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	<title>strafprozess.ch &#187; Personendaten</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Medienfreiheit mit Auflagen</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Aug 2011 12:21:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGE]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht bestätigt den Ausschluss eines Gerichtsberichterstatters aus einer Hauptverhandlung (BGE 1B_134/2011 vom 14.07.2011; AS-Publikation vorgesehen) und begründet dies damit, dass im anwendbaren kantonalen Recht eine genügende gesetzliche Grundlage für den Ausschluss vorlag. Der Gerichtsreporter hatte sich im Gegensatz zu seinen Kollegen von anderen Medien geweigert, die Wahrung der Privatsphäre der Beteiligten zu garantieren. Aus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht bestätigt den Ausschluss eines Gerichtsberichterstatters aus einer Hauptverhandlung (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=14.07.2011_1B_134/2011" target="_blank">BGE 1B_134/2011</a> vom 14.07.2011; AS-Publikation vorgesehen) und begründet dies damit, dass im anwendbaren kantonalen Recht eine genügende gesetzliche Grundlage für den Ausschluss vorlag. Der Gerichtsreporter hatte sich im Gegensatz zu seinen Kollegen von anderen Medien geweigert, die Wahrung der Privatsphäre der Beteiligten zu garantieren.</p>
<p>Aus dem Urteil des Bundesgerichts:<span id="more-4179"></span></p>
<blockquote><p>Der Ausschluss der Öffentlichkeit gemäss § 135 Abs. 3 GVG/ZH erfasst diese schlechthin und damit auch die Gerichtsberichterstatter. Diese Bestimmung unterscheidet nicht zwischen Gerichtsberichterstattern und anderen Personen. § 135 Abs. 4 GVG/ZH sieht zwei Ausnahmen betreffend den Ausschluss der Öffentlichkeit vor. Dieser kann zum einen nur für bestimmte Prozesshandlungen angeordnet werden. Zum andern können Gerichtsberichterstatter vom Ausschluss ausgenommen bzw. zugelassen werden (Satz 1). Das Gericht kann jedoch die Zulassung der Gerichtsberichterstatter mit der Auflage verbinden, dass die Identität des Opfers nicht veröffentlicht werden darf (Satz 2). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass der Gerichtsberichterstatter, der sich der Auflage nicht unterzieht, von der Verhandlung ausgeschlossen werden darf. Er erfüllt die entsprechende Voraussetzung für seine (ausnahmsweise) Zulassung nach § 135 Abs. 4 Satz 2 GVG/ZH nicht, womit es beim Ausschluss nach § 135 Abs. 3 GVG/ZH bleibt.</p></blockquote>
<p>Bei der Prüfung Verhältnismässigkeit macht es sich das Bundesgericht einfach:</p>
<blockquote><p>Die Wegweisung stellte eine taugliche Massnahme zum Schutz der Persönlichkeit der Verfahrensparteien dar. Eine mildere Massnahme, die den verfolgten Zweck ebenfalls hätte erreichen können, stand nicht zur Verfügung (E. 4.10).</p></blockquote>
<p>Das Bundesgericht hält auch fest, dass das Ergebnis auch dem neuen (hier nicht anwendbaren) Strafrozessrecht entspricht:</p>
<blockquote><p>Schliesst das Gericht die Öffentlichkeit nach Art. 70 Abs. 1 StPO aus, erfasst dies auch die Gerichtsberichterstatter (&#8230;). Unterzieht sich ein Gerichtsberichterstatter der Auflage nicht, erfüllt er die entsprechende Voraussetzung für den Zutritt nach Art. 70 Abs. 3 StPO nicht und bleibt es damit bei seinem Ausschluss (E. 4.7).</p></blockquote>
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		<title>Über wettbewerbsverzerrende Bundesrichter und streitbare Anwälte</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Jun 2011 12:15:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGE]]></category>
		<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>
		<category><![CDATA[Personendaten]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Zwei Anwälte, deren Namen wie üblich in einem online publizierten Urteil des Bundesgerichts (BGer 4A_230/2010 vom 12.07.2010) genannt wurden (und nach wie vor genannt sind), wollten gegen die am Entscheid beteiligten Bundesrichter ein Strafverfahren einleiten. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat den Strafantrag (Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG) zurückgewiesen (Art. 310 Abs. 1 lit. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwei Anwälte, deren Namen wie üblich in einem online publizierten Urteil des Bundesgerichts (BGer 4A_230/2010 vom 12.07.2010) genannt wurden (und nach wie vor genannt sind), wollten gegen die am Entscheid beteiligten Bundesrichter ein Strafverfahren einleiten. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat den Strafantrag (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/241/a23.html">Art. 23</a> i.V.m. <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/241/a3.html">Art. 3 lit. a UWG</a>) zurückgewiesen (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a310.html">Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO</a>). </p>
<p>Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung beschwerten sich die beiden Kollegen erfolglos beim Bundesgericht (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=24.05.2011_1B_235/2011">BGer 1B_235/2011</a> vom 24.05.2011). Aus dem Entscheid geht im Übrigen hervor, dass die Anwälte das Bundesgericht zuerst um Gegendarstellung ersucht hatten und dann auch noch mit einem Ermächtigungsgesuch direkt an National- und Ständerat gelangt waren, womit sie aber (natürlich) auf Granit bissen. Anschliessend stellten sie den zurückgewiesenen Strafantrag.</p>
<p>Aus dem Entscheid des Bundesgerichts: <span id="more-4050"></span></p>
<blockquote><p>Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt. Der Auffassung der Beschwerdeführer, es könne ohne Anhandnahme einer Strafuntersuchung keinesfalls gesagt werden, der angezeigte Straftatbestand sei eindeutig nicht erfüllt, kann nicht gefolgt werden.<br />
Das gerichtliche Urteilsverfahren ist grundsätzlich öffentlich (Art. 30 Abs. 3 BV). Dies führt dazu, dass grundsätzlich auch die Namen der an einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen öffentlich bekannt werden. In Nachachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes legt das Bundesgericht das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf (Art. 59 Abs. 3 BGG). Diese zeitlich beschränkte Urteilsauflage ersetzt zusammen mit der im Internet publizierten Urteilsbegründung die mündliche Urteilsverkündung. Die Urteilsauflage erfolgt in der Regel ohne Anonymisierung der Parteien (Art. 60 BGerR; SR 173.110.131). Ausserdem ist das Bundesgericht nach dem gesetzlichen Informationsauftrag verpflichtet, seine Urteile in geeigneter Form zu veröffentlichen (Art. 27 BGG). Diese Veröffentlichung erfolgt im Internet auf der Homepage des Bundesgerichts (Art. 59 BGerR). Die nach Art. 27 Abs. 2 BGG und Art. 59 Abs. 2 BGerR bei dieser Veröffentlichung zum Persönlichkeitsschutz der Parteien grundsätzlich erforderliche Anonymisierung erstreckt sich nach der bundesgerichtlichen Praxis auf die Namen der Verfahrensparteien, wobei teilweise je nach den konkreten Umständen auf deren Anonymisierung verzichtet wird. Nicht anonymisiert werden zudem insbesondere die Namen von Gemeinden, Behörden, Vorinstanzen und Rechtsvertretern.<br />
Das Urteil 4A_230/2010 vom 12. Juli 2010 wurde im Internet praxisgemäss mit Nennung der Namen der Rechtsvertreter publiziert. Es enthält eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, nimmt jedoch offensichtlich keine herabsetzende oder sonst wie widerrechtliche Würdigung der Tätigkeit ihrer Rechtsvertreter im Sinne von Art. 3 lit. a UWG vor. Damit fällt eine Bestrafung wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 3 lit. a UWG und Art. 23 UWG ausser Betracht. Der objektive und der subjektive Tatbestand sind in Bezug auf eine Verletzung des UWG bei den am Urteil 4A_230/2010 vom 12. Juli 2010 mitwirkenden Richtern eindeutig nicht gegeben. Somit kann vorliegend offen bleiben, ob das UWG im Rahmen der amtlichen Tätigkeit von Gerichtspersonen überhaupt Anwendung findet. Die ausführliche Kritik der Beschwerdeführer am angefochtenen Entscheid ändert an dieser Beurteilung nichts, ohne dass auf ihre Argumente im Einzelnen näher eingegangen werden müsste. Die Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer kann somit nicht entsprochen werden (E. 4.3).</p></blockquote>
<p>Entweder sind die beiden Beschwerdeführer leicht von der Rolle oder aber sie haben genau diesen Entscheid angestrebt, um ihn andernorts verwenden zu können. </p>
<p>Das Anliegen der beiden Kollegen (Anonymisierung auch der Rechtsvertreter) wäre ja durchaus diskussionswürdig, aber das gewählte Forum war es bestimmt nicht. Bad cases make bad law.</p>
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		<title>Update: Grundsatzentscheid zum Quellenschutz</title>
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		<pubDate>Mon, 17 Jan 2011 13:18:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Entscheid des Bundesgerichts (s. meinen früheren Beitrag) ist nun online (BGer 1B_44/2010 vom 10.11.2010). Er äussert sich zunächst zu den Grundlagen der Medienfreiheit und insbesondere des Redaktionsgeheimnisses  (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 Ziff. 1 EMRK) und dessen Schutz im StGB (Art. 28a StGB). Ob sich das Schweizer Fernsehen auf den Quellenschutz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Entscheid des Bundesgerichts (s. meinen <a href="http://www.strafprozess.ch/grundsatzentscheid-zum-quellenschutz/" target="_blank">früheren Beitrag</a>) ist nun online (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=10.11.2010_1B_44/2010" target="_blank">BGer 1B_44/2010</a> vom 10.11.2010). Er äussert sich zunächst zu den Grundlagen der Medienfreiheit und insbesondere des Redaktionsgeheimnisses  (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a17.html" target="_blank">Art. 17 Abs. 3 BV</a> und <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_101/a10.html" target="_blank">Art. 10 Ziff. 1 EMRK</a>) und dessen Schutz im StGB (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a28a.html" target="_blank">Art. 28a StGB</a>).</p>
<p>Ob sich das Schweizer Fernsehen auf den Quellenschutz berufen durfte (nicht musste), entscheidet das Bundesgericht durch Auslegung von Art. 28a StGB. Es kommt dabei zum Schluss, dass <span id="more-3724"></span></p>
<ul>
<li>das Schweizer Fernsehen SF ein periodisch erscheinendes Medium im Sinne des Gesetzes ist;</li>
<li>das über die eigentlichen Fernsehsendungen hinaus auch in Bezug auf die Blogs gilt, welche auf der SF-Website in regelmässiger Zeitfolge aufgeschaltet werden und sich an einen grossen Kreis und an die Öffentlichkeit richten;</li>
<li>es sich beim Blog und den dazu ergangenen Kommentaren um Informationen im redaktionellen Teil im Sinne des Gesetzes handelt;</li>
<li>SF im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit handelte und</li>
<li>sich damit auf den Quellenschutz berufen durfte.</li>
</ul>
<p>Entscheidend war, dass das Bundesgericht den Begriff der Information weit auslegt:</p>
<blockquote><p>Wegen der Bedeutung der Medienfreiheit und des Redaktionsgeheimnisses in einer demokratischen Gesellschaft ist der Begriff der Information weit auszulegen. Zu den Informationen gehören nicht nur sog. seriöse Botschaften, es kann gleichermassen die Vermittlung von Belanglosigkeiten dazu zählen. Auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Ernsthaftigkeit kann es nicht ankommen. Ebenso unerheblich ist, ob die Information von allgemeinem und öffentlichem Interesse ist. Es darf berücksichtigt werden, dass auch mit der sog. Unterhaltung Informationen verbunden sein können. Der Begriff der Unterhaltung ist demnach restriktiv zu verstehen (E. 3.5).</p>
</blockquote>
<p>Seine Erwägungen fasst das Bundesgericht wie folgt zusammen:</p>
<p> </p>
<blockquote><div>Gesamthaft zeigt sich, dass die Unterscheidung zwischen Information und Unterhaltung sowohl in allgemeiner Hinsicht als auch im konkreten Fall schwierig ist. Mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Hintergrund der Medienfreiheit und die Ausrichtung der Bestimmung von Art. 28a StGB sowie im Interesse der Rechtssicherheit ist im Allgemeinen von einem weiten Informationsbegriff auszugehen. Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass der umstrittene Kommentar an den Blog anschliesst und gewissermassen eine Antwort auf den Blog darstellt. Schliesslich hat sich gezeigt, dass der Beitrag auch konkret betrachtet tatsächlich Informationen enthält, welche die Anwendung des Quellenschutzes rechtfertigen.</div>
</blockquote>
<blockquote><div>Somit fällt der fragliche Kommentar in den Anwendungsbereich von Art. 28a Abs. 1 StGB. Das bedeutet, dass das SF Schweizer Fernsehen die Identität des Autors nicht preisgeben muss (E. 3.8).</div>
</blockquote>
<div>Zum Umfang des Quellenschutzes fügt das Bundesgericht an, dass er</div>
<div>
<blockquote>
<div>nicht nur der Name des Autors [umfasse]. Dem Schutz unterstehen auch weitere Angaben, welche dessen Identifizierung erlauben. Dazu zählen insbesondere auch die IP-Adresse des Erstellers und der Zeitpunkt der Übermittlung, welche die Suche nach dem Autor ermöglichen (vgl. zur Bedeutung von IP-Adressen das zur amtlichen Publikation bestimmte Urteil 1C_ 285/2009 vom 8. September 2010, E. 3.3) (E. 3.8).</div>
</blockquote>
<div>Dem ist nichts hinzuzufügen. Ein kurz und klar begründeter Entscheid, aus dem für andere Blogs aber vermutlich nicht allzu viel abgeleitet werden darf.</div>
</div>
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		<title>Grundsatzentscheid zum Quellenschutz</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Nov 2010 14:04:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hat gemäss sda. (abgedruckt etwa bei NZZonline) entschieden, dass das Schweizer Fernsehen SF den Strafverfolgungsbehörden die IP-Adresse des anonymen Verfassers eines Blogkommentars auf der SF-Homepage nicht herausgeben müsse (Art. 28a StGB): Die Richter in Lausanne haben in ihrer Beratung vom Mittwoch nun entschieden, dass sich Medienhäuser grundsätzlich auch bezüglich der Verfasser von Kommentaren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht hat gemäss sda. (abgedruckt etwa bei <a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/bundesgericht_blog-kommentar_quellenschutz_1.8334845.html" target="_blank">NZZonline</a>) entschieden, dass das Schweizer Fernsehen SF den Strafverfolgungsbehörden die IP-Adresse des anonymen Verfassers eines Blogkommentars auf der SF-Homepage nicht herausgeben müsse (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a28a.html" target="_blank">Art. 28a StGB</a>):</p>
<blockquote><p>Die Richter in Lausanne haben in ihrer Beratung vom Mittwoch nun entschieden, dass sich Medienhäuser grundsätzlich auch bezüglich der Verfasser von Kommentaren zu Blogs auf ihren Internetseiten auf diesen Quellenschutz berufen können.</p>
<p>Voraussetzung ist, dass der Kommentar ein Minimum an Information enthält. Dabei seien allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen, zumal heutzutage bei gewissen journalistischen Formen die Abgrenzung zwischen Information und Unterhaltung nicht immer leicht sei.</p>
</blockquote>
<p>Näheres lässt sich wohl erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung aus dem Entscheid ableiten, welche durchaus auch Unerfreuliches enthalten könnte. Ob ich mich für Kommentare auf diesem Blog auf den Quellenschutz berufen könnte &#8230;?</p>
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		<title>&#8220;flickr&#8221; will nicht nach Hooligans fahnden</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/flickr-will-nicht-nach-hooligans-fahnden/</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Aug 2010 09:16:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Personendaten]]></category>
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		<description><![CDATA[Gemäss Tages-Anzeiger hat flickr die Fahndungsbilder der Staatsanwaltschaft BS gelöscht (vgl. meinen früheren Beitrag). Aus dem TA-Artikel: Am Abend dann tauchte ein Mail der deutschen Geschäftsstelle der Yahoo-Tochter auf: Die Internetsuche nach potenziellen Straftätern «widerspreche den Geschäftsvorstellungen». Einziger Hinweis in den Richtlinien: «Flickr ist ausdrücklich für den privaten Gebrauch bestimmt.» Die Fahndung soll dennoch &#8220;erfolgreich&#8221; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gemäss <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/region/Nur-noch-elf-am-Internetpranger/story/17421303" target="_blank">Tages-Anzeiger</a> hat flickr die Fahndungsbilder der Staatsanwaltschaft BS gelöscht (vgl. meinen <a href="http://www.strafprozess.ch/staatsanwaltschaft-mit-flickr-gegen-hooligans/" target="_self">früheren Beitrag</a>). Aus dem TA-Artikel:</p>
<blockquote><p>Am Abend dann tauchte ein Mail der deutschen Geschäftsstelle der Yahoo-Tochter auf: Die Internetsuche nach potenziellen Straftätern «widerspreche den Geschäftsvorstellungen». Einziger Hinweis in den Richtlinien: «Flickr ist ausdrücklich für den privaten Gebrauch bestimmt.»</p>
</blockquote>
<p>Die Fahndung soll dennoch &#8220;erfolgreich&#8221; gewesen sein. Sechs der 17 Gesuchten sollen sich freiwillig gemeldet haben. Zudem sollen 30-40 Hinweise eingegangen sein. Die verbleibenden elf Fahndungsbilder sind inzwischen auf der Homepage der Staatsanwaltschaft zu sehen.</p>
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		<title>Staatsanwaltschaft mit &#8220;flickr&#8221; gegen Hooligans</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Aug 2010 08:21:42 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Personendaten]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Staatsanwaltschaft BS hat wie medienwirksam angedroht die Bilder von 17 Verdächtigen ins Internet gestellt, die im November 2009 am Rande eines Fussballspiels für Ausschreitungen und Sachbeschädigungen verantwortlich sein sollen. Die Bilder wurden auf  flickr veröffentlicht, womit die Staatsanwaltschaft die Bilder einer privaten ausländischen Organisation ausgehändigt und jede Kontrolle darüber verloren hat.  ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Staatsanwaltschaft BS hat wie medienwirksam angedroht die Bilder von 17 Verdächtigen ins Internet gestellt, die im November 2009 am Rande eines Fussballspiels für Ausschreitungen und Sachbeschädigungen verantwortlich sein sollen. Die Bilder wurden auf  <a href="http://www.flickr.com/" target="_blank">flickr</a> veröffentlicht, womit die Staatsanwaltschaft die Bilder einer privaten ausländischen Organisation ausgehändigt und jede Kontrolle darüber verloren hat.</p>
<p> </p>
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		<title>PolAG in der Kritik</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Mar 2010 18:53:57 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
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		<description><![CDATA[Heute endet die Vernehmlassung zum Polizeiaufgabengesetz des Bundes PolAG (vgl. meinen früheren Beitrag). Gemäss Tages-Anzeiger stösst der Entwurf vorwiegend auf Ablehnung, selbst bei der einst liberalen FDP. Lesenswert sind die meisten der Online-Kommentare beim Tagi.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute endet die Vernehmlassung zum Polizeiaufgabengesetz des Bundes PolAG (vgl. meinen <a href="http://www.strafprozess.ch/polag-polizeiaufgabengesetz/#more-2847" target="_self">früheren Beitrag</a>). Gemäss <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Die-Lauscher-versuchen-ihren-naechsten-Angriff/story/16631170" target="_blank">Tages-Anzeiger</a> stösst der Entwurf vorwiegend auf Ablehnung, selbst bei der einst liberalen FDP. Lesenswert sind die meisten der Online-Kommentare beim Tagi.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Diebischer Staat</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 10:14:54 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>

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		<description><![CDATA[DAV (Deutscher Anwaltverein) und SAV (Schweizerischer Anwaltsverband) warnen in einer gemeinsamen Erklärung vor dem Kauf von Steuersünder-CD&#8217;s durch den Staat. Aus der Erklärung:   Der Kauf von gestohlenen Daten durch die Obrigkeit verleiht dem Datendieb eine ungerechtfertigte Legitimation. Der Staat fährt taktisch wie moralisch auf der gleichen Schiene wie der Dieb. Zur Frage, ob der Kauf einer solchen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://anwaltverein.de/" target="_blank">DAV</a> (Deutscher Anwaltverein) und <a href="http://www.swisslawyers.com/" target="_blank">SAV</a> (Schweizerischer Anwaltsverband) warnen in einer <a href="http://www.swisslawyers.com/de/03_service_center/03_Informationen/01_Presseservice.htm/Medienmitteilung_19_02_2010" target="_blank">gemeinsamen Erklärung</a> vor dem Kauf von Steuersünder-CD&#8217;s durch den Staat. Aus der Erklärung:</p>
<p> </p>
<blockquote><div id="_mcePaste">Der Kauf von gestohlenen Daten durch die Obrigkeit verleiht dem Datendieb eine ungerechtfertigte Legitimation. Der Staat fährt taktisch wie moralisch auf der gleichen Schiene wie der Dieb.<span id="more-3102"></span></div>
</blockquote>
<div>Zur Frage, ob der Kauf einer solchen CD Hehlerei sei führen die beiden Vereine aus:</div>
<div>
<blockquote>
<div>Das heimliche und widerrechtliche Kopieren entsprechender Daten stellt nach schweizerischem wie nach deutschem Recht eine Straftat dar. Der Kauf von Diebesgut ist nach dem Recht beider Staaten strafbare Hehlerei. Experten verweisen aber darauf, dass geklaute Daten kein “Diebesgut“ seien, weil sie keine “körperlichen Sachen“ darstellen. Das ist eine Unterscheidung, die wohl weder der deutsche noch der schweizerische Gesetzgeber bei Erlass des Strafgesetzbuches bedacht hat.</div>
</blockquote>
<div>Vgl. dazu auch den Beitrag im <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/wirtschaft/unternehmen-und-konjunktur/Deutsche-Anwaelte-warnen-vor-Bankdatenkauf/story/22982058" target="_blank">Tages-Anzeiger</a>.</div>
</div>
<p> </p>
<p> </p>
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		<title>Schwere Steuerhinterziehung?</title>
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		<pubDate>Sun, 21 Feb 2010 17:16:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bankdatenklau]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
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		<category><![CDATA[UBS/USA]]></category>

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		<description><![CDATA[In der heute erschienenen NZZaS (kostenpflichtig) nimmt die Justizministerin den Faden auf, den Sie unlängst zusammen mit den kantonalen Finanzdirektoren zu spinnen begonnen hat (vgl. meinen früheren Beitrag). Es geht darum, den inländischen Fiskus dem ausländischen gleichzustellen: Es stellt sich die Frage, ob wir nicht auch im Inland längerfristig auf die Unterscheidung von Steuerbetrug und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der heute erschienenen <a href="http://www.nzzglobal.ch/nzz.asp?ticket=ST-214203-ivf17heJ9vRSMpJqHeX3mFF0eUiDpMUG9dN-20" target="_blank">NZZaS</a> (kostenpflichtig) nimmt die Justizministerin den Faden auf, den Sie unlängst zusammen mit den kantonalen Finanzdirektoren zu spinnen begonnen hat (vgl. meinen <a href="http://www.strafprozess.ch/ein-tipp-fur-datendiebe/" target="_self">früheren Beitrag</a>). Es geht darum, den inländischen Fiskus dem ausländischen gleichzustellen:</p>
<blockquote><p>Es stellt sich die Frage, ob wir nicht auch im Inland längerfristig auf die Unterscheidung von Steuerbetrug und schweren Fällen von Steuerhinterziehung verzichten sollen.</p>
</blockquote>
<p>Was &#8220;schwere Steuerhinterziehung&#8221; sein könnte, erläutert sie wie folgt:<span id="more-3097"></span></p>
<blockquote><p>Erstens ist entscheidend, ob jemand in deliktischer Absicht handelt, zweitens die Wiederholung und drittens die Höhe des Betrages. Wenn jemand ein geerbtes Gemälde, dessen Wert ihm unbekannt ist, nicht angibt, so ist das sicher keine grobe Steuerhinterziehung. Anders ist es, wenn jemand Beträge nicht angibt, auf denen er hohe Erträge erwirtschaftet. Im Staatsvertrag mit den USA im Fall UBS haben wir eine Schwelle von 100 000 Franken Jahresertrag für grobe Fälle angenommen.</p>
</blockquote>
<p><a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a190.html" target="_blank">Art. 190 Abs. 2 DBG</a> enthält für das Recht der direkten Bundessteuer den Begriff der &#8220;schweren Steuerwiderhandlung&#8221; und definiert ihn auch gleich, wenn auch sehr vage:</p>
<blockquote><p>Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a175.html" target="_blank">Art. 175</a> und <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a176.html" target="_blank">176</a>) und die Steuervergehen (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a186.html" target="_blank">Art. 186</a> und <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a187.html" target="_blank">187</a>).</p>
</blockquote>
<p>Bei <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a190.html">Art. 190 DBG</a> handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, welche Zwangsmassnahmen (mit Ausnahme der Festnahme des Beschuldigten) auch bei blossen Übertretungen ermöglicht (Art. 191 DBG). Dazu gibt es übrigens unzählige Entscheide des Bundesstrafgerichts und des Bundesgerichts. Eine Übersicht findet sich <a href="http://bstger.weblaw.ch/index.php?method=gesreg&amp;f=6&amp;lex=SR+642.11&amp;art=190&amp;nd=1" target="_blank">hier</a>.</p>
<p>Warum sie gerade jetzt mit solchen Ideen aufwartet, beantwortet die Justizministerin so:</p>
<blockquote><p>Solange die Schweiz gegenüber dem Ausland an der Unterscheidung zwischen Betrug und schwerer Hinterziehung festhielt, konnte man nicht über die Aufhebung im Inland diskutieren. Jetzt, da die Unterscheidung gegenüber dem Ausland aufgehoben ist, ist die Zeit gekommen, auch im Inland darüber zu reden.</p>
</blockquote>
<p>Ob der Zeitpunkt heute besser ist, wage ich zu bezweifeln. Politisch durchsetzbar sind die neuen Ideen, die wie gesehen gar nicht so neu sind, allemal. Man sollte sich aber dann auch einmal überlegen, wen es wohl in erster Linie treffen wird. Soweit ich es überblicke, würde eine Revision des Steuerstrafrechts in erster Linie  natürliche Personen treffen, die nicht buchführungspflichtig sind. Die Buchführungspflichtigen können in der Regel gar keine Steuerhinterziehung begehen, weil sie dazu ihre Bücher fälschen müssten und damit in den Steuerbetrug rutschen. Für sie ändert somit gar nichts. Die Ideen der Justizministerin richten sich in erster Linie gegen reiche Privatpersonen, die wiederholt hohe Beträge nicht deklarieren. Das wiederum können eigentlich fast nur noch Rentner, welche die Steuerhinterziehung oft als eine Art Volkssport betreiben.</p>
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		<title>Ein Tipp für Datendiebe</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/ein-tipp-fur-datendiebe/</link>
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		<pubDate>Sun, 14 Feb 2010 19:36:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bankdatenklau]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Personendaten]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Als Datendieb würde ich Bankkundendaten  auch der Eidg. Steuerverwaltung und den kantonalen Steuerämtern anbieten. Die Schweizer geben sich zwar noch empört über ihre deutschen Kollegen, senden aber Signale aus, welche den Kauf  &#8221;Ihrer&#8221; Daten finanzieren und rechtfertigen können: Die Justizministerin veröffentlichte letzte Woche in der NZZ einen Beitrag unter dem Titel Das Bankgeheimnis schützt nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Datendieb würde ich Bankkundendaten  auch der Eidg. Steuerverwaltung und den kantonalen Steuerämtern anbieten.</p>
<p>Die Schweizer geben sich zwar noch empört über ihre deutschen Kollegen, senden aber Signale aus, welche den Kauf  &#8221;Ihrer&#8221; Daten finanzieren und rechtfertigen können:<span id="more-3067"></span></p>
<p>Die Justizministerin veröffentlichte letzte Woche in der NZZ einen Beitrag unter dem Titel</p>
<blockquote><p><a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/startseite/das_bankgeheimnis_schuetzt_nur_die_privatsphaere_ehrlicher_kunden_1.4907005.html" target="_blank">Das Bankgeheimnis schützt nur die Privatsphäre ehrlicher Kunden</a></p>
</blockquote>
<p>Das ist zwar offensichtlicher Unsinn, scheint aber zu verfangen. Jedenfalls hat ein ebenfalls als besonnen geltender Politiker die oberste Idee der Staatstheorie in der <a href="http://epaper3.sonntagszeitung.ch/ee/sonze/_main_/2010/02/14/006/article/51" target="_blank">SonntagsZeitung</a>, kostenpflichtig) neu definiert:</p>
<blockquote><p>Es ist die erste Pflicht des Staates, die Ehrlichen zu schützen – nicht die Unehrlichen.</p>
</blockquote>
<p>Die Finanzdirektoren warten zudem mit einem ganzen Katalog von Forderungen auf, um diese neue erste Pflicht des Staates erfüllen zu können. Sie wollen <strong>mehr Mittel</strong> und sie wollen für alle Steuerdelikte strafprozessuale Zwangsmassnahmen ermöglichen, insbesondere Hausdurchsuchungen bei Banken und Bürgern.</p>
<p>Also, liebe Datendiebe, worauf wartet Ihr?</p>
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