Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Beschwerdeführers wegen Ehrverletzung, der einen ehemaligen Angestellten bei dessen neuen Arbeitgeber als “Hacker” denunziert hatte (BGer 6B_647/2011 vom 29.12.2011).
Die Vorinstanz geht weiter zu Recht davon aus, dass die Aussage, der Beschwerdegegner sei ein “Hacker”, den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Belastungszeugin lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner am laufen sei, kann nicht überzeugen. Einerseits bestätigte sie in der Zeugeneinvernahme die “Hacker”-Aussage des Beschwerdeführer glaubhaft (…). Andererseits erwähnte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen, dass der Beschwerdegegner wegen “Hacking” vorbestraft ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz daraus schliesst, dass der Beschwerdeführer den Ausdruck “Hacker” tatsächlich verwendet hat. Zu Recht verwehrt sie ihm die Möglichkeit des Entlastungs- und Gutglaubensbeweises, da er – wie bei der inkriminierten Äusserung, der Beschwerdegegner sei vorbestraft -, ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder begründete Veranlassung gehandelt und überwiegend die Absicht bestanden hat, dem Beschwerdegegner Übles vorzuwerfen (E. 2.8).
Das Bundesgericht bestätigt den Freispruch eines Anwalts, der die Gegenpartei in einem zivilrechtlichen Massnahmeverfahren mit “angriffigen Formulierungen” beschuldigt hatte, widerrechtlich gehandelt zu haben (BGer 6B_358/2011 vom 22.08.2011). Der Anwalt hat sich zu Recht auf Art. 14 StGB berufen:
Im Wettbewerbsrecht sind Zivil- und Strafverfahren eng miteinander verknüpft, da unlauterer Wettbewerb bei vorsätzlichem Handeln auch strafbar ist (vgl. Art. 23 UWG). Hätten strafrechtliche Anschuldigungen im Zivilprozess strikte zu unterbleiben, wäre der zivilrechtliche Schutz weitgehend unterbunden. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht schützt die Freisprüche eines Anwalts und seines Klienten, welche in einem Scheidungsverfahren objektiv ehrverletzende Äusserungen über die Gegenpartei gemacht hatten (BGer 6B_549/2010 vom 12.11.2010).
Dem Anwalt billigt das Bundesgericht zu, im Rahmen seiner Berufspflichten gehandelt zu haben: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht spricht in BGer 6B_633/2008 vom 09.03.2009 einen Journalisten vom Vorwurf der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) frei, der in der “Roten Anneliese” einen Anwalt in zwei nebenberuflichen Funktionen diffamiert haben soll.
Der Freispruch gründet u.a. darauf, dass der Journalist die ihm vorgeworfenen Äusserungen gar nicht gemacht habe: [weiterlesen] »
Das Eidgenössische Finanzdepartement teilt die prozessuale Erledigung in dieser leidigen Angelegenheit mit (vgl. dazu einen früheren Beitrag). Die Medienmitteilung lautet wie folgt:
Bern, 29.01.2009 – Nationalrat Christoph Mörgeli und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben die beim Bundesgericht anhängige Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem unter der Bezeichnung “Mörgele / Mengele” bekannten Fall durch Vergleich erledigt. Über den Inhalt des Vergleichs haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.
Nationalrat Christoph Mörgeli und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben die beim Bundesgericht anhängige Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem unter der Bezeichnung “Mörgele / Mengele” bekannten Fall durch Vergleich erledigt. Über den Inhalt des Vergleichs haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.
Dürfen die schweigen? Wieso schweigen, wenn es doch publik werden wird?
Im Jahr 2003 hatten Mitarbeiter des Kassensturz heimlich in einer Privatwohnung Beratungsgespräche zwischen einem Lockvogel und Versicherungsvertretern gefilmt und später ausgestrahlt.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte W. (Chefredaktor SF DRS), X. (Redaktionsleiter Kassensturz) und Y. (Redaktorin Kassensturz) des Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 2 StGB schuldig. Z. (Journalistin SF DRS) wurde des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
Das Bundesgericht (BGer 6B_225/2008 vom 07.10.2008) bestätigt die Schuldsprüche im Wesentlichen (s. den Beitrag im Tages-Anzeiger), erkennt aber bezüglich der Verurteilungen wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) eine Verletzung des Anklageprinzips: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hatte in einem heute online gestellten Urteil (BGer 6B_30/2008 vom 30.05.2008) zu beurteilen, ob folgender Satz aus der Korrespondenz zwischen dem Präsidenten einer kommunalen Sozialhilfebehörde und einer Leistungsempfängerin ehrverletzend sei:
“Ich würde in Zukunft etwas vorsichtiger sein mit Anschuldigungen und Drohungen”