Die beschwerdefreudige Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft unterliegt erneut vor Bundesgericht (BGer 6B_488/2011 vom 27.12.2011). Diesmal beanstandete sie die Strafzumessung und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Für beide Fragen wollte sie berücksichtigt wissen, dass gegen den Beschuldigten ein neues Verfahren in einem anderen Kanton eröffnet wurde. Die Vorinstanz hatte die entsprechenden Akten aus dem Recht gewiesen (!).
Das Bundesgericht differenziert zwischen Strafzumessungs- und Vollzugsfragen. Es hält fest, dass ein neues Verfahren bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden darf: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht äussert sich in BGer 6B_497/2011 vom 22.12.2011) zum Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB.
Es legt zunächst dar, was unter Gehorsam und Abhängigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung zu verstehen ist: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das den Begründungsanforderungen von Art. 50 Abs. 1 StGB nicht genügt. Es äussert sich zur Frage der Einsatzstrafe, zur Frage der Gesamtstrafenbildung (Gesamtverschulden!) und zum Vorgehen bei verminderter Schuldfähigkeit (BGer 6B_524/2010 vom 08.12.2011): [weiterlesen] »
Das Bundesgericht schützt ein Urteil der Vorinstanz gegen eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft und äussert sich darin zur Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht (BGer 6B_156/2011 vom 17.10.2011, Fünferbesetzung). Es begründet, dass auch bei einem mengenmässig nicht qualifizierten Fall und erheblichem Tatverschulden eine Einsatzstrafe von sieben Monaten im Ermessensbereich des Sachrichter liegen kann. Allgemein und unabhängig vom Rechtsgebiet bestätigt das Urteil, dass die Strafe auch bei einem als “erheblich” eingestuften Tatverschulden noch nicht (zwingend) im mittleren oder oberen Bereich des vorgegebenen Strafrahmens festzusetzen ist: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hält die Sicherungseinziehung zweier Traktoren nach Art. 69 Abs. 1 StGB für verhältnismässig und damit auch für zulässig (BGE 6B_46/2011 vom 27.09.2011; Publikation in der AS vorgesehen). Der Beschwerdeführer hatte die beiden Traktoren trotz Führerausweisentzugs benützt und dabei mehrere SVG-Widerhandlungen begangen.
Die Verhältnismässigkeit der Beschränkung der Eigentumsfreiheit begründet das Bundesgericht wie folgt … [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert zum zweiten Mal ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, das sich der Sache nun ein drittes Mal annehmen muss (BGer 6B_165/2011 vom 19.07.2011, Fünferbesetzung). Diesmal stolperte das Obergericht über Fragen des (teil-)bedingten Vollzugsaufschubs sowie über das Verschlechterungsverbot.
Zur Frage des (teil-)bedingten Aufschub des Vollzugs: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ab, lässt aber in Bezug auf die Begründung der Strafzumessung (sie war nur im Ergebnis nicht zu beanstanden) kein gutes Haar an der Vorinstanz. Abgewiesen hat es die Beschwerde, weil auch die Argumente der Staatsanwaltschaft an der Sache vorbei gingen (BGer 6B_1096/2010 vom 07.07.2011).
Die Kritik an der Staatsanwaltschaft:
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen an der Sache vorbei. Der Strafantrag ist überrissen. Jede Straftat ist in den Strafrahmen einzuordnen. Das tut auch die Vorinstanz. Sie ist nicht verpflichtet, sich bei den einzelnen Teilschritten der Urteilsbegründung auf bestimmte Zahlenangaben festzulegen (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa). Die Strafzumessungstatsachen zeigen zudem ein völlig anderes Bild als das von der Beschwerdeführerin aufgezeigte. Entgegen ihrer Einschätzung wiegt die Tatkomponente keineswegs “ausserordentlich schwer”. Es geht auch nicht darum, den Strafrahmen auszuschöpfen, sondern eine Strafe nach den Kriterien des StGB festzusetzen. Art. 26 Abs. 1 TSchG kennt keine Mindeststrafandrohung. Deshalb steht auch bei Vernachlässigung und Tötung der gesamte Strafrahmen zur Verfügung. Die Strafe ist nicht nach dem Erfolg, sondern nach dem Verschulden zuzumessen (…; E. 4.2).
Die (wiederholte) Kritik an der Vorinstanz: [weiterlesen] »