Dem Chaos Computer Club wurden offenbar von den deutschen Strafverfolgungsbehörden eingesetzte “Bundestrojaner” zugespielt. Die Analyse des CCC fällt vernichtend aus:
Die untersuchten Trojaner können nicht nur höchst intime Daten ausleiten, sondern bieten auch eine Fernsteuerungsfunktion zum Nachladen und Ausführen beliebiger weiterer Schadsoftware. Aufgrund von groben Design- und Implementierungsfehlern entstehen außerdem eklatante Sicherheitslücken in den infiltrierten Rechnern, die auch Dritte ausnutzen können.
Damit ist auch gesagt, dass die durch die “Quellen-TKÜ” gewonnenen Erkenntnisse unzuverlässig sind und im Strafverfahren im Grunde unbrauchbar sind.
Hier ein paar weitere Quellen zum Thema:
Der Nationalrat ist heute auf die Vorlage “BWIS II reduziert” eingetreten. Hier ein paar Links dazu:
Ziel ist offenbar, unter dem Vorwand der Füllung der wichtigsten Lücken nun noch rasch Flickwerk durchzuboxen, bevor der Bundesrat dann Ende 2012 die bereits angekündigte Gesamtkodifikation vorlegen wird. Mit diesem auf das Notwendigste beschränkte Flickwerk werden übrigens nicht weniger als neun weitere Bundesgesetze (z.B. StGB, AHVG, IVG, KVG, etc.) geändert. Das sagt einiges aus über den ausser Rand und Band geratenen Zustand der Rechtssetzung.
Meine früheren Beiträge zu BWIS finden sich hier.
Die Odysse der Revision des Bundesgesetzes über die Wahrung der inneren Sicherheit geht in die nächste Phase. Zusatzbotschaft und überarbeiteter Entwurf sind gemäss Medienmitteilung VBS vom Bundesrat verabschiedet worden:
Einen kurzen Überblick verschaffen NZZ bzw sda.
Der FDP (ausgerechnet!) geht der neue Entwurf zu wenig weit. Aus ihrer Pressemitteilung:
Die FDP fordert zweitens, dass der Staatsschutz bei der Beobachtung in nicht-öffentlichen Räumen künftig nicht mehr blind sein darf.
Sie hofft nun, dass die Freiheitsrechte im Rahmen des neuen Nachrichtendienstgesetzes weiter beschränkt werden können.
Gemäss Tages-Anzeiger hat flickr die Fahndungsbilder der Staatsanwaltschaft BS gelöscht (vgl. meinen früheren Beitrag). Aus dem TA-Artikel:
Am Abend dann tauchte ein Mail der deutschen Geschäftsstelle der Yahoo-Tochter auf: Die Internetsuche nach potenziellen Straftätern «widerspreche den Geschäftsvorstellungen». Einziger Hinweis in den Richtlinien: «Flickr ist ausdrücklich für den privaten Gebrauch bestimmt.»
Die Fahndung soll dennoch “erfolgreich” gewesen sein. Sechs der 17 Gesuchten sollen sich freiwillig gemeldet haben. Zudem sollen 30-40 Hinweise eingegangen sein. Die verbleibenden elf Fahndungsbilder sind inzwischen auf der Homepage der Staatsanwaltschaft zu sehen.
Die Staatsanwaltschaft BS hat wie medienwirksam angedroht die Bilder von 17 Verdächtigen ins Internet gestellt, die im November 2009 am Rande eines Fussballspiels für Ausschreitungen und Sachbeschädigungen verantwortlich sein sollen. Die Bilder wurden auf flickr veröffentlicht, womit die Staatsanwaltschaft die Bilder einer privaten ausländischen Organisation ausgehändigt und jede Kontrolle darüber verloren hat.
Mit guten Gründen empören sich Politiker aller Lager (vgl. zB den aktuellen Beitrag im Tages-Anzeiger) über die Feststellungn der GPDel im Bericht “Datenbearbeitung im Staatsschutzinformationssystem ISIS vom 21.06.2010. Die ganze Tragweite der Sammelwut insbesondere auf Ebene der Kantone dürfte dabei aber immer noch unterschätzt werden. Gesammelt wird ja nicht nur im Bereich Staatsschutz, sondern etwa auch im Bereich der klassischen Polizeiaufgaben inkl. Prävention.
Manche Kantone haben sich für ihre Datensammlungen in den letzten Jahren (nachträglich) gesetzliche Grundlagen gegeben. Der Kanton Solothurn verfügt beispielsweie über die Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und –speicherung (PolDaVO). Ob die Einhaltung der darin enthaltenen Vorschriften geprüft und durchgesetzt wird, ist mir nicht bekannt.
Swissblawg macht auf ein neu erschienenes Gutachten von Prof. Biaggini zur BWIS-Vorlage aufmerksam (Biaggini, Verfassungsrechtliche Abklärung betreffend die Teilrevision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (Vorlage “BWIS”), Gutachten vom Juni 2009, VPB 2009.14, 238 ff.). Die Regeste des Gutachtens lautet wie folgt:
Das Gutachten gelangt zum Schluss, dass übergeordnetes Recht (BV, EMRK) dem Revisionsanliegen nicht prinzipiell entgegensteht.
In Bezug auf die Besonderen Mittel der Informationsbeschaffung (Art. 18a ff. E-BWIS) genügt der Gesetzesentwurf den Anforderungen an eine grundrechtskonforme Ausgestaltung der Mittel noch nicht in jeder Hinsicht. Eine Nachbesserung ist insbesondere in folgenden Punkten geboten: [weiterlesen] »