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	<title>strafprozess.ch &#187; Strafzumessung</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Sanktionenrecht: Berücksichtigung neuer Strafverfahren?</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 13:15:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[in dubio pro reo]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsdelikte]]></category>

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		<description><![CDATA[Die beschwerdefreudige Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft unterliegt erneut vor Bundesgericht (BGer 6B_488/2011 vom 27.12.2011). Diesmal beanstandete sie die Strafzumessung und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Für beide Fragen wollte sie berücksichtigt wissen, dass gegen den Beschuldigten ein neues Verfahren in einem anderen Kanton eröffnet wurde. Die Vorinstanz hatte die entsprechenden Akten aus dem Recht gewiesen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die beschwerdefreudige Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft unterliegt erneut vor Bundesgericht (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=27.12.2011_6B_488/2011" target="_blank">BGer 6B_488/2011</a> vom 27.12.2011). Diesmal beanstandete sie die Strafzumessung und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Für beide Fragen wollte sie berücksichtigt wissen, dass gegen den Beschuldigten ein neues Verfahren in einem anderen Kanton eröffnet wurde. Die Vorinstanz hatte die entsprechenden Akten aus dem Recht gewiesen (!).</p>
<p>Das Bundesgericht differenziert zwischen Strafzumessungs- und Vollzugsfragen. Es hält fest, dass ein neues Verfahren bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden darf: <span id="more-4645"></span></p>
<blockquote><p>Die Strafzumessung erfasst das gegenwärtig zu beurteilende Delikt und das damit in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten. Tatvorwürfe, welche Gegenstand eines anderen Verfahrens sind, darf der Richter aufgrund der Unschuldsvermutung und des Doppelbestrafungsverbots nicht in die Strafzumessung einbeziehen. Insoweit geht die Rüge der Beschwerdeführerin fehl, wonach die Akten des Kantons Luzern hinsichtlich des (anderweitigen deliktischen) Nachtatverhaltens bei der Strafzumessung zu berücksichtigen seien (E. 3.3).</p></blockquote>
<p>Zulässig kann indessen sein, ein neues Verfahren bei der Beurteilung der Legalprognose zu beachten:</p>
<blockquote><p>In die Prognosebeurteilung einfliessen dürfen die in einem hängigen Strafverfahren zugegebenen Tatsachen (Urteile 6B_882/2009 vom 30. März 2010 E. 2.6; 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 1.2; 6P.31/2003 vom 8. August 2003 E. 1.3; z.T. mit Hinweisen) und auch eingestellte Strafverfahren, welche Schlüsse auf das Vorleben und den Charakter eines Täters zulassen (Urteil 6P.47/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 6.2). Nichts anderes kann aus dem Urteil 6B_1017/2008 vom 24. März 2009 abgeleitet werden. Im konkreten Fall stellte der Richter auf den blossen Umstand eines anderen Ermittlungsverfahrens ab, wodurch die Unschuldsvermutung verletzt war. Dies bedeutet indessen nicht, dass der Beizug von Akten hängiger Verfahren grundsätzlich unzulässig wäre (E. 4.3).</p></blockquote>
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		<title>Zum Strafmilderungsgrund des Gehorsams und der Abhängigkeit</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/zum-strafmilderungsgrund-des-gehorsams-und-der-abhangigkeit/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/zum-strafmilderungsgrund-des-gehorsams-und-der-abhangigkeit/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 11 Jan 2012 12:28:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafprozess.ch/?p=4637</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesgericht äussert sich in BGer 6B_497/2011 vom 22.12.2011) zum Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB. Es legt zunächst dar, was unter Gehorsam und Abhängigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung zu verstehen ist: Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter auf Veranlassung einer Person gehandelt hat, der er Gehorsam schuldet oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht äussert sich in <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=22.12.2011_6B_497/2011" target="_blank">BGer 6B_497/2011</a> vom 22.12.2011) zum Strafmilderungsgrund von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a48.html" target="_blank">Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB</a>.</p>
<p>Es legt zunächst dar, was unter Gehorsam und Abhängigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung zu verstehen ist: <span id="more-4637"></span></p>
<blockquote><p>Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter auf Veranlassung einer Person gehandelt hat, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist (Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB). Gehorsam kann einer anderen Person nur auf Grund einer Rechtsnorm geschuldet werden. Demgegenüber kann sich die Abhängigkeit auch aus tatsächlichen Beziehungen ergeben. Der mildernde Umstand darf nur angenommen werden, wenn zwischen dem Beweggrund der Tat und dem Stellenwert des verletzten Rechtsgutes ein gewisses Verhältnis besteht (BGE 110 IV 9 E. 2 S. 10 mit Hinweis). Dass der Täter aus einem Abhängigkeitsverhältnis heraus gehandelt hat, reicht nicht aus (Urteil 6S.503/2000 vom 7. September 2000 E. 3a). Die aus der Gehorsamspflicht oder Abhängigkeit folgende Beschränkung der Entscheidungsfreiheit muss ähnlich schwer ins Gewicht fallen wie eine schwere Bedrängnis, eine schwere Drohung oder der Befehl eines Vorgesetzten, wenn sie die Strafmilderung rechtfertigen soll (&#8230;). Vorausgesetzt wird eine dem Notstand nahe Situation, die den Täter so schwer belastet, dass sich ihm kein anderer Ausweg als die strafbare Handlung bietet (BGE 110 IV 9 E. 2 S. 10 mit Hinweisen) (E. 2.4)</p></blockquote>
<p>Im konkreten Fall zu beurteilen war eine Auseinandersetzung im Rahmen einer Familienfehde:</p>
<blockquote><p>Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz stand das Opfer mit den Mitgliedern der Familie [im online gestellten Urteil steht hier wohl irrtümlich der Name], in erster Linie mit X.B., in einem familiären Konflikt. Als es bei der Familie seiner Ehefrau geläutet hatte, begab sich X.B. nach draussen. Der Beschwerdeführer folgte seinem Vater, um ihn in einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Opfer zu unterstützen. Dass er dabei einen Dolch auf sich trug, wusste X.B. nicht. X.C. hatte erst entsprechende Kenntnis, als der Beschwerdeführer die Wohnung bereits verlassen hatte. Vor dem Zustechen forderte ihn sein Vater auf &#8220;schlag drein&#8221; und die Mutter rief &#8220;bringt diesen Idioten um&#8221;. Obgleich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt unter einem erheblichen Einfluss seiner Eltern stand, wurde er nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht zur Tat gedrängt (&#8230;). Insbesondere stellt die Vorinstanz nicht fest, dass der Einfluss seiner Eltern seine Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt und in einen intensiven Druck gemündet hätte, das inkriminierte Tötungsdelikt zu verüben. Mithin geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, dass ein massiver Druck sich ähnlich wie eine schwere Bedrängnis oder eine schwere Drohung auf die Willensfreiheit des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Eine Notstand nahe Situation wäre aber mit Blick auf das versuchte Tötungsdelikt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit umso mehr vorauszusetzen gewesen, um die Strafe zu mildern. Allein die Aufforderung zur Tat oder das Bestärken im Tatentschluss stellt nicht eine Veranlassung zur Tat im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB dar. Da konkrete Umstände, die auf eine relevante Zwangslage hindeuten würden und die Tat in einem milderen Licht erscheinen liessen, aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgehen, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Strafe unter diesem Titel nicht mildert. Die Strafzumessung erweist sich im angefochtenen Punkt als bundesrechtskonform (E. 2.5).</p></blockquote>
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		<title>Strafmass nicht nachvollziehbar</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/strafmass-nicht-nachvollziehbar/</link>
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		<pubDate>Fri, 23 Dec 2011 12:59:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 50]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das den Begründungsanforderungen von Art. 50 Abs. 1 StGB nicht genügt. Es äussert sich zur Frage der Einsatzstrafe, zur Frage der Gesamtstrafenbildung (Gesamtverschulden!) und zum Vorgehen bei verminderter Schuldfähigkeit (BGer 6B_524/2010 vom 08.12.2011): Die Vorinstanz würdigt die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und berücksichtigt sämtliche Strafzumessungsfaktoren. Allerdings lässt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das den Begründungsanforderungen von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a50.html" target="_blank">Art. 50 Abs. 1 StGB</a> nicht genügt. Es äussert sich zur Frage der Einsatzstrafe, zur Frage der Gesamtstrafenbildung (Gesamtverschulden!) und zum Vorgehen bei verminderter Schuldfähigkeit (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=08.12.2011_6B_524/2010" target="_blank">BGer 6B_524/2010</a> vom 08.12.2011): <span id="more-4585"></span></p>
<blockquote><p>Die Vorinstanz würdigt die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und berücksichtigt sämtliche Strafzumessungsfaktoren. Allerdings lässt sich deren Gewichtung nicht nachprüfen. Vorerst ist festzuhalten, dass sie zutreffend von der vorsätzlichen Tötung als dem schwersten vom Beschwerdeführer verübten Delikt ausgeht. Dessen ordentlicher Strafrahmen beträgt fünf bis zwanzig Jahre (Art. 111 StGB). Sie weist sodann zu Recht darauf hin, dass dem Vergehen gegen das Waffengesetz und den Strassenverkehrsdelikten innerhalb des vorliegend nach oben nicht erweiterbaren Strafrahmens (Art. 40 StGB) straferhöhend Rechnung zu tragen ist (angefochtenes Urteil S. 40 E. 1). Diese weiteren Delikte würden &#8211; trotz des jeweils erheblichen Verschuldens &#8211; neben der Tötung und aufgrund des Asperationsprinzips nur unwesentlich ins Gewicht fallen (S. 44 E. 2.2.4). <strong>Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer betonen zu Recht, dass die Vorinstanz bei der Bildung der Gesamtstrafe keine Einsatzstrafe für das Tötungsdelikt festlegt</strong>. Das Gericht ist zwar grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_169/2011 vom 8. Juni 2011 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ist indes in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, lässt sich dieser Vorgang mit der Nennung einer Einsatzstrafe besser nachvollziehen. Dadurch ist feststellbar, in welchem Ausmass die Vorinstanz die Einsatzstrafe infolge Deliktsmehrheit schärft (siehe Urteil 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.4 mit Hinweisen). Sodann qualifiziert die Vorinstanz beim Tötungsdelikt einzig das objektive Tatverschulden als &#8220;schwer&#8221;, wohingegen sie das <strong>Gesamtverschulden </strong>nicht ausdrücklich benennt. Dadurch lässt sich nicht vergegenwärtigen, in welchem Umfang sie die wesentlichen Strafzumessungsfaktoren straferhöhend oder -mindernd berücksichtigt. Dementsprechend ist nicht überprüfbar, ob die ausgefällte Strafe im Ergebnis vor Bundesrecht standhält (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Vorliegen einer<strong> verminderten Schuldfähigkeit</strong>, wie es vorliegend der Fall ist, im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung, wie folgt vorzugehen ist: In einem ersten Schritt ist auf Grund der Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Ausmass die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz qualifiziert weder das Gesamtverschulden noch bestimmt sie die (hypothetische) Strafe (E. 4.4; Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
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		<title>Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/strafzumessung-im-betaubungsmittelstrafrecht/</link>
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		<pubDate>Wed, 26 Oct 2011 11:46:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[BetmG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 47]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht schützt ein Urteil der Vorinstanz gegen eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft und äussert sich darin zur Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht (BGer 6B_156/2011 vom 17.10.2011, Fünferbesetzung). Es begründet, dass auch bei einem mengenmässig nicht qualifizierten Fall und erheblichem Tatverschulden eine Einsatzstrafe von sieben Monaten im Ermessensbereich des Sachrichter liegen kann. Allgemein und unabhängig vom Rechtsgebiet bestätigt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht schützt ein Urteil der Vorinstanz gegen eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft und äussert sich darin zur Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=17.10.2011_6B_156/2011" target="_blank">BGer 6B_156/2011</a> vom 17.10.2011, Fünferbesetzung). Es begründet, dass auch bei einem mengenmässig nicht qualifizierten Fall und erheblichem Tatverschulden eine Einsatzstrafe von sieben Monaten im Ermessensbereich des Sachrichter liegen kann. Allgemein und unabhängig vom Rechtsgebiet bestätigt das Urteil, dass die Strafe auch bei einem als &#8220;erheblich&#8221; eingestuften Tatverschulden noch nicht (zwingend) im mittleren oder oberen Bereich des vorgegebenen Strafrahmens festzusetzen ist: <span id="more-4447"></span></p>
<blockquote><p>Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der Tatkomponenten als angemessen erachtete hypothetische Strafe von ca. sieben Monaten liegt im untersten Fünftel des massgeblichen Strafrahmens. Dies erscheint zwar als eher mild, besonders weil die Vorinstanz das Tatverschulden der Beschwerdegegnerin in objektiver und subjektiver Hinsicht als erheblich qualifiziert. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass bei 10,7 Gramm reinem Kokain nicht mehr von &#8220;keine Kleinstmenge&#8221; die Rede sein kann. Diese Menge ist jedoch bloss im mittleren Bereich einer einfachen Widerhandlung gegen das BetmG anzusiedeln, da der Grenzwert für die Qualifikation als mengenmässig schwerer Fall bei reinem Kokain bei 18 Gramm liegt (BGE 120 IV 334 E. 2a S. 338 mit Hinweisen; 109 IV 143 E. 3b). Die Mindeststrafe bei einem schweren Fall beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe (aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 bzw. nArt. 19 Abs. 2 BetmG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Strafe auch bei einem als &#8220;erheblich&#8221; eingestuften Tatverschulden noch nicht (zwingend) im mittleren oder oberen Bereich des vorgegebenen Strafrahmens festzusetzen (siehe hierzu HANS WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, Art. 47 StGB N. 15 f. mit Hinweisen). Es besteht auch kein Widerspruch zu der von ihr erwähnten Abhandlung (HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 176), zumal die darin vorgeschlagene Einstufung der Strafe in den je nach objektiver Tatschwere eingeteilten Strafrahmen in leicht, mittel und gravierend vor der Berücksichtigung des subjektiven Tatverschuldens vorgesehen ist (E. 2.4).</p></blockquote>
<p>Im Ergebnis stellt das Bundesgericht fest, dass sich die publizierten Auffassungen zweier Bundesrichter, die am zitierten Entscheid mitwirkten, nicht widersprechen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Sicherungseinziehung von Traktoren</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/traktor/</link>
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		<pubDate>Tue, 18 Oct 2011 11:30:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGE]]></category>
		<category><![CDATA[Einziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[SVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hält die Sicherungseinziehung zweier Traktoren nach Art. 69 Abs. 1 StGB für verhältnismässig und damit auch für zulässig (BGE 6B_46/2011 vom 27.09.2011; Publikation in der AS vorgesehen). Der Beschwerdeführer hatte die beiden Traktoren trotz Führerausweisentzugs benützt und dabei mehrere SVG-Widerhandlungen begangen. Die Verhältnismässigkeit der Beschränkung der Eigentumsfreiheit begründet das Bundesgericht wie folgt &#8230; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht hält die Sicherungseinziehung zweier Traktoren nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a69.html" target="_blank">Art. 69 Abs. 1 StGB</a> für verhältnismässig und damit auch für zulässig (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=27.09.2011_6B_46/2011" target="_blank">BGE 6B_46/2011</a> vom 27.09.2011; Publikation in der AS vorgesehen). Der Beschwerdeführer hatte die beiden Traktoren trotz Führerausweisentzugs benützt und dabei mehrere SVG-Widerhandlungen begangen.</p>
<p>Die Verhältnismässigkeit der Beschränkung der Eigentumsfreiheit begründet das Bundesgericht wie folgt &#8230;<span id="more-4419"></span></p>
<blockquote><p>Das Bundesgericht hielt in einem Entscheid mit vergleichbarem Sachverhalt fest, das Verhältnismässigkeitsprinzip widerspreche nicht in jedem Fall der Einziehung eines Fahrzeuges (Urteil 6S.308/1995 vom 19. Juni 1995 E. 2b). Die Lehre nimmt zur Frage, ob das Fahrzeug eines chronischen Verkehrsdelinquenten eingezogen werden könne, eine eher kritische Haltung ein. Sie schliesst dies jedoch nicht konsequent aus bzw. erachtet die Notwendigkeit der Wiederbeschaffung eines neuen Fahrzeugs trotz Führerausweisentzugs als Hürde, welche die Einziehung rechtfertigen könne (&#8230;). Bei den Traktoren des Beschwerdeführers handelt es sich um wertvolle Gegenstände. Auch wenn sie leicht ersetzbar sind, wäre eine Wiederbeschaffung mit erheblichen Kosten verbunden. Die Einziehung ist zumindest geeignet, weitere Widerhandlungen des Beschwerdeführers gegen das SVG zu verzögern oder zu erschweren (vgl. Urteil 6S.410/1995 vom 29. August 1995 E. 1d mit Hinweis; ESER, a.a.O.) (E. 4.5.2).</p></blockquote>
<p>&#8230; und schliesst mit dem Killerargument der &#8220;Gesamtwürdigung der konkreten Umstände&#8221; auf Einziehung.</p>
<p>In einem anderen Punkt heisst das Bundesgericht die Beschwerde allerdings gut. Die Vorinstanz hatte im aktuellen Strafverfahren eine Freiheitsstrafe verhängt und eine Geldstrafe widerrufen, dabei aber eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gebildet, was auch bei der retrpspektiven Konkurrenz bundesrechtswidrig ist:</p>
<blockquote><p>Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das sogenannte Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur eine Gesamtfreiheitsstrafe ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58 mit Hinweisen; &#8230;). Die Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 StGB unterliegt somit dem Verhältnismässigkeitsprinzip (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, s. E. 3.1 hiervor). Im Falle der retrospektiven Konkurrenz ist der Zweitrichter nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern. Bei analoger Anwendung dieser Grundsätze im Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist die Änderung der Vorstrafe &#8211; insbesondere zulasten des Beschuldigten &#8211; ausgeschlossen (E. 3.4.2).</p></blockquote>
<blockquote><p>Wie bereits in BGE 134 IV 241 dargelegt, entspricht Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht dem historischen Willen des Gesetzgebers (&#8230;). Die teleologische Auslegung führt zum gleichen Ergebnis. Insgesamt widerspricht es der ratio legis der Bestimmung, eine (rechtskräftige) Vorstrafe zulasten des Verurteilten zu ändern. Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist somit nicht anwendbar, um eine Vorstrafe in eine schwerere Sanktion umzuwandeln. Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie die frühere Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe ändert, um den Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu verurteilen (E. 3.4.3).</p></blockquote>
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		<title>Schwieriges Sanktionenrecht</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/schwieriges-sanktionenrecht/</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 12:58:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Konkurrenz]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 42]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 43]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert zum zweiten Mal ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, das sich der Sache nun ein drittes Mal annehmen muss (BGer 6B_165/2011 vom 19.07.2011, Fünferbesetzung). Diesmal stolperte das Obergericht über Fragen des (teil-)bedingten Vollzugsaufschubs sowie über das Verschlechterungsverbot. Zur Frage des (teil-)bedingten Aufschub des Vollzugs: Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Urteil zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert zum zweiten Mal ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, das sich der Sache nun ein drittes Mal annehmen muss (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=19.07.2011_6B_165/2011" target="_blank">BGer 6B_165/2011</a> vom 19.07.2011, Fünferbesetzung). Diesmal stolperte das Obergericht über Fragen des (teil-)bedingten Vollzugsaufschubs sowie über das Verschlechterungsverbot.</p>
<p>Zur Frage des (teil-)bedingten Aufschub des Vollzugs:<span id="more-4171"></span></p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Urteil zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die massgebliche hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe übersteigt demgegenüber die Höchstdauer von 3 Jahren. Der beantragte teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher nicht zulässig, da Art. 43 StGB vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (E. 2.2.3).</p></blockquote>
<p>Zu klären war die Frage, ob in Fällen wie vorliegend auf die gesamte, kumulierte Strafe abzustellen ist, oder ob dies ausschliesslich für gleichartige, d.h. asperierte Strafen gilt. Diese Frage klärt das Bundesgericht im Sinne der zweiten Alternative:</p>
<blockquote><p>Für die Vollzugsfrage ist damit nicht auf die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzustellen. Vielmehr sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (vgl. Urteil 6B_1087/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3 und 2.4; anders noch das Urteil 6B_919/2008 vom 16. April 2009 E. 4.5).<br />
Zum gleichen Ergebnis gelangte das Bundesgericht auch für die Frage des bedingten oder teilbedingten Vollzugs von Zusatzstrafen bei retrospektiver Konkurrenz. Nach der Rechtsprechung dürfen bei der Beurteilung des (teil-)bedingten Vollzugs einer Zusatzstrafe nur gleichartige Grundstrafen in die Berechnung der hypothetischen Gesamtstrafe miteinbezogen werden. Ist über den Vollzug einer Freiheitsstrafe zu befinden, haben früher ergangene Geldstrafen daher unberücksichtigt zu bleiben (Urteil 6B_645/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 1.5) (E. 2.3.4).</p></blockquote>
<p>Verschlechterungsverbot: Im ersten Urteil erkannte das Obergericht auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren sowie auf eine bedingte Geldstrafe. Im Neubeurteilungsverfahren erliess es eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und eine unbedingte Geldstrafe. Dies verletzt das Verbot der reformatio in peius:</p>
<blockquote><p>Die Geldstrafe ist vorliegend losgelöst und unabhängig von der Freiheitsstrafe zu beurteilen. Dies gilt auch für die Frage der reformatio in peius, auch wenn die Höhe der unbedingten Freiheitsstrafe auf den Entscheid über die Art des Vollzugs der Geldstrafe einen Einfluss hatte (vgl. S. 45 f. des Urteils vom 2. Juli 2009). Indem die Vorinstanz die Geldstrafe im angefochtenen Entscheid unbedingt ausspricht, verletzt sie das Verbot der reformatio in peius (E. 3.3).</p></blockquote>
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		<title>Bundesgericht c. Kanton Aargau</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Jul 2011 11:30:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht weist eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ab, lässt aber in Bezug auf die Begründung der Strafzumessung (sie war nur im Ergebnis nicht zu beanstanden) kein gutes Haar an der Vorinstanz. Abgewiesen hat es die Beschwerde, weil auch die Argumente der Staatsanwaltschaft an der Sache vorbei gingen (BGer 6B_1096/2010 vom 07.07.2011). Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht weist eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ab, lässt aber in Bezug auf die Begründung der Strafzumessung  (sie war nur im Ergebnis nicht zu beanstanden) kein gutes Haar an der Vorinstanz. Abgewiesen hat es die Beschwerde, weil auch die Argumente der Staatsanwaltschaft an der Sache vorbei gingen (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=07.07.2011_6B_1096/2010" target="_blank">BGer 6B_1096/2010</a> vom 07.07.2011).</p>
<p>Die Kritik an der Staatsanwaltschaft:</p>
<blockquote><p>Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen an der Sache vorbei. Der Strafantrag ist überrissen. Jede Straftat ist in den Strafrahmen einzuordnen. Das tut auch die Vorinstanz. Sie ist nicht verpflichtet, sich bei den einzelnen Teilschritten der Urteilsbegründung auf bestimmte Zahlenangaben festzulegen (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa). Die Strafzumessungstatsachen zeigen zudem ein völlig anderes Bild als das von der Beschwerdeführerin aufgezeigte. Entgegen ihrer Einschätzung wiegt die Tatkomponente keineswegs &#8220;ausserordentlich schwer&#8221;. Es geht auch nicht darum, den Strafrahmen auszuschöpfen, sondern eine Strafe nach den Kriterien des StGB festzusetzen. Art. 26 Abs. 1 TSchG kennt keine Mindeststrafandrohung. Deshalb steht auch bei Vernachlässigung und Tötung der gesamte Strafrahmen zur Verfügung. Die Strafe ist nicht nach dem Erfolg, sondern nach dem Verschulden zuzumessen (&#8230;; E. 4.2).</p>
</blockquote>
<p>Die (wiederholte) Kritik an der Vorinstanz:<span id="more-4126"></span></p>
<blockquote><p>Hingegen ist anzumerken, dass der vorinstanzliche Ausgangspunkt eines &#8220;schweren Verschuldens&#8221; und das massgebende Ergebnis eines &#8220;mittelschweren Verschuldens&#8221; angesichts des Sachverhalts nicht haltbar sind. Die ausgesprochene Strafe ist zudem im Lichte der Gewichtung des Verschuldens schwer verständlich. Bei einem Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, erscheint eine festgesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen nicht nachvollziehbar, wenn zumessungsrelevant von einem &#8220;mittelschweren Verschulden&#8221; auszugehen wäre. Weil das Strafmass indessen im Ergebnis bundesrechtlich vertretbar ist (vgl. oben E. 4.1), führt dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nur der besseren Begründung wegen (BGE 127 IV 101 E. 2c am Ende). <strong>Das Bundesgericht drängt in seiner neuesten Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen</strong> (vgl. Urteile 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 [den Kanton Aargau betreffend] und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1) (E. 4.2, Hervorhebungen durch mich).</p>
</blockquote>
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		<title>Die hohe Kunst der Strafzumessung</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Jun 2011 11:26:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 49]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht wendet sich in BGer 6B_169/2011 vom 08.06.2011 einmal mehr gegen jeglichen Schematismus bei der Bemessung von Freiheitsstrafen. Das hat den Nachteil, dass die Strafzumessung vor Bundesgericht kaum je mit Erfolg beanstandet werden kann. Massgebend ist am Ende allein, ob die ausgefällte Strafe bundesrechtskonform ist, was sie aber angesichts des erheblichen richterlichen Ermessens eigentlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht wendet sich in <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=08.06.2011_6B_169/2011">BGer 6B_169/2011</a> vom 08.06.2011 einmal mehr gegen jeglichen Schematismus bei der Bemessung von Freiheitsstrafen. Das hat den Nachteil, dass die Strafzumessung vor Bundesgericht kaum je mit Erfolg beanstandet werden kann. Massgebend ist am Ende allein, ob die ausgefällte Strafe bundesrechtskonform ist, was sie aber angesichts des erheblichen richterlichen Ermessens eigentlich per definitionem ist: <span id="more-4067"></span></p>
<blockquote><p>1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Sachrichter &#8211; unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen (insbesondere bei der retrospektiven Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB, siehe BGE 118 IV 119 E. 2; 132 IV 102 E. 8.3) &#8211; nicht verpflichtet, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, in welchen Ausmassen er einzelne Strafzumessungsgründe straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt. Es ist daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht in Zahlen oder Prozenten angibt, in welchem Umfang sie den nach dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden weiteren Taten des Beschwerdeführers straferhöhend Rechnung trägt, sondern stattdessen erwägt, die mehrfache Sachbeschädigung mit einem grossen Schaden sei &#8220;merklich&#8221;, der mehrfache Hausfriedensbruch &#8220;nur in untergeordnetem Mass&#8221; und der mehrfache Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung &#8220;moderat&#8221; straferhöhend zu berücksichtigen. Es wäre demzufolge bundesrechtlich auch nicht notwendig gewesen, dass die Vorinstanz in Zahlen beziehungsweise in Prozenten angibt, in welchem Ausmass sie dem positiven Nachtatverhalten des Beschwerdeführers und der Verletzung des Beschleunigungsgebots strafmindernd Rechnung trägt.</p>
<p>1.4 Aus den im angefochtenen Urteil genannten Zahlen und Prozenten &#8211; Einsatzstrafe von rund 3 Jahren, Strafreduktion um rund einen Drittel beziehungsweise einen Viertel, Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten &#8211; ergibt sich nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Tat, dass die Vorinstanz ihn für die Gesamtheit der ihm angelasteten Straftaten ohne Berücksichtigung des positiven Nachtatverhaltens und der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer Gesamtstrafe von rund 5½ Jahren verurteilt hätte, dass mit anderen Worten die Vorinstanz die von ihr angenommene Einsatzstrafe von rund 3 Jahren für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl zufolge der weiteren Straftaten der mehrfachen Sachbeschädigung mit einem grossen Schaden, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung tatsächlich um rund 2½ Jahre erhöht hat.<br />
Ob in Anbetracht der konkreten Umstände und bei der gebotenen Beachtung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) die Erhöhung der Einsatzstrafe von rund 3 Jahren um 2½ Jahre noch im weiten sachrichterlichen Ermessen liegt und bundesrechtskonform ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Auch wenn man die Frage verneinen wollte, wäre die Beschwerde abzuweisen, da die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten aus nachstehenden Gründen jedenfalls im Ergebnis, was hier massgebend ist, vor Bundesrecht standhält.</p></blockquote>
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		<title>Ferienrätsel</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/ferienratsel/</link>
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		<pubDate>Tue, 31 May 2011 16:29:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 41]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 42]]></category>

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		<description><![CDATA[Was ist hier falsch? Das Obergericht [...] verurteilte X. am 28. Oktober 2010 erneut [ja, die Vorinstanz musste schon mal über die Bücher] wegen qualifizierter Geldwäscherei. Es bestrafte ihn (ohne nähere Begründung) mit einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 320.&#8211;. Hier geht es zur Lösung (aus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was ist hier falsch?</p>
<blockquote><p>Das Obergericht [...] verurteilte X. am 28. Oktober 2010 erneut [ja, die Vorinstanz musste schon mal über die Bücher] wegen qualifizierter Geldwäscherei. Es bestrafte ihn (ohne nähere Begründung) mit einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 320.&#8211;.</p></blockquote>
<p>Hier geht es zur Lösung (aus <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=17.05.2011_6B_1013/2010">BGE 6B_1013/2010</a> vom 17.05.2011).:<br />
<span id="more-4036"></span></p>
<blockquote><p>Aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 41 und Art. 42 StGB ergibt sich, dass im Rahmen der ordentlichen Strafzumessung keine bedingten Freiheitsstrafen unter sechs Monaten zulässig sind. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie eine fünfmonatige bedingte Freiheitsstrafe ausfällt. Als Regelfall ist bei der von der Vorinstanz gewählten Strafhöhe eine Geldstrafe (Art. 34 StGB) auszusprechen, für welche der bedingte Strafvollzug möglich ist, oder aber eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe, wobei diese Strafart näher zu begründen ist (Art. 41 Abs. 2 StGB). Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 7.1.4).</p></blockquote>
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		<title>Zu grosszügige kantonale Justiz?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/zu-grosszugige-kantonale-justiz/</link>
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		<pubDate>Mon, 09 May 2011 11:44:27 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert auf Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft erneut zwei Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (BGer 6B_611/2010 vom 26.04.2011 und BGer 6B_876/2010 vom 19.04.2011, beide in Fünferbesetzung). Es ist nicht zu übersehen, dass das Bundesgericht Beschwerden der Strafverfolger weit häufiger gutheisst als Beschwerden der Beschuldigten. Daraus könnte man viele und unterschiedliche Schlüsse ziehen. Mir erscheint [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert auf Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft erneut zwei Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=26.04.2011_6B_611/2010" target="_blank">BGer 6B_611/2010</a> vom 26.04.2011 und <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=19.04.2011_6B_876/2010" target="_blank">BGer 6B_876/2010</a> vom 19.04.2011, beide in Fünferbesetzung). Es ist nicht zu übersehen, dass das Bundesgericht Beschwerden der Strafverfolger weit häufiger gutheisst als Beschwerden der Beschuldigten. Daraus könnte man viele und unterschiedliche Schlüsse ziehen. Mir erscheint es jedenfalls als unverkennbar, dass das Bundesgericht die Vorinstanzen auf eine härtere Praxis trimmt und bei Beschwerden der Strafverfolger seine eigene Kognition weniger eng zu sehen scheint. Aber wie gesagt, dass ist nur ein persönlicher Eindruck, der hoffentlich widerlegt werden könnte.</p>
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