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	<title>strafprozess.ch &#187; Staatsschutz</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>GovWare / Staatstrojaner / Bundestrojaner</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Dec 2011 11:33:17 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die auch hier geführte Diskussion um den Einsatz von Trojanern in der Strafverfolgung wird in der aktuellen Ausgabe des Jusletter um einen Beitrag von Hansjakob bereichert (Thomas Hansjakob, Einsatz von GovWare – zulässig oder nicht?, in: Jusletter 5. Dezember 2011). Er vertritt die überzeugend begründete Auffassung, dass der Einsatz von &#8220;GovWare&#8221; (wer etwas auf sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die auch <a href="http://www.strafprozess.ch/?s=trojaner&#038;x=0&#038;y=0">hier</a> geführte Diskussion um den Einsatz von Trojanern in der Strafverfolgung wird in der aktuellen Ausgabe des <a href="http://jusletter.weblaw.ch/_643?current=1&#038;lang=de" target="_blank">Jusletter</a> um einen Beitrag von Hansjakob bereichert (Thomas Hansjakob, <a href="http://jusletter.weblaw.ch/article/de/_9812?lang=de" target="_blank">Einsatz von GovWare – zulässig oder nicht?</a>, in: Jusletter 5. Dezember 2011). Er vertritt die überzeugend begründete Auffassung, dass der Einsatz von &#8220;GovWare&#8221; (wer etwas auf sich hält, spricht nicht mehr von &#8220;Trojanern&#8221; sondern eben von GovWare) mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage im geltenden Recht unzulässig ist. Der Beitrag enthält auch eine Übersicht zu den laufenden Revisionsprojekten im Bereich der Überwachung, woraus hervorgeht, dass sich an der gegenwärtigen Rechtslage jedenfalls vor dem Jahr 2013 nichts ändern wird.</p>
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		<title>Grauzone Staatstrojaner?</title>
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		<pubDate>Tue, 18 Oct 2011 13:32:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Dr. Frank Braun, Universität Passau, stellt in einem Beitrag von Kommunikation &#038; Recht klar, dass sich der Einsatz von Trojanern zur Überwachung an der Quelle und zur Online-Durchsuchung nach deutschem Recht auf keine gesetzliche Grundlage stützen kann (Braun, Ozapftis &#8211; (Un)Zulässigkeit von &#8220;Staatstrojanern&#8221;, K&#038;R 11/2011, 681 ff.). Seine Ausführungen können wohl ohne Weiteres auf die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Frank Braun, <a href="http://www.uni-passau.de/" target="_blank">Universität Passau</a>, stellt in einem <a href="http://www.kommunikationundrecht.de/delegate/resources/dok751.pdf?fileid=dok751.pdf_kur&#038;type=asset" target="_blank">Beitrag</a> von <a href="http://www.kommunikationundrecht.de/" target="_blank">Kommunikation &#038; Recht</a> klar, dass sich der Einsatz von Trojanern zur Überwachung an der Quelle und zur Online-Durchsuchung nach deutschem Recht auf keine gesetzliche Grundlage stützen kann (<a href="http://www.kommunikationundrecht.de/delegate/resources/dok751.pdf?fileid=dok751.pdf_kur&#038;type=asset" target="_blank">Braun, Ozapftis &#8211; (Un)Zulässigkeit von &#8220;Staatstrojanern&#8221;, K&#038;R 11/2011, 681 ff.</a>). Seine Ausführungen können wohl ohne Weiteres auf die Rechtslage in der Schweiz übertragen werden. Braun stellt insbesondere fest, dass sich solche Einsätze nicht in einer rechtlichen Grauzone abspielen, sondern schlicht und einfach unzulässig sind. Hier ein Auszug aus seiner Zusammenfassung:<span id="more-4423"></span></p>
<blockquote><p>Die Nutzung von Staatstrojanern zur Durchführung einer Quellen-TK oder einer Online-Durchsuchung zu Zwecken der Strafverfolgung ist nach geltendem Recht unzulässig. Für derart intensive Grundrechtseingriffe bedarf es einer ausreichend klaren und eindeutig formulierten bereichsspezifischen Rechtsgrundlage, die den Anforderungen, die das BVerfG zu den genannten Eingriffsmaßnahmen formuliert hat, umfassend entspricht. Die in diesem Zusammenhang in der Praxis bemhten §§ 100 a, 100 b StPO werden dem nicht gerecht.</p></blockquote>
<p>Wie klar und eindeutig die in der Schweiz bemühten Grundlagen sind, habe ich <a href="http://www.strafprozess.ch/die-schweiz-und-die-staatstrojaner/" target="_blank">bereits erwähnt</a>. Art. 280 StPO, der nach neuem Recht herangezogen werden soll, ist nicht besser:</p>
<blockquote><p><strong>Art. 280 Zweck des Einsatzes</strong></p>
<p>Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um:<br />
a. das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen;<br />
b. Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen;<br />
c. den Standort von Personen oder Sachen festzustellen.</p></blockquote>
<p>Nach meiner Vorstellung handelt es sich beim Einsatz von Software (Govware, Trojaner) nicht um technische Überwachungsgeräte. Die Software ist allenfalls das Mittel, das Geräte, die nicht für die Überwachung vorgesehen waren, gegen ihren Besitzer und ohne sein Wissen zu technischen Überwachungsgeräten umfunktioniert. Aber selbst wenn man zum Schluss kommen würde, dass der eigene Computer des Betroffenen als technisches Überwachungsgerät im Sinne von Art. 280 StPO gelten könne, fehlt es an der Normdichte im Sinne von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a36.html" target="_blank">Art. 36 Abs. 1 BV</a> (vgl. dazu den zitierten Aufsatz von Braun). </p>
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		<title>Die Schweiz und die Staatstrojaner</title>
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		<pubDate>Sat, 15 Oct 2011 11:14:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Diskussion um den Bundestrojaner oder Staatstrojaner wird nun auch in der Schweiz heftig geführt (swissblawg, RA Martin Steiger, NZZ, TA, Piratenpartei Schweiz, strafprozess.ch, etc.). In der Folge wurde bekannt, dass die Bundesanwaltschaft einen Staatstrojaner im Fall Stauffacher eingesetzt haben soll (s. NZZonline), der vor Bundesstrafgericht bereits verhandelt wurde und kurz vor der Urteilseröffnung steht. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Diskussion um den Bundestrojaner oder Staatstrojaner wird nun auch in der Schweiz heftig geführt (<a href="http://www.swissblawg.ch/2011/10/einsatz-von-spionage-software-in-der.html" target="_blank">swissblawg</a>, <a href="http://www.steigerlegal.ch/2011/10/13/bundestrojaner-ohne-rechtsgrundlage-in-der-schweiz/" target="_blank">RA Martin Steiger</a>, <a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/digital/trojaner_schweiz_buepf_1.12989165.html" target="_blank">NZZ</a>, <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Ich-bezweifle-dass-der-Einsatz-von-Trojanern-rechtlich-wasserdicht-ist/story/25459402" target="_blank">TA</a>, <a href="http://www.piratenpartei.ch/Trojaner-Federal-14-10-2011" target="_blank">Piratenpartei Schweiz</a>, <a href="http://www.strafprozess.ch/" target="_blank">strafprozess.ch</a>, etc.). In der Folge wurde bekannt, dass die Bundesanwaltschaft einen Staatstrojaner im Fall Stauffacher eingesetzt haben soll (s. <a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/trojaner_im_fall_stauffacher_eingesetzt_1.12994241.html" target="_blank">NZZonline</a>), der vor Bundesstrafgericht bereits verhandelt wurde und kurz vor der Urteilseröffnung steht. Rechtsgrundlage müsste Art. 66 BStP gewesen sein, der wie folgt lautete:</p>
<blockquote><p><strong>Art. 66</strong><br />
1 Für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gilt das Bundesgesetz vom<br />
6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.<br />
2 Der Untersuchungsrichter und vor Einleitung der Voruntersuchung der Bundesanwalt<br />
können den Einsatz technischer Überwachungsgeräte (Art. 179bis ff. StGB)<br />
anordnen. Für die Voraussetzungen und das Verfahren gilt das Bundesgesetz vom<br />
6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs<br />
sinngemäss.</p></blockquote>
<p>In der öffentlichen Diskussion wird immer wieder behauptet, es sei umstritten, ob Art. 66 BStP bzw. seit 01.01.2011 <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a280.html" target="_blank">Art. 280 StPO</a> als hinreichende gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Trojanern gelten kann. Verfassungsrechtlich müsste aber doch bereits aufgrund von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a36.html" target="_blank">Art. 36 Abs. 1 BV</a> unstrittig sein, dass die zitierten Normen die Anforderungen an die Normdichte für eine derart schwerwiegende Beschränkung verschiedener Grundrechte (etwa <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a10.html" target="_blank">Art. 10</a>, <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a13.html" target="_blank">13</a> oder <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a16.html" target="_blank">Art. 16 BV</a>) nicht einmal annähernd erfüllen können.</p>
<p>Nun, der Misstand soll ja nun korrigiert werden. Wie bereits früher prognostiziert, wird er natürlich nicht korrigiert, indem der Einsatz von Trojanern verboten wird, sondern indem eine hinreichende gesetzliche Grundlage geschaffen wird.</p>
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		<title>Update: CCC und der Bundestrojaner</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Oct 2011 10:53:23 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[heise.de und Tages-Anzeiger online fassen die ersten Reaktionen aus der Politik zusammen. NZZonline publiziert &#8211; immerhin &#8211; eine Agenturmeldung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Staatstrojaner-Von-der-rechtlichen-Grauzone-zur-Grundrechtsverletzung-1357873.html" target="_blank">heise.de</a> und <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/digital/computer/1984-reloaded/story/16326392" target="_blank">Tages-Anzeiger online</a> fassen die ersten Reaktionen aus der Politik zusammen. <a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/digital/ueberwachungssoftware_sorgt_in_deutschland_fuer_rote_koepfe_1.12919829.html" target="_blank">NZZonline</a> publiziert &#8211; immerhin &#8211; eine Agenturmeldung.</p>
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		<title>CCC analysiert den Bundestrojaner</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/ccc-analysiert-den-bundestrojaner/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/ccc-analysiert-den-bundestrojaner/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 09 Oct 2011 14:24:12 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Dem Chaos Computer Club wurden offenbar von den deutschen Strafverfolgungsbehörden eingesetzte &#8220;Bundestrojaner&#8221; zugespielt. Die Analyse des CCC fällt vernichtend aus: Die untersuchten Trojaner können nicht nur höchst intime Daten ausleiten, sondern bieten auch eine Fernsteuerungsfunktion zum Nachladen und Ausführen beliebiger weiterer Schadsoftware. Aufgrund von groben Design- und Implementierungsfehlern entstehen außerdem eklatante Sicherheitslücken in den infiltrierten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dem <a href="http://www.ccc.de/de/" target="_blank">Chaos Computer Club</a> wurden offenbar von den deutschen Strafverfolgungsbehörden eingesetzte &#8220;Bundestrojaner&#8221; zugespielt. Die <a href="http://www.ccc.de/de/updates/2011/staatstrojaner" target="_blank">Analyse</a> des CCC fällt vernichtend aus:</p>
<blockquote><p>Die untersuchten Trojaner können nicht nur höchst intime Daten ausleiten, sondern bieten auch eine Fernsteuerungsfunktion zum Nachladen und Ausführen beliebiger weiterer Schadsoftware. Aufgrund von groben Design- und Implementierungsfehlern entstehen außerdem eklatante Sicherheitslücken in den infiltrierten Rechnern, die auch Dritte ausnutzen können.</p></blockquote>
<p>Damit ist auch gesagt, dass die durch die &#8220;Quellen-TKÜ&#8221; gewonnenen Erkenntnisse unzuverlässig sind und im Strafverfahren im Grunde unbrauchbar sind.</p>
<p>Hier ein paar weitere Quellen zum Thema:</p>
<li>Tages-Anzeiger online: <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/digital/internet/Hacker-haben-Zugang-zu-deutscher-Schnueffelsoftware/story/19370069" target="_blank">Hacker haben Zugang zu deutscher Schnüffelsoftware</a>
</li>
<li>Alte Beiträge auf <a href="http://www.strafprozess.ch/?s=Trojaner&#038;x=0&#038;y=0">strafprozess.ch</a></li>
<li>Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer SG vom 24.11.2006 (<a href="http://www.sg.ch/home/staat___recht/recht/GVP/gvp_2006/_jcr_content/Par/downloadlist/DownloadListPar/download_1.ocFile/70475_IH_GVP_2006_Gerichtspraxis.pdf" target="_blank">GVP 2006 Nr. 106</a>, S. 295 f.)</li>
<li>Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.2008 (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html" target="_blank">1 BvR 370/07</a>)</li>
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		<title>BWIS II reduziert</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/bwis-ii-reduziert/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Sep 2011 07:47:27 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
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		<category><![CDATA[BWIS II]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Nationalrat ist heute auf die Vorlage &#8220;BWIS II reduziert&#8221; eingetreten. Hier ein paar Links dazu: Amtliches Bulletin vom 14.09.2011 Zusatzbotschaft BWIS II reduziert Entwurf BWIS II reduziert Berichterstattung NZZonline Ziel ist offenbar, unter dem Vorwand der Füllung der wichtigsten Lücken nun noch rasch Flickwerk durchzuboxen, bevor der Bundesrat dann Ende 2012 die bereits angekündigte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Nationalrat ist heute auf die Vorlage &#8220;BWIS II reduziert&#8221; eingetreten. Hier ein paar Links dazu:</p>
<li><a href="http://www.parlament.ch/ab/frameset/d/n/4820/361591/d_n_4820_361591_361592.htm" target="_blank">Amtliches Bulletin</a> vom 14.09.2011</li>
<li><a href="http://www.admin.ch/ch/d/ff/2010/7841.pdf" target="_blank">Zusatzbotschaft BWIS II reduziert</a></li>
<li><a href="http://www.admin.ch/ch/d/ff/2010/7895.pdf" target="_blank">Entwurf BWIS II reduziert</a></li>
<li>Berichterstattung <a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/nationalrat_beschliesst_eintreten_auf_gesetz_zur_inneren_sicherheit_1.12486820.html" target="_blank">NZZonline</a></li>
<p>Ziel ist offenbar, unter dem Vorwand der Füllung der wichtigsten Lücken nun noch rasch Flickwerk durchzuboxen, bevor der Bundesrat dann Ende 2012 die bereits angekündigte Gesamtkodifikation vorlegen wird. Mit diesem auf das Notwendigste beschränkte Flickwerk werden übrigens nicht weniger als neun weitere Bundesgesetze (z.B. StGB, AHVG, IVG, KVG, etc.) geändert. Das sagt einiges aus über den ausser Rand und Band geratenen Zustand der Rechtssetzung. </p>
<p>Meine früheren Beiträge zu BWIS finden sich <a href="http://www.strafprozess.ch/?tag=bwis-ii" target="_blank">hier</a>.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BWIS II: Zusatzbotschaft und Entwurf</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/bwis-ii-zusatzbotschaft-und-entwurf/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/bwis-ii-zusatzbotschaft-und-entwurf/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 27 Oct 2010 15:43:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[BWIS]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Odysse der Revision des Bundesgesetzes über die Wahrung der inneren Sicherheit geht in die nächste Phase. Zusatzbotschaft und überarbeiteter Entwurf sind gemäss Medienmitteilung VBS vom Bundesrat verabschiedet worden: Zusatzbotschaft Entwurf Einen kurzen Überblick verschaffen NZZ bzw sda. Der FDP (ausgerechnet!) geht der neue Entwurf zu wenig weit. Aus ihrer Pressemitteilung: Die FDP fordert zweitens, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Odysse der Revision des Bundesgesetzes über die Wahrung der inneren Sicherheit geht in die nächste Phase. Zusatzbotschaft und überarbeiteter Entwurf sind gemäss <a href="http://www.vbs.admin.ch/internet/vbs/de/home/documentation/news/news_detail.35915.nsb.html" target="_blank">Medienmitteilung VBS</a> vom Bundesrat verabschiedet worden:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/20987.pdf" target="_blank">Zusatzbotschaft</a></li>
<li><a href="http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/20988.pdf" target="_blank">Entwurf</a></li>
</ul>
<p>Einen kurzen Überblick verschaffen <a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/keine_ueberwachung_an_nicht_allgemein_zugaenglichen_orten_agenx_1.8165205.html" target="_blank">NZZ bzw sda</a>.</p>
<p>Der FDP (ausgerechnet!) geht der neue Entwurf zu wenig weit. Aus ihrer <a href="http://www.fdp.ch/Medienmitteilngen/bwis-zu-wenig-zu-spaet/menu-id-26.html" target="_blank">Pressemitteilung</a>:</p>
<blockquote><p>Die FDP fordert zweitens, dass der Staatsschutz bei der Beobachtung in nicht-öffentlichen Räumen künftig nicht mehr blind sein darf.</p>
</blockquote>
<p>Sie hofft nun, dass die Freiheitsrechte im Rahmen des neuen Nachrichtendienstgesetzes weiter beschränkt werden können.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Qualitätsgesicherte Fichen</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/qualitatsgesicherte-fichen/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Aug 2010 16:34:03 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Staatsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Laut NZZonline sucht der Nachrichtendienst des Bundes einen neuen Leiter für die  Qualitätssicherung, der für die Überprüfung der in die Datenbank ISIS eingegebenen Personendaten verantwortlich sein wird. Aus dem NZZ-Beitrag: Das Stelleninserat sei ein halbes Jahr später erschienen, weil der Job zuerst intern ausgeschrieben worden sei. Die Stelle wurde neu geschaffen. Bisher sei die Qualitätssicherung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/nachrichtendienst_investiert_in_die_kontrolle_der_isis-datenbank_1.7176026.html" target="_blank">Laut NZZonline</a> sucht der Nachrichtendienst des Bundes einen neuen Leiter für die  Qualitätssicherung, der für die Überprüfung der in die Datenbank ISIS eingegebenen Personendaten verantwortlich sein wird. Aus dem NZZ-Beitrag:</p>
<blockquote><p>Das Stelleninserat sei ein halbes Jahr später erschienen, weil der Job zuerst intern ausgeschrieben worden sei.</p>
</blockquote>
<blockquote><p>Die Stelle wurde neu geschaffen. Bisher sei die Qualitätssicherung eine Aufgabe des Leiters Datenerfassung und Triage gewesen, sagte [der NDB-Sprecher] am Mittwoch auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA.</p>
</blockquote>
<p>Gut Ding will Weile haben!</p>
<p> </p>
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		<title>Fichenskandal V. 2010</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Jul 2010 12:40:51 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[BWIS]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeimethoden]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit guten Gründen empören sich Politiker aller Lager (vgl. zB den aktuellen Beitrag im Tages-Anzeiger) über die Feststellungn der GPDel im Bericht &#8220;Datenbearbeitung im Staatsschutzinformationssystem ISIS vom 21.06.2010. Die ganze Tragweite der Sammelwut insbesondere auf Ebene der Kantone dürfte dabei aber immer noch unterschätzt werden. Gesammelt wird ja nicht nur im Bereich Staatsschutz, sondern etwa [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit guten Gründen empören sich Politiker aller Lager (vgl. zB den aktuellen Beitrag im <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Fichenskandal-Staatsschuetzer-lieferten-Daten-ins-Ausland/story/20857840" target="_blank">Tages-Anzeiger</a>) über die Feststellungn der <a href="http://www.parlament.ch/d/organe-mitglieder/delegationen/geschaeftspruefungsdelegation/Seiten/default.aspx" target="_blank">GPDel</a> im <a href="http://www.parlament.ch/d/organe-mitglieder/delegationen/geschaeftspruefungsdelegation/isis-inspektion/Documents/bericht-gpdel-isis-2010-06-21-d.pdf" target="_blank">Bericht &#8220;Datenbearbeitung im Staatsschutzinformationssystem ISIS</a> vom 21.06.2010. Die ganze Tragweite der Sammelwut insbesondere auf Ebene der Kantone dürfte dabei aber immer noch unterschätzt werden. Gesammelt wird ja nicht nur im Bereich Staatsschutz, sondern etwa auch im Bereich der klassischen Polizeiaufgaben inkl. Prävention.</p>
<p>Manche Kantone haben sich für ihre Datensammlungen in den letzten Jahren (nachträglich) gesetzliche Grundlagen gegeben. Der Kanton Solothurn verfügt beispielsweie über die <a href="http://bgs.so.ch/frontend/versions/404" target="_blank">Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und –speicherung (PolDaVO)</a>. Ob die Einhaltung der darin enthaltenen Vorschriften geprüft und durchgesetzt wird, ist mir nicht bekannt.</p>
<p> </p>
<p> </p>
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		<title>Strafverfolger c. Geheimdienst</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 15:04:55 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>
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		<category><![CDATA[Strafverfolgungsbehörden]]></category>
		<category><![CDATA[Terrorismus / OK / Korruption]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Strafverfahren gegen den mutmasslichen Rütlibomber liegen sich wieder einmal Amtsstellen des Bundes in den Haaren (s. den NZZ-Beitrag). Der UR verfügt die Herausgabe von Akten, die der Geheimdienst unter Berufung auf den Quellenschutz nicht herausgeben will. Es geht um Akten, welche die Kantonspolizei Aargau produziert haben soll. Auf die &#8220;allfällige Beschwerde&#8221; des damaligen DAP [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Strafverfahren gegen den mutmasslichen Rütlibomber liegen sich wieder einmal Amtsstellen des Bundes in den Haaren (s. den <a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/ruetlibomber_streit_1.4562472.html" target="_blank">NZZ-Beitrag</a>). Der UR verfügt die Herausgabe von Akten, die der Geheimdienst unter Berufung auf den Quellenschutz nicht herausgeben will. Es geht um Akten, welche die Kantonspolizei Aargau produziert haben soll. Auf die &#8220;allfällige Beschwerde&#8221; des damaligen DAP tritt das Bundesstrafgericht nicht ein. Es sei nicht zuständig, Meinungsverschiedenheiten zwischen Instanzen des Bundes zu lösen (<a href="http://bstger.weblaw.ch/pdf/20100114_BB_2009_82.pdf" target="_blank">BStGer BB.2009.82</a> vom 14.01.2009):<span id="more-2986"></span></p>
<blockquote><div id="_mcePaste">Nach dem Gesagten handelt es sich vorliegend um eine Meinungsverschiedenheit zwischen Instanzen des Bundes bezüglich zu leistender Rechtshilfe, womit die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer zum Entscheid in der Sache selber nicht gegeben ist. Der Argumentation der Vorinstanz, weshalb die Bestimmungen zur Rechtshilfe vorliegend nicht anwendbar seien (act. 2.1, S. 1 f.), kann nach dem oben Ausgeführten nicht gefolgt werden. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. September 2009, welche ohnehin nur als „allfällige Beschwerde“ bezeichnet wurde, ist deshalb nicht einzutreten. Die mit ihr angefochtene Verfügung der Vorinstanz entfaltet nach dem Gesagten jedoch auch keine Wirkung bzw. kann allenfalls als Gesuch um Gewährung von Rechtshilfe im Sinne von Art. 27 BStP angesehen werden. Sollte die Vorinstanz mit der Verweigerung der Rechtshilfe durch den Beschwerdeführer nicht einverstanden sein, so hat sie – wie vom Beschwerdeführer am 25. September 2009 vorgezeichnet (act. 1, S. 2) – eine Verfügung zu erwirken und diese gemäss Art. 27 Abs. 5 BStP beim Bundesrat anzufechten (E. 1.4).</div>
</blockquote>
<div>Manchmal fragt man sich, wie der Bund zu seinem Personal kommt.</div>
<p> </p>
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