Das Bundesgericht musste sich mit der umstrittenen Frage auseinandersetzen, ob Aussagen, die eine zeugnisverweigerungsberechtigte Person ohne entsprechende Rechtsbelehrung in einem Verwaltungsverfahren macht, im parallel geführten Strafverfahren verwertbar sind (BGer 6B_519/2011 vom 20.02.2012). Es beantwortet die Frage im Ergebnis nicht und belässt es bei der Feststellung, es sei jedenfalls nicht willkürlich, die Verwertbarkeit zu verneinen. Es weist aber ausdrücklich darauf hin, dass es die Rechtslage unter der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht prüfen musste:
Das Aussageverweigerungsrecht von Ehegatten ist in § 129 Ziff. 2 StPO/ZH geregelt. Zutreffend ist, dass sich diese Bestimmung explizit nur zum Aussageverweigerungsrecht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden äussert. Der Inhalt einer Rechtsnorm ergibt sich jedoch nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus deren Sinn und Zweck (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.3; 134 IV 297 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob und inwieweit ein Verwertungsverbot auch für Aussagen aus einem (parallelen) Verwaltungsverfahren gelten muss, wenn die betroffene Person nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde, ist in der schweizerischen Lehre umstritten (more…)