Das Bundesgericht äussert sich in BGer 6B_497/2011 vom 22.12.2011) zum Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB.
Es legt zunächst dar, was unter Gehorsam und Abhängigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung zu verstehen ist: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das den Begründungsanforderungen von Art. 50 Abs. 1 StGB nicht genügt. Es äussert sich zur Frage der Einsatzstrafe, zur Frage der Gesamtstrafenbildung (Gesamtverschulden!) und zum Vorgehen bei verminderter Schuldfähigkeit (BGer 6B_524/2010 vom 08.12.2011): [weiterlesen] »
Das Bundesgericht äussert sich in BGE 1B_440/2011 vom 23.09.2011 (Publikation in der AS vorgesehen) zum Haftgrund nach Art. 221 Abs. 2 StPO. Das Bundesgericht bestätigt die Untersuchungshaft und kann sich dabei auf ein Gutachten stützen, das jedenfalls die statistische Prognose so ungünstig gar nicht darstellte. Entscheidend war aber, dass der Beschwerdeführer die Tat bereits versucht hatte, der Versuch offenbar geplant war und dass es sich dabei um ein schweres Verbrechen handelte (versuchte Tötung der Ehefrau):
Es bestehen demnach verschiedene erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die bisher nur bis zum Versuchsstadium gelangte Tat ausführen könnte. Er räumt selber ein, dass nach der Wertung der Gutachterin die ungünstigen Prognosemerkmale überwiegen (Beschwerde S. 12 Ziff. 31). Es geht um vorsätzliche Tötung und damit ein sehr schweres Verbrechen. Entsprechend darf nach der angeführten Rechtsprechung an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu strenger Massstab angelegt werden (E. 2.3, Hervorhebungen durch mich).
Das Appellationsgericht BS hat einen Beschwerdeführer wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Dabei hat es gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_344/2011 vom 16.09.2011) die Verfassung gleich dreifach verletzt, und zwar in einer Art und Weise, die m.E. schwer verständlich erscheint:
In dubio pro reo: Die Vorinstanz hielt zwei Tatvarianten für möglich:
Die Vorinstanz geht von zwei Tatvarianten aus, weil sich das Geschehen betreffend die Schussabgabe beweismässig nicht zweifelsfrei erstellen lässt. Eine gezielte Schussabgabe in Richtung des Fliehenden wird ebenso für möglich erachtet wie das im Handgemenge unbeabsichtigte Auslösen eines Schusses (E. 2.2).
Das hinderte die Vorinstanz nicht, die für den Beschwerdeführer ungünstigere Variante als bewiesen zu qualifizieren: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert die Verurteilung eines Beschwerdeführers mit deutlichen Worten (BGer 6B_258/2011 vom 22.08.2011):
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist in verschiedener Hinsicht willkürlich (E. 2.5).
Wie willkürlich legt das Bundesgericht in der Folge dar: [weiterlesen] »
In einem Interview in Tages-Anzeiger online äussert sich – na wer wohl? – Prof. Dr. Martin Killias. Nach ihm haben die Opfer zu wenig Rechte, die Staatsanwälte haben Angst vor Haftbeschwerden und die Politik hat solche Fälle programmiert:
Generell sind die Opfer im neuen Strafprozessrecht sehr viel schlechter gestellt als früher. Vorwürfe müssen sich weniger die Staatsanwälte als die Parlamentarier machen. Denn sie haben das Vorgehen in solchen Fällen «programmiert».
Ist denn eigentlich der Fehler nicht zuerst beim Täter zu suchen?
In BGer 6B_1020/2010 vom 14.06.2011 bestätigt das Bundesgericht einen Freispruch vom Vorhalt der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 SVG). Erwähnenswert ist der Fall eigentlich nur, weil sich der zu beurteilende Sachverhalt am 15. Juli 2005 ereignete, der Beschwerdegegner also fast sechs Jahre lang in eine letztlich unberechtigte Bagatellstrafsache verstrickt war.