Dass Roman Polanski (s. meinen früheren Beiträge) nun nicht ausgeliefert wird, ist mittlerweile bekannt. Ich beschränke mich daher auf ein paar Links:
Klar erscheint, dass der Fall nun politisch gelöst wurde, natürlich nicht ohne Unterlegung von juristischen Argumenten, die jedoch kaum zu überzeugen vermögen. Nun, politisch wäre der Fall schon zu lösen gewesen, bevor er zum Fall wurde.
Das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, teilte gestern mit:
Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Beschwerde von Roman Polanski gegen die Auslieferungshaft mit Entscheid vom 24. November 2009 gutgeheissen.
Das Gericht erachtete die von Polanski angebotene Kaution von CHF 4,5 Millionen als ausreichend, um zusammen mit anderen flankierenden Massnahmen (Abgabe der Ausweispapiere, Hausarrest unter Electronic Monitoring) die nach wie vor als hoch eingestufte Fluchtgefahr nach menschlichem Ermessen zu bannen. Dabei erwog das Gericht, dass es sich bei diesem Betrag um einen substantiellen Anteil des Vermögens von Polanski handelt. Angesichts seines fortgeschrittenen Alters stünde bei Verlust der Kaution die Möglichkeit der (Wieder-)Anhäufung von Vermögen in dieser Höhe nicht von vornherein fest.
Gegen den vorliegenden Entscheid kann Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Für weitere Details wird auf den Entscheid RR.2009.329 (siehe Homepage des Bundesstrafgerichts: www.bstger.ch) verwiesen.
Den Entscheid habe ich online nicht gefunden. Immer spannend ist es hingegen, die Beiträge und Diskussionen auf WSJ zu verfolgen.
Unter diesem Titel kommentiert Daniel Binswanger im Magazin treffend die Auslieferungsposse um Roman Polanski. Binswanger trat am Freitag auch in der Arena auf, in der viel über Rechtsstaatlichkeit geeifert wurde. Die Unschuldsvermutung, die ein zentrales Institut des Rechtsstaats darstellt, wurde explizit nie erwähnt. Nur der Regisseur Rolf Lyssy wagte es, die im Auslieferungsverfahren keine Rolle spielenden Vorwürfe gegenüber Polanski zu hinterfragen. Damit dürfte er sich freilich die Empörung der Moralisten zugezogen haben.
Was in den Medien an rechtlichen Informationen geboten wurde und wird, ist mehr als dürftig. Die moralischen Fragen haben die politischen und die juristischen wie üblich verdrängt. Willkommen im Moralstaat Schweiz.
In rechtlicher Hinsicht hier noch ein kleiner Nachtrag. Gemäss EJPD (s. meinen letzten Beitrag) befindet sich Roman Polanski in provisorischer Auslieferungshaft. Gemeint ist wohl die vorsorgliche Auslieferungshaft gemäss Art. 13 des Auslieferungsvertrags CH-USA. dessen Ziff. 1 wie folgt lautet:
In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei die vorläufige Verhaftung des Verfolgten beantragen. Ein Antrag auf vorläufige Haft oder ein Antrag auf deren Verlängerung wird entweder auf diplomatischem Weg oder unmittelbar zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten gestellt.
Kann 30 Jahre nach der Tat Dringlichkeit geltend gemacht werden gegenüber einem “Flüchtigen”, der sich regelmässig in der Schweiz aufhält?
Lesenswert übrigens auch das TA-Interview mit NR Daniel Vischer.
Gemäss Tages-Anzeiger hat die Zürcher Polizei gestern Roman Polanski gestützt auf einen internationalen Haftbefehl und eine Weisung des EJPD verhaftet. Das EJPD erklärt dazu folgendes:
Das hätte man ja wohl auch anders lösen können. Aber wer seit Jahren alles tut, um den Staatsanwälten und der Polizei unkontrollierbare Macht zu verleihen, sollte sich nicht wundern. Die Affäre Tinner lässt grüssen.
Dem hier bereits angesprochenen BGE 133 I 234 (s. meine Beiträge hier und hier) hat sich auch Gerhard Fiolka angenommen (AJP 2008, 487 ff). In seinem sehr zu empfehlenden Beitrag zieht Fiolka folgendes Fazit:
So muss man feststellen, dass das Bundesgericht eine Chance verpasst hat, in einem recht krassen Fall die Umgehung des Rechtshilferechts durch die Behörden zu sanktionieren und einer heute im nationalen Strafprozess als elementar empfundenen rechtsstaatlichen Verfahrenskultur auch im zwischenstaatlichen Verhältnis Nachachtung zu verschaffen. So gesehen ist das Rechtshilferecht weitgehend entbehrlich, denn wozu braucht es ein IRSG, wenn es den Polizisten ohnehin freisteht, die Modalitäten der Rechtshilfe untereinander auszuhandeln? Wenn der Umgehung des IRSG nichts entgegengesetzt werden kann, dann kann man es auch gleich abschaffen. Dies wäre zumindest ehrlich, denn nach dieser Rechtsprechung droht das IRSG zu einer dekorativen Kulisse zu verkommen, wie sie für Westernfilme Verwendung findet, und daneben geht es dann halt zu … wie im wilden Westen!
Wozu die Behörden fähig sind, wenn ihnen die entsprechenden Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, zeigt der Europäische Haftbefehl.
Während die Kommission den EU-Warrant als Erfolgsgeschichte darstellt (s. Bericht der Kommission über die seit 2005 erfolgte Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten [SEK(2007) 979]), zeigt ein Papier des Rates, dass u.a. für folgende Delikte EU-Haftbefehle ausgestellt wurden:
detention of 0.45 grams of cannabis;
detention of 1.5 grams of marijuana;
detention of 0.15 grams of heroin;
detention of 3 ecstasy tablets;
theft of two car tyres;
driving a car under the influence of alcohol, where the limit was not significantly exceeded (0.81 mg/l)
s. dazu die Berichterstattung bei Statewatch.