Mehrfach bundesrechtswidrige Strafzumessung
Das Obergericht des Kantons Aargau muss sich nach einer zweiten gutgeheissenen Beschwerde zum dritten Mal mit demselben Fall befassen. Während es beim ersten Versuch Beweismittel zu Unrecht verwertete (s. dazu BGE 137 I 218 und meinen früheren Beitrag), ist es beim zweiten Versuch bei der Strafzumessung und deren Begründung gleich mehrfach bundesrechtswidrig vorgegangen (BGer 6B_475/2011 vom 30.01.2012). Das Bundesgericht ist dabei sogar von Amts wegen eingeschritten. Die Kritik des Bundesgerichts lässt sich wie folgt zitieren:
Die Vorinstanz bewertet sowohl das Verschulden in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte als auch das Verschulden betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand als erheblich. Ihre Überlegungen sind nicht schlüssig, und die Freiheitsstrafe von 13 Monaten ist im Ergebnis nicht überprüfbar (E. 1.4.3.1)