Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das sich ungenügend mit der Frage des subjektiven Tatbestands auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt ( BGer 6B_402/2010 vom 27.08.2010). Der Beschwerdeführer, den die Vorinstanz wegen Schändung verurteilt hat, machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihn umarmt. Er habe daraus geschlossen, sie sei mit sexuellen Handlungen einverstanden. Die Beschwerdegegnerin hingegen machte geltend, die Umarmung habe nicht dem Beschwerdeführer, sondern ihrem Freund gegolten. Die Vorinstanz erachtete die Version der Beschwerdegegnerin als erstellt und schloss daraus auf den Vorsatz des Beschwerdeführers. Dass das nicht schlüssig sein kann, erkennt das Bundesgericht: [weiterlesen] »
Ein wegen Menschenhandels verurteilter Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht beanstandet, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Befragung von B. und C. zu Unrecht abgewiesen. Damit habe sie seine Verteidigungsrechte nach Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt (Beschwerde Ziff. 3 und 13).
Das Bundesgericht ( BGer 6B_1013/2009 vom 26.03.2010) äussert sich zunächst zum Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen:
Die Vorinstanz geht richtigerweise davon aus, die belastenden Aussagen von B. und C. seien nicht verwertbar, da die Beschuldigten nie die Gelegenheit hatten, diesen Ergänzungsfragen zu stellen. Nachdem es zu keiner Verwertung der belastenden Aussagen der beiden Frauen kam, kann der Vorinstanz auch keine Verletzung des Anspruchs auf Konfrontation mit den Belastungszeugen nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK vorgeworfen werden (E. 4.2.2.). [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hatte sich in BGer 6B_928/2009 vom 15.02.2010 zum zweiten Mal mit einem Kostenentscheid gegenüber dem Beschwerdeführer zu befassen, dessen Strafverfahren eingestellt worden war (hier der erste Entscheid BGer 6B_892/2008 vom 07.04.2009). Dem Beschwerdeführer wurden u.a. ein Drittel der Kosten einer Telefonüberwachung von CHF 214,885.10 auferlegt. Das Bundesgericht schützt diesen Entscheid, im Kern mit der Begründung [weiterlesen] »
Das Bundesgericht ( BGer 6B_936/2009 vom 23.02.2010) hält der Rüge. die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen die fachlichen Standards der Aussagenanalyse nicht beachtet, folgendes Argument entgegen: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht schützt ein Urteil der Vorinstanz, welche den Beschwerdeführer wegen Pornografie ( Art. 197 Ziff. 3 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer vollzugsbegleitenden ambulanten Therapie verurteilt hat ( BGer 6B_947/2010 vom 06.01.2010).
Das Bundesgericht zum Strafmass: [weiterlesen] »
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