Der Bundesrat legt Entwurf und Botschaft für ein Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis vor (vgl. dazu auch die Medienmitteilung vom 26.10.2011).
Der Botschaft lässt sich entnehmen, dass das Schweizerische Bundesgericht Vorbehalte gegen den neuen “Mantelerlass” geltend gemacht und dabei darauf verwiesen hat, dass im Strafverfahren berechtigte staatliche Interessen an der Wahrheitsfindung zu beachten seien. Der Bundesrat widerspricht: [weiterlesen] »
heise.de und Tages-Anzeiger online fassen die ersten Reaktionen aus der Politik zusammen. NZZonline publiziert – immerhin – eine Agenturmeldung.
Dem Chaos Computer Club wurden offenbar von den deutschen Strafverfolgungsbehörden eingesetzte “Bundestrojaner” zugespielt. Die Analyse des CCC fällt vernichtend aus:
Die untersuchten Trojaner können nicht nur höchst intime Daten ausleiten, sondern bieten auch eine Fernsteuerungsfunktion zum Nachladen und Ausführen beliebiger weiterer Schadsoftware. Aufgrund von groben Design- und Implementierungsfehlern entstehen außerdem eklatante Sicherheitslücken in den infiltrierten Rechnern, die auch Dritte ausnutzen können.
Damit ist auch gesagt, dass die durch die “Quellen-TKÜ” gewonnenen Erkenntnisse unzuverlässig sind und im Strafverfahren im Grunde unbrauchbar sind.
Hier ein paar weitere Quellen zum Thema:
Am 1. Juli 2011 ist eine Änderung des StGB und der StPO in Kraft getreten. In die Kataloge der Berufsgeheimnisse (Art. 321 StGB und Art. 171 StPO) sind mit dem Patentanwaltsgesetz PAG neu auch diejenigen der Patentanwälte aufgenommen worden.
Der Rechtskommission des Nationalrats geht die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur verdeckten Ermittlung zu weit. Gemäss Jusletter (kostenpflichtig) hat sie einen Vorentwurf ausgearbeitet. Danach
soll verdeckte Ermittlung nur dann vorliegen, wenn Angehörige der Polizei unter Verwendung erfundener Angaben aktiv zu Personen Kontakte knüpfen und ein Vertrauensverhältnis aufbauen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären. Für die sogenannte verdeckte Fahndung, die weniger weit geht als verdeckte Ermittlung, will die Kommission eine eigene Grundlage schaffen. Die Kommission schickt die Vorschläge in die Vernehmlassung.
Die entsprechende Motion stammt von Prof. D. Jositsch, der das Straf- und Strafprozessrecht offenbar neu erfinden will. Dies jedenfalls mein Eindruck, wenn ich die Liste seiner Vorstösse anschaue.
… tritt die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft – 163 Jahre nachdem die Gesandtschaft des Kantons Solothurn der Tagsatzung beantragt hatte,
“die Gesetzgebung über Verbrechen und deren Bestrafung, sowie über das Verfahren in Kriminalsachen dem Bunde zu übertragen” (BBl 1896 IV 737).
Die Bundesversammlung beschloss die Vereinheitlichung des Strafprozesses 1872, aber der entsprechende Verfassungsentwurf wurde verworfen. Der von Volk und Ständen angenommene Entwurf von 1874 enthielt keine Bundeskompetenz mehr.
Ganz vom Tisch war die Idee freilich nicht mehr zu kriegen, denn schon damals erkannte man beim Schweizerischen Juristenverein:
Der Verbrecher flüchtet sich mit Hülfe der Dampfkraft in wenigen Stunden oder gar Minuten aus dem Kanton, in dem er die That beging (a.a.O., 740)
Im Jahr 1896 schob die Politik die Vereinheitlichung u.a. deshalb auf, weil die Schweiz nicht über einen “gleichmässig ausgebildeten” Beamtenstand verfügte (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Revision der Bundesverfassung zur Einführung der Rechtseinheit vom 28.11.1896; BBl 1896 IV 734 f.).
In wenigen Stunden ist es also soweit. Das Leben wird sich dadurch nicht ändern, auch nicht für die Direktbetroffenen. In etlichen Kantonen werden aber immerhin Dutzende oder Hunderte von “gleichmässig ausgebildeten” Staatsanwälten zu gar nicht ausgebildeten Quasi-Richtern, die voraussichtlich über 95% aller Straffälle mit Strafbefehl erledigen werden (aktuell dazu der Beitrag im Tages-Anzeiger). Die Inquisition holt sich zurück, was ihr die Aufklärung entrissen hatte.
Wie die Schweizerische Strafprozessordnung entfaltet auch die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung keine positive Vorwirkung (BGer 1B_308/2010 vom 22.11.2010; zur StPO CH s. BGer 6B_901/2008 vom 23.02.2009 E. 2.3 und 6B_700/2009 vom 26.11.2009 E. 2.2.3).
Die Beschwerde richtete sich gegen einen abgewiesenen Antrag auf amtliche Verteidigung. Ob ein solcher Anspruch bereits nach geltendem Recht (Art. 40 Abs. 2 JStG) bestanden hätte, rügte der durch seinen Vater vertretene Jugendliche nicht.