Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines jungen Automobilisten, der bei einem Rennen auf einer öffentlichen Strasse die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat und dabei ein korrekt entgegenkommendes Fahrzeug erfasst hat, dessen Insassen zu Tode kamen ( BGer 6B_168/2010 vom 04.06.2010).
Strittig war vor Bundesgericht das Wissenselement des Vorsatzes ( Art. 12 Abs. 2 StGB). Dazu das Bundesgericht: [weiterlesen] »
Ein wegen Menschenhandels verurteilter Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht beanstandet, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Befragung von B. und C. zu Unrecht abgewiesen. Damit habe sie seine Verteidigungsrechte nach Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt (Beschwerde Ziff. 3 und 13).
Das Bundesgericht ( BGer 6B_1013/2009 vom 26.03.2010) äussert sich zunächst zum Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen:
Die Vorinstanz geht richtigerweise davon aus, die belastenden Aussagen von B. und C. seien nicht verwertbar, da die Beschuldigten nie die Gelegenheit hatten, diesen Ergänzungsfragen zu stellen. Nachdem es zu keiner Verwertung der belastenden Aussagen der beiden Frauen kam, kann der Vorinstanz auch keine Verletzung des Anspruchs auf Konfrontation mit den Belastungszeugen nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK vorgeworfen werden (E. 4.2.2.). [weiterlesen] »
Die NZZ berichtet über einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, das in einem Mehrheitsentscheid beschlossen hat, einen Fall, der sich vor vier Jahren ereignet hatte, vom Berufungsverfahren direkt an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, weil die Anklageschrift lückenhaft sei. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert die Einstellung eines Strafverfahrens gegen einen Arzt ( BGer 6B_115/2009 vom 13.08.2009).
Zunächst durfte die Erfüllung des Tatbestands der schweren Körperverletzung nicht ausgeschlossen werden: [weiterlesen] »
In Basel ist der für eine Sterbehilfeorganisation tätiger Psychiater Dr. X. wegen vorsätzlicher Tötung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Das Bundesgericht weist die Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Psychiaters X. ab.
Dr. X. machte unter anderem geltend, der Gutachter, der die Urteilsfähigkeit der Suizidentin bejaht hatte, sei befangen. Das Bundesgericht ( BGer 6B_48/2009 vom 11.06.1009, Fünferbesetzung) teilt diese Auffassung aus sehr schematisch erscheinenden Gründen nicht: [weiterlesen] »
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