In einem heute online gestellten Urteil ( 6B_456/2007 vom 18.03.2008) befasst sich das Bundesgericht mit der Frage des Strafantragsrechts ( Art. 30 StGB) beim unbefugten Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem ( Art. 143bis StGB). Anders als die Vorinstanz stellt das Bundesgericht klar, dass
die Berechtigung zum Zugriff auf das Datenverarbeitungssystem, nicht die Verfügungsberechtigung über die Daten (E. 4.2).
massgebend ist. Im vorliegenden Fall ist somit die Kundin, die bei einem Provider ein eMail-Konto eingerichtet hatte, berechtigt, Strafantrag gegen einen Dritten zu stellen, der sich die Benutzer-ID und das Passwort beschafft hat.
Am 21. Juni hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das m.W. zweite “Terrorismus-Urteil” der Schweiz gefällt ( SK.2007.4; vgl. meinen früheren Beitrag). Zu beurteilen war u.a. das Betreiben einer Internetplattform für terroristische Gruppierungen. Eine gegen das Urteil gerichtete Beschwerde ist vor Bundesgericht hängig (6B_650/2007).
Unmittelbar vor den Wahlen erhält die SVP einmal mehr Unterstützung von unerwarteter Seite: der Vorstand der KKJPD wirbt für das Videospiel “Zottel rettet die Schweiz” (vgl. news.search.ch)
“Hey, stimmt nicht!”, werden die unfreiwilligen Wahlkampfhelfer der KKJPD einwenden. “Wir werfen der SVP doch im Gegenteil vor, mit dem Game
zu Sachbeschädigung, Körperverletzung und Missachtung der Justiz aufzurufen.”
Ja eben! Abgesehen davon, dass dieser Vorwurf in politischer Hinsicht mindestens so dämlich ist wie das Videospiel selbst, ist er auch noch sachlich falsch (was in politischer Hinsicht allerdings egal ist). Für die Beweisführung muss ich den Leser auf einen persönlichen Augenschein verweisen. Verlinken darf ich das Zottel-Game nicht, denn in den Augen der KKJPD wäre dies sicher auch bereits strafbar.
Sind Polizisten in Chatrooms verdeckte Ermittler? Unter diesem Titel kritisiert ein Autor in der NZZ Nr. 228 vom 02.10.2007, 58, zwei Urteile der Zürcher Justiz (s. meine früheren Beiträge), welche die Ermittlungen der Polizei in Chatrooms dem BVE unterstellt haben. Dem widerspricht der Autor mit teilweise fehlgeleiteten Argumenten.
Zunächst kommt er zum Schluss, es liege gar kein Anwendungsfall nach BVE vor. Bei der verdeckten Ermittlung im Sinne des Gesetzes gehe es
um die gezielte Infiltration kriminogener Strukturen unter Verheimlichung der wahren Identität des verdeckten Ermittlers sowie um Feststellung und Beweis deliktischer Aktivität der überwachten Person.
Anders beim chattenden Polizisten:
Ein chattender Polizist lebt aber auch nicht gewissermassen über längere Zeit unter einer Legende, sondern geht kurzfristig unter einem Nickname online. Dabei verheimlicht er zwar seinen Chatpartnern gegenüber seine wahre Identität, doch tun das alle anderen Chatter in der Regel umgekehrt auch. Und selbst das Vorspiegeln unwahrer Angaben zur Person dürfte weitverbreitet sein, ist es doch gerade eines der Merkmale eines Chats, dass er weitgehend anonym und ohne tatsächliche Kontrollmöglichkeiten zwischen den Chatpartnern erfolgt. Ein Nickname sowie die anlässlich eines Chats gemachten unwahren Angaben können jedenfalls nicht als eine Art Legende qualifiziert werden.
Anschliessend bringt der Autor die bürokratische Keule zur Anwendung:
Bei Ermittlungen in Chatrooms handelt es sich also um einen enorm schnelllebigen Bereich polizeilicher Gefahrenabwehr, der sich mit den Formen und Fristen des BVE (Einreichen des begründeten und mit Akten versehenen Begehrens innert 48 Stunden; Entscheid durch die Genehmigungsbehörde innert 5 Tagen) nicht verträgt.
Am Ende hofft der Autor auf höchstrichterliche Klärung und fordert gar einen “wirkungsvollen Kampf gegen Pädophile”:
Dabei ist zu hoffen, dass im Rahmen von Verhältnismässigkeitsüberlegungen dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Strafverfolgung und einem wirkungsvollen Kampf gegen Pädophilie ein grösseres Gewicht eingeräumt wird, zumal sowieso fraglich erscheint, ob beziehungsweise inwiefern Grundrechte des Beschuldigten in einem virtuellen Umfeld tangiert werden können, umso mehr, wenn er sich unzulässigerweise in einem Kindern vorbehaltenen Chatroom aufhält, dessen virtuelles Betreten mit der Information über mögliche Überwachungsmassnahmen seitens des Providers sowie dem Hinweis auf die einschlägigen Straftatbestände einhergeht.
Vielleicht hat der Autor in einem Punkt sogar Recht. Vielleicht sind chattende Ermittler tatsächlich nicht dem BVE zu unterstellen. Die Konsequenz aus dieser Auffassung wäre dann doch aber eine ganz andere: Mangels gesetzlicher Grundlage darf es chattende Ermittler gar nicht geben. Aber ich gebe zu, dass dieses Verständnis des Legalitätsprinzips nicht mehr sehr modern ist.
Laut TA hat sich ein Polizist der Stadtpolizei Zürich einmal mehr in einem Chatroom für Kinder aufgehalten, sich als 13-jähriges Mädchen ausgegeben und ein Treffen mit einem erwachsenen Chatter in Zürich vereinbart. Dort wurde der Chatter verhaftet. Anlässlich der anschliessenden Hausdurchsuchung fand die Polizei Fotos nackter Mädchen. Der Chatter wurde angeklagt wegen Pornografie und wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern. Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn nun aber frei mit der Begründung,
dass die verdeckten Ermittler eine richterliche Genehmigung hätten einholen müssen. Da sie dies unterliessen, fielen sämtliche Beweise unter ein Verwertungsverbot. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hatte jetzt das Obergericht den Fall zu beurteilen.
Der Staatsanwalt hielt dazu fest,
dass es sich gar nicht um eine verdeckte Ermittlung handle. Die Polizei habe bloss auf einem virtuellen Marktplatz im Hinblick auf eine Gefahrenabwehr eine Kontrolle durchgeführt, in einem Chatroom, wo ohnehin alle Teilnehmer mit einem Pseudonym auftreten würden.
Das ist die Logik eines Strafverfolgers: wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine verdeckte Ermittlung (vgl. Art. 4 BVE) nicht vorliegen, kann nicht von verdeckter Ermittlung gesprochen werden. Dem hat das Gericht offenbar zugestimmt, aber dann auch die Konsequenz gezogen: illegal und damit nicht verwertbar.
Vgl. zum Thema meine früheren Beiträge, die u.a. zeigen, dass sich die Polizei von der Rechtsprechung nicht beeindrucken lässt.
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