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Durchlässiges und flexibles Massnahmenrecht

Das Bundesgericht bestätigt in BGer 6B_135/2012 vom 18.04.2012 die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme. Ursprünglich war der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe und einer ambulanten Massnahme während des Vollzugs verurteilt worden. Er wurde dann bedingt aus dem Vollzug entlassen und in ein Therpaiezentrum eingewiesen, wo er offenbar Drogen konsumierte und deshalb ausgeschlossen wurde. Danach erfolgte die Anordnung von Sicherheitshaft und der angefochtene nachträgliche Massnahmenentscheid.

Der betroffene Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK. Er machte geltend, die nachträgliche Anordnung der stationären Massnahme bilde eine neue und eigenständige Freiheitsentziehung ohne entsprechende Urteilsgrundlage, zumal er ursprünglich lediglich zu einer ambulanten Massnahme während des Vollzugs der Freiheitsstrafe verurteilt worden war (Art. 63 StGB). Das Bundesgericht ist anderer Meinung. Das Massnahmenrecht sei flexibel und durchlässig:

Wenn das Ziel einer ambulanten Massnahme in Freiheit oder während des Strafvollzugs nicht erreicht wird, kommt bei gegebenen Voraussetzungen die Umwandlung in eine stationäre Massnahme in Betracht (BGE 136 IV 156 E. 2.3; 128 I 184 E. 2.3.2 mit Hinweisen; siehe auch Urteil 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 3.1; Urteil 6B_160/2010 vom 1. Juni 2010 E. 1.2) [E. 1.2]

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Geplagter Einzelrichter

Zum dritten Mal kassiert das Bundesgericht ein Urteil des Einzelrichters am Bundesstrafgericht und fordert ihn auf, es ein viertes Mal zu versuchen, obwohl der Einzelrichter um Gnade ersucht hatte (BGer 6B_425/2011 vom 10.04.2012; bei den ersten beiden Urteilen handelt es sich um BGer 6B_400/2009 vom 16.10.2009 und um BGer 6B_174/2010 vom 21.10.2010):

Das Bundesstrafgericht verzichtet darauf, einen Antrag zur Beschwerde zu stellen und zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen. Es ersucht darum, das Bundesgericht möge selber in der Sache entscheiden, falls es die Beschwerde für ganz oder teilweise begründet erachten sollte. Das gerichtliche Verfahren habe angesichts vieler neuer Rechtsfragen, die sich nach bereits zwei Rückweisungen durch das Bundesgericht jeweils gestellt hätten, schon weit über drei Jahre in Anspruch genommen.

Das Bundesgericht kennt kein Mitleid und weist zurück: (more…)

Ungenügendes Gutachten zur Schuldfähigkeit

Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde gut, weil die Vorinstanz gestützt auf ein (anerkanntermassen) ungenügendes Schuldfähigkeitsgutachten urteilte (BGer 6B_650/2011 vom 10.04.2012). Der Gutachter hat anstatt die fachlichen Fragen Rechtsfragen beantwortet:

Da sich der psychiatrische Sachverständige auch über den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit auszusprechen hat (BGE 119 IV 120 E. 2a mit Hinweis; FELIX BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, Art. 20 StGB N. 33), erachtet die Vorinstanz das Gutachten somit in einem wesentlichen Punkt für ungenügend. Trotzdem holt sie zu dieser wichtigen Frage weder ein Ergänzungs- noch ein Zweitgutachten ein. Sie führt auch nicht aus, weshalb sie keine ergänzenden Beweise zur Klärung erhebt. (more…)

Urlaub während Verwahrung

Auch Verwahrte haben Anspruch auf begleitete Beziehungsurlaube und insbesondere auf Begründung eines abgewiesenen Urlaubsgesuchs (BGer 6B_774/2011 vom 03.04.2012).

Im Ergebnis ist den Ausführungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen, aus welchen Überlegungen das Gesuch des Beschwerdeführers um begleitete Beziehungsurlaube abgelehnt wurde. Ihr Hinweis auf den grossen Ermessensspielraum der Strafvollzugsbehörden bei der Urlaubsgewährung vermag die Pflicht, behördliche Entscheide gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hinreichend zu begründen, nicht zu ersetzen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und der angefochtene Entscheid mangels hinreichender Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV aufzuheben (E 4.3).