Nach einer Hausbesetzung reichte die Berechtigte Strafantrag gegen Unbekannt ein. Später erklärte die Antragstellerin ihr Desinteresse an der Strafverfolgung der Medienschaffenden C. und D. Diese hätten sich nicht gegen ihren Willen in der Liegenschaft aufgehalten. Der Strafantrag gegen Unbekannt sei vom Desinteresse an der Strafverfolgung der Journalisten nicht betroffen. Das Strafverfahren gegen die Journalisten wurde danach eingestellt, gegen die anderen Beschuldigten weitergeführt.
In der Folge wurde ein Hausbesetzer wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Er machte bis vor Bundesgericht geltend, die Desinteresse-Erklärung sei als Rückzug des Strafantrags zu betrachten, der wegen der Unteilbarkeit des Strafantrags (Art. 32 StGB, Art. 33 Abs. 3 StGB) auch zu seinen Gunsten wirke. Das Bundesgericht weist seine Beschwerde ab (BGer 6B_510/2011 vom 17.10.2011): [weiterlesen] »
Im Kanton Genf ist ein Beschuldigter für Antragsdelikte verurteilt worden, obwohl gar keine Strafanträge vorlagen. Das Bundesgericht korrigiert das Fehlurteil (BGer 6B_990/2010 vom 24.02.2011):
Les dommages à la propriété au sens de l‘ art. 144 al. 1 CO ou la violation de domicile (art. 186 CP) ne peuvent être poursuivis que si une plainte a été déposée, ce qui n’a pas été le cas à la suite du cambriolage commis le 17 avril 2010. La cour cantonale ne pouvait donc pas retenir à la charge du recourant les infractions précitées (E. 2.2.1).
Und dazu musste wirklich das Bundesgericht bemüht werden?
In BGer 6B_559/2009 vom 03.11.2009 erinnert das Bundesgericht an seine (eher grosszügige) Rechtsprechung über den Beginn der Antragsfrist nach Art. 31 StGB:
Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, was auch die Kenntnis der Straftat voraussetzt (BGE 126 IV 131 E. 2a; 121 IV 272 E. 2a; Christoph Riedo, Basler Kommentar, Art. 31 StGB N 5, 12). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist mithin nicht zu laufen. Dies ist erst der Fall, wenn der antragsberechtigten Person neben den objektiven auch die subjektiven Tatbestandselemente bekannt sind, da eine Tat nur vorliegt, wenn der Täter auch den subjektiven Tatbestand erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2008 vom 25. August 2008 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bekannt im Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Erforderlich ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGE 126 IV 131 E. 2a). Die berechtigte Person ist nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen, und blosses Kennenmüssen des Täters löst die Antragsfrist nicht aus (BGE 76 IV 1 E. 2) (E. 3.3). [weiterlesen] »
In einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_210/2008 vom 05.08.2008) macht ein Beschwerdeführer geltend, ihm seien zu Unrecht Kosten auferlegt worden, obwohl der Strafantragsteller den Strafantrag (Zechprellerei) zurückgezogen hatte. Sein Hauptargument bestand darin, dass der Strafantrag offensichtlich zu spät gestellt worden sei (Art. 31 StGB), was einer Kostenauflage entgegen stehe. Das Bundesgericht kommt zum, dass die Antragsfrist gewahrt war: [weiterlesen] »
In einem heute online gestellten Urteil (6B_456/2007 vom 18.03.2008) befasst sich das Bundesgericht mit der Frage des Strafantragsrechts (Art. 30 StGB) beim unbefugten Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB). Anders als die Vorinstanz stellt das Bundesgericht klar, dass
die Berechtigung zum Zugriff auf das Datenverarbeitungssystem, nicht die Verfügungsberechtigung über die Daten (E. 4.2).
massgebend ist. Im vorliegenden Fall ist somit die Kundin, die bei einem Provider ein eMail-Konto eingerichtet hatte, berechtigt, Strafantrag gegen einen Dritten zu stellen, der sich die Benutzer-ID und das Passwort beschafft hat.