<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>strafprozess.ch &#187; AT</title>
	<atom:link href="http://www.strafprozess.ch/category/stgb/stgb-at/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.strafprozess.ch</link>
	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
	<lastBuildDate>Thu, 09 Feb 2012 12:02:53 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>Mit Wissen und Willen getötet</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/mit-wissen-und-willen-getotet/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/mit-wissen-und-willen-getotet/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 11:17:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsatz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafprozess.ch/?p=4706</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesgericht bejaht den auf Tötung gerichteten Eventualvorsatz des Täters, der mehrfach sehr intensiv mit der Faust gegen den Kopf des Opfers schlägt (BGer 6B_643/2011 vom 26.01.2012). Zudem hatte sich das Bundesgericht zum Beschleunigungsgebot zu äussern: Zur Wissenskomponente (E. 2.3.3): Mehrfache hochgradig gewaltintensive Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf bzw. in das ungeschützte Gesicht eines Opfers [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht bejaht den auf Tötung gerichteten Eventualvorsatz des Täters, der mehrfach sehr intensiv mit der Faust gegen den Kopf des Opfers schlägt (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=26.01.2012_6B_643/2011" target="_blank">BGer 6B_643/2011</a> vom 26.01.2012). Zudem hatte sich das Bundesgericht zum Beschleunigungsgebot zu äussern:</p>
<p>Zur Wissenskomponente (E. 2.3.3):<br />
<span id="more-4706"></span></p>
<blockquote><p>Mehrfache hochgradig gewaltintensive Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf bzw. in das ungeschützte Gesicht eines Opfers sind angesichts der bekannten Empfindlichkeit der Kopfregion eines Menschen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, lebensgefährliche Verletzungen oder gar den Tod des Betroffenen herbeizuführen. Eine solche massive Gewalteinwirkung gegen den Kopf eines Menschen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch geeignet, einen unkontrollierten Sturz des Opfers mit tödlichen Folgen zu bewirken. Wer wie der Beschwerdeführer einem Menschen in blinder Wut mehrfach die Faust mit aller Kraft massiv in das Gesicht/gegen den Kopf schlägt, weiss nicht nur um das Risiko tödlicher Verletzungen infolge der Faustschläge, sondern er weiss auch, dass das Opfer infolge einer derartig wuchtigen Gewalteinwirkung unkontrolliert stürzen, mit dem Kopf hart aufprallen und sich dabei tödliche Verletzungen zuziehen könnte. Mit andern Worten stellt sich das Risiko eines unkontrollierten Sturzes mit tödlichem Ausgang bei wiederholten hochgradig gewalttätigen Faustschlägen gegen den Kopf bzw. das Gesicht eines Menschen nicht mehr als ein blosses Unfallgeschehen dar, sondern als voraussehbare Folge der erfolgten massiven Gewalteinwirkung. Der Beschwerdeführer musste mithin ernsthaft damit rechnen, dass die wuchtigen Faustschläge gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers tödliche Folgen nach sich ziehen könnten. Die Wissenskomponente des Vorsatzes ist gegeben.</p></blockquote>
<p>Zur Willenskomponente (E. 2.3.3): </p>
<blockquote><p>Auch die Willenskomponente ist zu bejahen. Indem der Beschwerdeführer mit der Faust mehrfach mit hochgradiger Gewaltintensität gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers schlug, musste sich ihm der Todeseintritt &#8211; als Folge der massiven Faustschläge oder eines dadurch ausgelösten unkontrollierten Sturzes &#8211; als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Verwirklichung des Erfolgs ausgelegt werden kann. Dass dem Beschwerdeführer die Folgen seines Tuns bzw. das Leben des Opfers völlig gleichgültig waren, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass er auf dieses bzw. dessen Kopf auch noch einschlug, als es bereits regungs- und wehrlos am Boden lag.</p></blockquote>
<p>Zum Beschleunigungsgebot (E. 3.5):</p>
<blockquote><p>Das geschworenengerichtliche Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 12. November 2008 mündlich eröffnet. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde ihm am 27. August 2010 zugestellt. Dem Verfahren liegt mit der vorsätzlichen Tötung ein gewichtiger Vorwurf zu Grunde. Die Verfahrensakten umfassen drei Bundesordner, mehrere Mappen mit losen Seiten (Vollzugsakten) sowie zwei Doppeltheke betreffend das Betäubungsmittelverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Hinblick auf die Bestimmung der Gesamt- bzw. Zusatzstrafe). Das Protokoll beläuft sich auf 423 Seiten, das geschworenengerichtliche Urteil umfasst 92 Seiten. Als erste Instanz hatte sich das Geschworenengericht umfassend mit Tat- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Es befasste sich infolge des umstrittenen Sachverhalts im Urteil ausführlich mit den Aussagen des Beschwerdeführers, der Zeugen und der Sachverständigen. Es hatte zu prüfen, ob in Bezug auf die konkrete Todesfolge Eventualvorsatz oder lediglich Fahrlässigkeit vorlag, ob der Beschwerdeführer die Grenzen der Notwehr überschritt und der Exzess entschuldbar war. Es ist nicht zu verkennen, dass die Urteilsredaktion in einem solchen, ausschliesslich von der Unmittelbarkeit geprägten Verfahren längere Zeit in Anspruch nimmt. Konkret benötigte das Geschworenengericht 20 Monate für die Urteilsausfertigung. Das Bundesgericht bezeichnete in einem früheren und vergleichbaren Prozess eine Dauer von 19 Monaten für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung als nicht übermässig (Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). In einem weiteren, ähnlich gelagerten Fall erachtete es eine Dauer von 26 Monaten bis zur Zustellung des begründeten Urteils noch als vertretbar. Entscheidend war für das Bundesgericht, dass die mündliche Urteilseröffnung bereits verhältnismässig kurze Zeit nach der Verfahrenseröffnung (&#8220;etwas mehr als zwei Jahre&#8221;) erfolgte (Urteil 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.6). Vorliegend verhält es sich nicht anders. Dem Beschwerdeführer wurde das mündliche Urteil rund zwei Jahre nach der Tat eröffnet. Dadurch befand er sich schon nach relativ kurzer Zeit nicht mehr im Ungewissen über den gegen ihn erhobenen Vorwurf bzw. über den Ausgang des Prozesses und war ihm auch die ausgefällte Strafe bekannt. Die mit einem längeren Strafverfahren üblicherweise verbundene Belastung fiel für ihn dadurch schon verhältnismässig früh weitgehend weg. Unter diesen Umständen kann die vorliegende Dauer von 20 Monaten für die schriftliche Urteilsausfertigung unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots als noch vertretbar bezeichnet werden.</p></blockquote>
<p>Schon erstaunlich, dass Gerichte innert Stunden oder Tagen ein Urteil fällen können, für dessen Begründung sie dann 20 Monate brauchen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.strafprozess.ch/mit-wissen-und-willen-getotet/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Von der Verhältnismässigkeit stationärer Massnahmen</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/von-der-verhaltnismassigkeit-stationarer-massnahmen/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/von-der-verhaltnismassigkeit-stationarer-massnahmen/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 12:45:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Integrität]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 56]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 59]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafprozess.ch/?p=4702</guid>
		<description><![CDATA[Im Kanton Bern wurde ein wegen Exhibitionismus vorbestrafter Mann wegen versuchter sexuellen Handlungen mit einem Kind und wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet. Das Bundesgericht heisst seine Beschwerde unter Verweis auf die Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 3 StGB) gut (BGer 596/2011 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Kanton Bern wurde ein wegen Exhibitionismus vorbestrafter Mann wegen versuchter sexuellen Handlungen mit einem Kind und wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme i.S.v. <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a59.html" target="_blank">Art. 59 StGB</a> angeordnet. Das Bundesgericht heisst seine Beschwerde unter Verweis auf die Verhältnismässigkeit (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a56.html" target="_blank">Art. 56 Abs. 3 StGB</a>) gut (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=19.01.2012_6B_596/2011" target="_blank">BGer 596/2011</a> vom 19.01.2012).</p>
<p>Das Bundesgericht betont, dass die Bedeutung der Anlasstat in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen ist: <span id="more-4702"></span></p>
<blockquote><p>Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmevollzugseinrichtung von vorneherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (BGE 127 IV 1 E. 2c/cc). Steht die Schwere des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsverlusts des Betroffenen in einem Missverhältnis zum Gewicht des begangenen Delikts, sollte auf die Sanktionsanordnung grundsätzlich verzichtet werden (vgl. Urteil 6S.69/2006 vom 29. Mai 2006 E. 3.3). Mit andern Worten ist bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. in Anbetracht der mit einer Massnahme einhergehenden Freiheitsbeschränkungen trotz Therapiebedürfnis beim Betroffenen im Prinzip von einer solchen im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen (siehe BGE 136 IV 156 E. 3.2) [E. 3.2.5]</p></blockquote>
<p>Hinzuweisen ist auf eine Präzisierung der Rechtsprechung über die Berücksichtigung ausserstrafrechtlicher Massnahmen:</p>
<blockquote><p>Der Strafrichter ist nicht befugt, von der strafrechtlichen Massnahme abzusehen, weil er eine Massnahme vormundschaftlicher oder administrativer Natur im konkreten Fall für geeigneter oder zweckmässiger hält (&#8230;). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie ist allerdings in dem Sinne zu präzisieren, dass der Strafrichter, der bei der Beurteilung der Gefährlichkeit auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils abzustellen hat (&#8230;), nicht unberücksichtigt lassen darf, dass vormundschaftliche Massnahmen, wie beispielsweise eine FFE, bereits durchgeführt werden. Bei einer Prüfung der Notwendigkeit einer strafrechtlichen Massnahme und insbesondere der Legalprognose sind ausserstrafrechtliche Vorkehrungen insofern zu beachten, als die Gefahr, der die strafrechtliche Massnahme entgegenwirken soll, unter Umständen nicht mehr bzw. nicht mehr im gleichen Ausmass bestehen muss (&#8230;) [E. 3.4.2].</p></blockquote>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.strafprozess.ch/von-der-verhaltnismassigkeit-stationarer-massnahmen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Hafturlaub zu Unrecht verweigert</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/hafturlaub-zu-unrecht-verweigert/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/hafturlaub-zu-unrecht-verweigert/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 24 Jan 2012 12:13:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 84]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 86]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafprozess.ch/?p=4674</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert die Abweisung eines Urlaubsgesuchs zufolge angeblicher Fluchtgefahr, die mit abstrakten und einseitigen Überlegungen &#8220;begründet&#8221; wurde (BGer 6B_577/2011 vom 12.01.2012). Entscheidend war, dass die bisherigen 19 Beziehungsurlaube problemlos verlaufen waren und sich an den Umständen nichts geändert hat: Gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen vorliegend entgegen der insoweit nicht nachvollziehbaren vorinstanzlichen Auffassung die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert die Abweisung eines Urlaubsgesuchs zufolge angeblicher Fluchtgefahr, die mit abstrakten und einseitigen Überlegungen &#8220;begründet&#8221; wurde (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=12.01.2012_6B_577/2011" target="_blank">BGer 6B_577/2011</a> vom 12.01.2012). Entscheidend war, dass die bisherigen 19 Beziehungsurlaube problemlos verlaufen waren und sich an den Umständen nichts geändert hat: <span id="more-4674"></span></p>
<blockquote><p>Gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen vorliegend entgegen der insoweit nicht nachvollziehbaren vorinstanzlichen Auffassung die dem Beschwerdeführer bislang bewilligten, problemlos verlaufenen 19 Beziehungsurlaube. Hätte der Beschwerdeführer fliehen wollen, hätte er seinen Entschluss bereits zahlreiche Male in die Tat umsetzen können. Er hat sich jedoch als vertragsfähig erwiesen, ist aus jedem Urlaub rechtzeitig in die Strafvollzugsanstalt zurückgekehrt und hat die ihm diesbezüglich auferlegten Bedingungen und Auflagen stets eingehalten (&#8230;). Dabei wurde bereits im Rahmen der ersten Urlaubsgewährung vom 20. Mai 2009 das Risiko einer Flucht aufgrund der ernsthaft in Betracht zu ziehenden Ausweisung des Beschwerdeführers nach der Strafverbüssung von der zuständigen Behörde nicht verkannt, eine solche (Flucht-)Gefahr jedoch namentlich aufgrund des tragfähigen hiesigen Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers, seiner familiären Bindungen und des regen Interesses an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ausdrücklich verworfen (&#8230;). Dass und inwiefern sich diese Verhältnisse des Beschwerdeführers seither geändert haben bzw. die massgeblichen konkreten Umstände eine Flucht nunmehr neu geradezu als wahrscheinlich vermuten liessen, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid indessen nicht und ist auch nicht ersichtlich. Das gilt umso mehr, als das Interesse des Beschwerdeführers, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen, heute &#8211; d.h. relativ kurze Zeit vor einer möglichen bedingten Entlassung auf den 31. Januar 2013 &#8211; geringer ist als zu Beginn der Strafverbüssung, zumal er bei Flucht den Vollzug der ganzen Reststrafe von mehreren Jahren riskierte (vgl. auch St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis (GVP) 2010, Nr. 98, Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2010, E. 2.6, S. 227). Weder mit diesem Gesichtspunkt noch mit dem weiteren Aspekt, wonach das öffentliche Interesse an einer Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die Gesellschaft heute gewichtiger erscheint als zu Beginn des ordentlichen Strafvollzugs (vgl. vorne E. 2.3) setzt sich die Vorinstanz auseinander. Sie stellt insoweit alleine auf das effektive Strafende im Jahre 2016 ab und erwägt, vor einem Entscheid über eine allfällig bedingte Entlassung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch eine längere Reststrafe zu verbüssen habe. Damit setzt die Vorinstanz sich über den Grundsatz hinweg, dass die bedingte Entlassung (worüber hier nicht zu befinden ist) die Regel bildet (BGE 133 IV 201 E. 2.3) und deren zeitliche Nähe bei der Beurteilung der Fluchtgefahr in die Interessenabwägung im Rahmen von Gesuchen um Vollzugslockerungen einzubeziehen ist.</p></blockquote>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.strafprozess.ch/hafturlaub-zu-unrecht-verweigert/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Sanktionenrecht: Berücksichtigung neuer Strafverfahren?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/sanktionenrecht-berucksichtigung-neuer-strafverfahren/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/sanktionenrecht-berucksichtigung-neuer-strafverfahren/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 13:15:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[in dubio pro reo]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsdelikte]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafprozess.ch/?p=4645</guid>
		<description><![CDATA[Die beschwerdefreudige Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft unterliegt erneut vor Bundesgericht (BGer 6B_488/2011 vom 27.12.2011). Diesmal beanstandete sie die Strafzumessung und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Für beide Fragen wollte sie berücksichtigt wissen, dass gegen den Beschuldigten ein neues Verfahren in einem anderen Kanton eröffnet wurde. Die Vorinstanz hatte die entsprechenden Akten aus dem Recht gewiesen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die beschwerdefreudige Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft unterliegt erneut vor Bundesgericht (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=27.12.2011_6B_488/2011" target="_blank">BGer 6B_488/2011</a> vom 27.12.2011). Diesmal beanstandete sie die Strafzumessung und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Für beide Fragen wollte sie berücksichtigt wissen, dass gegen den Beschuldigten ein neues Verfahren in einem anderen Kanton eröffnet wurde. Die Vorinstanz hatte die entsprechenden Akten aus dem Recht gewiesen (!).</p>
<p>Das Bundesgericht differenziert zwischen Strafzumessungs- und Vollzugsfragen. Es hält fest, dass ein neues Verfahren bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden darf: <span id="more-4645"></span></p>
<blockquote><p>Die Strafzumessung erfasst das gegenwärtig zu beurteilende Delikt und das damit in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten. Tatvorwürfe, welche Gegenstand eines anderen Verfahrens sind, darf der Richter aufgrund der Unschuldsvermutung und des Doppelbestrafungsverbots nicht in die Strafzumessung einbeziehen. Insoweit geht die Rüge der Beschwerdeführerin fehl, wonach die Akten des Kantons Luzern hinsichtlich des (anderweitigen deliktischen) Nachtatverhaltens bei der Strafzumessung zu berücksichtigen seien (E. 3.3).</p></blockquote>
<p>Zulässig kann indessen sein, ein neues Verfahren bei der Beurteilung der Legalprognose zu beachten:</p>
<blockquote><p>In die Prognosebeurteilung einfliessen dürfen die in einem hängigen Strafverfahren zugegebenen Tatsachen (Urteile 6B_882/2009 vom 30. März 2010 E. 2.6; 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 1.2; 6P.31/2003 vom 8. August 2003 E. 1.3; z.T. mit Hinweisen) und auch eingestellte Strafverfahren, welche Schlüsse auf das Vorleben und den Charakter eines Täters zulassen (Urteil 6P.47/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 6.2). Nichts anderes kann aus dem Urteil 6B_1017/2008 vom 24. März 2009 abgeleitet werden. Im konkreten Fall stellte der Richter auf den blossen Umstand eines anderen Ermittlungsverfahrens ab, wodurch die Unschuldsvermutung verletzt war. Dies bedeutet indessen nicht, dass der Beizug von Akten hängiger Verfahren grundsätzlich unzulässig wäre (E. 4.3).</p></blockquote>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.strafprozess.ch/sanktionenrecht-berucksichtigung-neuer-strafverfahren/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Parteientschädigung im Massnahmeverfahren</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/parteientschadigung-im-massnahmeverfahren/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/parteientschadigung-im-massnahmeverfahren/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 13:03:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafprozess.ch/?p=4643</guid>
		<description><![CDATA[Ein Beschwerdeführer erreichte vor Verwaltungsgericht einen Rückweisungsentscheid. Gewehrt hatte er sich gegen die Aufhebung einer ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit. Das Verwaltungsgericht verweigerte ihm trotz &#8220;Obsiegens&#8221; eine Parteientschädigung. Das Bundesgericht qualifiziert dies als willkürlich (BGer 6B_720/2011 vom 27.12.2011): Der Beschwerdeführer geht zu Recht davon aus, dass ihm die Vorinstanz eine Parteientschädigung hätte zusprechen müssen. Mit seinem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Beschwerdeführer erreichte vor Verwaltungsgericht einen Rückweisungsentscheid. Gewehrt hatte er sich gegen die Aufhebung einer ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit. Das Verwaltungsgericht verweigerte ihm trotz &#8220;Obsiegens&#8221; eine Parteientschädigung. Das Bundesgericht qualifiziert dies als willkürlich (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=27.12.2011_6B_720/2011" target="_blank">BGer 6B_720/2011</a> vom 27.12.2011): <span id="more-4643"></span></p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer geht zu Recht davon aus, dass ihm die Vorinstanz eine Parteientschädigung hätte zusprechen müssen. Mit seinem Rechtsmittel erreichte er, dass die Sache an die erste Instanz zurückgewiesen wurde, was einem Obsiegen gleichkommt. Die Vorinstanz gewährte ihm wegen seiner Bedürftigkeit sowie angesichts &#8220;der persönlichen Tragweite des Entscheids über die Aufhebung der ambulanten Massnahme und der nicht einfachen Rechtsfragen&#8221; einen Rechtsbeistand. Die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG sind damit erfüllt. Die rechtsgenügende Darlegung eines komplizierten, mithin nicht einfachen Sachverhalts (hierzu: ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, § 17 N 27), rechtfertigte den Beizug eines Rechtsbeistandes, weshalb dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Dass § 17 Abs. 2 VRG als &#8220;Kann&#8221;-Vorschrift formuliert ist, vermag hieran nichts zu ändern, da sich das behördliche Ermessen nicht auf die Zusprechung von Parteikostenersatz bei erfüllten Voraussetzungen gemäss lit. a und b bezieht, sondern auf weitere Fälle, in denen eine Entschädigung geschuldet sein könnte (vgl. KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., § 17 N 24) [E. 2.6].</p></blockquote>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.strafprozess.ch/parteientschadigung-im-massnahmeverfahren/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Zum Strafmilderungsgrund des Gehorsams und der Abhängigkeit</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/zum-strafmilderungsgrund-des-gehorsams-und-der-abhangigkeit/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/zum-strafmilderungsgrund-des-gehorsams-und-der-abhangigkeit/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 11 Jan 2012 12:28:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafprozess.ch/?p=4637</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesgericht äussert sich in BGer 6B_497/2011 vom 22.12.2011) zum Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB. Es legt zunächst dar, was unter Gehorsam und Abhängigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung zu verstehen ist: Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter auf Veranlassung einer Person gehandelt hat, der er Gehorsam schuldet oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht äussert sich in <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=22.12.2011_6B_497/2011" target="_blank">BGer 6B_497/2011</a> vom 22.12.2011) zum Strafmilderungsgrund von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a48.html" target="_blank">Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB</a>.</p>
<p>Es legt zunächst dar, was unter Gehorsam und Abhängigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung zu verstehen ist: <span id="more-4637"></span></p>
<blockquote><p>Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter auf Veranlassung einer Person gehandelt hat, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist (Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB). Gehorsam kann einer anderen Person nur auf Grund einer Rechtsnorm geschuldet werden. Demgegenüber kann sich die Abhängigkeit auch aus tatsächlichen Beziehungen ergeben. Der mildernde Umstand darf nur angenommen werden, wenn zwischen dem Beweggrund der Tat und dem Stellenwert des verletzten Rechtsgutes ein gewisses Verhältnis besteht (BGE 110 IV 9 E. 2 S. 10 mit Hinweis). Dass der Täter aus einem Abhängigkeitsverhältnis heraus gehandelt hat, reicht nicht aus (Urteil 6S.503/2000 vom 7. September 2000 E. 3a). Die aus der Gehorsamspflicht oder Abhängigkeit folgende Beschränkung der Entscheidungsfreiheit muss ähnlich schwer ins Gewicht fallen wie eine schwere Bedrängnis, eine schwere Drohung oder der Befehl eines Vorgesetzten, wenn sie die Strafmilderung rechtfertigen soll (&#8230;). Vorausgesetzt wird eine dem Notstand nahe Situation, die den Täter so schwer belastet, dass sich ihm kein anderer Ausweg als die strafbare Handlung bietet (BGE 110 IV 9 E. 2 S. 10 mit Hinweisen) (E. 2.4)</p></blockquote>
<p>Im konkreten Fall zu beurteilen war eine Auseinandersetzung im Rahmen einer Familienfehde:</p>
<blockquote><p>Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz stand das Opfer mit den Mitgliedern der Familie [im online gestellten Urteil steht hier wohl irrtümlich der Name], in erster Linie mit X.B., in einem familiären Konflikt. Als es bei der Familie seiner Ehefrau geläutet hatte, begab sich X.B. nach draussen. Der Beschwerdeführer folgte seinem Vater, um ihn in einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Opfer zu unterstützen. Dass er dabei einen Dolch auf sich trug, wusste X.B. nicht. X.C. hatte erst entsprechende Kenntnis, als der Beschwerdeführer die Wohnung bereits verlassen hatte. Vor dem Zustechen forderte ihn sein Vater auf &#8220;schlag drein&#8221; und die Mutter rief &#8220;bringt diesen Idioten um&#8221;. Obgleich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt unter einem erheblichen Einfluss seiner Eltern stand, wurde er nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht zur Tat gedrängt (&#8230;). Insbesondere stellt die Vorinstanz nicht fest, dass der Einfluss seiner Eltern seine Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt und in einen intensiven Druck gemündet hätte, das inkriminierte Tötungsdelikt zu verüben. Mithin geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, dass ein massiver Druck sich ähnlich wie eine schwere Bedrängnis oder eine schwere Drohung auf die Willensfreiheit des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Eine Notstand nahe Situation wäre aber mit Blick auf das versuchte Tötungsdelikt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit umso mehr vorauszusetzen gewesen, um die Strafe zu mildern. Allein die Aufforderung zur Tat oder das Bestärken im Tatentschluss stellt nicht eine Veranlassung zur Tat im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB dar. Da konkrete Umstände, die auf eine relevante Zwangslage hindeuten würden und die Tat in einem milderen Licht erscheinen liessen, aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgehen, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Strafe unter diesem Titel nicht mildert. Die Strafzumessung erweist sich im angefochtenen Punkt als bundesrechtskonform (E. 2.5).</p></blockquote>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.strafprozess.ch/zum-strafmilderungsgrund-des-gehorsams-und-der-abhangigkeit/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Die Erben als Partei im Strafverfahren</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/die-erben-als-partei-im-strafverfahren/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/die-erben-als-partei-im-strafverfahren/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 27 Dec 2011 14:23:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Einziehung]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 101]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 105]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 107]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 108]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 393]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafprozess.ch/?p=4599</guid>
		<description><![CDATA[Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten, der sich während der Untersuchungshaft das Leben nahm. Im Hinblick auf beschlagnahmte Vermögenswerte verlangten die Erben des Beschuldigten Akteneinsicht, die sie mittels Beschwerde durchsetzen mussten (BStGer BB.2011.78 vom 05.12.2011). Die Erwägungen des Bundesstrafgerichts begründen den Verdacht, dass die Fachkompetenz der BA noch ausbaufähig sein könnte: Vorliegend zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten, der sich während der Untersuchungshaft das Leben nahm. Im Hinblick auf beschlagnahmte Vermögenswerte verlangten die Erben des Beschuldigten Akteneinsicht, die sie mittels Beschwerde durchsetzen mussten (<a href="http://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?file=20111205_BB_2011_78.htm&#038;ul=de" target="_blank">BStGer BB.2011.78</a> vom 05.12.2011). Die Erwägungen des Bundesstrafgerichts begründen den Verdacht, dass die Fachkompetenz der BA noch ausbaufähig sein könnte:</p>
<blockquote><p>Vorliegend zu Bemerkungen Anlass gibt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der I. Beschwerdekammer Kopien sämtlicher Verfahrensakten übermachte, in deren überwiegende Teile die Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin gerade nicht Einsicht nehmen sollten. Die bisherige Praxis der I. Beschwerdekammer liess es nicht zu, dass diese von Aktenstücken Kenntnis nimmt, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen (&#8230;). An dieser Praxis ist auch unter dem Geltungsbereich der neuen Strafprozessordnung festzuhalten (&#8230;). Entsprechend wurde die der I. Beschwerdekammer eingereichte Gesamtheit der Verfahrensakten von dieser ohne Kenntnisnahme deren Inhalts an die Beschwerdegegnerin retourniert (E. 1.).</p></blockquote>
<p><span id="more-4599"></span></p>
<p>Das Bundesstrafgericht hält fest, dass den Beschwerdeführern als Inhaber der beschlagnahmten Vermögenswerte umfassende Parteirechte zustehen und merkt an, </p>
<blockquote><p>dass die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführer ursprünglich keine vollständige Akteneinsicht verlangt hätten (&#8230;), sich als aktenwidrig erweist (&#8230;). Im Umstand, wonach den Akten allenfalls kein über die bereits bestehenden Kenntnisse der Beschwerdeführer hinausgehender Informationsgehalt zukommt (vgl. hierzu act. 1.2, S. 1), liegt schliesslich kein den Anspruch auf Akteneinsicht einschränkender Rechtfertigungsgrund. (E. 3.2).</p></blockquote>
<p>Die Begründung, mit welcher die BA die Akteneinsicht verweigern wollte, ist bemerkenswert. Sie machte u.a. geltend, </p>
<blockquote><p>dass die Strafuntersuchung gegen [den vertorbenen] D. noch nicht abgeschlossen sei und man sich in Bezug auf eine beschuldigte Person aktuell in der Phase der Vorbereitung eines abgekürzten Verfahrens befinde. Die diesbezüglichen Akten dürften jedoch keinesfalls einer Akteneinsicht unterliegen, da sie allenfalls bei Scheitern des abgekürzten Verfahrens aus dem Recht gewiesen werden müssten (act. 8, S. 3). Ohne diesbezüglich konkreter zu werden, bezieht sich die Beschwerdegegnerin hierbei offenbar auf Art. 362 Abs. 4 StPO. Demnach sind Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. Inwiefern dadurch aber einer Akteneinsicht durch die Beschwerdeführer entgegen stehende Gründe bestehen, bleibt unklar. Letztlich anonymisierte die Beschwerdegegnerin gewisse Teile der von ihr an die Beschwerdeführer herausgegebenen Akten (vgl. hierzu act. 1.2, S. 1) und Teile des Aktenverzeichnisses (act. 13) bzw. begründet die Verweigerung weitergehender Akteneinsicht mit Geheimhaltungsinteressen des Privatklägers und der erfolgten Zusicherung von Schutzmassnahmen betreffend die Identität einer beschuldigten Person. Gestützt auf solche Gründe kann die Strafbehörde, das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich einschränken (Art. 108 Abs. 1 StPO), jedoch bleibt im vorliegenden unklar, hinsichtlich welcher Akten konkret solche Geheimhaltungsinteressen bestehen sollen (E. 3.3).</p></blockquote>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.strafprozess.ch/die-erben-als-partei-im-strafverfahren/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Strafmass nicht nachvollziehbar</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/strafmass-nicht-nachvollziehbar/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/strafmass-nicht-nachvollziehbar/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 23 Dec 2011 12:59:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 50]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafprozess.ch/?p=4585</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das den Begründungsanforderungen von Art. 50 Abs. 1 StGB nicht genügt. Es äussert sich zur Frage der Einsatzstrafe, zur Frage der Gesamtstrafenbildung (Gesamtverschulden!) und zum Vorgehen bei verminderter Schuldfähigkeit (BGer 6B_524/2010 vom 08.12.2011): Die Vorinstanz würdigt die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und berücksichtigt sämtliche Strafzumessungsfaktoren. Allerdings lässt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das den Begründungsanforderungen von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a50.html" target="_blank">Art. 50 Abs. 1 StGB</a> nicht genügt. Es äussert sich zur Frage der Einsatzstrafe, zur Frage der Gesamtstrafenbildung (Gesamtverschulden!) und zum Vorgehen bei verminderter Schuldfähigkeit (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=08.12.2011_6B_524/2010" target="_blank">BGer 6B_524/2010</a> vom 08.12.2011): <span id="more-4585"></span></p>
<blockquote><p>Die Vorinstanz würdigt die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und berücksichtigt sämtliche Strafzumessungsfaktoren. Allerdings lässt sich deren Gewichtung nicht nachprüfen. Vorerst ist festzuhalten, dass sie zutreffend von der vorsätzlichen Tötung als dem schwersten vom Beschwerdeführer verübten Delikt ausgeht. Dessen ordentlicher Strafrahmen beträgt fünf bis zwanzig Jahre (Art. 111 StGB). Sie weist sodann zu Recht darauf hin, dass dem Vergehen gegen das Waffengesetz und den Strassenverkehrsdelikten innerhalb des vorliegend nach oben nicht erweiterbaren Strafrahmens (Art. 40 StGB) straferhöhend Rechnung zu tragen ist (angefochtenes Urteil S. 40 E. 1). Diese weiteren Delikte würden &#8211; trotz des jeweils erheblichen Verschuldens &#8211; neben der Tötung und aufgrund des Asperationsprinzips nur unwesentlich ins Gewicht fallen (S. 44 E. 2.2.4). <strong>Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer betonen zu Recht, dass die Vorinstanz bei der Bildung der Gesamtstrafe keine Einsatzstrafe für das Tötungsdelikt festlegt</strong>. Das Gericht ist zwar grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_169/2011 vom 8. Juni 2011 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ist indes in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, lässt sich dieser Vorgang mit der Nennung einer Einsatzstrafe besser nachvollziehen. Dadurch ist feststellbar, in welchem Ausmass die Vorinstanz die Einsatzstrafe infolge Deliktsmehrheit schärft (siehe Urteil 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.4 mit Hinweisen). Sodann qualifiziert die Vorinstanz beim Tötungsdelikt einzig das objektive Tatverschulden als &#8220;schwer&#8221;, wohingegen sie das <strong>Gesamtverschulden </strong>nicht ausdrücklich benennt. Dadurch lässt sich nicht vergegenwärtigen, in welchem Umfang sie die wesentlichen Strafzumessungsfaktoren straferhöhend oder -mindernd berücksichtigt. Dementsprechend ist nicht überprüfbar, ob die ausgefällte Strafe im Ergebnis vor Bundesrecht standhält (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Vorliegen einer<strong> verminderten Schuldfähigkeit</strong>, wie es vorliegend der Fall ist, im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung, wie folgt vorzugehen ist: In einem ersten Schritt ist auf Grund der Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Ausmass die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz qualifiziert weder das Gesamtverschulden noch bestimmt sie die (hypothetische) Strafe (E. 4.4; Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.strafprozess.ch/strafmass-nicht-nachvollziehbar/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Sprengstoff in der Hose</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/sprengstoff-in-der-hose/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/sprengstoff-in-der-hose/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 22 Dec 2011 12:14:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Versuch]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafprozess.ch/?p=4577</guid>
		<description><![CDATA[Wer pyrotechnische Artikel in seiner Hose versteckt in ein Fussballstadion schmuggelt, macht sich nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts der versuchten Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz schuldig (BGer 6B_612/2011 vom 14.12.2011). Dem Beschwerdeführer wurde gemäss Anklage vorgeworfen, vor dem Fussballstadion, der AFG-Arena, in St. Gallen, einen in seinen Boxershorts bzw. Hose versteckten Rauchkörper der Marke &#8220;T.I.F.O.&#8221; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer pyrotechnische Artikel in seiner Hose versteckt in ein Fussballstadion schmuggelt, macht sich nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts der versuchten Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz schuldig (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=14.12.2011_6B_612/2011" target="_blank">BGer 6B_612/2011</a> vom 14.12.2011).</p>
<p>Dem Beschwerdeführer wurde gemäss Anklage vorgeworfen, vor dem Fussballstadion, der AFG-Arena, in St. Gallen, einen in seinen Boxershorts bzw. Hose versteckten Rauchkörper der Marke &#8220;T.I.F.O.&#8221; auf sich getragen zu haben, den er anlässlich des Fussballspiels habe abbrennen lassen wollen.</p></blockquote>
<p>Offenbar war es diese vielleicht etwas unbedarfte Anklage (strafbar wäre nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/941_41/a37.html">Art. 37 SprstG</a> ja schon der Besitz), welche die Gerichte mit der Frage des Versuchs (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a22.html" target="_blank">Art. 22 Abs. 1 StGB</a>) beschäftigt hat. Das Bundesgericht hält mit der Vorinstanz dafür, dass die Schwelle zum Versuch im Sinne der Anklage überschritten war und verwirft die dagegen vorgetragenen Argumente der Verteidigung: <span id="more-4577"></span></p>
<blockquote><p>Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht völlig sinnwidrig und lebensfremd, den Rauchkörper durch die Kontrollen zu schmuggeln, um ihn während des Spiels doch nicht abzubrennen und wieder hinaus bzw. nach Hause zu tragen, überzeugt nicht. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht ausführt und es auch nicht ersichtlich ist, wie der Rauchkörper im vorliegenden Zusammenhang gemäss den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes legal verwendbar gewesen wäre. Sein Argument, an einem späteren Spiel zwischen den gleichen Mannschaften hätten die Basler Fans nach Spielschluss die Polizei unter anderem mit nicht abgebrannten Pyros beworfen, kann hieran ebensowenig ändern wie seine Behauptung, er habe mehrmals überlegt, sich des Rauchkörpers zu entledigen. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte er es vor der Zutrittskontrolle, dem &#8220;point of no return&#8221;, tun müssen. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, dass sich kein einigermassen vernünftiger Mensch dem Risiko einer Kontrolle und Anhaltung bzw. polizeilichen Festnahme aussetze, um den Rauchkörper schliesslich nicht zu zünden. Die Folgerung, das Verbringen des Rauchkörpers ins Stadion sei einzig darauf ausgerichtet gewesen, diesen dort zu zünden, mithin im Sinne von Art. 15 Abs. 5 SprstG zu Vergnügungszwecken zu verwenden, ist nicht willkürlich. Davon zeugt auch der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, es bestehe gemäss einem älteren Flyer der &#8220;Muttenzerkurve&#8221; die Möglichkeit, eine Bengale wieder aus dem Stadion hinauszunehmen, wenn es keinen Grund zum Abfeuern gebe. Da der Verwirklichungswille diesfalls lediglich von einem äusseren, vom Täter grundsätzlich nicht beeinflussbaren, Geschehen abhängig ist, wäre in diesem Fall der (Eventual-) Vorsatz ebenfalls zu bejahen.<br />
Die vom Beschwerdeführer erwähnte Möglichkeit, er hätte auch nach dem Einlass ins Stadion noch von der Tatausführung absehen können, ist schliesslich ohne Relevanz, da nach Überschreiten des &#8220;point of no return&#8221; immer eine &#8211; wenn auch theoretische &#8211; Rücktrittsmöglichkeit besteht, die für die Strafbarkeit des Tatversuchs jedoch ohne Einfluss bleibt.<br />
Ohne Belang ist schliesslich die Rüge, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht als Teil der Gruppe &#8220;Muttenzerkurve&#8221; bezeichnet, da sie nicht ausschliesslich auf den in der Gruppe gebildeten Tatentschluss, die Pyros während des Spiels zu verwenden, abstellt, sondern zu Recht auch dem Beschwerdeführer einen persönlichen individuellen Tatentschluss zuschreibt (E. 1.6).</p></blockquote>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.strafprozess.ch/sprengstoff-in-der-hose/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Nochmals zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/nochmals-zur-bedingten-entlassung-aus-der-verwahrung/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/nochmals-zur-bedingten-entlassung-aus-der-verwahrung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 09 Dec 2011 13:20:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 5]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 56]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 64]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 64a]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 64b]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafprozess.ch/?p=4546</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesgericht begründet den hier bereits vermerkten, öffentlich verhandelten Entscheid, mit dem die Vorinstanzen die bedingte Entlassung aus der Verwahrung verweigern, obwohl gemäss den eingeholten Gutachten keine hinreichende Gefahr der Begehung einer Katalogtat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB bestand (BGer 6B_232/2011 vom 17.11.2011). Das Bundesgericht wirft der Vorinstanz vor, die Gutachten gleich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht begründet den <a href="http://www.strafprozess.ch/bedingte-aus-verwahrung-entlassen/">hier</a> bereits vermerkten, öffentlich verhandelten Entscheid, mit dem die Vorinstanzen die bedingte Entlassung aus der Verwahrung verweigern, obwohl gemäss den eingeholten Gutachten keine hinreichende Gefahr der Begehung einer Katalogtat im Sinne von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a64.html" target="_blank">Art. 64 Abs. 1 StGB</a> bestand (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=17.11.2011_6B_232/2011" target="_blank">BGer 6B_232/2011</a> vom 17.11.2011). Das Bundesgericht wirft der Vorinstanz vor, die Gutachten gleich mehrfach und in unzulässiger Weise umzuinterpretieren: <span id="more-4546"></span></p>
<blockquote><p>Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, war die Einschätzung der Amtsgerichtspräsidentin keineswegs vorläufig und unpräjudiziell. Vielmehr spricht sie von ihrer Überzeugung, an der sich nichts mehr ändern werde, sowie davon, dass ihr der Fall offensichtlich erscheine und das Plädoyer noch bei der Strafzumessung wesentlich sein könne, womit sich durch Umkehrschluss ergibt, dass es ihrer Ansicht nach im Übrigen belanglos sei. Die Amtsgerichtspräsidentin hat sich damit in Bezug auf die Beweislage und die rechtliche Würdigung verfrüht festgelegt. Zwar ist es unvermeidlich und nicht zu beanstanden, dass sich der Richter eine vorläufige Meinung bildet. Er muss aber für die Argumente der Verteidigung im Plädoyer offen bleiben und prüfen, ob diese geeignet sind, seine vorläufige Meinung umzustossen. Gemäss Art. 346 StPO hat namentlich die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung nach Abschluss des Beweisverfahrens das Recht auf einen Parteivortrag. Dieses ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Der Parteivortrag bildet geradezu das Kernstück des rechtlichen Gehörs. Zu Recht ist im Schrifttum insoweit von einem &#8220;temps fort du droit d&#8217;être endendu&#8221; die Rede (OLIVIER JORNOT, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2011, N. 33 zu Art. 346 StPO). Erst nach den Parteivorträgen (und dem Schlusswort des Beschuldigten) erklärt die Verfahrensleitung die Parteiverhandlung als geschlossen (Art. 347 Abs. 2 StPO) und ergeht das Urteil (Art. 348 ff. StPO). Dieses darf nicht bereits vorher feststehen (E. 3.1.3).</p></blockquote>
<p>Die Erwägungen des Bundesgerichts lassen den Verdacht begründen, der Vorderrichter habe sich über die Expertise der Gutachter hinweggesetzt, weil ihm die Schlussfolgerungen nicht passten. Das käme einer Bankrotterklärung der Justiz gleich.</p>
<p>Nicht beanstandet hat das Bundesgericht die Verfahrensdauer (über drei Monate bis zum Entscheid der Vollzugsbehörde):</p>
<blockquote><p>Einerseits bedurfte das umfangreiche psychiatrische Gutachten einer eingehenden Prüfung. Andererseits hat die Behörde bei der Strafanstalt Pöschwies einen Vollzugsbericht eingeholt, eine Risikoabklärung durch die Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen der Bewährungs- und Vollzugsdienste veranlasst, die am 1. August eintraf, und den Beschwerdeführer am 13. August angehört. Insgesamt liegt die Verfahrensdauer im Grenzbereich des Zulässigen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt indes noch nicht vor. Dies gilt auch für die gesamte Dauer des Verfahrens (E. 4.4).</p></blockquote>
<p>Zudem ruft das Bundesgericht in Erinnerung,</p>
<blockquote><p>dass das als überlang gerügte Verfahren die Prüfung von Amtes wegen und nicht ein Haftentlassungsgesuch nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK betrifft. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung und Anordnung einer stationären Massnahme kein Anspruch auf jederzeitige Anrufung des Haftrichters (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.4 mit Hinweis) (E. 4.4).</p></blockquote>
<p>.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.strafprozess.ch/nochmals-zur-bedingten-entlassung-aus-der-verwahrung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

