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	<title>strafprozess.ch &#187; Leib und Leben</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Mit Wissen und Willen getötet</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 11:17:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht bejaht den auf Tötung gerichteten Eventualvorsatz des Täters, der mehrfach sehr intensiv mit der Faust gegen den Kopf des Opfers schlägt (BGer 6B_643/2011 vom 26.01.2012). Zudem hatte sich das Bundesgericht zum Beschleunigungsgebot zu äussern: Zur Wissenskomponente (E. 2.3.3): Mehrfache hochgradig gewaltintensive Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf bzw. in das ungeschützte Gesicht eines Opfers [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht bejaht den auf Tötung gerichteten Eventualvorsatz des Täters, der mehrfach sehr intensiv mit der Faust gegen den Kopf des Opfers schlägt (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=26.01.2012_6B_643/2011" target="_blank">BGer 6B_643/2011</a> vom 26.01.2012). Zudem hatte sich das Bundesgericht zum Beschleunigungsgebot zu äussern:</p>
<p>Zur Wissenskomponente (E. 2.3.3):<br />
<span id="more-4706"></span></p>
<blockquote><p>Mehrfache hochgradig gewaltintensive Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf bzw. in das ungeschützte Gesicht eines Opfers sind angesichts der bekannten Empfindlichkeit der Kopfregion eines Menschen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, lebensgefährliche Verletzungen oder gar den Tod des Betroffenen herbeizuführen. Eine solche massive Gewalteinwirkung gegen den Kopf eines Menschen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch geeignet, einen unkontrollierten Sturz des Opfers mit tödlichen Folgen zu bewirken. Wer wie der Beschwerdeführer einem Menschen in blinder Wut mehrfach die Faust mit aller Kraft massiv in das Gesicht/gegen den Kopf schlägt, weiss nicht nur um das Risiko tödlicher Verletzungen infolge der Faustschläge, sondern er weiss auch, dass das Opfer infolge einer derartig wuchtigen Gewalteinwirkung unkontrolliert stürzen, mit dem Kopf hart aufprallen und sich dabei tödliche Verletzungen zuziehen könnte. Mit andern Worten stellt sich das Risiko eines unkontrollierten Sturzes mit tödlichem Ausgang bei wiederholten hochgradig gewalttätigen Faustschlägen gegen den Kopf bzw. das Gesicht eines Menschen nicht mehr als ein blosses Unfallgeschehen dar, sondern als voraussehbare Folge der erfolgten massiven Gewalteinwirkung. Der Beschwerdeführer musste mithin ernsthaft damit rechnen, dass die wuchtigen Faustschläge gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers tödliche Folgen nach sich ziehen könnten. Die Wissenskomponente des Vorsatzes ist gegeben.</p></blockquote>
<p>Zur Willenskomponente (E. 2.3.3): </p>
<blockquote><p>Auch die Willenskomponente ist zu bejahen. Indem der Beschwerdeführer mit der Faust mehrfach mit hochgradiger Gewaltintensität gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers schlug, musste sich ihm der Todeseintritt &#8211; als Folge der massiven Faustschläge oder eines dadurch ausgelösten unkontrollierten Sturzes &#8211; als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Verwirklichung des Erfolgs ausgelegt werden kann. Dass dem Beschwerdeführer die Folgen seines Tuns bzw. das Leben des Opfers völlig gleichgültig waren, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass er auf dieses bzw. dessen Kopf auch noch einschlug, als es bereits regungs- und wehrlos am Boden lag.</p></blockquote>
<p>Zum Beschleunigungsgebot (E. 3.5):</p>
<blockquote><p>Das geschworenengerichtliche Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 12. November 2008 mündlich eröffnet. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde ihm am 27. August 2010 zugestellt. Dem Verfahren liegt mit der vorsätzlichen Tötung ein gewichtiger Vorwurf zu Grunde. Die Verfahrensakten umfassen drei Bundesordner, mehrere Mappen mit losen Seiten (Vollzugsakten) sowie zwei Doppeltheke betreffend das Betäubungsmittelverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Hinblick auf die Bestimmung der Gesamt- bzw. Zusatzstrafe). Das Protokoll beläuft sich auf 423 Seiten, das geschworenengerichtliche Urteil umfasst 92 Seiten. Als erste Instanz hatte sich das Geschworenengericht umfassend mit Tat- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Es befasste sich infolge des umstrittenen Sachverhalts im Urteil ausführlich mit den Aussagen des Beschwerdeführers, der Zeugen und der Sachverständigen. Es hatte zu prüfen, ob in Bezug auf die konkrete Todesfolge Eventualvorsatz oder lediglich Fahrlässigkeit vorlag, ob der Beschwerdeführer die Grenzen der Notwehr überschritt und der Exzess entschuldbar war. Es ist nicht zu verkennen, dass die Urteilsredaktion in einem solchen, ausschliesslich von der Unmittelbarkeit geprägten Verfahren längere Zeit in Anspruch nimmt. Konkret benötigte das Geschworenengericht 20 Monate für die Urteilsausfertigung. Das Bundesgericht bezeichnete in einem früheren und vergleichbaren Prozess eine Dauer von 19 Monaten für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung als nicht übermässig (Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). In einem weiteren, ähnlich gelagerten Fall erachtete es eine Dauer von 26 Monaten bis zur Zustellung des begründeten Urteils noch als vertretbar. Entscheidend war für das Bundesgericht, dass die mündliche Urteilseröffnung bereits verhältnismässig kurze Zeit nach der Verfahrenseröffnung (&#8220;etwas mehr als zwei Jahre&#8221;) erfolgte (Urteil 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.6). Vorliegend verhält es sich nicht anders. Dem Beschwerdeführer wurde das mündliche Urteil rund zwei Jahre nach der Tat eröffnet. Dadurch befand er sich schon nach relativ kurzer Zeit nicht mehr im Ungewissen über den gegen ihn erhobenen Vorwurf bzw. über den Ausgang des Prozesses und war ihm auch die ausgefällte Strafe bekannt. Die mit einem längeren Strafverfahren üblicherweise verbundene Belastung fiel für ihn dadurch schon verhältnismässig früh weitgehend weg. Unter diesen Umständen kann die vorliegende Dauer von 20 Monaten für die schriftliche Urteilsausfertigung unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots als noch vertretbar bezeichnet werden.</p></blockquote>
<p>Schon erstaunlich, dass Gerichte innert Stunden oder Tagen ein Urteil fällen können, für dessen Begründung sie dann 20 Monate brauchen.</p>
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		<title>Zum Strafmilderungsgrund des Gehorsams und der Abhängigkeit</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/zum-strafmilderungsgrund-des-gehorsams-und-der-abhangigkeit/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/zum-strafmilderungsgrund-des-gehorsams-und-der-abhangigkeit/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 11 Jan 2012 12:28:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafprozess.ch/?p=4637</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesgericht äussert sich in BGer 6B_497/2011 vom 22.12.2011) zum Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB. Es legt zunächst dar, was unter Gehorsam und Abhängigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung zu verstehen ist: Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter auf Veranlassung einer Person gehandelt hat, der er Gehorsam schuldet oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht äussert sich in <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=22.12.2011_6B_497/2011" target="_blank">BGer 6B_497/2011</a> vom 22.12.2011) zum Strafmilderungsgrund von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a48.html" target="_blank">Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB</a>.</p>
<p>Es legt zunächst dar, was unter Gehorsam und Abhängigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung zu verstehen ist: <span id="more-4637"></span></p>
<blockquote><p>Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter auf Veranlassung einer Person gehandelt hat, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist (Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB). Gehorsam kann einer anderen Person nur auf Grund einer Rechtsnorm geschuldet werden. Demgegenüber kann sich die Abhängigkeit auch aus tatsächlichen Beziehungen ergeben. Der mildernde Umstand darf nur angenommen werden, wenn zwischen dem Beweggrund der Tat und dem Stellenwert des verletzten Rechtsgutes ein gewisses Verhältnis besteht (BGE 110 IV 9 E. 2 S. 10 mit Hinweis). Dass der Täter aus einem Abhängigkeitsverhältnis heraus gehandelt hat, reicht nicht aus (Urteil 6S.503/2000 vom 7. September 2000 E. 3a). Die aus der Gehorsamspflicht oder Abhängigkeit folgende Beschränkung der Entscheidungsfreiheit muss ähnlich schwer ins Gewicht fallen wie eine schwere Bedrängnis, eine schwere Drohung oder der Befehl eines Vorgesetzten, wenn sie die Strafmilderung rechtfertigen soll (&#8230;). Vorausgesetzt wird eine dem Notstand nahe Situation, die den Täter so schwer belastet, dass sich ihm kein anderer Ausweg als die strafbare Handlung bietet (BGE 110 IV 9 E. 2 S. 10 mit Hinweisen) (E. 2.4)</p></blockquote>
<p>Im konkreten Fall zu beurteilen war eine Auseinandersetzung im Rahmen einer Familienfehde:</p>
<blockquote><p>Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz stand das Opfer mit den Mitgliedern der Familie [im online gestellten Urteil steht hier wohl irrtümlich der Name], in erster Linie mit X.B., in einem familiären Konflikt. Als es bei der Familie seiner Ehefrau geläutet hatte, begab sich X.B. nach draussen. Der Beschwerdeführer folgte seinem Vater, um ihn in einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Opfer zu unterstützen. Dass er dabei einen Dolch auf sich trug, wusste X.B. nicht. X.C. hatte erst entsprechende Kenntnis, als der Beschwerdeführer die Wohnung bereits verlassen hatte. Vor dem Zustechen forderte ihn sein Vater auf &#8220;schlag drein&#8221; und die Mutter rief &#8220;bringt diesen Idioten um&#8221;. Obgleich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt unter einem erheblichen Einfluss seiner Eltern stand, wurde er nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht zur Tat gedrängt (&#8230;). Insbesondere stellt die Vorinstanz nicht fest, dass der Einfluss seiner Eltern seine Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt und in einen intensiven Druck gemündet hätte, das inkriminierte Tötungsdelikt zu verüben. Mithin geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, dass ein massiver Druck sich ähnlich wie eine schwere Bedrängnis oder eine schwere Drohung auf die Willensfreiheit des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Eine Notstand nahe Situation wäre aber mit Blick auf das versuchte Tötungsdelikt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit umso mehr vorauszusetzen gewesen, um die Strafe zu mildern. Allein die Aufforderung zur Tat oder das Bestärken im Tatentschluss stellt nicht eine Veranlassung zur Tat im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB dar. Da konkrete Umstände, die auf eine relevante Zwangslage hindeuten würden und die Tat in einem milderen Licht erscheinen liessen, aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgehen, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Strafe unter diesem Titel nicht mildert. Die Strafzumessung erweist sich im angefochtenen Punkt als bundesrechtskonform (E. 2.5).</p></blockquote>
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		<title>Strafmass nicht nachvollziehbar</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/strafmass-nicht-nachvollziehbar/</link>
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		<pubDate>Fri, 23 Dec 2011 12:59:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 50]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das den Begründungsanforderungen von Art. 50 Abs. 1 StGB nicht genügt. Es äussert sich zur Frage der Einsatzstrafe, zur Frage der Gesamtstrafenbildung (Gesamtverschulden!) und zum Vorgehen bei verminderter Schuldfähigkeit (BGer 6B_524/2010 vom 08.12.2011): Die Vorinstanz würdigt die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und berücksichtigt sämtliche Strafzumessungsfaktoren. Allerdings lässt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das den Begründungsanforderungen von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a50.html" target="_blank">Art. 50 Abs. 1 StGB</a> nicht genügt. Es äussert sich zur Frage der Einsatzstrafe, zur Frage der Gesamtstrafenbildung (Gesamtverschulden!) und zum Vorgehen bei verminderter Schuldfähigkeit (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=08.12.2011_6B_524/2010" target="_blank">BGer 6B_524/2010</a> vom 08.12.2011): <span id="more-4585"></span></p>
<blockquote><p>Die Vorinstanz würdigt die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und berücksichtigt sämtliche Strafzumessungsfaktoren. Allerdings lässt sich deren Gewichtung nicht nachprüfen. Vorerst ist festzuhalten, dass sie zutreffend von der vorsätzlichen Tötung als dem schwersten vom Beschwerdeführer verübten Delikt ausgeht. Dessen ordentlicher Strafrahmen beträgt fünf bis zwanzig Jahre (Art. 111 StGB). Sie weist sodann zu Recht darauf hin, dass dem Vergehen gegen das Waffengesetz und den Strassenverkehrsdelikten innerhalb des vorliegend nach oben nicht erweiterbaren Strafrahmens (Art. 40 StGB) straferhöhend Rechnung zu tragen ist (angefochtenes Urteil S. 40 E. 1). Diese weiteren Delikte würden &#8211; trotz des jeweils erheblichen Verschuldens &#8211; neben der Tötung und aufgrund des Asperationsprinzips nur unwesentlich ins Gewicht fallen (S. 44 E. 2.2.4). <strong>Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer betonen zu Recht, dass die Vorinstanz bei der Bildung der Gesamtstrafe keine Einsatzstrafe für das Tötungsdelikt festlegt</strong>. Das Gericht ist zwar grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_169/2011 vom 8. Juni 2011 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ist indes in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, lässt sich dieser Vorgang mit der Nennung einer Einsatzstrafe besser nachvollziehen. Dadurch ist feststellbar, in welchem Ausmass die Vorinstanz die Einsatzstrafe infolge Deliktsmehrheit schärft (siehe Urteil 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.4 mit Hinweisen). Sodann qualifiziert die Vorinstanz beim Tötungsdelikt einzig das objektive Tatverschulden als &#8220;schwer&#8221;, wohingegen sie das <strong>Gesamtverschulden </strong>nicht ausdrücklich benennt. Dadurch lässt sich nicht vergegenwärtigen, in welchem Umfang sie die wesentlichen Strafzumessungsfaktoren straferhöhend oder -mindernd berücksichtigt. Dementsprechend ist nicht überprüfbar, ob die ausgefällte Strafe im Ergebnis vor Bundesrecht standhält (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Vorliegen einer<strong> verminderten Schuldfähigkeit</strong>, wie es vorliegend der Fall ist, im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung, wie folgt vorzugehen ist: In einem ersten Schritt ist auf Grund der Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Ausmass die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz qualifiziert weder das Gesamtverschulden noch bestimmt sie die (hypothetische) Strafe (E. 4.4; Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
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		<title>Zum Haftgrund der Ausführungsgefahr</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/zum-haftgrund-der-ausfuhrungsgefahr/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/zum-haftgrund-der-ausfuhrungsgefahr/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 12:37:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGE]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 221]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht äussert sich in BGE 1B_440/2011 vom 23.09.2011 (Publikation in der AS vorgesehen) zum Haftgrund nach Art. 221 Abs. 2 StPO. Das Bundesgericht bestätigt die Untersuchungshaft und kann sich dabei auf ein Gutachten stützen, das jedenfalls die statistische Prognose so ungünstig gar nicht darstellte. Entscheidend war aber, dass der Beschwerdeführer die Tat bereits versucht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht äussert sich in <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=23.09.2011_1B_440/2011" target="_blank">BGE 1B_440/2011</a> vom 23.09.2011 (Publikation in der AS vorgesehen) zum Haftgrund nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a221.html" target="_blank">Art. 221 Abs. 2 StPO</a>. Das Bundesgericht bestätigt die Untersuchungshaft und kann sich dabei auf ein Gutachten stützen, das jedenfalls die statistische Prognose so ungünstig gar nicht darstellte. Entscheidend war aber, dass der Beschwerdeführer die Tat bereits versucht hatte, der Versuch offenbar geplant war und dass es sich dabei um ein schweres Verbrechen handelte (versuchte Tötung der Ehefrau):</p>
<blockquote><p>Es bestehen demnach verschiedene erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die bisher nur bis zum Versuchsstadium gelangte Tat ausführen könnte. Er räumt selber ein, dass nach der Wertung der Gutachterin die ungünstigen Prognosemerkmale überwiegen (Beschwerde S. 12 Ziff. 31). Es geht um vorsätzliche Tötung und damit ein sehr schweres Verbrechen. Entsprechend darf nach der angeführten Rechtsprechung an die Annahme von Ausführungsgefahr <strong>kein allzu strenger Massstab</strong> angelegt werden (E. 2.3, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p><span id="more-4377"></span></p>
<p>Dass der Massstab von der Schwere des auszuführenden Delikts abhängt, erscheint mir &#8211; je nach Fallkonstellation &#8211; als nicht unbedenklich. Es ist ja nicht immer so klar, ob die auszuführende Tat so schwer wiegt. Ist sie aber wie im vorliegenden Fall bereits zum Versuch gelangt, habe ich damit keine Mühe.</p>
<p>Der Beschwerdeführer machte u.a. geltend, Art. 221 Abs. 2 sei mangels Drohung nicht anwendbar. Das Bundesgericht hält ihm nachvollziehbar  entgegen, die Drohung müsse keine verbale sein und er habe durch den zugestandenen Versuch ja mehr als nur gedroht:</p>
<blockquote><p>Art. 221 Abs. 2 StPO setzt die Drohung voraus, ein schweres Verbrechen auszuführen. Es trifft zu, dass eine ausdrückliche Drohung des Beschwerdeführers, er werde seine Frau töten, nicht aktenkundig ist. Die Drohung kann jedoch auch konkludent erfolgen (&#8230;). So verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer steht unter dem dringenden Verdacht, am 23. Dezember 2010 in der Waschküche seiner Ehefrau die Pulsader des linken Handgelenks aufgeschnitten und sie dort zurückgelassen zu haben in der Annahme, sie werde verbluten. Darin ist eine konkludente Drohung zu erblicken, der Beschwerdeführer werde die bisher nur bis zum Versuchsstadium gelangte vorsätzliche Tötung noch verwirklichen (&#8230;). Aufgrund des Vorfalls vom 23. Dezember 2010 ist die Bedrohung sogar konkreter, als wenn der Beschwerdeführer lediglich verbal gedroht hätte. Liegt demnach eine konkludente Drohung vor, sind die Voraussetzungen der Haft nach Art. 221 Abs. 2 StPO auch insoweit erfüllt (E. 2.4).</p></blockquote>
<p>Zur milderen Massnahme eines Kontaktverbots stützt sich das Bundesgericht wiederum auf das Gutachten:</p>
<blockquote><p>Wie dargelegt, bestehen verschiedene ungünstige Prognosekriterien, welche gesamthaft erheblich ins Gewicht fallen.<br />
Die Gutachterin führt aus, insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz eines bereits laufenden Verfahrens wegen häuslicher Gewalt den schweren Angriff auf seine Frau verübt habe, müsse als prognostisch höchst ungünstig beurteilt werden. Im Falle einer geplanten Tat würde dies darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer sich auch durch die Aufdeckung seiner Gewalttätigkeit und drohende Konsequenzen nicht von einem weiteren Angriff habe abhalten lassen. Unter diesen Voraussetzungen könnte die Ausführungsgefahr durch ein Kontaktverbot kaum reduziert werden (S. 64/65).<br />
In Anbetracht der belastenden Gesichtspunkte und gestützt auf die Würdigung der Gutachterin ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ein Kontaktverbot als ungenügend für die Bannung der Ausführungsgefahr erachtet hat. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mit der psychotherapeutischen Behandlung, welche nach Auffassung der Gutachterin zu einer Verbesserung der Rückfallprognose beitragen könnte, noch nicht begonnen hat (E. 3.2).</p></blockquote>
<p>Wieso der Entscheid publiziert werden soll, ist mir nicht klar. Vielleicht sollte ein Fall publiziert werden, bei dem die Ausführungsgefahr im Gegensatz zu <a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-137-IV-122&#038;lang=de&#038;zoom=OUT&#038;system=clir" target="_blank">BGE 137 IV 122</a> (s. dazu meinen <a href="http://www.strafprozess.ch/unverhaltnismassige-eingrenzung-mit-meldepflicht/" target="_blank">früheren Beitrag</a>) zu bejahen war.</p>
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		<title>Verfassung gleich dreifach verletzt</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/verfassung-gleich-dreifach-verletzt/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/verfassung-gleich-dreifach-verletzt/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 03 Oct 2011 11:34:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anklageprinzip]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[in dubio pro reo]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[BV 32]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 6]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Appellationsgericht BS hat einen Beschwerdeführer wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Dabei hat es gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_344/2011 vom 16.09.2011) die Verfassung gleich dreifach verletzt, und zwar in einer Art und Weise, die m.E. schwer verständlich erscheint: In dubio pro reo: Die Vorinstanz hielt zwei Tatvarianten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Appellationsgericht BS hat einen Beschwerdeführer wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Dabei hat es gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=16.09.2011_6B_344/2011" target="_blank">BGer 6B_344/2011</a> vom 16.09.2011) die Verfassung gleich dreifach verletzt, und zwar in einer Art und Weise, die m.E. schwer verständlich erscheint:</p>
<p><strong>In dubio pro reo</strong>: Die Vorinstanz hielt zwei Tatvarianten für möglich:</p>
<blockquote><p>Die Vorinstanz geht von zwei Tatvarianten aus, weil sich das Geschehen betreffend die Schussabgabe beweismässig nicht zweifelsfrei erstellen lässt. Eine gezielte Schussabgabe in Richtung des Fliehenden wird ebenso für möglich erachtet wie das im Handgemenge unbeabsichtigte Auslösen eines Schusses (E. 2.2).</p></blockquote>
<p>Das hinderte die Vorinstanz nicht, die für den Beschwerdeführer ungünstigere Variante als bewiesen zu qualifizieren:<span id="more-4363"></span></p>
<blockquote><p>Indem die Vorinstanz bei der Fallbeurteilung beide Sachverhaltsvarianten, also auch die für den Beschwerdeführer ungünstige Variante, beibehielt, verletzte sie den Grundsatz &#8220;in dubio pro reo&#8221;. Der Beurteilung des Falles ist richtiger Ansicht nach einzig die günstige Annahme zugrunde zu legen, nämlich diejenige, wonach sich ein Schuss im bzw. unmittelbar nach dem Handgemenge mit dem Beschwerdegegner unbeabsichtigt löste (&#8230;) (E. 2.2).</p></blockquote>
<p><strong>Anklageprinzip</strong>: Die Anklage enthielt keine Umstände, aus denen der Eventualvorsatz geschlossen werden konnte:</p>
<blockquote><p>Damit wird die von der Vorinstanz der Beurteilung des Falles (ebenfalls) zugrunde gelegte Sachverhaltsvariante in der Anklageschrift &#8211; insbesondere unter Bezugnahme auf die Verteidigungsstrategie des Beschwerdeführers &#8211; zwar erwähnt, diesem (bloss) dadurch allerdings weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht in der Anklage strafrechtlich formell zur Last gelegt. In der Anklageschrift ist insoweit denn auch mit keinem Wort dargestellt, dass und weshalb der Beschwerdeführer beim erwähnten Einbringen der Waffe in das Handgemenge in Kauf genommen haben soll, dass sich ein tödlicher Schuss lösen könnte. Die Anklage erwähnt zwar wohl die vom Beschwerdeführer ausgestossenen Todesdrohungen, doch zieht sie daraus &#8211; mit Recht &#8211; nicht den Schluss auf Inkaufnahme eines allfälligen Tötungserfolgs (kantonale Akten, act. 707, Ziff. 3). Ebenso wenig wird in der Anklageschrift thematisiert, welches denn die tatsächlichen Voraussetzungen sein sollen, die in diesem Zusammenhang auf eine Mordqualifikation schliessen lassen würden. Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer mithin nicht vor, er habe in Kauf genommen, dass sich aus der ins Gerangel eingebrachten Schusswaffe ein tödlicher Schuss lösen könnte, und sich (auch) bei dieser Variante eines eventualvorsätzlichen Versuchs eines Tötungsdelikts, gar eines Mords, schuldig gemacht. Indem die Vorinstanz bei der von ihr (ebenfalls) angenommenen günstigen &#8211; und deshalb ausschliesslich massgebenden &#8211; Sachverhaltsvariante aber genau hievon ausgeht, beurteilt sie im angefochtenen Urteil einen Sachverhalt, der nicht formell eingeklagt ist. Sie verletzt dadurch den Anklagegrundsatz (E. 3.2).</p></blockquote>
<p>Unterlassener Würdigungsvorbehalt: Schliesslich verletzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auch noch in seinem rechtlichen Gehör. Sie hatte dem Beschwerdeführer nicht eröffnet, die (nicht angeklagte) Sachverhaltsvariante auch unter dem Aspekt der versuchten Tötung oder des versuchten Mords zu prüfen:</p>
<blockquote><p>Selbst wenn die Vorinstanz von dieser Sachverhaltsvariante ohne Verletzung des Anklagegrundsatzes hätte ausgehen dürfen, hätte sie den Beschwerdeführer zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs und aus Gründen der Verfahrensfairness darauf aufmerksam machen müssen, dass sie (auch) bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts eine Verurteilung wegen versuchter Tötung bzw. versuchten Mords prüfe und in Betracht ziehe. Aus den gleichen Gründen hätte sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Diesen Verpflichtungen kam die Vorinstanz nicht nach (E. 3.3).</p></blockquote>
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		<title>Bundesgericht kassiert Verdachtsstrafe</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Sep 2011 12:17:30 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[in dubio pro reo]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert die Verurteilung eines Beschwerdeführers mit deutlichen Worten (BGer 6B_258/2011 vom 22.08.2011): Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist in verschiedener Hinsicht willkürlich (E. 2.5). Wie willkürlich legt das Bundesgericht in der Folge dar: Das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen Armbruch bei einem einjährigen Kind ist geeignet, den Verdacht einer Kindsmisshandlung zu erwecken. Unerklärte Armbrüche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert die Verurteilung eines Beschwerdeführers mit deutlichen Worten (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=22.08.2011_6B_258/2011" target="_blank">BGer 6B_258/2011</a> vom 22.08.2011):</p>
<blockquote><p>Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist in verschiedener Hinsicht willkürlich (E. 2.5).</p></blockquote>
<p>Wie willkürlich legt das Bundesgericht in der Folge dar:<span id="more-4279"></span></p>
<blockquote><p>Das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen Armbruch bei einem einjährigen Kind ist geeignet, den Verdacht einer Kindsmisshandlung zu erwecken. Unerklärte Armbrüche rechtfertigen zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen und unter Umständen auch die Einleitung eines Strafverfahrens. Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung ist hingegen nur zulässig, wenn die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale bewiesen sind. Dafür ist in der Regel die Kenntnis der Tatumstände erforderlich. Zumindest müssen jedoch gewisse Indizien vorliegen, die auf eine vorsätzliche Tatbegehung schliessen lassen. Solche sind vorliegend nicht aktenkundig. Beim Geschädigten wurden trotz entsprechender Untersuchungen keine weiteren, allenfalls bereits verheilte Verletzungen festgestellt. Er wies gemäss dem Gutachten vom 16. April 2008 am Arm keine Quetschungen mit Weichteilschwellungen auf. Das sonst gemäss der Mutter hierfür sehr anfällige Kind hatte auch keine verdächtigen Hämatome. Sodann fehlen Aussagen Dritter, wonach sich der Beschwerdeführer gegenüber seinem Sohn gewalttätig gezeigt haben soll. Die damals von ihrem Ehemann erneut getrennt lebende Kindsmutter gab anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung als Zeugin zu Protokoll, ihr Mann sei nie gewalttätig gegenüber ihrem Sohn geworden. Er rede mit diesem immer langsam und sei immer vorsichtig mit ihm, weil er krank sei (kant. Akten, Urk. 151) (E. 2.6).</p></blockquote>
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		<title>Killias: Tötungsdelikte von Pfäffikon programmiert?</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Aug 2011 12:38:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[VIP]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem Interview in Tages-Anzeiger online äussert sich &#8211; na wer wohl? &#8211; Prof. Dr. Martin Killias. Nach ihm haben die Opfer zu wenig Rechte, die Staatsanwälte haben Angst vor Haftbeschwerden und die Politik hat solche Fälle programmiert: Generell sind die Opfer im neuen Strafprozessrecht sehr viel schlechter gestellt als früher. Vorwürfe müssen sich weniger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Interview in <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/region/Die-Opfer-sind-sehr-viel-schlechter-gestellt-als-frueher/story/10479391" target="_blank">Tages-Anzeiger online</a> äussert sich &#8211; na wer wohl? &#8211; <a href="http://www.rwi.uzh.ch/lehreforschung/alphabetisch/killias/mk.html" target="_blank">Prof. Dr. Martin Killias</a>. Nach ihm haben die Opfer zu wenig Rechte, die Staatsanwälte haben Angst vor Haftbeschwerden und die Politik hat solche Fälle programmiert: </p>
<blockquote><p>Generell sind die Opfer im neuen Strafprozessrecht sehr viel schlechter gestellt als früher. Vorwürfe müssen sich weniger die Staatsanwälte als die Parlamentarier machen. Denn sie haben das Vorgehen in solchen Fällen «programmiert».</p></blockquote>
<p>Ist denn eigentlich der Fehler nicht zuerst beim Täter zu suchen?</p>
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		<title>Sechs Jahre für den Freispruch in einer Bagatellsache</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Jun 2011 11:51:57 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[SVG]]></category>

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		<description><![CDATA[In BGer 6B_1020/2010 vom 14.06.2011 bestätigt das Bundesgericht einen Freispruch vom Vorhalt der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 SVG). Erwähnenswert ist der Fall eigentlich nur, weil sich der zu beurteilende Sachverhalt am 15. Juli 2005 ereignete, der Beschwerdegegner also fast sechs Jahre lang in eine letztlich unberechtigte Bagatellstrafsache verstrickt war.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=14.06.2011_6B_1020/2010">BGer 6B_1020/2010</a> vom 14.06.2011 bestätigt das Bundesgericht einen Freispruch vom Vorhalt der fahrlässigen Körperverletzung (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a125.html">Art. 125 Abs. 1 SVG</a>). Erwähnenswert ist der Fall eigentlich nur, weil sich der zu beurteilende Sachverhalt am 15. Juli 2005 ereignete, der Beschwerdegegner also fast sechs Jahre lang in eine letztlich unberechtigte Bagatellstrafsache verstrickt war.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Bundesgericht zerzaust den Schuldspruch einer Lehrerin</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Jun 2011 14:17:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anklageprinzip]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[in dubio pro reo]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsatz]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 117]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 12]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor vier Jahren ist ein Schüler beim Schwimmunterricht im Kanton Aargau ertrunken. Die verantwortliche Lehrerin wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, gemäss Bundesgericht jedoch in mehrfacher Verletzung des Anklageprinzips, der Begründungspflicht, der Unschuldsvermutung und einiger anderer Fehler (BGer 6B_941/2010 vom 09.06.2011; Fünferbesetzung). Dem Urteil ist zu entnehmen, dass aus der Anklageschrift im Einzelnen hervozugehen hat, worin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor vier Jahren ist ein Schüler beim Schwimmunterricht im Kanton Aargau ertrunken. Die verantwortliche Lehrerin wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, gemäss Bundesgericht jedoch in mehrfacher Verletzung des Anklageprinzips, der Begründungspflicht, der Unschuldsvermutung und einiger anderer Fehler (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=09.06.2011_6B_941/2010">BGer 6B_941/2010</a> vom 09.06.2011; Fünferbesetzung). <span id="more-4071"></span></p>
<p>Dem Urteil ist zu entnehmen, dass aus der Anklageschrift im Einzelnen hervozugehen hat, worin denn eigentlich die Sorgfaltspflichtverletzung liegt:</p>
<blockquote><p>Es ist davon auszugehen, dass das Opfer sich in einer ersten Phase völlig unauffällig verhielt und in einer späteren Phase mit dem Kopf nach unten regungslos auf dem Wasser lag. Was zwischen diesen beiden Phasen allenfalls geschah, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Die Annahme der Vorinstanz, das Opfer habe sich, bevor es mit dem Kopf nach unten regungslos auf dem Wasser lag, &#8220;besonders und deshalb auffällig&#8221; respektive &#8220;merkwürdig&#8221; verhalten, findet in der Anklageschrift keine Grundlage. Der angefochtene Entscheid verstösst insoweit gegen den Anklagegrundsatz (E. 3.2.3).</p></blockquote>
<p>Dass die Vorinstanz mit solchen Feststellungen (&#8220;besonders und deshalb auffällig&#8221;, &#8220;merkwürdig&#8221;) auch ihrer Begründungspflicht nicht nachkommen konnte, liegt auf der Hand:</p>
<blockquote><p>[Die Vorinstanz] verletzt zudem ihre Begründungspflicht, da sie weder erläutert, worin dieses Verhalten des Opfers sich konkret manifestiert und wie lange es angedauert habe, noch sich mit den von der Beschwerdeführerin angerufenen Beweismitteln auseinandersetzt, die eher gegen ein auffälliges Verhalten des Opfers zu sprechen scheinen. Die Beschwerde ist deshalb begründet, soweit sie sich gegen die Annahmen der Vorinstanz betreffend den konkreten Ertrinkungsvorgang richtet (E. 3.5).</p></blockquote>
<p>Zu allem Überfluss wendet die Vorinstanz auch noch in dubio pro reo falsch an, indem sie der Lehrerin die Beweislast für ihren genauen Standort auferlegt:</p>
<blockquote><p>Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin entgegenhält, dass sich für deren Darstellung, sie sei nicht auf der ersten beziehungsweise unteren, sondern auf der zweiten respektive oberen Treppenstufe gesessen, den Akten nichts entnehmen lasse, auferlegt sie der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise die Beweislast, wodurch sie die Maxime &#8220;in dubio pro reo&#8221; als Beweislastregel verletzt (E. 4.2.1).</p></blockquote>
<p>Im Weiteren erkennt das Bundesgericht eine weitere Verletzung des Anklageprinzips. Erneut wurde der Lehrerin ein Verhalten zum Vorwurf gemacht, das in der Anklageschrift nicht enthalten ist:</p>
<blockquote><p>Soweit die Vorinstanz in ihren Erwägungen zum Kausalzusammenhang der Beschwerdeführerin vorwirft, dass sich diese statt an der Stirnseite zum Zwecke einer besseren Übersicht an einer Längsseite des Beckens hätte aufhalten sollen, verletzt sie den Anklagegrundsatz, da ein solcher Vorwurf in der Anklageschrift nicht erhoben wird (E. 4.2.2).</p></blockquote>
<p>In den folgenden Erwägungen stellt das Bundesgericht etliche weitere gravierende Mängel des Urteils und eine dritte Verletzung des Anklagegrundsatzes fest. Ich verzichte auf weitere Zitate.</p>
<p>Wer das Urteil des Bundesgerichts liest stellt sich zwangsläufig die Frage, wie ein solches Urteil der Vorinstanz überhaupt möglich war. Aufgrund der zahlreichen Verletzungen des Anklageprinzips kann sich ein argwöhnischer Beobachter etwa folgende Varianten vorstellen:</p>
<ul>
1. Das Urteil stand von Anfang an fest. Eine technisch gute Urteilsbegründung (die hier misslungen ist) kann bekanntlich fast jedes Ergebnis rechtfertigen.<br />
2. Die Richter erkannten Sorgfaltspflichtverletzungen der Lehrerin und wollten sie daher nicht freisprechen, nur weil die Anklageschrift ungenügend war.<br />
3. Die Richter hatten nicht den Mut, den Eltern des Opfers einen Freispruch zuzumuten.<br />
4. &#8230;</ul>
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		<title>Befangene Gutachterin</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/befangene-gutachterin/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 19:00:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beweisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert einen kantonalen Einstellungsbeschluss (BGer 1B_188/2011 vom 01.06.2011; Fünferbesetzung), der auf ein Gutachten einer befangenen Sachverständigen abstellte. Beschuldigte Person ist ein Vorgesetzter der Gutachterin. Allein schon diese Konstellation deutet darauf hin, dass die beschuldigte Person (und die Gutachterin) in öffentlich-rechtlichen Funktionen stehen mussten. Weiteres sei folgender Urteilserwägung zu entnehmen: Die Beschwerdeführer begründen die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert einen kantonalen Einstellungsbeschluss (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=01.06.2011_1B_188/2011">BGer 1B_188/2011</a> vom 01.06.2011; Fünferbesetzung), der auf ein Gutachten einer befangenen Sachverständigen abstellte. Beschuldigte Person ist ein Vorgesetzter der Gutachterin. Allein schon diese Konstellation deutet darauf hin, dass die beschuldigte Person (und die Gutachterin) in öffentlich-rechtlichen Funktionen stehen mussten. Weiteres sei folgender Urteilserwägung zu entnehmen: <span id="more-4059"></span></p>
<blockquote><p>Die Beschwerdeführer begründen die Befangenheit der Gutachterin Dr. E. im Wesent-lichen damit, dass diese als Mitarbeiterin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel tätig geworden sei. Als solche sei sie Prof. F. unterstellt, der ein Ordinariat in der medizinischen Fakultät der Universität Basel innehabe. Der Beschuldigte gehöre als Titularprofessor mit Lehrverpflichtung ebenfalls der medizinischen Fakultät der Universität Basel an. Dass diese Verbindungen von den Beschwerdeführern korrekt wiedergegeben wurden, wird von keiner Seite bestritten.<br />
Davon ausgehend stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Gutachterin stehe in einem persönlichen und fachlichen Spannungsfeld, wenn sie als Mitarbeiterin der medizinischen Fakultät das Verhalten eines Fakultätskollegen ihres Vorgesetzten zu beurteilen habe. Tatsächlich lässt sich nicht von der Hand weisen, dass eine Gutachterin in einer derartigen Situation (möglicherweise unbewusst) zu einer gewissen Rücksichtnahme verleitet sein könnte. Dies kann seinen Grund im Respekt vor einer hierarchisch höher gestellten Person der eigenen Fakultät haben, oder darin, dass sie befürchten könnte, durch ein belastendes Gutachten Spannungen zwischen ihrem Vorgesetzten und dessen Fakultätskollegen zu verursachen. Es ist auch denkbar, dass sie davor zurückschrecken könnte, sich innerhalb der Fakultät zu exponieren, zumal ein Strafverfahren gegen ein Fakultätsmitglied einige Aufmerksamkeit auf sich ziehen dürfte. Vor diesem Hintergrund könnte sie schliesslich auch befürchten, dass es ihr berufliches Fortkommen erschweren könnte, wenn sie dem Beschuldigten ein Fehlverhalten vorwerfen würde. Der Anschein der Befangenheit ist deshalb zu bejahen.<br />
Im Unterschied zum erwähnten Urteil 1B_22/2007 vom 29. Mai 2007 geht es vorliegend somit nicht darum, dass sich die Sachverständige in ihrem Gutachten von ihren Institutskollegen allenfalls hätte fachlich distanzieren müssen. Vielmehr war sie vor die Aufgabe gestellt, die beruflichen Leistungen eines in einem Strafverfahren stehenden Fakultätskollegen ihres Vorgesetzten zu würdigen, wobei sie erwarten musste, dass ihr Gutachten zentral für den Ausgang dieses Strafverfahrens sein würde. Unter diesen Voraussetzungen hatten die Beschwerdeführer nachvollziehbare Gründe davon auszugehen, dass die Sachverständige befangen sein könnte. Der Entscheid der Vorinstanz, die zum gegenteiligen Resultat gelangt, verletzt Art. 29 Abs. 1 BV (E. 3.3).</p></blockquote>
<p>Es ist immer wieder erstaunlich, wie unprofessionell Verfahren gegen Personen im Staatsdienst geführt werden. Dass solche Beschwerden folgen ist doch ebenso klar wie das, was sich die Betroffenen dabei denken.</p>
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