Das Bundesgericht kassiert ein Strafurteil, weil es die Strafart und die Strafhöhe ungenügend begründet hat ( BGer 6B_839/2009 vom 16.02.2010). Zur Frage, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe auszufällen sei, ruft das Bundesgericht in Erinnerung, dass für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe im Vordergrund stehe. Bei der Wahl der Sanktionsart [weiterlesen] »
Das Bundesgericht schützt ein Urteil der Vorinstanz, welche den Beschwerdeführer wegen Pornografie ( Art. 197 Ziff. 3 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer vollzugsbegleitenden ambulanten Therapie verurteilt hat ( BGer 6B_947/2010 vom 06.01.2010).
Das Bundesgericht zum Strafmass: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht erachtet eine teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren (die Hälfte davon unbedingt) für den Handel mit 100g reinem Kokain als nicht übertrieben hart und verweigert dem Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde sogar die unentgeltliche Rechtspflege ( BGer 6B_903/2009 vom 17.12.2009). Dass der Beschwerdeführer durch den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe seine Festanstellung verliert, bewertet das Bundesgericht nicht als aussergewöhnlich:
[Die Vorinstanz] verneint jedoch eine erhöhte Strafempfindlichkeit, was Bundesrecht nicht verletzt. Denn jeder Strafvollzug hat für den verurteilten Täter und seine Angehörigen Konsequenzen, welche als unmittelbare gesetzmässige Folge der Sanktion hinzunehmen sind, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Solche sind im vorliegenden Fall weder in beruflicher noch familiärer Hinsicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beruft sich vielmehr auf Einschränkungen, die ein Freiheitsentzug stets mit sich bringt (E. 2.2). [weiterlesen] »
Das Bundesgericht musste sich mit einer Strafsache befassen, die bereits Gegenstand von BGE 135 IV 87 war (s. dazu meinen früheren Beitrag). Diesmal ging es um u.a. um Fragen des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) im Rückweisungsverfahren ( BGer 6B_723/2009 vom 23.11.2009). [weiterlesen] »
In einem heute im Internet publizierten Entscheid stellt das Bundesgericht die bundesrechtlich verbindliche Technik der Strafzumessung ( BGer 6B_384/2009 vom 05.11.2009) umfassen dar. Ich verzichte darauf, die Erwägungen hier wiederzugeben und beschränke mich darauf, die vom Bundesgericht festgestellte Verletzung zu kopieren:
Die Vorinstanz äussert sich bei der Bemessung der Zusatzstrafe nicht dazu, welches Delikt sie unter den bereits vom Amtsgericht Solothurn-Lebern abgeurteilten und den neu zu beurteilenden Taten als schwerstes erachtet. Sie setzt dafür auch keine Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der straferhöhenden und strafmindernden Umstände fest [vgl. dazu aber unten]. Indem sie lediglich angibt, in welcher Höhe sie eine Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ausgefällt hätte, ist das Ausmass der Erhöhung für die weiteren Taten nicht nachvollziehbar. Der blosse Hinweis auf aArt. 68 Ziff. 1 und 2 StGB genügt nicht, da in der folgenden Begründung die entsprechenden Teilschritte der Strafzumessung nicht plausibel dargelegt werden. Die Vorinstanz verletzt ihre Begründungspflicht in Bezug auf die Strafzumessung nach der Bestimmung der retrospektiven Konkurrenz. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.5.5.).
Dies ändert offenbar nichts an der Rechtsprechung, wonach die bloss gedanklich zu bildende Einsatzstrafe nicht beziffert werden muss: [weiterlesen] »