Auslieferung Archive

Roman Polanski in der Schweiz verhaftet

Gemäss Tages-Anzeiger hat die Zürcher Polizei gestern Roman Polanski gestützt auf einen internationalen Haftbefehl und eine Weisung des EJPD verhaftet. Das EJPD erklärt dazu folgendes:

  • Roman Polanski wurde gestern Abend bei seiner Ankunft auf der Basis eines US-Haftbefehls in provisorische Auslieferungshaft genommen.
  • Die US-Behörden werfen Roman Polanski sexuelle Handlungen mit Kindern vor, namentlich in einem Fall von 1977 mit einem 13-jährigen Mädchen in Los Angeles.
  • Seit Ende 2005 fahnden die US-Behörden weltweit nach Roman Polanski.
  • Ein US-Haftbefehl gegen Roman Polanski liegt seit 1978 vor.
  • Ob Roman Polanski tatsächlich an die USA ausgeliefert wird, steht erst fest, wenn das Auslieferungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Sowohl ein Auslieferungshaftbefehl als auch ein Auslieferungsentscheid kann beim Bundesstrafgericht angefochten werden. Dessen Entscheide können ans Bundesgericht weiter gezogen werden.
  • Aus Rücksicht auf das nun laufende Verfahren können derzeit keine weiteren Angaben gemacht werden.

Das hätte man ja wohl auch anders lösen können. Aber wer seit Jahren alles tut, um den Staatsanwälten und der Polizei unkontrollierbare Macht zu verleihen, sollte sich nicht wundern. Die Affäre Tinner lässt grüssen.

Update: der lange Arm …

Dem hier bereits angesprochenen BGE 133 I 234 (s. meine Beiträge hier und hier) hat sich auch Gerhard Fiolka angenommen (AJP 2008, 487 ff). In seinem sehr zu empfehlenden Beitrag zieht Fiolka folgendes Fazit:

So muss man feststellen, dass das Bundesgericht eine Chance verpasst hat, in einem recht krassen Fall die Umgehung des Rechtshilferechts durch die Behörden zu sanktionieren und einer heute im nationalen Strafprozess als elementar empfundenen rechtsstaatlichen Verfahrenskultur auch im zwischenstaatlichen Verhältnis Nachachtung zu verschaffen. So gesehen ist das Rechtshilferecht weitgehend entbehrlich, denn wozu braucht es ein IRSG, wenn es den Polizisten ohnehin freisteht, die Modalitäten der Rechtshilfe untereinander auszuhandeln? Wenn der Umgehung des IRSG nichts entgegengesetzt werden kann, dann kann man es auch gleich abschaffen. Dies wäre zumindest ehrlich, denn nach dieser Rechtsprechung droht das IRSG zu einer dekorativen Kulisse zu verkommen, wie sie für Westernfilme Verwendung findet, und daneben geht es dann halt zu … wie im wilden Westen!

EU Haftbefehl für Ferkeldiebstahl

Wozu die Behörden fähig sind, wenn ihnen die entsprechenden Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, zeigt der Europäische Haftbefehl.

Während die Kommission den EU-Warrant als Erfolgsgeschichte darstellt (s. Bericht der Kommission über die seit 2005 erfolgte Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten [SEK(2007) 979]), zeigt ein Papier des Rates, dass u.a. für folgende Delikte EU-Haftbefehle ausgestellt wurden:

  • detention of 0.45 grams of cannabis;

  • detention of 1.5 grams of marijuana;

  • detention of 0.15 grams of heroin;

  • detention of 3 ecstasy tablets;

  • theft of two car tyres;

  • driving a car under the influence of alcohol, where the limit was not significantly exceeded (0.81 mg/l)

  • theft of a piglet

s. dazu die Berichterstattung bei Statewatch.

Update: Der lange Arm …

Wie das vom Bundesgericht abgesegnete “Ausliegerungsverfahren” in der Dominikanischen Republik (s. meinen früheren Beitrag) praktisch abläuft, beschreibt die Internetkanzlei auf der Seite Verbrecherparadies Dominikanische Republik? Hier ein Ausschnitt daraus:

Der Rechtshilfeverkehr läuft auf vertragsloser Grundlage und damit sehr einfach. Es wird nicht einmal ein Internationaler Haftbefehl benötigt, dieser ist sogar hinderlich. Nationaler Haftbefehl wie ggf. einige weitere Auslieferungsunterlagen sind schlicht in die spanische Amtssprache zu übersetzen. Das wird dann der Deutschen Botschaft in Santo Domingo übermittelt, die Kontakt mit der dominikanischen Interpol aufnimmt. Das Auslieferungsbegehren ist der dominikanischen Regierung, hier der Obersten Justizbehörde, zu übermitteln. Faktisch läuft das rein informell, wird abgenickt, es entstehen keinerlei Dokumentationen, die auch nur den Anschein eines rechtsstaatlichen Auslieferungsverfahrens erwecken. Interpol besorgt beim Fiscal (dom. Staatsanwalt) den Haftbefehl zwecks Übergabe der Person an Interpol. Die dergestalt verhaftete Person wird – ohne Möglichkeit, Rechtsschutz vor einer möglichen Willkürverhaftung auch nur beantragen zu können, – teilweise binnen 24 Stunden in einen LTU-Charterflieger zumeist des Flughafens Puerto Plata gesetzt, wo sie von Kriminalbeamten aus Deutschland in Empfang genommen wird, die allerdings auch auf dem Flughafengelände selbst schon auftauchen wie bei dem Gefangenen selbst in dessen vorübergehender dominikanischer Kurzhaft.

Ein Blick auf den ganzen Beitrag lohnt sich, weil er auch erklärt, was denn eigentlich die dominkanischen Behörden von dieser fragwürdigen Praxis haben.