Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts ( BGer 6B_426/2010 vom 22.07.2010), stellt es einen technischen Strafzumessungsfehler vor, wenn ein nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgtes Geständnis strafmindernd berücksichtigt wird:
Der Beschwerdegegner bestritt seine Taten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich und trug mithin nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid mit seinem Geständnis im Berufungsverfahren weder zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens noch zur Sachverhaltsabklärung und Wahrheitsfindung bei. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert ein kantonales Urteil, mit dem der Beschwerdeführer zu schwer bestraft wurde ( BGer 6B_323/2010 vom 23.06.2010). Die Vorinstanz hat möglicherweise Fehler bei der Bildung der Gesamtstrafe gemacht, diese aber jedenfalls ungenügend begründet. Dazu das Bundesgericht: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert einen Entscheid, der sich nicht an die Methodik der Strafzumessung hielt und die Wahl der Sanktion nicht hinreichend begründet hat ( BGer 6B_218/2010 vom 08.06.2010).
Hier (noch einmal), was gemäss Bundesgericht methodisch zu beachten ist: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht weist in Fünferbesetzung eine Beschwerde ab, in welcher ein Beschwerdeführer u.a. geltend gemacht hat, er lebe seit fünf Jahren deliktsfrei. Dies wegen eines neu eröffneten hängigen Verwaltungsstrafverfahrens nicht strafmindernd zu berücksichtigen verletze die Unschuldsvermutung. Dazu das Bundesgericht ( BGer 6B_882/2009 vom 30.03.2010):
Die Vorinstanz berücksichtigt die mehr als fünfjährige deliktsfreie Zeit des Beschwerdeführers bei der Strafzumessung nicht, da aufgrund des hängigen Zollverfahrens sowie seiner heutigen beruflichen Tätigkeit Bedenken verblieben. Dies ist nicht zu beanstanden (E. 2.5). [weiterlesen] »
Das Bundesgericht ändert (bzw. klärt) seine Praxis, wonach das Fehlen einer Vorstrafe zwingend einen Strafminderungsgrund darstellt ( BGE 6B_390/2009 vom 14.01.2010; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen). In seinem Entscheid weist das Bundesgericht auf nicht publizierte Urteile hin, bei denen es von der publizierten Praxis abgewichen ist (BGer 6S.85/2006 vom 27.06.2006 E. 2.4; 6S.467/2004 vom 11.02.2005 E. 2.2.1; 6S.62/2001 vom 14.06.2001 E. 1d; 6S.684/2000 vom 22.03.2001 E. 3c/cc).
Mit dem neuen Urteil sollte die uneinheitliche Praxis ein Ende haben. Neu ist nicht schematisch zu entscheiden, sondern aufgrund der Umstände des Einzelfalls: [weiterlesen] »
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