Das Bundesgericht kassiert einen Entscheid, mit welchem eine kleine Verwahrung ( Art. 59 StGB) ohne weitere Begründung der Verhältnismässigkeit um fünf Jahre verlängert wurde ( BGer 6B_951/2009 vom 26.02.2010).
Das Bundesgericht setzt sich in einem ersten Teil des Urteils ausführlich mit Fragen über den Beweiswert von gerichtlichen und privaten Gutachten sowie über denjenigen von Berichten behandelnder Ärzte auseinander. Prozessual ist dabei zu beachten, dass es sich dabei um Beweiswürdigungsfragen handelt, die das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert ein Strafurteil, weil es die Strafart und die Strafhöhe ungenügend begründet hat ( BGer 6B_839/2009 vom 16.02.2010). Zur Frage, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe auszufällen sei, ruft das Bundesgericht in Erinnerung, dass für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe im Vordergrund stehe. Bei der Wahl der Sanktionsart [weiterlesen] »
Das Bundesgericht schützt ein Urteil der Vorinstanz, welche den Beschwerdeführer wegen Pornografie ( Art. 197 Ziff. 3 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer vollzugsbegleitenden ambulanten Therapie verurteilt hat ( BGer 6B_947/2010 vom 06.01.2010).
Das Bundesgericht zum Strafmass: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hat in Fünferbesetzung eine Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen ( BGer 6B_483/2009 vom 14.01.2010). Es wirft der Beschwerdeführerin vor, die Rügepflicht verletzt zu haben. Fünferbesetzung?
Art. 20 Abs, 2 BGG lautet wie folgt: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht bestätigt in einem neuen Entscheid seine Rechtsprechung zum Strafaufschub ( Art. 63 Abs. 2 StGB; BGer 6B_581/2009 vom 15.12.2009):
3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, sollte nach der Praxis des Bundesgerichts – tendenziell – zunächst ärztlich behandelt werden. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Ein Aufschub muss sich folglich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 mit Hinweisen). [weiterlesen] »