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	<title>strafprozess.ch &#187; Politik / Entwicklungen</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Verfassungsgerichtsbarkeit</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Dec 2011 08:21:15 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[BV 190]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hat zum gestrigen &#8220;Entscheid&#8221; des Nationalrats eine Pressemitteilung verfasst. Es äussert sich darin nur zu einer allfälligen Ausgestaltung der Verfassungsgerichtsbarkeit: Für den Fall, dass die Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene erweitert werden soll, befürwortet das Bundesgericht, dass die Verfassungskontrolle auf den konkreten Anwendungsakt beschränkt wird. Die allfällige Kontrolle der Bundesgesetze im konkreten Anwendungsfall erscheint nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht hat zum gestrigen &#8220;Entscheid&#8221; des Nationalrats eine <a href="http://www.bger.ch/medienmitteilung_verfassungsgerichtsbarkeit.pdf" target="_blank">Pressemitteilung</a> verfasst. Es äussert sich darin nur zu einer allfälligen Ausgestaltung der Verfassungsgerichtsbarkeit:</p>
<blockquote><p>Für den Fall, dass die Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene erweitert werden soll, befürwortet das Bundesgericht, dass die Verfassungskontrolle auf den konkreten Anwendungsakt beschränkt wird. Die allfällige Kontrolle der Bundesgesetze im konkreten Anwendungsfall erscheint nach Auffassung des Bundesgerichts als genügend, um einen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz der Bürger und Bürgerinnen sicherzustellen.</p></blockquote>
<p>Die Vorlage geht zurück auf eine parlamentarische Initiative von aNR Heiner Studer aus dem Jahr 2005 (<a href="http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20050445" target="_blank">05.445</a>, Verfassungsgerichtsbarkeit). Die gestrige Beratung im Nationalrat kann <a href="http://www.parlament.ch/ab/frameset/d/n/4901/368263/d_n_4901_368263_368459.htm" target="_blank">hier</a> nachgelesen werden. Die Mehrheit setzt sich für eine Streichung von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a190.html" target="_blank">Art. 190 BV</a> ein, der wie folgt lautet:</p>
<blockquote><p><strong>Art. 190 Massgebendes Recht</strong><br />
Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.</p></blockquote>
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		<title>GovWare / Staatstrojaner / Bundestrojaner</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Dec 2011 11:33:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
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		<description><![CDATA[Die auch hier geführte Diskussion um den Einsatz von Trojanern in der Strafverfolgung wird in der aktuellen Ausgabe des Jusletter um einen Beitrag von Hansjakob bereichert (Thomas Hansjakob, Einsatz von GovWare – zulässig oder nicht?, in: Jusletter 5. Dezember 2011). Er vertritt die überzeugend begründete Auffassung, dass der Einsatz von &#8220;GovWare&#8221; (wer etwas auf sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die auch <a href="http://www.strafprozess.ch/?s=trojaner&#038;x=0&#038;y=0">hier</a> geführte Diskussion um den Einsatz von Trojanern in der Strafverfolgung wird in der aktuellen Ausgabe des <a href="http://jusletter.weblaw.ch/_643?current=1&#038;lang=de" target="_blank">Jusletter</a> um einen Beitrag von Hansjakob bereichert (Thomas Hansjakob, <a href="http://jusletter.weblaw.ch/article/de/_9812?lang=de" target="_blank">Einsatz von GovWare – zulässig oder nicht?</a>, in: Jusletter 5. Dezember 2011). Er vertritt die überzeugend begründete Auffassung, dass der Einsatz von &#8220;GovWare&#8221; (wer etwas auf sich hält, spricht nicht mehr von &#8220;Trojanern&#8221; sondern eben von GovWare) mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage im geltenden Recht unzulässig ist. Der Beitrag enthält auch eine Übersicht zu den laufenden Revisionsprojekten im Bereich der Überwachung, woraus hervorgeht, dass sich an der gegenwärtigen Rechtslage jedenfalls vor dem Jahr 2013 nichts ändern wird.</p>
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		<title>Forensische Psychiatrie und Ethik</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Nov 2011 11:54:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer sich (wie ich) auch manchmal fragt, woran sich die forensische Psychiatrie denn eigentlich orientiert, kann in der Schweizerischen Ärztezeitung nachlesen, woran sie sich nach Mario Gmür orientieren sollte: Mario Gmür, Forensische Psychiatrie und Ehtik, Schweizerische Ärztezeitung, 2011; 92:37, S. 1432. Gmür wirft der Gerichtspsychiatrie ein ungerechtfertigtes Dominanzstreben vor und mahnt zur Rückbesinnung auf die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer sich (wie ich) auch manchmal fragt, woran sich die forensische Psychiatrie denn eigentlich orientiert, kann in der Schweizerischen Ärztezeitung nachlesen, woran sie sich nach Mario Gmür orientieren <em>sollte</em>:</p>
<p>Mario Gmür, <a href="http://www.saez.ch/pdf_d/2011/2011-37/2011-37-725.PDF" target="_blank">Forensische Psychiatrie und Ehtik</a>, Schweizerische Ärztezeitung, 2011; 92:37, S. 1432.</p>
<p>Gmür wirft der Gerichtspsychiatrie ein ungerechtfertigtes Dominanzstreben vor und mahnt zur Rückbesinnung auf die &#8220;hauseigenen ethischen Maximen&#8221; und zur Beachtung der Grenzen ihrer fachlichen Kompetenz. Was er in seinem sehr lesenswerten Artikel vielleicht zu wenig betont ist, dass die Vormachtstellung der forensischen Psychiatrie wohl keine selbst gewählte ist. Justiz und Politik schieben die Verantwortung dankbar ab und leisten damit einen ebenso wichtigen Beitrag zu einer &#8220;wissenschaftlich verbrämten Verdachtsjustiz&#8221; (S. 1432). Die Gerichtspsychiatrie liefert der Justiz nur die Rechtfertigung.</p>
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		<title>Holenweger-Freispruch: jetzt werden die Richter &#8220;angeklagt&#8221;</title>
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		<pubDate>Mon, 31 Oct 2011 12:20:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Ramos]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsdelikte]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesanwaltschaft verzichtet darauf, den Freispruch von Oskar Holenweger anzufechten (s. meinen früheren Beitrag). In der entsprechenden Medienmitteilung kann sie es aber peinlicherweise nicht lassen, das Bundesstrafgerichts massiv zu kritisieren. Offenbar verspricht sich die BA von öffentlicher Kritik mehr als von der dafür vorgesehenen Beschwerde. Wenn die BA glaubt, dem Verfahren damit ihren eigenen Schlusspunkt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesanwaltschaft verzichtet darauf, den Freispruch von Oskar Holenweger anzufechten (s. meinen <a href="http://www.strafprozess.ch/holenweger-das-begrundete-urteil/" target="_blank">früheren Beitrag</a>). In der entsprechenden <a href="http://www.bundesanwaltschaft.ch/content/ba/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2011/2011-10-27.html" target="_blank">Medienmitteilung</a> kann sie es aber peinlicherweise nicht lassen, das Bundesstrafgerichts massiv zu kritisieren. Offenbar  verspricht sich die BA von öffentlicher Kritik mehr als von der dafür vorgesehenen Beschwerde. Wenn die BA glaubt, dem Verfahren damit ihren eigenen Schlusspunkt verpasst zu haben, könnte sie sich getäuscht haben. Aber bisher scheint sich niemand darüber aufzuregen, dass die oberste Anklägerin der Schweiz einem Gericht des Bundes ausserhalb eines Verfahrens und öffentlich unterstellt, aktenwidrige Feststellungen getroffen zu haben.</p>
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		<title>Anpassung des Anwaltsgeheimnisses</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Oct 2011 09:37:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[StPO/CH]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 264]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesrat legt Entwurf und Botschaft für ein Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis vor (vgl. dazu auch die Medienmitteilung vom 26.10.2011). Der Botschaft lässt sich entnehmen, dass das Schweizerische Bundesgericht Vorbehalte gegen den neuen &#8220;Mantelerlass&#8221; geltend gemacht und dabei darauf verwiesen hat, dass im Strafverfahren berechtigte staatliche Interessen an der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat legt <a href="http://www.bj.admin.ch/content/dam/data/pressemitteilung/2011/2011-10-26/entw-d.pdf" target="_blank">Entwurf</a> und <a href="http://www.bj.admin.ch/content/dam/data/pressemitteilung/2011/2011-10-26/bot-d.pdf" target="_blank">Botschaft</a> für ein Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis vor (vgl. dazu auch die <a href="http://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/dokumentation/medieninformationen/2011/ref_2011-10-26.html" target="_blank">Medienmitteilung vom 26.10.2011</a>).</p>
<p>Der Botschaft lässt sich entnehmen, dass das Schweizerische Bundesgericht Vorbehalte gegen den neuen &#8220;Mantelerlass&#8221; geltend gemacht und dabei darauf verwiesen hat, dass im Strafverfahren berechtigte staatliche Interessen an der Wahrheitsfindung zu beachten seien. Der Bundesrat widerspricht:<span id="more-4456"></span></p>
<blockquote><p>Das Bundesgericht hat sich dagegen ausgesprochen, dass das Anwaltsgeheimnis in der Fassung der ZPO ohne vorherige vertiefte Analyse auf das Strafverfahren übertragen wird, wo berechtigte staatliche Interessen an der Wahrheitsfindung zu beachten sind. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass es dem Gesetzgeber ein Anliegen war, den Schutz des Anwaltsgeheimnisses in der StPO zu verstärken. Er hat deshalb Artikel 171 um einen Absatz 4 ergänzt, nach welchem die Anwältin oder 8 der Anwalt selbst dann nicht als Zeugin oder Zeuge aussagen muss, wenn sie oder er von der Klientschaft von der Geheimnispflicht entbunden worden ist. Zum andern wollte der Gesetzgeber in der StPO und der ZPO analoge Regeln verankern. Die engere Fassung von Artikel 264 Absatz 1 StPO gegenüber Artikel 160 Absatz 1 Buchstabe b ZPO stellt eine gesetzgeberische Inkongruenz dar und war nicht aus sachlichen Gründen beabsichtigt. Es ist nicht ersichtlich, wieso die anwaltliche Korrespondenz unverdächtiger Dritter oder Dritter, die potentiell Beschuldigte werden könnten, weniger Schutz verdient als Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (Botschaft, Ziff. 3.7).</p></blockquote>
<p>Vorgeschlagen ist folgender neuer Wortlaut von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a264.html" target="_blank">Art. 264 StPO</a>:</p>
<p><strong>Art. 264 Abs. 1 Bst. a, c und d  (neu)</strong></p>
<blockquote><p>1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunkts, in welchem sie geschaffen worden sind:</p>
<p>a. betrifft nur den französischen Text</p>
<p>c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;</p>
<p>d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.</p></blockquote>
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		<title>Grauzone Staatstrojaner?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/grauzone/</link>
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		<pubDate>Tue, 18 Oct 2011 13:32:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeimethoden]]></category>
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		<category><![CDATA[StPO 280]]></category>

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		<description><![CDATA[Dr. Frank Braun, Universität Passau, stellt in einem Beitrag von Kommunikation &#038; Recht klar, dass sich der Einsatz von Trojanern zur Überwachung an der Quelle und zur Online-Durchsuchung nach deutschem Recht auf keine gesetzliche Grundlage stützen kann (Braun, Ozapftis &#8211; (Un)Zulässigkeit von &#8220;Staatstrojanern&#8221;, K&#038;R 11/2011, 681 ff.). Seine Ausführungen können wohl ohne Weiteres auf die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Frank Braun, <a href="http://www.uni-passau.de/" target="_blank">Universität Passau</a>, stellt in einem <a href="http://www.kommunikationundrecht.de/delegate/resources/dok751.pdf?fileid=dok751.pdf_kur&#038;type=asset" target="_blank">Beitrag</a> von <a href="http://www.kommunikationundrecht.de/" target="_blank">Kommunikation &#038; Recht</a> klar, dass sich der Einsatz von Trojanern zur Überwachung an der Quelle und zur Online-Durchsuchung nach deutschem Recht auf keine gesetzliche Grundlage stützen kann (<a href="http://www.kommunikationundrecht.de/delegate/resources/dok751.pdf?fileid=dok751.pdf_kur&#038;type=asset" target="_blank">Braun, Ozapftis &#8211; (Un)Zulässigkeit von &#8220;Staatstrojanern&#8221;, K&#038;R 11/2011, 681 ff.</a>). Seine Ausführungen können wohl ohne Weiteres auf die Rechtslage in der Schweiz übertragen werden. Braun stellt insbesondere fest, dass sich solche Einsätze nicht in einer rechtlichen Grauzone abspielen, sondern schlicht und einfach unzulässig sind. Hier ein Auszug aus seiner Zusammenfassung:<span id="more-4423"></span></p>
<blockquote><p>Die Nutzung von Staatstrojanern zur Durchführung einer Quellen-TK oder einer Online-Durchsuchung zu Zwecken der Strafverfolgung ist nach geltendem Recht unzulässig. Für derart intensive Grundrechtseingriffe bedarf es einer ausreichend klaren und eindeutig formulierten bereichsspezifischen Rechtsgrundlage, die den Anforderungen, die das BVerfG zu den genannten Eingriffsmaßnahmen formuliert hat, umfassend entspricht. Die in diesem Zusammenhang in der Praxis bemhten §§ 100 a, 100 b StPO werden dem nicht gerecht.</p></blockquote>
<p>Wie klar und eindeutig die in der Schweiz bemühten Grundlagen sind, habe ich <a href="http://www.strafprozess.ch/die-schweiz-und-die-staatstrojaner/" target="_blank">bereits erwähnt</a>. Art. 280 StPO, der nach neuem Recht herangezogen werden soll, ist nicht besser:</p>
<blockquote><p><strong>Art. 280 Zweck des Einsatzes</strong></p>
<p>Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um:<br />
a. das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen;<br />
b. Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen;<br />
c. den Standort von Personen oder Sachen festzustellen.</p></blockquote>
<p>Nach meiner Vorstellung handelt es sich beim Einsatz von Software (Govware, Trojaner) nicht um technische Überwachungsgeräte. Die Software ist allenfalls das Mittel, das Geräte, die nicht für die Überwachung vorgesehen waren, gegen ihren Besitzer und ohne sein Wissen zu technischen Überwachungsgeräten umfunktioniert. Aber selbst wenn man zum Schluss kommen würde, dass der eigene Computer des Betroffenen als technisches Überwachungsgerät im Sinne von Art. 280 StPO gelten könne, fehlt es an der Normdichte im Sinne von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a36.html" target="_blank">Art. 36 Abs. 1 BV</a> (vgl. dazu den zitierten Aufsatz von Braun). </p>
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		<title>Die Schweiz und die Staatstrojaner</title>
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		<pubDate>Sat, 15 Oct 2011 11:14:40 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die Diskussion um den Bundestrojaner oder Staatstrojaner wird nun auch in der Schweiz heftig geführt (swissblawg, RA Martin Steiger, NZZ, TA, Piratenpartei Schweiz, strafprozess.ch, etc.). In der Folge wurde bekannt, dass die Bundesanwaltschaft einen Staatstrojaner im Fall Stauffacher eingesetzt haben soll (s. NZZonline), der vor Bundesstrafgericht bereits verhandelt wurde und kurz vor der Urteilseröffnung steht. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Diskussion um den Bundestrojaner oder Staatstrojaner wird nun auch in der Schweiz heftig geführt (<a href="http://www.swissblawg.ch/2011/10/einsatz-von-spionage-software-in-der.html" target="_blank">swissblawg</a>, <a href="http://www.steigerlegal.ch/2011/10/13/bundestrojaner-ohne-rechtsgrundlage-in-der-schweiz/" target="_blank">RA Martin Steiger</a>, <a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/digital/trojaner_schweiz_buepf_1.12989165.html" target="_blank">NZZ</a>, <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Ich-bezweifle-dass-der-Einsatz-von-Trojanern-rechtlich-wasserdicht-ist/story/25459402" target="_blank">TA</a>, <a href="http://www.piratenpartei.ch/Trojaner-Federal-14-10-2011" target="_blank">Piratenpartei Schweiz</a>, <a href="http://www.strafprozess.ch/" target="_blank">strafprozess.ch</a>, etc.). In der Folge wurde bekannt, dass die Bundesanwaltschaft einen Staatstrojaner im Fall Stauffacher eingesetzt haben soll (s. <a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/trojaner_im_fall_stauffacher_eingesetzt_1.12994241.html" target="_blank">NZZonline</a>), der vor Bundesstrafgericht bereits verhandelt wurde und kurz vor der Urteilseröffnung steht. Rechtsgrundlage müsste Art. 66 BStP gewesen sein, der wie folgt lautete:</p>
<blockquote><p><strong>Art. 66</strong><br />
1 Für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gilt das Bundesgesetz vom<br />
6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.<br />
2 Der Untersuchungsrichter und vor Einleitung der Voruntersuchung der Bundesanwalt<br />
können den Einsatz technischer Überwachungsgeräte (Art. 179bis ff. StGB)<br />
anordnen. Für die Voraussetzungen und das Verfahren gilt das Bundesgesetz vom<br />
6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs<br />
sinngemäss.</p></blockquote>
<p>In der öffentlichen Diskussion wird immer wieder behauptet, es sei umstritten, ob Art. 66 BStP bzw. seit 01.01.2011 <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a280.html" target="_blank">Art. 280 StPO</a> als hinreichende gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Trojanern gelten kann. Verfassungsrechtlich müsste aber doch bereits aufgrund von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a36.html" target="_blank">Art. 36 Abs. 1 BV</a> unstrittig sein, dass die zitierten Normen die Anforderungen an die Normdichte für eine derart schwerwiegende Beschränkung verschiedener Grundrechte (etwa <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a10.html" target="_blank">Art. 10</a>, <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a13.html" target="_blank">13</a> oder <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a16.html" target="_blank">Art. 16 BV</a>) nicht einmal annähernd erfüllen können.</p>
<p>Nun, der Misstand soll ja nun korrigiert werden. Wie bereits früher prognostiziert, wird er natürlich nicht korrigiert, indem der Einsatz von Trojanern verboten wird, sondern indem eine hinreichende gesetzliche Grundlage geschaffen wird.</p>
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		<title>Kopfloser Strafgesetzgeber</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/kopfloser-strafgesetzgeber/</link>
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		<pubDate>Fri, 14 Oct 2011 11:58:46 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[AT StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[verdeckte Ermittlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Strafgesetzgeber verhält sich in zunehmendem Masse wie ein kopfloses Huhn und übersieht dabei u.a., dass sein Aktionismus bestenfalls geeignet ist, Unsicherheit und Orientierungslosigkeit zu schaffen. Jüngste Beispiele: Der eben revidierte und teilweise schon wieder geänderte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs soll teilweise bereits wieder &#8220;re-revidiert&#8221; werden, obwohl die Auswirkungen der letzten Revision noch nicht seriös [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Strafgesetzgeber verhält sich in zunehmendem Masse wie ein kopfloses Huhn und übersieht dabei u.a., dass sein Aktionismus bestenfalls geeignet ist, Unsicherheit und Orientierungslosigkeit zu schaffen. Jüngste Beispiele:</p>
<li>Der eben revidierte und teilweise schon wieder geänderte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs soll teilweise bereits wieder &#8220;re-revidiert&#8221; werden, obwohl die Auswirkungen der letzten Revision noch nicht seriös beurteilt werden können (vgl. dazu die <a href="http://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/dokumentation/medieninformationen/2011/ref_2011-10-121.html" target="_blank">Medienmitteilung vom 12.10.2011</a>)</li>
<p><span id="more-4397"></span></p>
<li>Das Verjährungsrecht, dass alle paar Jahre geändert wird und dank dem Übergangsrecht langsam aber sicher zu einer selbständigen wissenschaftlichen Disziplin heranreift, soll bereits wieder geändert werden. Diesmal sollen die Verjährungsfristen für Vergehen verlängert werden. Dabei soll zwischen schweren und minderschweren Vergehen unterschieden werden. Gezielt wird auf die Wirtschaftskriminalität, die sich oft erst nach langer Zeit manifestiere und deren Aufklärung zeitinstensiv sei (vgl. dazu die <a href="http://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/dokumentation/medieninformationen/2011/ref_2011-10-120.html" target="_blank">Medienmitteilung vom 12.10.2011</a>).</li>
<li>Aus aktuellem Anlass (Staatstrojaner) sei auch auf die BÜPF-Revision hingewiesen (vgl. dazu die <a href="http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2010/2010-05-19.html" target="_blank">berichtigte Mitteilung vom 19.05.2010</a>). die gerade in aller Munde ist.</li>
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		<title>Update: CCC und der Bundestrojaner</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Oct 2011 10:53:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
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		<description><![CDATA[heise.de und Tages-Anzeiger online fassen die ersten Reaktionen aus der Politik zusammen. NZZonline publiziert &#8211; immerhin &#8211; eine Agenturmeldung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Staatstrojaner-Von-der-rechtlichen-Grauzone-zur-Grundrechtsverletzung-1357873.html" target="_blank">heise.de</a> und <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/digital/computer/1984-reloaded/story/16326392" target="_blank">Tages-Anzeiger online</a> fassen die ersten Reaktionen aus der Politik zusammen. <a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/digital/ueberwachungssoftware_sorgt_in_deutschland_fuer_rote_koepfe_1.12919829.html" target="_blank">NZZonline</a> publiziert &#8211; immerhin &#8211; eine Agenturmeldung.</p>
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		<title>CCC analysiert den Bundestrojaner</title>
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		<pubDate>Sun, 09 Oct 2011 14:24:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[andere]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[BWIS]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeimethoden]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[StPO/CH]]></category>
		<category><![CDATA[verdeckte Ermittlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Dem Chaos Computer Club wurden offenbar von den deutschen Strafverfolgungsbehörden eingesetzte &#8220;Bundestrojaner&#8221; zugespielt. Die Analyse des CCC fällt vernichtend aus: Die untersuchten Trojaner können nicht nur höchst intime Daten ausleiten, sondern bieten auch eine Fernsteuerungsfunktion zum Nachladen und Ausführen beliebiger weiterer Schadsoftware. Aufgrund von groben Design- und Implementierungsfehlern entstehen außerdem eklatante Sicherheitslücken in den infiltrierten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dem <a href="http://www.ccc.de/de/" target="_blank">Chaos Computer Club</a> wurden offenbar von den deutschen Strafverfolgungsbehörden eingesetzte &#8220;Bundestrojaner&#8221; zugespielt. Die <a href="http://www.ccc.de/de/updates/2011/staatstrojaner" target="_blank">Analyse</a> des CCC fällt vernichtend aus:</p>
<blockquote><p>Die untersuchten Trojaner können nicht nur höchst intime Daten ausleiten, sondern bieten auch eine Fernsteuerungsfunktion zum Nachladen und Ausführen beliebiger weiterer Schadsoftware. Aufgrund von groben Design- und Implementierungsfehlern entstehen außerdem eklatante Sicherheitslücken in den infiltrierten Rechnern, die auch Dritte ausnutzen können.</p></blockquote>
<p>Damit ist auch gesagt, dass die durch die &#8220;Quellen-TKÜ&#8221; gewonnenen Erkenntnisse unzuverlässig sind und im Strafverfahren im Grunde unbrauchbar sind.</p>
<p>Hier ein paar weitere Quellen zum Thema:</p>
<li>Tages-Anzeiger online: <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/digital/internet/Hacker-haben-Zugang-zu-deutscher-Schnueffelsoftware/story/19370069" target="_blank">Hacker haben Zugang zu deutscher Schnüffelsoftware</a>
</li>
<li>Alte Beiträge auf <a href="http://www.strafprozess.ch/?s=Trojaner&#038;x=0&#038;y=0">strafprozess.ch</a></li>
<li>Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer SG vom 24.11.2006 (<a href="http://www.sg.ch/home/staat___recht/recht/GVP/gvp_2006/_jcr_content/Par/downloadlist/DownloadListPar/download_1.ocFile/70475_IH_GVP_2006_Gerichtspraxis.pdf" target="_blank">GVP 2006 Nr. 106</a>, S. 295 f.)</li>
<li>Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.2008 (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html" target="_blank">1 BvR 370/07</a>)</li>
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