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	<title>strafprozess.ch &#187; BT</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Mit Wissen und Willen getötet</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 11:17:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht bejaht den auf Tötung gerichteten Eventualvorsatz des Täters, der mehrfach sehr intensiv mit der Faust gegen den Kopf des Opfers schlägt (BGer 6B_643/2011 vom 26.01.2012). Zudem hatte sich das Bundesgericht zum Beschleunigungsgebot zu äussern: Zur Wissenskomponente (E. 2.3.3): Mehrfache hochgradig gewaltintensive Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf bzw. in das ungeschützte Gesicht eines Opfers [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht bejaht den auf Tötung gerichteten Eventualvorsatz des Täters, der mehrfach sehr intensiv mit der Faust gegen den Kopf des Opfers schlägt (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=26.01.2012_6B_643/2011" target="_blank">BGer 6B_643/2011</a> vom 26.01.2012). Zudem hatte sich das Bundesgericht zum Beschleunigungsgebot zu äussern:</p>
<p>Zur Wissenskomponente (E. 2.3.3):<br />
<span id="more-4706"></span></p>
<blockquote><p>Mehrfache hochgradig gewaltintensive Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf bzw. in das ungeschützte Gesicht eines Opfers sind angesichts der bekannten Empfindlichkeit der Kopfregion eines Menschen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, lebensgefährliche Verletzungen oder gar den Tod des Betroffenen herbeizuführen. Eine solche massive Gewalteinwirkung gegen den Kopf eines Menschen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch geeignet, einen unkontrollierten Sturz des Opfers mit tödlichen Folgen zu bewirken. Wer wie der Beschwerdeführer einem Menschen in blinder Wut mehrfach die Faust mit aller Kraft massiv in das Gesicht/gegen den Kopf schlägt, weiss nicht nur um das Risiko tödlicher Verletzungen infolge der Faustschläge, sondern er weiss auch, dass das Opfer infolge einer derartig wuchtigen Gewalteinwirkung unkontrolliert stürzen, mit dem Kopf hart aufprallen und sich dabei tödliche Verletzungen zuziehen könnte. Mit andern Worten stellt sich das Risiko eines unkontrollierten Sturzes mit tödlichem Ausgang bei wiederholten hochgradig gewalttätigen Faustschlägen gegen den Kopf bzw. das Gesicht eines Menschen nicht mehr als ein blosses Unfallgeschehen dar, sondern als voraussehbare Folge der erfolgten massiven Gewalteinwirkung. Der Beschwerdeführer musste mithin ernsthaft damit rechnen, dass die wuchtigen Faustschläge gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers tödliche Folgen nach sich ziehen könnten. Die Wissenskomponente des Vorsatzes ist gegeben.</p></blockquote>
<p>Zur Willenskomponente (E. 2.3.3): </p>
<blockquote><p>Auch die Willenskomponente ist zu bejahen. Indem der Beschwerdeführer mit der Faust mehrfach mit hochgradiger Gewaltintensität gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers schlug, musste sich ihm der Todeseintritt &#8211; als Folge der massiven Faustschläge oder eines dadurch ausgelösten unkontrollierten Sturzes &#8211; als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Verwirklichung des Erfolgs ausgelegt werden kann. Dass dem Beschwerdeführer die Folgen seines Tuns bzw. das Leben des Opfers völlig gleichgültig waren, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass er auf dieses bzw. dessen Kopf auch noch einschlug, als es bereits regungs- und wehrlos am Boden lag.</p></blockquote>
<p>Zum Beschleunigungsgebot (E. 3.5):</p>
<blockquote><p>Das geschworenengerichtliche Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 12. November 2008 mündlich eröffnet. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde ihm am 27. August 2010 zugestellt. Dem Verfahren liegt mit der vorsätzlichen Tötung ein gewichtiger Vorwurf zu Grunde. Die Verfahrensakten umfassen drei Bundesordner, mehrere Mappen mit losen Seiten (Vollzugsakten) sowie zwei Doppeltheke betreffend das Betäubungsmittelverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Hinblick auf die Bestimmung der Gesamt- bzw. Zusatzstrafe). Das Protokoll beläuft sich auf 423 Seiten, das geschworenengerichtliche Urteil umfasst 92 Seiten. Als erste Instanz hatte sich das Geschworenengericht umfassend mit Tat- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Es befasste sich infolge des umstrittenen Sachverhalts im Urteil ausführlich mit den Aussagen des Beschwerdeführers, der Zeugen und der Sachverständigen. Es hatte zu prüfen, ob in Bezug auf die konkrete Todesfolge Eventualvorsatz oder lediglich Fahrlässigkeit vorlag, ob der Beschwerdeführer die Grenzen der Notwehr überschritt und der Exzess entschuldbar war. Es ist nicht zu verkennen, dass die Urteilsredaktion in einem solchen, ausschliesslich von der Unmittelbarkeit geprägten Verfahren längere Zeit in Anspruch nimmt. Konkret benötigte das Geschworenengericht 20 Monate für die Urteilsausfertigung. Das Bundesgericht bezeichnete in einem früheren und vergleichbaren Prozess eine Dauer von 19 Monaten für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung als nicht übermässig (Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). In einem weiteren, ähnlich gelagerten Fall erachtete es eine Dauer von 26 Monaten bis zur Zustellung des begründeten Urteils noch als vertretbar. Entscheidend war für das Bundesgericht, dass die mündliche Urteilseröffnung bereits verhältnismässig kurze Zeit nach der Verfahrenseröffnung (&#8220;etwas mehr als zwei Jahre&#8221;) erfolgte (Urteil 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.6). Vorliegend verhält es sich nicht anders. Dem Beschwerdeführer wurde das mündliche Urteil rund zwei Jahre nach der Tat eröffnet. Dadurch befand er sich schon nach relativ kurzer Zeit nicht mehr im Ungewissen über den gegen ihn erhobenen Vorwurf bzw. über den Ausgang des Prozesses und war ihm auch die ausgefällte Strafe bekannt. Die mit einem längeren Strafverfahren üblicherweise verbundene Belastung fiel für ihn dadurch schon verhältnismässig früh weitgehend weg. Unter diesen Umständen kann die vorliegende Dauer von 20 Monaten für die schriftliche Urteilsausfertigung unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots als noch vertretbar bezeichnet werden.</p></blockquote>
<p>Schon erstaunlich, dass Gerichte innert Stunden oder Tagen ein Urteil fällen können, für dessen Begründung sie dann 20 Monate brauchen.</p>
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		<title>Von der Verhältnismässigkeit stationärer Massnahmen</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/von-der-verhaltnismassigkeit-stationarer-massnahmen/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 12:45:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Integrität]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 56]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 59]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Kanton Bern wurde ein wegen Exhibitionismus vorbestrafter Mann wegen versuchter sexuellen Handlungen mit einem Kind und wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet. Das Bundesgericht heisst seine Beschwerde unter Verweis auf die Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 3 StGB) gut (BGer 596/2011 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Kanton Bern wurde ein wegen Exhibitionismus vorbestrafter Mann wegen versuchter sexuellen Handlungen mit einem Kind und wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme i.S.v. <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a59.html" target="_blank">Art. 59 StGB</a> angeordnet. Das Bundesgericht heisst seine Beschwerde unter Verweis auf die Verhältnismässigkeit (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a56.html" target="_blank">Art. 56 Abs. 3 StGB</a>) gut (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=19.01.2012_6B_596/2011" target="_blank">BGer 596/2011</a> vom 19.01.2012).</p>
<p>Das Bundesgericht betont, dass die Bedeutung der Anlasstat in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen ist: <span id="more-4702"></span></p>
<blockquote><p>Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmevollzugseinrichtung von vorneherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (BGE 127 IV 1 E. 2c/cc). Steht die Schwere des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsverlusts des Betroffenen in einem Missverhältnis zum Gewicht des begangenen Delikts, sollte auf die Sanktionsanordnung grundsätzlich verzichtet werden (vgl. Urteil 6S.69/2006 vom 29. Mai 2006 E. 3.3). Mit andern Worten ist bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. in Anbetracht der mit einer Massnahme einhergehenden Freiheitsbeschränkungen trotz Therapiebedürfnis beim Betroffenen im Prinzip von einer solchen im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen (siehe BGE 136 IV 156 E. 3.2) [E. 3.2.5]</p></blockquote>
<p>Hinzuweisen ist auf eine Präzisierung der Rechtsprechung über die Berücksichtigung ausserstrafrechtlicher Massnahmen:</p>
<blockquote><p>Der Strafrichter ist nicht befugt, von der strafrechtlichen Massnahme abzusehen, weil er eine Massnahme vormundschaftlicher oder administrativer Natur im konkreten Fall für geeigneter oder zweckmässiger hält (&#8230;). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie ist allerdings in dem Sinne zu präzisieren, dass der Strafrichter, der bei der Beurteilung der Gefährlichkeit auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils abzustellen hat (&#8230;), nicht unberücksichtigt lassen darf, dass vormundschaftliche Massnahmen, wie beispielsweise eine FFE, bereits durchgeführt werden. Bei einer Prüfung der Notwendigkeit einer strafrechtlichen Massnahme und insbesondere der Legalprognose sind ausserstrafrechtliche Vorkehrungen insofern zu beachten, als die Gefahr, der die strafrechtliche Massnahme entgegenwirken soll, unter Umständen nicht mehr bzw. nicht mehr im gleichen Ausmass bestehen muss (&#8230;) [E. 3.4.2].</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		<title>Sanktionenrecht: Berücksichtigung neuer Strafverfahren?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/sanktionenrecht-berucksichtigung-neuer-strafverfahren/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/sanktionenrecht-berucksichtigung-neuer-strafverfahren/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 13:15:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[in dubio pro reo]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsdelikte]]></category>

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		<description><![CDATA[Die beschwerdefreudige Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft unterliegt erneut vor Bundesgericht (BGer 6B_488/2011 vom 27.12.2011). Diesmal beanstandete sie die Strafzumessung und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Für beide Fragen wollte sie berücksichtigt wissen, dass gegen den Beschuldigten ein neues Verfahren in einem anderen Kanton eröffnet wurde. Die Vorinstanz hatte die entsprechenden Akten aus dem Recht gewiesen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die beschwerdefreudige Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft unterliegt erneut vor Bundesgericht (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=27.12.2011_6B_488/2011" target="_blank">BGer 6B_488/2011</a> vom 27.12.2011). Diesmal beanstandete sie die Strafzumessung und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Für beide Fragen wollte sie berücksichtigt wissen, dass gegen den Beschuldigten ein neues Verfahren in einem anderen Kanton eröffnet wurde. Die Vorinstanz hatte die entsprechenden Akten aus dem Recht gewiesen (!).</p>
<p>Das Bundesgericht differenziert zwischen Strafzumessungs- und Vollzugsfragen. Es hält fest, dass ein neues Verfahren bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden darf: <span id="more-4645"></span></p>
<blockquote><p>Die Strafzumessung erfasst das gegenwärtig zu beurteilende Delikt und das damit in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten. Tatvorwürfe, welche Gegenstand eines anderen Verfahrens sind, darf der Richter aufgrund der Unschuldsvermutung und des Doppelbestrafungsverbots nicht in die Strafzumessung einbeziehen. Insoweit geht die Rüge der Beschwerdeführerin fehl, wonach die Akten des Kantons Luzern hinsichtlich des (anderweitigen deliktischen) Nachtatverhaltens bei der Strafzumessung zu berücksichtigen seien (E. 3.3).</p></blockquote>
<p>Zulässig kann indessen sein, ein neues Verfahren bei der Beurteilung der Legalprognose zu beachten:</p>
<blockquote><p>In die Prognosebeurteilung einfliessen dürfen die in einem hängigen Strafverfahren zugegebenen Tatsachen (Urteile 6B_882/2009 vom 30. März 2010 E. 2.6; 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 1.2; 6P.31/2003 vom 8. August 2003 E. 1.3; z.T. mit Hinweisen) und auch eingestellte Strafverfahren, welche Schlüsse auf das Vorleben und den Charakter eines Täters zulassen (Urteil 6P.47/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 6.2). Nichts anderes kann aus dem Urteil 6B_1017/2008 vom 24. März 2009 abgeleitet werden. Im konkreten Fall stellte der Richter auf den blossen Umstand eines anderen Ermittlungsverfahrens ab, wodurch die Unschuldsvermutung verletzt war. Dies bedeutet indessen nicht, dass der Beizug von Akten hängiger Verfahren grundsätzlich unzulässig wäre (E. 4.3).</p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Zum Strafmilderungsgrund des Gehorsams und der Abhängigkeit</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/zum-strafmilderungsgrund-des-gehorsams-und-der-abhangigkeit/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/zum-strafmilderungsgrund-des-gehorsams-und-der-abhangigkeit/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 11 Jan 2012 12:28:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafprozess.ch/?p=4637</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesgericht äussert sich in BGer 6B_497/2011 vom 22.12.2011) zum Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB. Es legt zunächst dar, was unter Gehorsam und Abhängigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung zu verstehen ist: Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter auf Veranlassung einer Person gehandelt hat, der er Gehorsam schuldet oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht äussert sich in <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=22.12.2011_6B_497/2011" target="_blank">BGer 6B_497/2011</a> vom 22.12.2011) zum Strafmilderungsgrund von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a48.html" target="_blank">Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB</a>.</p>
<p>Es legt zunächst dar, was unter Gehorsam und Abhängigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung zu verstehen ist: <span id="more-4637"></span></p>
<blockquote><p>Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter auf Veranlassung einer Person gehandelt hat, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist (Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB). Gehorsam kann einer anderen Person nur auf Grund einer Rechtsnorm geschuldet werden. Demgegenüber kann sich die Abhängigkeit auch aus tatsächlichen Beziehungen ergeben. Der mildernde Umstand darf nur angenommen werden, wenn zwischen dem Beweggrund der Tat und dem Stellenwert des verletzten Rechtsgutes ein gewisses Verhältnis besteht (BGE 110 IV 9 E. 2 S. 10 mit Hinweis). Dass der Täter aus einem Abhängigkeitsverhältnis heraus gehandelt hat, reicht nicht aus (Urteil 6S.503/2000 vom 7. September 2000 E. 3a). Die aus der Gehorsamspflicht oder Abhängigkeit folgende Beschränkung der Entscheidungsfreiheit muss ähnlich schwer ins Gewicht fallen wie eine schwere Bedrängnis, eine schwere Drohung oder der Befehl eines Vorgesetzten, wenn sie die Strafmilderung rechtfertigen soll (&#8230;). Vorausgesetzt wird eine dem Notstand nahe Situation, die den Täter so schwer belastet, dass sich ihm kein anderer Ausweg als die strafbare Handlung bietet (BGE 110 IV 9 E. 2 S. 10 mit Hinweisen) (E. 2.4)</p></blockquote>
<p>Im konkreten Fall zu beurteilen war eine Auseinandersetzung im Rahmen einer Familienfehde:</p>
<blockquote><p>Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz stand das Opfer mit den Mitgliedern der Familie [im online gestellten Urteil steht hier wohl irrtümlich der Name], in erster Linie mit X.B., in einem familiären Konflikt. Als es bei der Familie seiner Ehefrau geläutet hatte, begab sich X.B. nach draussen. Der Beschwerdeführer folgte seinem Vater, um ihn in einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Opfer zu unterstützen. Dass er dabei einen Dolch auf sich trug, wusste X.B. nicht. X.C. hatte erst entsprechende Kenntnis, als der Beschwerdeführer die Wohnung bereits verlassen hatte. Vor dem Zustechen forderte ihn sein Vater auf &#8220;schlag drein&#8221; und die Mutter rief &#8220;bringt diesen Idioten um&#8221;. Obgleich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt unter einem erheblichen Einfluss seiner Eltern stand, wurde er nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht zur Tat gedrängt (&#8230;). Insbesondere stellt die Vorinstanz nicht fest, dass der Einfluss seiner Eltern seine Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt und in einen intensiven Druck gemündet hätte, das inkriminierte Tötungsdelikt zu verüben. Mithin geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, dass ein massiver Druck sich ähnlich wie eine schwere Bedrängnis oder eine schwere Drohung auf die Willensfreiheit des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Eine Notstand nahe Situation wäre aber mit Blick auf das versuchte Tötungsdelikt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit umso mehr vorauszusetzen gewesen, um die Strafe zu mildern. Allein die Aufforderung zur Tat oder das Bestärken im Tatentschluss stellt nicht eine Veranlassung zur Tat im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB dar. Da konkrete Umstände, die auf eine relevante Zwangslage hindeuten würden und die Tat in einem milderen Licht erscheinen liessen, aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgehen, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Strafe unter diesem Titel nicht mildert. Die Strafzumessung erweist sich im angefochtenen Punkt als bundesrechtskonform (E. 2.5).</p></blockquote>
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		<title>&#8220;Hacker&#8221; ehrverletzend</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Jan 2012 15:30:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Ehre und Intimsphäre]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Beschwerdeführers wegen Ehrverletzung, der einen ehemaligen Angestellten bei dessen neuen Arbeitgeber als &#8220;Hacker&#8221; denunziert hatte (BGer 6B_647/2011 vom 29.12.2011). Die Vorinstanz geht weiter zu Recht davon aus, dass die Aussage, der Beschwerdegegner sei ein &#8220;Hacker&#8221;, den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Belastungszeugin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Beschwerdeführers wegen Ehrverletzung, der einen ehemaligen Angestellten bei dessen neuen Arbeitgeber als &#8220;Hacker&#8221; denunziert hatte (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.12.2011_6B_647/2011" target="_blank">BGer 6B_647/2011</a> vom 29.12.2011).</p>
<blockquote><p>Die Vorinstanz geht weiter zu Recht davon aus, dass die Aussage, der Beschwerdegegner sei ein &#8220;Hacker&#8221;, den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Belastungszeugin lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner am laufen sei, kann nicht überzeugen. Einerseits bestätigte sie in der Zeugeneinvernahme die &#8220;Hacker&#8221;-Aussage des Beschwerdeführer glaubhaft (&#8230;). Andererseits erwähnte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen, dass der Beschwerdegegner wegen &#8220;Hacking&#8221; vorbestraft ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz daraus schliesst, dass der Beschwerdeführer den Ausdruck &#8220;Hacker&#8221; tatsächlich verwendet hat. Zu Recht verwehrt sie ihm die Möglichkeit des Entlastungs- und Gutglaubensbeweises, da er &#8211; wie bei der inkriminierten Äusserung, der Beschwerdegegner sei vorbestraft -, ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder begründete Veranlassung gehandelt und überwiegend die Absicht bestanden hat, dem Beschwerdegegner Übles vorzuwerfen (E. 2.8).</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Von Aussagen in der Pause und lügenden Beschuldigten</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/von-aussagen-in-der-pause-und-lugenden-beschuldigten/</link>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 12:56:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beweisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Integrität]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht bestätigt eine Verurteilung, die teilweise auf einem (aufgezeichneten) Pausengespräch des Opfers mit seiner Rechtsbeiständin beruhte (BGer 6B_350/2011 vom 22.12.2011): Der Beschwerdeführer rügt, die am 15. Januar 2008 während einer Befragungspause des Beschwerdegegners aufgenommene Videosequenz sei unverwertbar. Diesem sei vor der Pause versichert worden, er könne sich mit seiner Prozessbeiständin besprechen, ohne dass eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht bestätigt eine Verurteilung, die teilweise auf einem (aufgezeichneten) Pausengespräch des Opfers mit seiner Rechtsbeiständin beruhte (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=22.12.2011_6B_350/2011" target="_blank">BGer 6B_350/2011</a> vom 22.12.2011):</p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer rügt, die am 15. Januar 2008 während einer Befragungspause des Beschwerdegegners aufgenommene Videosequenz sei unverwertbar. Diesem sei vor der Pause versichert worden, er könne sich mit seiner Prozessbeiständin besprechen, ohne dass eine Tonaufnahme erfolge. Es handle sich bei diesen Aufnahmen um eine Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten, die einer gerichtlichen Genehmigung bedürften. Da eine solche nicht vorliege, seien die Erkenntnisse hieraus nicht verwertbar (&#8230;) (E. 1.1).</p></blockquote>
<p>Das Bundesgericht trat auf die Rüge aus formellen Gründen leider nicht ein: <span id="more-4621"></span></p>
<blockquote><p>Auf diese erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebrachte Rüge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 2 BGG). Sein Rechtsvertreter machte die Unverwertbarkeit der auf DVD aufgezeichneten Einvernahme und der darauf beruhenden Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend, obwohl die erste Instanz darauf abgestellt hatte (erstinstanzliches Urteil, S. 19). Der Beschwerdeführer nahm in einer mehrseitigen Stellungnahme zur Videobefragung gar explizit und ausführlich Bezug auf die während der Einvernahmepausen aufgezeichneten Aussagen, ohne deren Unverwertbarkeit zu beantragen (act. GD 20 der Vorakten). Sein Vorbringen ist daher verspätet (vgl. Urteil 6B_1057/2010 vom 26. April 2011 E. 3) (E. 1.2).</p></blockquote>
<p>Die übrigen Erwägungen zeigen eindrücklich, wie schwierig es ist, vor Bundesgericht Fragen der Beweiswürdigung erfolgreich aufzuwerfen. Sie zeigen auch, wie Indizien erfolgreich gegen den Beschuldigten verwendet werden können. Vor allem mit einem Indiz, das die Vorinstanz würdigte, habe ich aber wirklich Mühe:  </p>
<blockquote><p>Demgegenüber sei der Beschwerdeführer ein gut situierter Mann, für den &#8211; auch beruflich &#8211; viel auf dem Spiel stehe, falls er verurteilt würde. Daher habe er ein erhebliches Interesse an falschen Aussagen (E. 2.1.6).</p></blockquote>
<p>Dazu das Bundesgericht:</p>
<p>Umgekehrt steht für den Beschwerdeführer bei einer Verurteilung viel auf dem Spiel, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist, weshalb ihm ein erhebliches Interesse an falschen Aussagen zukommt. Obwohl seine Aussagen im Rahmen der verschiedenen Befragungen konstant waren, blieben verschiedene Handlungsmotive ungeklärt oder widersprüchlich, so im Zusammenhang mit der SMS an die Mutter des Beschwerdegegners oder mit den Zahlungen von Fr. 50.&#8211; bzw. Fr. 70.&#8211; an ihn. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer generell versuchte, die ihn belastenden Momente abzuschwächen, ist ebensowenig zu beanstanden wie die Schlussfolgerung, wonach aufgrund der Indizien und Umstände seine Aussagen nicht als glaubhaft anzusehen sind (E. 2.7, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Wenn das der Massstab ist, dann frage ich mich, wozu sich ein Beschuldigter überhaupt verteidigen soll.</p>
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		<title>Zu den Folgen falsch verbuchter Aufwendungen</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Jan 2012 14:05:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anklageprinzip]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGE]]></category>
		<category><![CDATA[nemo tenetur]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[BV 29]]></category>
		<category><![CDATA[BV 31]]></category>
		<category><![CDATA[BV 32]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 6]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 251]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht wartet zu Beginn des neuen Jahres mit dicker Post auf. Es kassiert in einem zur Publikation in der AS vorgesehenen Entscheid den vorinstanzlichen Freispruch zweier VR-Mitglieder und Aktionäre eines Internet Service Providers, die Privatanlässe in den Geschäftsbüchern (sachfremd) verbucht hatten (BGE 6B_453/2011 vom 20.12.2011). Der Entscheid äussert sich zu zahlreichen materiellen (Verhältnis Urkundenfälschung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht wartet zu Beginn des neuen Jahres mit dicker Post auf. Es kassiert in einem zur Publikation in der AS vorgesehenen Entscheid den vorinstanzlichen Freispruch zweier VR-Mitglieder und Aktionäre eines Internet Service Providers, die Privatanlässe in den Geschäftsbüchern (sachfremd) verbucht hatten (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=20.12.2011_6B_453/2011" target="_blank">BGE 6B_453/2011</a> vom 20.12.2011). Der Entscheid äussert sich zu zahlreichen materiellen (Verhältnis Urkundenfälschung &#8211; Steuerbetrug) und formellen Fragen (u.a. zum Angeklageprinzip, &#8220;nemo tenetur&#8221;), insbesondere auch zum Verhältnis des Nachsteuerverfahrens zum Hinterziehungsverfahren (insbesondere unter dem Aspekt von &#8220;nemo tenetur&#8221;).</p>
<p>Zu Gunsten der Betroffenen hat das Bundesgericht lediglich den Freispruch wegen Urkundenfälschung bestätigt. Es bestätigt dabei zwar seine strenge Rechtsprechung (Annahme der Inkaufnahme einer falschen Jahresrechnung im nicht-fiskalischen Bereich), verlangt aber, dass die Anklage den Vorwurf der Urkundenfälschung in objektiver und subjektiver Hinsicht substantieeren muss. Sie muss insbesondere &#8220;erwähnen&#8221;, dass die Beschuldigten eine Verwendung der inhaltlichen falschen Jahresrechnung im nicht-fiskalischen Bereich und eine Schädigung Dritter in Kauf nahmen: <span id="more-4618"></span></p>
<blockquote><p>Erforderlich ist hingegen, dass die Verwendung der gefälschten Bilanz und Erfolgsrechnung auch im nicht-fiskalischen Bereich beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen wurde. Dies wird den Beschwerdegegnern in der Anklageschrift vom 3. Juni 2010 nicht vorgeworfen. Ebenso wenig ergibt sich daraus, dass sie die Bilanz und Erfolgsrechnung im Verkehr mit Dritten verwendeten, woraus allenfalls hätte geschlossen werden müssen, dass sie dies auch wollten. Wohl nimmt, wer eine inhaltlich unrichtige Handelsbilanz erstellt, gemäss der Rechtsprechung in aller Regel in Kauf, dass diese auch im nicht-fiskalischen Bereich Verwendung findet (BGE 133 IV 303 E. 4.6). Dies ist jedoch nicht zwingend und entbindet die Anklagebehörde insbesondere auch nicht davon, in der Anklageschrift den Vorwurf der Urkundenfälschung in objektiver und subjektiver Hinsicht ausreichend zu substanziieren und namentlich zu erwähnen, dass die Angeschuldigten eine Verwendung des Dokuments im nicht-fiskalischen Bereich und eine Schädigung Dritter in Kauf nahmen (E. 3.5). </p></blockquote>
<p>In formeller Hinsicht hat das Bundesgericht u.a. dargelegt, dass eine Nichtmitwirkung durchaus zu Lasten der nicht mitwirkungspflichtigen Beschuldigten verwendet werden kann:</p>
<blockquote><p>Das Gericht darf den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht beruft, unter gewissen Umständen jedoch in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteile 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ein Fest, das am 30. Geburtstag in einem Restaurant sowie in Anwesenheit von Freunden und Familie stattfindet, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein Werbeanlass, sondern eine private Geburtstagsfeier. Von den Beschwerdegegnern kann daher ohne Verletzung der Unschuldsvermutung verlangt werden, dass sie ihre Behauptung, es habe sich um eine 100-prozentige Werbeveranstaltung gehandelt, näher substanziieren, ansonsten von einer blossen Schutzbehauptung ausgegangen werden muss (E. 1.6).</p></blockquote>
<p>Interessant sind im Weiteren die Ausführungen über die Verbuchung in E. 5 des zitierten Entscheids. Hier verweise ich auf die Ausführungen des Bundesgerichts. Zitiert sei hier nur die Auffassung, dass ein Steuerbetrug auch dann vorliegen kann, wenn die Vermögens- und Ertragslage einer Gesellschaft nur unwesentlich verändert wird:</p>
<blockquote><p>Schliesslich kann auch der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, die verbuchten Privataufwendungen müssten in quantitativer Hinsicht ein gewisses Ausmass erreichen und die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft in einem anderen Licht erscheinen lassen. Der Tatbestand des Steuerbetrugs schützt den Fiskus. Entscheidend ist, dass die falsche Buchhaltung zum Zwecke der Steuerhinterziehung verwendet wird. Unerheblich ist, ob Dritte in ihren Vermögensinteressen geschädigt oder gefährdet wurden (E. 5.7.4)</p></blockquote>
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		<title>Die Erben als Partei im Strafverfahren</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Dec 2011 14:23:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten, der sich während der Untersuchungshaft das Leben nahm. Im Hinblick auf beschlagnahmte Vermögenswerte verlangten die Erben des Beschuldigten Akteneinsicht, die sie mittels Beschwerde durchsetzen mussten (BStGer BB.2011.78 vom 05.12.2011). Die Erwägungen des Bundesstrafgerichts begründen den Verdacht, dass die Fachkompetenz der BA noch ausbaufähig sein könnte: Vorliegend zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten, der sich während der Untersuchungshaft das Leben nahm. Im Hinblick auf beschlagnahmte Vermögenswerte verlangten die Erben des Beschuldigten Akteneinsicht, die sie mittels Beschwerde durchsetzen mussten (<a href="http://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?file=20111205_BB_2011_78.htm&#038;ul=de" target="_blank">BStGer BB.2011.78</a> vom 05.12.2011). Die Erwägungen des Bundesstrafgerichts begründen den Verdacht, dass die Fachkompetenz der BA noch ausbaufähig sein könnte:</p>
<blockquote><p>Vorliegend zu Bemerkungen Anlass gibt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der I. Beschwerdekammer Kopien sämtlicher Verfahrensakten übermachte, in deren überwiegende Teile die Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin gerade nicht Einsicht nehmen sollten. Die bisherige Praxis der I. Beschwerdekammer liess es nicht zu, dass diese von Aktenstücken Kenntnis nimmt, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen (&#8230;). An dieser Praxis ist auch unter dem Geltungsbereich der neuen Strafprozessordnung festzuhalten (&#8230;). Entsprechend wurde die der I. Beschwerdekammer eingereichte Gesamtheit der Verfahrensakten von dieser ohne Kenntnisnahme deren Inhalts an die Beschwerdegegnerin retourniert (E. 1.).</p></blockquote>
<p><span id="more-4599"></span></p>
<p>Das Bundesstrafgericht hält fest, dass den Beschwerdeführern als Inhaber der beschlagnahmten Vermögenswerte umfassende Parteirechte zustehen und merkt an, </p>
<blockquote><p>dass die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführer ursprünglich keine vollständige Akteneinsicht verlangt hätten (&#8230;), sich als aktenwidrig erweist (&#8230;). Im Umstand, wonach den Akten allenfalls kein über die bereits bestehenden Kenntnisse der Beschwerdeführer hinausgehender Informationsgehalt zukommt (vgl. hierzu act. 1.2, S. 1), liegt schliesslich kein den Anspruch auf Akteneinsicht einschränkender Rechtfertigungsgrund. (E. 3.2).</p></blockquote>
<p>Die Begründung, mit welcher die BA die Akteneinsicht verweigern wollte, ist bemerkenswert. Sie machte u.a. geltend, </p>
<blockquote><p>dass die Strafuntersuchung gegen [den vertorbenen] D. noch nicht abgeschlossen sei und man sich in Bezug auf eine beschuldigte Person aktuell in der Phase der Vorbereitung eines abgekürzten Verfahrens befinde. Die diesbezüglichen Akten dürften jedoch keinesfalls einer Akteneinsicht unterliegen, da sie allenfalls bei Scheitern des abgekürzten Verfahrens aus dem Recht gewiesen werden müssten (act. 8, S. 3). Ohne diesbezüglich konkreter zu werden, bezieht sich die Beschwerdegegnerin hierbei offenbar auf Art. 362 Abs. 4 StPO. Demnach sind Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. Inwiefern dadurch aber einer Akteneinsicht durch die Beschwerdeführer entgegen stehende Gründe bestehen, bleibt unklar. Letztlich anonymisierte die Beschwerdegegnerin gewisse Teile der von ihr an die Beschwerdeführer herausgegebenen Akten (vgl. hierzu act. 1.2, S. 1) und Teile des Aktenverzeichnisses (act. 13) bzw. begründet die Verweigerung weitergehender Akteneinsicht mit Geheimhaltungsinteressen des Privatklägers und der erfolgten Zusicherung von Schutzmassnahmen betreffend die Identität einer beschuldigten Person. Gestützt auf solche Gründe kann die Strafbehörde, das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich einschränken (Art. 108 Abs. 1 StPO), jedoch bleibt im vorliegenden unklar, hinsichtlich welcher Akten konkret solche Geheimhaltungsinteressen bestehen sollen (E. 3.3).</p></blockquote>
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		<title>Strafmass nicht nachvollziehbar</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Dec 2011 12:59:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 50]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das den Begründungsanforderungen von Art. 50 Abs. 1 StGB nicht genügt. Es äussert sich zur Frage der Einsatzstrafe, zur Frage der Gesamtstrafenbildung (Gesamtverschulden!) und zum Vorgehen bei verminderter Schuldfähigkeit (BGer 6B_524/2010 vom 08.12.2011): Die Vorinstanz würdigt die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und berücksichtigt sämtliche Strafzumessungsfaktoren. Allerdings lässt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das den Begründungsanforderungen von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a50.html" target="_blank">Art. 50 Abs. 1 StGB</a> nicht genügt. Es äussert sich zur Frage der Einsatzstrafe, zur Frage der Gesamtstrafenbildung (Gesamtverschulden!) und zum Vorgehen bei verminderter Schuldfähigkeit (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=08.12.2011_6B_524/2010" target="_blank">BGer 6B_524/2010</a> vom 08.12.2011): <span id="more-4585"></span></p>
<blockquote><p>Die Vorinstanz würdigt die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und berücksichtigt sämtliche Strafzumessungsfaktoren. Allerdings lässt sich deren Gewichtung nicht nachprüfen. Vorerst ist festzuhalten, dass sie zutreffend von der vorsätzlichen Tötung als dem schwersten vom Beschwerdeführer verübten Delikt ausgeht. Dessen ordentlicher Strafrahmen beträgt fünf bis zwanzig Jahre (Art. 111 StGB). Sie weist sodann zu Recht darauf hin, dass dem Vergehen gegen das Waffengesetz und den Strassenverkehrsdelikten innerhalb des vorliegend nach oben nicht erweiterbaren Strafrahmens (Art. 40 StGB) straferhöhend Rechnung zu tragen ist (angefochtenes Urteil S. 40 E. 1). Diese weiteren Delikte würden &#8211; trotz des jeweils erheblichen Verschuldens &#8211; neben der Tötung und aufgrund des Asperationsprinzips nur unwesentlich ins Gewicht fallen (S. 44 E. 2.2.4). <strong>Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer betonen zu Recht, dass die Vorinstanz bei der Bildung der Gesamtstrafe keine Einsatzstrafe für das Tötungsdelikt festlegt</strong>. Das Gericht ist zwar grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_169/2011 vom 8. Juni 2011 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ist indes in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, lässt sich dieser Vorgang mit der Nennung einer Einsatzstrafe besser nachvollziehen. Dadurch ist feststellbar, in welchem Ausmass die Vorinstanz die Einsatzstrafe infolge Deliktsmehrheit schärft (siehe Urteil 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.4 mit Hinweisen). Sodann qualifiziert die Vorinstanz beim Tötungsdelikt einzig das objektive Tatverschulden als &#8220;schwer&#8221;, wohingegen sie das <strong>Gesamtverschulden </strong>nicht ausdrücklich benennt. Dadurch lässt sich nicht vergegenwärtigen, in welchem Umfang sie die wesentlichen Strafzumessungsfaktoren straferhöhend oder -mindernd berücksichtigt. Dementsprechend ist nicht überprüfbar, ob die ausgefällte Strafe im Ergebnis vor Bundesrecht standhält (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Vorliegen einer<strong> verminderten Schuldfähigkeit</strong>, wie es vorliegend der Fall ist, im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung, wie folgt vorzugehen ist: In einem ersten Schritt ist auf Grund der Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Ausmass die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz qualifiziert weder das Gesamtverschulden noch bestimmt sie die (hypothetische) Strafe (E. 4.4; Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
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		<title>Das Bundesgericht zum Whistleblowing</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Dec 2011 13:38:33 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Amts-/Berufspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[VIP]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 10]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 14]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 320]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht weist die Beschwerde zweier prominent vertretenen Whistleblowerinnen ab (BGer 6B_305/2011 vom 12.12.2011; Fünferbesetzung, Medienmitteilung), die wegen Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 StGB verurteilt wurden und dies nun auch bleiben. Zu prüfen war allein die Frage der Wahrung berechtigter Interessen als Rechtfertigungsgrund (Art. 14 StGB). Die Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäusserungsfreiheit) haben die Beschwerdeführerinnen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht weist die Beschwerde zweier prominent vertretenen Whistleblowerinnen ab (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=12.12.2011_6B_305/2011" target="_blank">BGer 6B_305/2011</a> vom 12.12.2011; Fünferbesetzung, <a href="http://www.bger.ch/mm_6b_305_2011_d.pdf" target="_blank">Medienmitteilung</a>), die wegen Amtsgeheimnisverletzung nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a320.html" target="_blank">Art. 320 StGB</a> verurteilt wurden und dies nun auch bleiben. Zu prüfen war allein die Frage der Wahrung berechtigter Interessen als Rechtfertigungsgrund (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a14.html" target="_blank">Art. 14 StGB</a>). Die Verletzung von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_101/a10.html" target="_blank">Art. 10 EMRK</a> (Meinungsäusserungsfreiheit) haben die Beschwerdeführerinnen leider verspätet vorgetragen und sich damit wohl auch den Gang nach Strassburg gleich selbst verbaut.</p>
<p>Der Entscheid lässt jedenfalls für Personen, die dem Amtsgeheimnis unterstellt sind, praktisch keine Möglichkeit, sich an die Medien zu wenden, ohne sich strafbar zu machen.</p>
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