldelikte nie schwere Straftaten, egal wie hoch die Deliktssumme ist. Der Rechtsstaat ist kein Opfer, das den besonderen Schutz des Strafrechts benötigt.</p>
<p>Vielleicht dient die vorliegende Diskussion dazu, dass man selbst in der Schweiz den Rechtsstaat wieder etwas ernster nimmt und insbesondere entdeckt, dass die Gesetze, die der Staat erlässt, auch für ihn selbst und seine Funktionäre gelten. Dazu sollen die Beweisverbote anreizen und u.a. dafür wurden sie erfunden: es soll dem Staat zumindest nichts nützen, wenn er seine eigenen Regeln verletzt. Der Zweck heiligt eben nicht jedes Mittel. Das müsste auch gelten, wenn der Zweck  &#8221;materielle Wahrheit&#8221; heisst.</p>
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		<title>Blick-Reporter aus dem Gerichtssaal gewiesen</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Jan 2010 13:39:36 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Tages-Anzeiger berichtet darüber, dass ein Blick-Journalist einer Gerichtsverhandlung nicht beiwohnen durfte, weil er keine Garantie dafür abgeben wollte (oder konnte), dass keine Bilder von Prozessparteien veröffentlicht würden. Der Fall ist geeignet, längst fällige Diskussionen etwa über Gerichtsberichterstattung neu zu lancieren. Neu gedacht muss im Medienzeitalter endlich auch wieder einmal die Frage der Öffentlichkeit der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 
<a  href="http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Richter-verweigerte-BlickReporter-Zugang-zur-Gerichtsverhandlung/story/31525870" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Richter-verweigerte-BlickReporter-Zugang-zur-Gerichtsverhandlung/story/31525870');" >Tages-Anzeiger</a> berichtet darüber, dass ein Blick-Journalist einer Gerichtsverhandlung nicht beiwohnen durfte, weil er keine Garantie dafür abgeben wollte (oder konnte), dass keine Bilder von Prozessparteien veröffentlicht würden.</p>
<p>Der Fall ist geeignet, längst fällige Diskussionen etwa über Gerichtsberichterstattung neu zu lancieren. Neu gedacht muss im Medienzeitalter endlich auch wieder einmal die Frage der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung, die ja eigentlich die Beschuldigten schützen sollte, ihnen aber in der Regel mehr Schaden zufügt als das Urteil selbst.</p>
<p>Bin gespannt, ob  
<a  href="http://www.fel.ch/" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.fel.ch/');" >fel.</a> dazu 
<a  href="http://twitter.com/felnzz" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/twitter.com/felnzz');" >twittert</a>.</p>
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		<title>Das Bundesgericht zum Polizeigesetz des Kantons Zürich</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Dec 2009 13:19:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGE]]></category>
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		<category><![CDATA[Polizeimethoden]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtssetzung]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hat seinen Entscheid zum Polizeigesetz des Kantons Zürich online gestellt ( BGE 1C_179/2008 vom 30.09.2009). Es hat im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle §§ 32 und 53 Abs. 2 aufgehoben. § 32 &#8211; Überwachung Die Polizei darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben allgemein zugängliche Orte mit technischen Geräten offen oder verdeckt überwachen und soweit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht hat seinen Entscheid zum Polizeigesetz des Kantons Zürich online gestellt (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=30.09.2009_1C_179/2008" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGE 1C_179/2008</a> vom 30.09.2009). Es hat im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle §§ 32 und 53 Abs. 2 aufgehoben.</p>
<blockquote><p>§ 32 &#8211; Überwachung</p>
<p>Die Polizei darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben allgemein zugängliche Orte mit technischen Geräten offen oder verdeckt überwachen und soweit notwendig Bild- und Tonaufnahmen machen.<span id="more-2910"></span></p>
</blockquote>
<p>Diese Bestimmung ist gemäss Bundesgericht zu allgemein gehalten, um einer Verhältnismässigkeitsprüfung zugänglich zu sein:</p>
<blockquote><p>Es reicht nicht, mit dem Schlagwort der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unbeschränkte Überwachungen zu begründen, die in vielfältigsten Ausgestaltungen unterschiedlichen Zwecken dienen können. So lässt sich auch keine Zweck-Mittel-Relation bestimmen, die vor dem Hintergrund des Grundrechtseingriffs auf ihre Verhältnismässigkeit hin geprüft werden könnte. Mangels entsprechender Differenzierung &#8211; etwa hinsichtlich der Möglichkeit der Personenidentifizierung &#8211; können Überwachungsmassnahmen nicht am Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemessen werden. Diese Ungewissheit lässt es denn auch nicht zu, in der in § 32 PolG enthaltenen Wendung &#8220;soweit notwendig&#8221; eine wirksame Schranke zu erblicken. Das Erfordernis der Notwendigkeit ist im vorliegenden Zusammenhang nicht geeignet, die Vornahme von Bild- und Tonaufnahmen auf bestimmte Zwecke auszurichten und im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes einzugrenzen (E. 8.3).</p>
</blockquote>
<p>Ebenfalls aufzuheben ist § 53 Abs. 2 PolG:</p>
<blockquote><p>§ 53 &#8211; Löschen von Aufzeichnungen</p>
<p>2 Aufzeichnungen gemäss § 32 werden gelöscht,</p>
<p>a. wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden,</p>
<p>b. spätestens nach einem Jahr, soweit sie nicht weiterhin für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.</p>
</blockquote>
<p>Das Bundesgericht beanstandet die Dauer der Aufbewahrung:</p>
<blockquote><p>Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Personen und Personengruppen, die in einem Verfahren auf die Aufzeichnungen zurückgreifen möchten, kann von diesen erwartet werden, dass sie das entsprechende Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren innert nützlicher Frist in die Wege leiten, damit die weitere Aufbewahrung sicherstellen und hierfür nicht beinahe ein ganzes Jahr zuwarten. Gleiches kann von den Behörden verlangt werden, wenn sie auf die Aufzeichnungen zurückgreifen wollen. Eine längere Aufbewahrung ist unverhältnismässig (E. 8.4).</p>
</blockquote>
<p>Die anderen Bestimmungen des Polizeigesetzes lassen sich gemäss Bundesgerichts verfassungskonform anwenden.</p>
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