Das Bundesgericht kassiert die Abweisung eines Urlaubsgesuchs zufolge angeblicher Fluchtgefahr, die mit abstrakten und einseitigen Überlegungen “begründet” wurde (BGer 6B_577/2011 vom 12.01.2012). Entscheidend war, dass die bisherigen 19 Beziehungsurlaube problemlos verlaufen waren und sich an den Umständen nichts geändert hat: [weiterlesen] »
Die beschwerdefreudige Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft unterliegt erneut vor Bundesgericht (BGer 6B_488/2011 vom 27.12.2011). Diesmal beanstandete sie die Strafzumessung und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Für beide Fragen wollte sie berücksichtigt wissen, dass gegen den Beschuldigten ein neues Verfahren in einem anderen Kanton eröffnet wurde. Die Vorinstanz hatte die entsprechenden Akten aus dem Recht gewiesen (!).
Das Bundesgericht differenziert zwischen Strafzumessungs- und Vollzugsfragen. Es hält fest, dass ein neues Verfahren bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden darf: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert ein kantonales Urteil, das dem Verurteilten (mehrfache Veruntreuung im Amt, mehrfache Urkundenfälschung, anerkannter Schaden knapp CHF 1M, Freiheitsstrafe von drei Jahren) den teilbedingten Strafvollzug verweigert hatte, ohne eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGer 6B_341/2011 vom 10.11.2011). Die Vorinstanz hatte einzig wegen unterlassener Schadenbehebung auf Vollzug der Freiheitsstrafe erkannt, was bundesrechtswidrig ist: [weiterlesen] »
Die Qualität kantonaler Gerichtsentscheide lässt bisweilen stark zu wünschen übrig. Einen Ausreisser der doch eher üblen Art ist einem heute online gestellten Entscheid des Bundesgerichts zu entnehmen (BGer 1B_608/2011 vom 10.11.2011). Das Bundesgericht stellt fest, dass die Rechte des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Massnahmevollzug gleich mehrfach verletzt wurden:
Einer Überprüfung nicht einmal zugänglich war das Hauptbegehren des Beschwerdeführers um Entlassung. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht wirft der Vorinstanz vor, anlässlich eines Widerrufsentscheids (Art. 46 Abs. 1 StGB) ein wesentliches Kriterium nicht geprüft zu haben und kassiert das entsprechende Urteil (BGer 6B_286/2011 vom 29.08.2011):
Die Vorinstanz unterlässt es darauf einzugehen, ob der Vollzug der neu ausgesprochenen Strafe eine günstige Wirkung auf den Beschwerdeführer haben kann, so dass sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Schlechtprognose allenfalls nicht mehr begründen liesse. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren ist nicht mit dem Vollzug einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen vergleichbar, welcher beim Beschwerdeführer ohne abschreckende Wirkung blieb. Indem sich die Vorinstanz mit dieser Frage nicht auseinandersetzt, verletzt sie Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen (E. 5.4, Hervorhebungen durch mich).
Das Bundesgericht kassiert zum zweiten Mal ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, das sich der Sache nun ein drittes Mal annehmen muss (BGer 6B_165/2011 vom 19.07.2011, Fünferbesetzung). Diesmal stolperte das Obergericht über Fragen des (teil-)bedingten Vollzugsaufschubs sowie über das Verschlechterungsverbot.
Zur Frage des (teil-)bedingten Aufschub des Vollzugs: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht erinnert in BGer 6B_989/2010 vom 07.04.2011 daran, dass für die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB nicht eine positive Prognose erforderlich ist, sondern lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose.
Im konkreten Fall hat das Bundesgericht klar gestellt, dass einschlägige Vorstrafen allein den bedingten Vollzug nicht ausschliessen. [weiterlesen] »