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	<title>strafprozess.ch &#187; Sexuelle Integrität</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Von der Verhältnismässigkeit stationärer Massnahmen</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 12:45:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Integrität]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 56]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 59]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Kanton Bern wurde ein wegen Exhibitionismus vorbestrafter Mann wegen versuchter sexuellen Handlungen mit einem Kind und wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet. Das Bundesgericht heisst seine Beschwerde unter Verweis auf die Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 3 StGB) gut (BGer 596/2011 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Kanton Bern wurde ein wegen Exhibitionismus vorbestrafter Mann wegen versuchter sexuellen Handlungen mit einem Kind und wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme i.S.v. <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a59.html" target="_blank">Art. 59 StGB</a> angeordnet. Das Bundesgericht heisst seine Beschwerde unter Verweis auf die Verhältnismässigkeit (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a56.html" target="_blank">Art. 56 Abs. 3 StGB</a>) gut (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=19.01.2012_6B_596/2011" target="_blank">BGer 596/2011</a> vom 19.01.2012).</p>
<p>Das Bundesgericht betont, dass die Bedeutung der Anlasstat in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen ist: <span id="more-4702"></span></p>
<blockquote><p>Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmevollzugseinrichtung von vorneherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (BGE 127 IV 1 E. 2c/cc). Steht die Schwere des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsverlusts des Betroffenen in einem Missverhältnis zum Gewicht des begangenen Delikts, sollte auf die Sanktionsanordnung grundsätzlich verzichtet werden (vgl. Urteil 6S.69/2006 vom 29. Mai 2006 E. 3.3). Mit andern Worten ist bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. in Anbetracht der mit einer Massnahme einhergehenden Freiheitsbeschränkungen trotz Therapiebedürfnis beim Betroffenen im Prinzip von einer solchen im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen (siehe BGE 136 IV 156 E. 3.2) [E. 3.2.5]</p></blockquote>
<p>Hinzuweisen ist auf eine Präzisierung der Rechtsprechung über die Berücksichtigung ausserstrafrechtlicher Massnahmen:</p>
<blockquote><p>Der Strafrichter ist nicht befugt, von der strafrechtlichen Massnahme abzusehen, weil er eine Massnahme vormundschaftlicher oder administrativer Natur im konkreten Fall für geeigneter oder zweckmässiger hält (&#8230;). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie ist allerdings in dem Sinne zu präzisieren, dass der Strafrichter, der bei der Beurteilung der Gefährlichkeit auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils abzustellen hat (&#8230;), nicht unberücksichtigt lassen darf, dass vormundschaftliche Massnahmen, wie beispielsweise eine FFE, bereits durchgeführt werden. Bei einer Prüfung der Notwendigkeit einer strafrechtlichen Massnahme und insbesondere der Legalprognose sind ausserstrafrechtliche Vorkehrungen insofern zu beachten, als die Gefahr, der die strafrechtliche Massnahme entgegenwirken soll, unter Umständen nicht mehr bzw. nicht mehr im gleichen Ausmass bestehen muss (&#8230;) [E. 3.4.2].</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		<title>Von Aussagen in der Pause und lügenden Beschuldigten</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/von-aussagen-in-der-pause-und-lugenden-beschuldigten/</link>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 12:56:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beweisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Integrität]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht bestätigt eine Verurteilung, die teilweise auf einem (aufgezeichneten) Pausengespräch des Opfers mit seiner Rechtsbeiständin beruhte (BGer 6B_350/2011 vom 22.12.2011): Der Beschwerdeführer rügt, die am 15. Januar 2008 während einer Befragungspause des Beschwerdegegners aufgenommene Videosequenz sei unverwertbar. Diesem sei vor der Pause versichert worden, er könne sich mit seiner Prozessbeiständin besprechen, ohne dass eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht bestätigt eine Verurteilung, die teilweise auf einem (aufgezeichneten) Pausengespräch des Opfers mit seiner Rechtsbeiständin beruhte (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=22.12.2011_6B_350/2011" target="_blank">BGer 6B_350/2011</a> vom 22.12.2011):</p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer rügt, die am 15. Januar 2008 während einer Befragungspause des Beschwerdegegners aufgenommene Videosequenz sei unverwertbar. Diesem sei vor der Pause versichert worden, er könne sich mit seiner Prozessbeiständin besprechen, ohne dass eine Tonaufnahme erfolge. Es handle sich bei diesen Aufnahmen um eine Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten, die einer gerichtlichen Genehmigung bedürften. Da eine solche nicht vorliege, seien die Erkenntnisse hieraus nicht verwertbar (&#8230;) (E. 1.1).</p></blockquote>
<p>Das Bundesgericht trat auf die Rüge aus formellen Gründen leider nicht ein: <span id="more-4621"></span></p>
<blockquote><p>Auf diese erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebrachte Rüge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 2 BGG). Sein Rechtsvertreter machte die Unverwertbarkeit der auf DVD aufgezeichneten Einvernahme und der darauf beruhenden Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend, obwohl die erste Instanz darauf abgestellt hatte (erstinstanzliches Urteil, S. 19). Der Beschwerdeführer nahm in einer mehrseitigen Stellungnahme zur Videobefragung gar explizit und ausführlich Bezug auf die während der Einvernahmepausen aufgezeichneten Aussagen, ohne deren Unverwertbarkeit zu beantragen (act. GD 20 der Vorakten). Sein Vorbringen ist daher verspätet (vgl. Urteil 6B_1057/2010 vom 26. April 2011 E. 3) (E. 1.2).</p></blockquote>
<p>Die übrigen Erwägungen zeigen eindrücklich, wie schwierig es ist, vor Bundesgericht Fragen der Beweiswürdigung erfolgreich aufzuwerfen. Sie zeigen auch, wie Indizien erfolgreich gegen den Beschuldigten verwendet werden können. Vor allem mit einem Indiz, das die Vorinstanz würdigte, habe ich aber wirklich Mühe:  </p>
<blockquote><p>Demgegenüber sei der Beschwerdeführer ein gut situierter Mann, für den &#8211; auch beruflich &#8211; viel auf dem Spiel stehe, falls er verurteilt würde. Daher habe er ein erhebliches Interesse an falschen Aussagen (E. 2.1.6).</p></blockquote>
<p>Dazu das Bundesgericht:</p>
<p>Umgekehrt steht für den Beschwerdeführer bei einer Verurteilung viel auf dem Spiel, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist, weshalb ihm ein erhebliches Interesse an falschen Aussagen zukommt. Obwohl seine Aussagen im Rahmen der verschiedenen Befragungen konstant waren, blieben verschiedene Handlungsmotive ungeklärt oder widersprüchlich, so im Zusammenhang mit der SMS an die Mutter des Beschwerdegegners oder mit den Zahlungen von Fr. 50.&#8211; bzw. Fr. 70.&#8211; an ihn. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer generell versuchte, die ihn belastenden Momente abzuschwächen, ist ebensowenig zu beanstanden wie die Schlussfolgerung, wonach aufgrund der Indizien und Umstände seine Aussagen nicht als glaubhaft anzusehen sind (E. 2.7, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Wenn das der Massstab ist, dann frage ich mich, wozu sich ein Beschuldigter überhaupt verteidigen soll.</p>
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		<title>Aus Versehen verurteilt</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/aus-versehen-verurteilt/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Sep 2011 12:01:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Integrität]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, dessen Dispositiv Verurteilungen in Punkten enthielt, in denen gemäss Begründung freizusprechen gewesen wäre (BGer 6B_1008/2010 vom 08.09.2011). Das Bundesgericht stellt gleich mehrere Fehler im Dispositiv fest: Der Beschwerdeführer wird laut vorinstanzlicher Begründung vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. der Tochter A. (&#8230;) vollständig freigesprochen (&#8230;). Das Urteilsdispositiv wurde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, dessen Dispositiv Verurteilungen in Punkten enthielt, in denen gemäss Begründung freizusprechen gewesen wäre (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=08.09.2011_6B_1008/2010" target="_blank">BGer 6B_1008/2010</a> vom 08.09.2011). Das Bundesgericht stellt gleich mehrere Fehler im Dispositiv fest: <span id="more-4326"></span></p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer wird laut vorinstanzlicher Begründung vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. der Tochter A. (&#8230;) vollständig freigesprochen (&#8230;). Das Urteilsdispositiv wurde indessen in einer Weise verfasst, als sei der Freispruch nur ein teilweiser. Da die Vorinstanz Ziffer 3 des erstinstanzlichen Dispositivs nicht aufhebt und neu fasst, bleibt es zudem beim Schuldspruch aufgrund des Vorwurfs gemäss Anklageziffer I.A.9. <strong>Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Die Absicht, den Beschwerdeführer diesbezüglich vollständig freizusprechen, ergibt sich eindeutig aus der Urteilsbegründung</strong>.<br />
Betreffend die Tatvorwürfe gemäss Anklageziffern I.B.8 und II.C erfolgt ein teilweiser Freispruch (&#8230;). Insofern ist es richtig, dass es in diesen Punkten gleichzeitig bei teilweisen Schuldsprüchen bleibt und die Vorinstanz darauf verzichtet, das erstinstanzliche Dispositiv diesbezüglich aufzuheben. <strong>Hingegen muss im Dispositiv klar ersichtlich sein, aufgrund welcher Handlung der Schuldspruch erfolgte. Bezüglich der Freisprüche legt dies die Vorinstanz eingehend dar. Eine Neufassung der Ziffer 3 des erstinstanzlichen Dispositivs ist demnach auch aus diesem Grund angezeigt</strong>.<br />
Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Schändung z.N. von D. gemäss Anklageziffer III.1 vollständig frei (&#8230;). <strong>Auch diesbezüglich muss Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs angepasst werden</strong>.<br />
Aus der Begründung des vorinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass Ziffer 3 des erstinstanzlichen Dispositivs versehentlich nicht aufgehoben und abgeändert wurde. <strong>Der Fehler beruht offensichtlich nicht auf einer fehlerhaften richterlichen Willensbildung, sondern auf einem redaktionellen Versehen</strong> (E. 2.2.1, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Wichtig ist insbesondere der Hinweis des Bundesgerichts, dass im Dispositiv klar ersichtlich sein muss, aufgrund welcher Handlung der Schuldspruch erfolgte. Das ist oft genug nicht der Fall (und wurde vom Bundesgericht auch schon durchgewunken).</p>
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		<title>Verschärfung des Sexualstrafrechts</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/verscharfung-des-sexualstrafrechts/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Aug 2011 12:17:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtssetzung]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Integrität]]></category>

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		<description><![CDATA[Die vom Bundesrat in Umsetzung der Lanzarote Konvention zum Schutz von Kindern geplante Verschärfung des Strafrechts ist in der Vernehmlassung. Hier die wichtigsten Unterlagen: Lanzarote Konvention Vorentwurf Bericht zum Vorentwurf Dossier EJPD sexuelle Ausbeutung Ein Überblick findet sich auf TA online.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die vom Bundesrat in Umsetzung der Lanzarote Konvention zum Schutz von Kindern geplante Verschärfung des Strafrechts ist in der Vernehmlassung. Hier die wichtigsten Unterlagen:</p>
<ol>
<a href="http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/kriminalitaet/gesetzgebung/sexuelleausbeutung/uebereinkommen-d.pdf" target="_blank">Lanzarote Konventio</a>n<br />
<a href="http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/kriminalitaet/gesetzgebung/sexuelleausbeutung/vorentw-d.pdf" target="_blank">Vorentwurf</a><br />
<a href="http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/kriminalitaet/gesetzgebung/sexuelleausbeutung/vn-ber-d.pdf" target="_blank">Bericht zum Vorentwurf</a><br />
<a href="http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/themen/kriminalitaet/ref_gesetzgebung/ref_sexuelleausbeutung.html" target="_blank">Dossier EJPD sexuelle Ausbeutung</a>
</ol>
<p>Ein Überblick findet sich auf <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Gefaengnis-fuer-Freier-von-unter-18jaehrigen-Prostituierten/story/22529809" target="_blank">TA online</a>.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Besitz von Pornografie &#8211; zur neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/besitz-von-pornografie-zur-neuen-rechtsprechung-des-bundesgerichts/</link>
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		<pubDate>Mon, 15 Aug 2011 13:53:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Cybercrime]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Integrität]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsatz]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 197]]></category>

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		<description><![CDATA[Jonas Achermann bespricht im aktuellen Jusletter vom 15.08.2011 den hier auch erwähnten BGE 6B_744/2010 vom 12.05.2011). Zum subjektiven Tatbestand und zur Beweisführung äussert er sich wie folgt: Wenn ein Nutzer Internetschulungen besucht hat, muss dies keinesfalls bedeuten, dass er über die Funktionsweise des Cache-Speichers Bescheid weiss. Die Funktionsweise des Cache-Speichers ist wohl kaum je Inhalt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jonas Achermann bespricht im aktuellen <a href="http://jusletter.weblaw.ch/_627?lang=de" target="_blank">Jusletter vom 15.08.2011</a> den <a href="http://www.strafprozess.ch/pornografie-bundesgericht-verscharft-rechtsprechung/">hier </a>auch erwähnten <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=12.05.2011_6B_744/2010" target="_blank">BGE 6B_744/2010</a> vom 12.05.2011). Zum subjektiven Tatbestand und zur Beweisführung äussert er sich wie folgt:</p>
<blockquote><p>Wenn ein Nutzer Internetschulungen besucht hat, muss dies keinesfalls bedeuten, dass er über die Funktionsweise des Cache-Speichers Bescheid weiss. Die Funktionsweise des Cache-Speichers ist wohl kaum je Inhalt einer Internetschulung. Allgemeine Informatikkenntnisse ermöglichen keine Rückschlüsse darauf, wie es sich mit dem Herrschaftswillen bezüglich einzelner im Cache-Speicher abgelegter verbotener Daten verhält. Dies gilt umso weniger, als es auch einem technisch bewanderten Nutzer passieren kann, dass verbotene Pornographie unbemerkt in den Cache-Speicher gelangt. Mit anderen Worten: Computertechnische Auswertungen von Festplatten vermögen viel eindeutigere Indizien über die tatsächliche Wissens- und Willenslage bezüglich des Cache-Speichers hervorzubringen als Mutmassungen über die allgemeinen Computerkenntnisse eines Internetnutzers (Rz 24).</p></blockquote>
<p>Die mit der Anwendung verbundenen Schwierigkeiten sind &#8211; wie so oft &#8211; Folge gesetzgeberischer Unzulänglichkeiten. Es macht einfach keinen Sinn, den Besitz unter Strafe zu stellen, den Konsum aber zu erlauben. Wieso der blosse Besitz von harter Pornografie strafwürdig sein soll, wird mir wohl nie einleuchten.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>&#8220;Experten&#8221;-Kritik am neuen Pornografie-Entscheid des Bundesgerichts</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/experten-kritik-am-neuen-pornografie-entscheid-des-bundesgerichts/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/experten-kritik-am-neuen-pornografie-entscheid-des-bundesgerichts/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 26 May 2011 13:08:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Cybercrime]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Integrität]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 197]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Tages-Anzeiger wird der hier vorgestellte Entscheid des Bundesgerichts u.a. wie folgt kritisiert: Ein anderer, ungenannt sein wollender Rechtsexperte aus dem Kanton Zürich sieht das allerdings anders: «Ein Informatiker wird für den Konsum harter Pornografie bestraft, ein Bauer nicht? Das versteht niemand», so der Anwalt. Nun, vielleicht handelt es sich beim Kritiker bloss um einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/digital/internet/Harte-Pornographie-im-Internet-Dummies-kommen-ungeschoren-davon/story/20713866">Tages-Anzeiger</a> wird der <a href="http://www.strafprozess.ch/pornografie-bundesgericht-verscharft-rechtsprechung/">hier</a> vorgestellte Entscheid des Bundesgerichts u.a. wie folgt kritisiert:</p>
<blockquote><p>Ein anderer, ungenannt sein wollender Rechtsexperte aus dem Kanton Zürich sieht das allerdings anders: «Ein Informatiker wird für den Konsum harter Pornografie bestraft, ein Bauer nicht? Das versteht niemand», so der Anwalt.</p></blockquote>
<p>Nun, vielleicht handelt es sich beim Kritiker bloss um einen selbsternannten Rechtsexperten.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Pornografie &#8211; Bundesgericht verschärft Rechtsprechung</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/pornografie-bundesgericht-verscharft-rechtsprechung/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/pornografie-bundesgericht-verscharft-rechtsprechung/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 25 May 2011 12:10:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGE]]></category>
		<category><![CDATA[Cybercrime]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Integrität]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 197]]></category>

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		<description><![CDATA[Wegen Besitzes von verbotener Pornografie (Art. 197 Ziff. 3bis StGB) kann neu auch bestraft werden, wer die im Cache-Speicher abgelegten Dateien bewusst nicht löscht. Dies ist einem neuen, zur Publikation in der AS vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts zu entnehmen (BGE 6B_744/2010 vom 12.05.2011): Ein ungeübter Computer-/Internetbenutzer, der von der Existenz des Cache-Speichers und den darin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wegen Besitzes von verbotener Pornografie (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a197.html">Art. 197 Ziff. 3bis StGB</a>) kann neu auch bestraft werden, wer die im Cache-Speicher abgelegten Dateien <em>bewusst</em> nicht löscht. Dies ist einem neuen, zur Publikation in der AS vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts zu entnehmen (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=12.05.2011_6B_744/2010">BGE 6B_744/2010</a> vom 12.05.2011):</p>
<blockquote><p>Ein ungeübter Computer-/Internetbenutzer, der von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten nichts weiss, fällt als Täter nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB ausser Betracht. Ob er von den Daten Kenntnis hat, ist nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu entscheiden. Hinweise darauf können sich beispielsweise aus der Änderung der automatischen Internet-Einstellungen, dem Vorhandensein von Programmen wie Cache-Viewer bzw. Cache-Reader, der manuellen Löschung des Cache-Speichers, dem Nachweis eines Offline-Zugriffs oder aus seinen allgemeinen Fachkenntnissen im Zusammenhang mit Computern und Internet ergeben.</p>
<p>Wer hingegen um die automatische Speicherung der strafbaren pornographischen Daten weiss und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht löscht, manifestiert dadurch seinen Besitzwillen, selbst wenn er darauf nicht mehr zugreift. Er ist genauso strafwürdig wie der Täter, der ein entsprechendes physisches Dokument aufbewahrt, welches ihm unwillentlich zugekommen ist (vgl. BGE 131 IV 64 E. 11.4 S. 76 f. mit Hinweisen). <strong>Das bewusste Belassen von verbotenen pornographischen Daten im Cache fällt somit unter den Tatbestand des Besitzens nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB.</strong> Insoweit kann an der bisherigen unpublizierten Rechtsprechung, welche den Besitz an Daten im Cache-Speicher ungeachtet der objektiven und subjektiven Komponenten des Besitzes grundsätzlich verneinte (Urteil 6S.254/2006, a.a.O.), nicht festgehalten werden (E. 4.2.2, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Die Praxisänderung oder -präzisierung zahlt nicht etwa die Vorinstanz, die falsch &#8211; bzw. entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts &#8211; entschieden hatte. Es zahlt auch nicht das Bundesgericht, das seine Praxis geändert hat. Nein, es bezahlt der unterlegene Beschwerdegegner. Trost mag er darin finden, dass das Bundesgericht mit seinem Entscheid auch gleich wertvolle Tipps für die Verteidigung mitliefert. In der Sache ist der Entscheid wohl richtig.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Abgekürztes Verfahren</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/abgekurztes-verfahren/</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Mar 2011 10:07:08 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Kantonales Gericht]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Integrität]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 361]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Tages-Anzeiger berichtet über Hauptverhandlungen in Zürich, die im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 StPO fünf Minuten dauern. Die Hauptverhandlungen in solchen Verfahren sind zwar von Gesetzes wegen öffentlich, wobei die Gründe für die Öffentlichkeit offenbar ad absurdum geführt werden. Prozessbeobachter, die im Gegensatz zu Medienberichterstattern nicht dokumentiert werden, kriegen gar nicht mit, worum es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/stadt/Paedophile-innert-fuenf-Minuten-verurteilt/story/15568213" target="_blank">Tages-Anzeiger berichtet</a> über Hauptverhandlungen in Zürich, die im abgekürzten Verfahren nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a358.html">Art. 358 StPO</a> fünf Minuten dauern. Die Hauptverhandlungen in solchen Verfahren sind zwar von Gesetzes wegen öffentlich, wobei die Gründe für die Öffentlichkeit offenbar ad absurdum geführt werden. Prozessbeobachter, die im Gegensatz zu Medienberichterstattern nicht dokumentiert werden, kriegen gar nicht mit, worum es geht. So hat es sich der Gesetzgeber wohl nicht gedacht.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Willkürliche kantonale Strafrechtsprechung</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Dec 2010 12:55:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beweisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[in dubio pro reo]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Integrität]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht (BGer 6B_1078/2009 vom 13.12.2010, Fünferbesetzung) zerfetzt ein Urteil der Vorinstanz, die den Beschwerdeführer wegen verschiedener Sexualdelikte schuldig gesprochen hatte. u.a. in einem Fall, der landesweit das Medieninteresse geweckt hatte, was die kantonalen Gerichte offenbar immer wieder negativ zu beeinflussen scheint. Im vorliegenden Fall erwies sich die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz als willkürlich. Soweit ersichtlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=13.12.2010_6B_1078/2009" target="_blank">BGer 6B_1078/2009</a> vom 13.12.2010, Fünferbesetzung) zerfetzt ein Urteil der Vorinstanz, die den Beschwerdeführer wegen verschiedener Sexualdelikte schuldig gesprochen hatte. u.a. in einem Fall, der landesweit das Medieninteresse geweckt hatte, was die kantonalen Gerichte offenbar immer wieder negativ zu beeinflussen scheint. <span id="more-3690"></span></p>
<p>Im vorliegenden Fall erwies sich die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz als willkürlich. Soweit ersichtlich dringt der Beschwerdeführer mit jeder einzelnen Kritik an der Beweiswüridgung durch. Wie erst kürzlich (s. meinen <a href="http://www.strafprozess.ch/unrechtmassiger-verzicht-auf-gutachten/" target="_self">früheren Beitrag</a>) wirft das Bundesgericht auch hier der Vorinstanz vor, in aussagepsyvchologische Spekulationen verfallen zu sein:</p>
<blockquote><p>Die Vorinstanz leitet aus dem Nachtatverhalten allerdings ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen ab, was zu weit führt. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, ohne Beizug eines psychiatrischen Experten sei das erwähnte psychologische Phänomen einer Fixierung auf triviale Gegenstände nach einem traumatischen Ereignis (angefochtenes Urteil, S. <img src='http://www.strafprozess.ch/wordpress/wp-includes/images/smilies/icon_cool.gif' alt='8)' class='wp-smiley' /> lediglich eine unbewiesene Spekulation (E. 3.4.2).</p>
</blockquote>
<p>Der Entscheid des Bundesgerichts wirft kein gutes Licht auf das Urteil der Vorinstanz. Ich verzichte hier aber auf weitere Zitate.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Unrechtmässiger Verzicht auf Gutachten</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Dec 2010 14:33:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Integrität]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 20]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer sich zuerst einer Begutachtung widersetzt und anschliessend die fehlende Begutachtung rügt, wird vom Bundesgericht &#8211; auch wenn die Begutachtung an sich zwingend wäre &#8211; wegen Rechtsmissbrauchs nicht geschützt (so in BGer 6S.658/2000 vom 12. Dezember 2000). Anders beurteilt hat das Bundesgericht nun folgenden Fall (BGer 6B_417/2010 vom 09.12.2010; Fünferbesetzung): Nach Ausfällung des Teilurteils vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer sich zuerst einer Begutachtung widersetzt und anschliessend die fehlende Begutachtung rügt, wird vom Bundesgericht &#8211; auch wenn die Begutachtung an sich zwingend wäre &#8211; wegen Rechtsmissbrauchs nicht geschützt (so in BGer 6S.658/2000 vom 12. Dezember 2000). Anders beurteilt hat das Bundesgericht nun folgenden Fall (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=09.12.2010_6B_417/2010" target="_blank">BGer 6B_417/2010</a> vom 09.12.2010; Fünferbesetzung): <span id="more-3686"></span></p>
<blockquote><p>Nach Ausfällung des Teilurteils vom 1. Juli 2009 beauftragte die Vorinstanz C. mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers zwecks Abklärung seiner Schuldfähigkeit (&#8230;) und übermittelte ihm die drei Ergänzungsfragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (&#8230;). Mit Eingabe vom 12. März 2010 teilte dieser der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Begutachtung teilnehmen könne. Der Beschwerdeführer verzichte auf deren Durchführung. Er hielt in seinem Schreiben aber ausdrücklich fest, dass von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (&#8230;). In Würdigung dieser Umstände kann dem Beschwerdeführer &#8211; im Unterschied zum Angeklagten im vorerwähnten Fall &#8211; kein widersprüchliches Verhalten bzw. Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorgeworfen werden. Die Vorinstanz hätte ihn unter den gegebenen Umständen darauf aufmerksam machen müssen, dass eine Verminderung der Schuldfähigkeit erst aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens angenommen werden kann. Jedenfalls geht es nicht an, alleine aufgrund des Verzichts eine Verminderung zu verneinen.</p>
</blockquote>
<p>Der neue Entscheid ist im Ergebnis sicher zu begrüssen. Er könnte aber insbesondere über das Kriterium des widersprüchlichen Verhaltens zum Schluss führen,</p>
<ul>
<li>die Schuldfähigkeit interessiert den Richter nur, wenn sich der Betroffene nicht widersprüchlich verhält, oder</li>
<li>wer sich widersprüchlich verhält kann nicht schuldunfähig sein, oder</li>
<li>wer sich widersprüchlich verhält ist selber schuld, auch wenn er schuldunfähig ist.</li>
</ul>
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