Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde in einer Rechtshilfeangelegenheit nicht ein und verzichtet auf die Erhebung von Gerichtskosten, weil offenbar alle Beteiligten (Staatsanwaltschaft, ZMG, Obergericht, Beschuldigter) über Zuständigkeit und Rechtsmittel irrten (BGer 1B_563/2011 vom 16.01.2012). Die zuständigen Behörden im ersuchenden Staat (Deutschland) werden sich wundern, wenn sie den Entscheid des Bundesgerichts lesen. Er liest sich wie eine kleine Einführung in das Rechtsmittelrecht im Rechtshilfeverfahren: [weiterlesen] »
Eine natürliche Person beschwerte sich innerkantonal gegen eine Einstellungsverfügung. Die kantonale Beschwerdeinstanz trat nicht ein. Dagegen gelangte eine juristische Person ans Bundesgericht, das auf deren Beschwerde eintritt, sie aber abweist (BGer 1B_433/2011 vom 09.01.2012). Der Entscheid ist für die Frage des anwendbaren Rechts und die Eintretensfrage interessant:
3.1 Für den angefochtenen Rechtsmittelentscheid vom 9. Juni 2011 gelten die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 81 BGG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. II/5 zum StBOG, in Kraft seit 1. Januar 2011 (Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 137 IV 219 E. 2.1 S. 222; Urteile 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.1 und 1B_119/2011 vom 20. April 2011 E. 1.2).
3.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer [...].
3.3 Zwar ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Nichteintretensentscheid, der (gemäss Rubrum) eine andere Person betrifft, formal nicht betroffen. Aus Rechtsschutzgründen ist sie jedoch zur Erhebung der Rüge legitimiert, das Obergericht sei in überspitzten Formalismus bzw. in formelle Rechtsverweigerung verfallen, indem es ein von der Beschwerdeführerin (angeblich) formgültig erhobenes kantonales Rechtsmittel zu Unrecht nicht behandelt habe (vgl. Art. 94 BGG i.V.m. Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a Satz 1 BV). Nicht einzutreten (mangels Beschwerdelegitimation in fremder Sache) ist hingegen auf das Vorbringen, die Vorinstanz habe die Beschwerdelegitimation einer Drittperson (nach kantonalem Prozessrecht) zu Unrecht verneint.
Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das einem Beschuldigten als Beschwerdegegner die Parteistellung aberkennen und ihm eine Entschädigung verweigern wollte (BGer 1B_589/2011 vom 18.01.2012). Das Verfahren gegen den Beschuldigten war eingestellt worden, wogegen sich der Geschädigte erfolglos beschwerte. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Beschuldigten in der hier gebotenen Kürze gut:
Bereits aus der Eintretenserwägung (oben E. 1) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter Partei des vom Privatkläger gegen die Einstellungsverfügung angestrengten Beschwerdeverfahrens war. Als solche hatte er nach den Voraussetzungen der Art. 429 ff. StPO grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO). Ob die Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sind, wird das Obergericht zu prüfen und seinen Entscheid entsprechend zu ergänzen haben; es ist nicht Sache des Bundesgerichts, darüber als erste Instanz zu befinden (E. 2).
Das Bundesgericht beschäftigt sich in BGer 1B_636/2011 mit den Voraussetzungen von nichtfreiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen und hält fest, dass für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen ein “hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten Person ausreicht. Was darunter zu verstehen ist, führt es leider nicht aus und verweist auf die volle Kognition des erkennenden Sachrichters (!), der ja erst viel später zum Zug kommt. Dass das Bundesgericht sich selbst ebenfalls volle Kognition zuspricht, erscheint mir jedenfalls auf den ersten Blick als widersprüchlich: [weiterlesen] »
Die beschuldigte Person hat nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 1B_584/2011 vom 12.01.2012) keinen Anspruch auf Entfernung von (angeblich) unverwertbaren Beweismitteln aus den Akten. Dies geht aus der Begründung des Nichteintretens hervor:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt im blossen Umstand, dass der Sachrichter von angeblich unverwertbaren Beweismitteln Kenntnis nehmen könnte, kein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Vielmehr kann es gerade die Aufgabe des erkennenden Gerichtes sein, geltend gemachte Beweisverwertungsverbote zu prüfen. Vor der rechtskräftigen Beurteilung sieht das Gesetz denn auch keine definitive Entfernung oder Unkenntlichmachung von Beweismitteln vor, deren Verwertbarkeit bloss streitig ist (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO). Die vom Beschwerdeführer verlangte “Bereinigung” der Akten im Untersuchungsverfahren käme erst dann in Frage, wenn das Obergericht die Unverwertbarkeit von Beweismitteln feststellt. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen strafprozessualen Fragen sind nicht schon im jetzigen Verfahrensstadium durch das Bundesgericht zu beurteilen (vgl. BGE 136 IV 92 E. 4.1 S. 95 f. mit Hinweis). Die erhobenen Einwände gegen die Verwertbarkeit von Beweismitteln bilden Gegenstand des hängigen kantonalen Beschwerdeverfahrens. Im Falle einer Anklageerhebung stünde es dem Beschwerdeführer zudem frei, seine Argumente (nötigenfalls) nochmals dem Sachrichter vorzulegen (E. 3.2).
Analoges zu meinem letzten Beitrag bezüglich Haftbeschwerde gilt auch für die BGG-Beschwerdefrist für die Anfechtung “vorsorglicher Massnahmen” (BGer 1B_11/2011 vom 12.01.2011):
Kein Fristenstillstand gilt u.a. bei Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 BGG). In BGE 135 I 257 E. 1.1-1.5 S. 259-261 hat das Bundesgericht entschieden, dass insbesondere strafprozessuale Beschlagnahmungen und Kontensperren als vorsorgliche Massnahmen in Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG zu behandeln sind, bei denen der Fristenstillstand nicht gilt. Die erst am 5. Januar 2012 der Post übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet eingereicht worden, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist (E. 3.2).
Das Bundesgericht tritt in BGer 1B_14/2012 vom 11.01.2012 auf eine Haftbeschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die gesetzliche Beschwerdefrist verpasst hat.
In Fällen der strafprozessualen Haft gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (BGE 133 I 270 E. 1.2.1 ff. S. 273 ff., 135 I 257 E. 1.3 S. 259 f.). Demnach kommt vorliegend der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung. Die erst am 9. Januar 2012 der Post übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist (E. 3.2).
Das Bundesgericht “büsst” den Beschwerdeführer unter dem Titel Gerichtskosten mit CHF 1,000.00. Diese auferlegt es zu Recht nicht dem Anwalt (s. meinen früheren Beitrag), sondern dem Beschwerdeführer.