Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs soll laut Medienmitteilung des EJPD vom 19. Mai 2010 an die technische Entwicklung angepasst werden. Zu diesem Zweck soll das BÜPF total revidiert und die noch nicht in Kraft getretene Strafprozessordnung geändert bzw. ergänzt werden (s. Vorentwurf und erläuternder Bericht). Die Vernehmlassungsfrist endet am 18. August 2010.
Der Vorentwurf enthält zahlreiche Neuerungen, die hier nicht einzeln aufgezählt werden können. Neu ist etwa, dass der Kreis der dem BÜPF unterstellten Personen erweitert wird (Art. 2 VE-BÜPF) und dass sie für ihre Überwachungstätigkeiten nicht mehr entschädigt werden (Art. 30 VE-BÜPF). Dafür wird ihre Pflicht, die Randdaten aufzubewahren, auf ein Jahr verdoppelt. [weiterlesen] »
Für einige Kantone bedeutet das Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung einen weiteren Schritt hin zum reinen Akten-Strafprozess. Dem will nun gemäss Tages-Anzeiger NR Daniel Vischer entgegen treten: [weiterlesen] »
Dies jedenfalls behauptet der Leitende Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich in einem lesenswerten Beitrag der NZZ vom 25.03.2010 (nicht auf NZZonline). Anlass für die Kritik gaben die jüngst ergangenen Entscheidungen zur verdeckten Ermittlung (vgl. meinen früheren Beitrag).
Wie immer, wenn das Bundesgericht unliebsame Entscheidungen trifft, folgt der Ruf nach Änderung der Gesetze, zumal die Verfassung in der Schweiz nicht wirklich interessieren muss. Entsprechende Vorstösse lagen bereits vor den Urteilen aus Lausanne vor. Die Motion 08.458 verlangt die Änderung der noch nicht in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung. Der eingereichte Text lautet: [weiterlesen] »
… und zur in der Schweiz herrschenden Wirklichkeit ist im aktuellen Jusletter ein sehr beachtenswerter Beitrag (kostenpflichtig) von Dr. Philipp Näpfli, Rechtsanwalt und Notar, Bezirksgerichtspräsident in Brig und Ersatzrichter am Kantonsgericht Wallis, erschienen. Näpfli zieht folgende ernüchternde Bilanz:
Das heute vorherrschende Schriftprotokoll, wie es auch der Schweizerischen Strafprozessordnung zu Grunde gelegt ist, beruht auf einer insgesamt veralteten und unzulänglichen Protokollmethode, die gerade bei weitgehend eingeschränktem Unmittelbarkeitsprinzip umso verheerendere Wirkung zeitigen kann. [weiterlesen] »
Gemäss Tages-Anzeiger kommt die Strafbefehlskompetenz der Schweizerischen Strafprozessordnung, die am 01.01.2011 in Kraft treten soll, unter Beschuss. Art. 352 StPO sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen kann, wenn sie eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
a) eine Busse;
b) eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;
c) eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden;
d) eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten.
Voraussichtlich werden damit über ca. 96 % aller Strafverfahren im besonderen Strafbefehlsverfahren erledigt werden. Vor einem Richter erscheinen muss nur noch, wer den Strafbefehl nicht akzeptiert. Darauf verzichten übrigens etliche Unschuldige, bloss um zu vermeiden, an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung teilnehmen zu müssen. [weiterlesen] »
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