Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten, der sich während der Untersuchungshaft das Leben nahm. Im Hinblick auf beschlagnahmte Vermögenswerte verlangten die Erben des Beschuldigten Akteneinsicht, die sie mittels Beschwerde durchsetzen mussten (BStGer BB.2011.78 vom 05.12.2011). Die Erwägungen des Bundesstrafgerichts begründen den Verdacht, dass die Fachkompetenz der BA noch ausbaufähig sein könnte:
Vorliegend zu Bemerkungen Anlass gibt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der I. Beschwerdekammer Kopien sämtlicher Verfahrensakten übermachte, in deren überwiegende Teile die Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin gerade nicht Einsicht nehmen sollten. Die bisherige Praxis der I. Beschwerdekammer liess es nicht zu, dass diese von Aktenstücken Kenntnis nimmt, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen (…). An dieser Praxis ist auch unter dem Geltungsbereich der neuen Strafprozessordnung festzuhalten (…). Entsprechend wurde die der I. Beschwerdekammer eingereichte Gesamtheit der Verfahrensakten von dieser ohne Kenntnisnahme deren Inhalts an die Beschwerdegegnerin retourniert (E. 1.).
Das Bundesgericht hält die Sicherungseinziehung zweier Traktoren nach Art. 69 Abs. 1 StGB für verhältnismässig und damit auch für zulässig (BGE 6B_46/2011 vom 27.09.2011; Publikation in der AS vorgesehen). Der Beschwerdeführer hatte die beiden Traktoren trotz Führerausweisentzugs benützt und dabei mehrere SVG-Widerhandlungen begangen.
Die Verhältnismässigkeit der Beschränkung der Eigentumsfreiheit begründet das Bundesgericht wie folgt … [weiterlesen] »
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde einer wegen Schwarzarbeit verurteilten Ausländerin gut, die sich gegen die Einziehung von CHF 8,600.00 nach Art. 70 StGB wehrte (BGE 6B_1000/2010 vom 22.08.2011, Publikation in der AS vorgesehen). Die Beschwerdeführerin hatte als Raumpflegerin während ca. 102 Monaten monatlich ca. Fr. 2’400.– durch rechtswidrigen Arbeitserwerb verdient. Das von den Vorinstanzen eingezogene Bargeld wurde bei der Beschwerdeführerin beschlagnahmt und stammte aus dem Arbeitserwerb.
Obwohl sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (Ausgleichseinziehung, BGE 129 IV 107 E. 3.2), erscheint die Einziehung des Arbeitserwerbs als stossend. Das Bundesgericht kommt zum selben Ergebnis und begründet die Gutheissung der Beschwerde damit, dass in einem solchen Fall die Einziehung der Einheit der Rechtsordnung unterlaufen würde, zumal die fehlende fremdenrechtliche Arbeitsbewilligung nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses führt und dem Lohnanspruch nicht entgegensteht. Nebst dem zivilrechtlichen Schutz des Arbeitnehmers stützt sich das Bundesgericht zudem auf öffentliches Recht: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht äussert sich in BGer 6B_80/2011 vom 08.09.2011 zur Abgrenzung zwischen Dritterwerber und Direktbegünstigtem im Sinne von Art. 70 StGB. In casu liegt der Unterschied in einer logischen Sekunde, die gedanklich zwischen dem betrügerischen Abdisponieren vom Konto des Geschädigten bis zur Gutschrift auf dem Konto des Dritten liegen soll: [weiterlesen] »
Das Bundesstrafgericht straft die Bundesanwaltschaft in einem teilweise gutgeheissenen Beschwerdeentscheid ab, indem es sie über ein paar Grundzüge des Strafprozessrechts aufklärt (BStGer BB.2011.32 vom 23.08.2011):
Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass eine strafrechtliche Einziehung der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Waffen gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB nicht zur Diskussion steht. Vielmehr ordnete die Beschwerdegegnerin an, die beschlagnahmten Waffen seien der Kantonspolizei Solothurn zwecks Entscheids über deren weitere Verwendung bzw. deren allfällige Herausgabe an den Beschwerdeführer zu übergeben (act. 1.1, Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). Offensichtlich hielt die Beschwerdegegnerin es für angezeigt, die waffenrechtlich zuständige Administrativbehörde über das weitere Schicksal der beschlagnahmten Waffen entscheiden zu lassen und dem Beschwerdeführer die Herausgabe der bei ihm beschlagnahmten Waffen weiterhin zu verwehren. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin hat jedoch zur Folge, dass aufgrund der nunmehr verfügten Einstellung kein strafrechtlicher Beschlagnahmegrund mehr besteht, währenddem die für eine allfällige waffenrechtliche Beschlagnahme zuständige Behörde ihrerseits noch gar keinen gültigen Beschlagnahmetitel erlassen konnte. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht präzisiert seine Geldwächereirechtsprechung im Rahmen eines Einziehungsentscheids (BGE 6B_221/2010 vom 25.01.2011, Publikation in der AS vorgesehen). Wer wie ich kaum italienisch versteht, dem sei die Zusammenfassung bei swissblawg wärmstens empfohlen.
In einem Beitrag des Tages-Anzeiger ist nachzulesen, wie der Staat sein Budget aufbessert:
Im Sanierungsprogramm 2010 sind für die nächsten vier Jahre fast drei Millionen Franken unter dem Posten «Erhöhung Beschlagnahmungen» eingesetzt.
Was als neue Praxis vorgestellt wird, ist natürlich nicht neu. Neu ist nur, dass ist allenfalls, dass die “Erträge” offen budgetiert werden. Wahrscheinlich werden demnächst auch die Ersatzforderungen (Art. 71 StGB) budgetiert und die Gerichte angewiesen, in dieser Beziehung grosszügig zu sein, zumal es in der Regel keinem wirklich weh tut. Es soll ja dem Vernehmen nach Richter geben, welche für ähnliche Ideen Boni – sie hiessen natürlich anders – “verdient” haben.