Im Kanton Bern wurde ein wegen Exhibitionismus vorbestrafter Mann wegen versuchter sexuellen Handlungen mit einem Kind und wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet. Das Bundesgericht heisst seine Beschwerde unter Verweis auf die Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 3 StGB) gut (BGer 596/2011 vom 19.01.2012).
Das Bundesgericht betont, dass die Bedeutung der Anlasstat in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen ist: [weiterlesen] »
Ein Beschwerdeführer erreichte vor Verwaltungsgericht einen Rückweisungsentscheid. Gewehrt hatte er sich gegen die Aufhebung einer ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit. Das Verwaltungsgericht verweigerte ihm trotz “Obsiegens” eine Parteientschädigung. Das Bundesgericht qualifiziert dies als willkürlich (BGer 6B_720/2011 vom 27.12.2011): [weiterlesen] »
Das Bundesgericht begründet den hier bereits vermerkten, öffentlich verhandelten Entscheid, mit dem die Vorinstanzen die bedingte Entlassung aus der Verwahrung verweigern, obwohl gemäss den eingeholten Gutachten keine hinreichende Gefahr der Begehung einer Katalogtat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB bestand (BGer 6B_232/2011 vom 17.11.2011). Das Bundesgericht wirft der Vorinstanz vor, die Gutachten gleich mehrfach und in unzulässiger Weise umzuinterpretieren: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert ein kantonales Urteil, das dem Verurteilten (mehrfache Veruntreuung im Amt, mehrfache Urkundenfälschung, anerkannter Schaden knapp CHF 1M, Freiheitsstrafe von drei Jahren) den teilbedingten Strafvollzug verweigert hatte, ohne eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGer 6B_341/2011 vom 10.11.2011). Die Vorinstanz hatte einzig wegen unterlassener Schadenbehebung auf Vollzug der Freiheitsstrafe erkannt, was bundesrechtswidrig ist: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht weist den Kanton Zürich an, einen Mann bedingt aus der Verwahrung zu entlassen, den zwei Gutachter für nicht besonderes gefährlich hielten (BGer 6B_232/2011). Der Fall wurde gestern am Bundesgericht öffentlich verhandelt (vgl. dazu die Online-Berichterstattung des Tages-Anzeiger).
Dass die Entlassung nicht bereits durch die Verwaltung bzw. das Verwaltungsgericht verfügt worden war, kann wahrscheinlich nicht ohne die Angst der Vorinstanzen gewürdigt werden, für allfällige neue Delikte (mit-)verantwortlich gemacht zu werden. Diese scheint umgekehrt proportional zur “Höhe” der Instanz und zur örtlichen Distanz des Gerichts zu sein. Gut, dass in diesem Fall das Bundesgericht in Lausanne gereicht hat.
Wer sich (wie ich) auch manchmal fragt, woran sich die forensische Psychiatrie denn eigentlich orientiert, kann in der Schweizerischen Ärztezeitung nachlesen, woran sie sich nach Mario Gmür orientieren sollte:
Mario Gmür, Forensische Psychiatrie und Ehtik, Schweizerische Ärztezeitung, 2011; 92:37, S. 1432.
Gmür wirft der Gerichtspsychiatrie ein ungerechtfertigtes Dominanzstreben vor und mahnt zur Rückbesinnung auf die “hauseigenen ethischen Maximen” und zur Beachtung der Grenzen ihrer fachlichen Kompetenz. Was er in seinem sehr lesenswerten Artikel vielleicht zu wenig betont ist, dass die Vormachtstellung der forensischen Psychiatrie wohl keine selbst gewählte ist. Justiz und Politik schieben die Verantwortung dankbar ab und leisten damit einen ebenso wichtigen Beitrag zu einer “wissenschaftlich verbrämten Verdachtsjustiz” (S. 1432). Die Gerichtspsychiatrie liefert der Justiz nur die Rechtfertigung.
Das Bundesgericht äussert sich ein weiteres Mal über die Anforderungen an eine sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB und wirft der Vorinstanz eine Kompetenzanmassung vor (BGer 6B_438/2011 vom 18.10.2011). Den Erwägungen ist folgendes zu entnehmen:
1. Ein Privatgutachten reicht nicht: [weiterlesen] »