Das Bundesgericht heisst die Beschwerde einer wegen Schwarzarbeit verurteilten Ausländerin gut, die sich gegen die Einziehung von CHF 8,600.00 nach Art. 70 StGB wehrte (BGE 6B_1000/2010 vom 22.08.2011, Publikation in der AS vorgesehen). Die Beschwerdeführerin hatte als Raumpflegerin während ca. 102 Monaten monatlich ca. Fr. 2’400.– durch rechtswidrigen Arbeitserwerb verdient. Das von den Vorinstanzen eingezogene Bargeld wurde bei der Beschwerdeführerin beschlagnahmt und stammte aus dem Arbeitserwerb.
Obwohl sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (Ausgleichseinziehung, BGE 129 IV 107 E. 3.2), erscheint die Einziehung des Arbeitserwerbs als stossend. Das Bundesgericht kommt zum selben Ergebnis und begründet die Gutheissung der Beschwerde damit, dass in einem solchen Fall die Einziehung der Einheit der Rechtsordnung unterlaufen würde, zumal die fehlende fremdenrechtliche Arbeitsbewilligung nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses führt und dem Lohnanspruch nicht entgegensteht. Nebst dem zivilrechtlichen Schutz des Arbeitnehmers stützt sich das Bundesgericht zudem auf öffentliches Recht: (more…)