Durchlässiges und flexibles Massnahmenrecht
Das Bundesgericht bestätigt in BGer 6B_135/2012 vom 18.04.2012 die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme. Ursprünglich war der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe und einer ambulanten Massnahme während des Vollzugs verurteilt worden. Er wurde dann bedingt aus dem Vollzug entlassen und in ein Therpaiezentrum eingewiesen, wo er offenbar Drogen konsumierte und deshalb ausgeschlossen wurde. Danach erfolgte die Anordnung von Sicherheitshaft und der angefochtene nachträgliche Massnahmenentscheid.
Der betroffene Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK. Er machte geltend, die nachträgliche Anordnung der stationären Massnahme bilde eine neue und eigenständige Freiheitsentziehung ohne entsprechende Urteilsgrundlage, zumal er ursprünglich lediglich zu einer ambulanten Massnahme während des Vollzugs der Freiheitsstrafe verurteilt worden war (Art. 63 StGB). Das Bundesgericht ist anderer Meinung. Das Massnahmenrecht sei flexibel und durchlässig:
Wenn das Ziel einer ambulanten Massnahme in Freiheit oder während des Strafvollzugs nicht erreicht wird, kommt bei gegebenen Voraussetzungen die Umwandlung in eine stationäre Massnahme in Betracht (BGE 136 IV 156 E. 2.3; 128 I 184 E. 2.3.2 mit Hinweisen; siehe auch Urteil 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 3.1; Urteil 6B_160/2010 vom 1. Juni 2010 E. 1.2) [E. 1.2]