Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde in einer Rechtshilfeangelegenheit nicht ein und verzichtet auf die Erhebung von Gerichtskosten, weil offenbar alle Beteiligten (Staatsanwaltschaft, ZMG, Obergericht, Beschuldigter) über Zuständigkeit und Rechtsmittel irrten (BGer 1B_563/2011 vom 16.01.2012). Die zuständigen Behörden im ersuchenden Staat (Deutschland) werden sich wundern, wenn sie den Entscheid des Bundesgerichts lesen. Er liest sich wie eine kleine Einführung in das Rechtsmittelrecht im Rechtshilfeverfahren: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hatte die nicht ganz einfache Aufgabe zu entscheiden, wer für die Beurteilung eines Entsiegelungsgesuchs der Oberzolldirektion zuständig ist. Diese hatte in einem Rechtshilfeverfahren Akten durch die Zollfahndung beschlagnahmen und versiegeln lassen und blieb darauf sitzen, weil sich das Bundesstrafgericht als Entsiegelungsbehörde für nicht zuständig erklärt hatte (BGE 1C_365/2011 vom 06.01.2012, AS-Publikation vorgesehen).
Als richterliche Entsiegelungsinstanz – der Bund hat bekanntlich vornehm darauf verzichtet, ein ZMG einzurichten – kamen in Frage:
- I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
- II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Tessin (Sitz der Inhaberin der versiegelten Dokumente)
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (Sitz der Oberzolldirektion)
Das Bundesgericht verknurrt das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer mit nicht vorbefassten Richtern): [weiterlesen] »
In einem zur Publikation vorgesehenen Fall äussert sich das Bundesgericht zur Verjährungseinrede im Rechtshilfeverfahren nach Art. 5 IRSG im Zusammenhang mit einem Ersuchen um Übermittlung von Information aus dem Geheimnbereich (BGE 1c 308/2010 vom 20.12.2010). Es geht um einen Fall, in dem die Staatsanwaltschaft New York den Beschuldigten vorwirft, den Steuerbehörden inhaltlich unwahre Geschäftsbücher einer Gesellschaft eingereicht und dadurch den Vereinigten Staaten einen Steuerausfall von mehr als 7 Millionen USD verursacht zu haben. [weiterlesen] »
Dass Roman Polanski (s. meinen früheren Beiträge) nun nicht ausgeliefert wird, ist mittlerweile bekannt. Ich beschränke mich daher auf ein paar Links:
Klar erscheint, dass der Fall nun politisch gelöst wurde, natürlich nicht ohne Unterlegung von juristischen Argumenten, die jedoch kaum zu überzeugen vermögen. Nun, politisch wäre der Fall schon zu lösen gewesen, bevor er zum Fall wurde.
In einem Pilotentscheid kommt das Bundesverwaltungsgericht (A-7789/2009 vom 21.01.2010) zum Schluss, dass die meisten Bankkundendaten gemäss Abkommen vom 19.08.2009 nicht an die USA übermittelt werden dürfen (vgl. dazu meinen früheren Beitrag, die Medienmitteilung und einen ersten Beitrag der NZZ).
NZZonline publiziert ein Gespräch mit einem renommierten Steuerrechtsprofessor (und Parteigutachter), der die Aktenherausgabe der FINMA über ca. 300 Bankkunden an die amerikanischen Steuerbehörden gar als kriminell bezeichnet und personelle Konsequenzen fordert.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in einem ersten Urteil (B-1092/2009 vom 05.01.2010) zum Ergebnis, dass die Aktenherausgabe rechtswidrig war. Die entsprechende Medienmitteilung ist online.
Gemäss Medienmitteilung des EJPD tritt das “Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der Schengen-Staaten in Kraft” (SIaG) am 1. Januar 2010 in Kraft. Das Bundesgesetz findet sich hier, alles andere (ausser dem umzusetzenden Rahmenbeschluss) auf der oben verlinkten Seite des EJPD.
Der Gesetzgeber stützt sich auf Art 54 Abs. 1 und 123 Abs. 1 BV. Wieviele Schengen-Staaten den Beschluss bereits umgesetzt haben, habe ich nicht geprüft.