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	<title>strafprozess.ch &#187; Vollzug</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Parteientschädigung im Massnahmeverfahren</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 13:03:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beschwerdeführer erreichte vor Verwaltungsgericht einen Rückweisungsentscheid. Gewehrt hatte er sich gegen die Aufhebung einer ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit. Das Verwaltungsgericht verweigerte ihm trotz &#8220;Obsiegens&#8221; eine Parteientschädigung. Das Bundesgericht qualifiziert dies als willkürlich (BGer 6B_720/2011 vom 27.12.2011): Der Beschwerdeführer geht zu Recht davon aus, dass ihm die Vorinstanz eine Parteientschädigung hätte zusprechen müssen. Mit seinem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Beschwerdeführer erreichte vor Verwaltungsgericht einen Rückweisungsentscheid. Gewehrt hatte er sich gegen die Aufhebung einer ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit. Das Verwaltungsgericht verweigerte ihm trotz &#8220;Obsiegens&#8221; eine Parteientschädigung. Das Bundesgericht qualifiziert dies als willkürlich (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=27.12.2011_6B_720/2011" target="_blank">BGer 6B_720/2011</a> vom 27.12.2011): <span id="more-4643"></span></p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer geht zu Recht davon aus, dass ihm die Vorinstanz eine Parteientschädigung hätte zusprechen müssen. Mit seinem Rechtsmittel erreichte er, dass die Sache an die erste Instanz zurückgewiesen wurde, was einem Obsiegen gleichkommt. Die Vorinstanz gewährte ihm wegen seiner Bedürftigkeit sowie angesichts &#8220;der persönlichen Tragweite des Entscheids über die Aufhebung der ambulanten Massnahme und der nicht einfachen Rechtsfragen&#8221; einen Rechtsbeistand. Die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG sind damit erfüllt. Die rechtsgenügende Darlegung eines komplizierten, mithin nicht einfachen Sachverhalts (hierzu: ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, § 17 N 27), rechtfertigte den Beizug eines Rechtsbeistandes, weshalb dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Dass § 17 Abs. 2 VRG als &#8220;Kann&#8221;-Vorschrift formuliert ist, vermag hieran nichts zu ändern, da sich das behördliche Ermessen nicht auf die Zusprechung von Parteikostenersatz bei erfüllten Voraussetzungen gemäss lit. a und b bezieht, sondern auf weitere Fälle, in denen eine Entschädigung geschuldet sein könnte (vgl. KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., § 17 N 24) [E. 2.6].</p></blockquote>
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		<title>Nochmals zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Dec 2011 13:20:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 5]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 56]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 64]]></category>
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		<category><![CDATA[StGB 64b]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht begründet den hier bereits vermerkten, öffentlich verhandelten Entscheid, mit dem die Vorinstanzen die bedingte Entlassung aus der Verwahrung verweigern, obwohl gemäss den eingeholten Gutachten keine hinreichende Gefahr der Begehung einer Katalogtat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB bestand (BGer 6B_232/2011 vom 17.11.2011). Das Bundesgericht wirft der Vorinstanz vor, die Gutachten gleich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht begründet den <a href="http://www.strafprozess.ch/bedingte-aus-verwahrung-entlassen/">hier</a> bereits vermerkten, öffentlich verhandelten Entscheid, mit dem die Vorinstanzen die bedingte Entlassung aus der Verwahrung verweigern, obwohl gemäss den eingeholten Gutachten keine hinreichende Gefahr der Begehung einer Katalogtat im Sinne von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a64.html" target="_blank">Art. 64 Abs. 1 StGB</a> bestand (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=17.11.2011_6B_232/2011" target="_blank">BGer 6B_232/2011</a> vom 17.11.2011). Das Bundesgericht wirft der Vorinstanz vor, die Gutachten gleich mehrfach und in unzulässiger Weise umzuinterpretieren: <span id="more-4546"></span></p>
<blockquote><p>Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, war die Einschätzung der Amtsgerichtspräsidentin keineswegs vorläufig und unpräjudiziell. Vielmehr spricht sie von ihrer Überzeugung, an der sich nichts mehr ändern werde, sowie davon, dass ihr der Fall offensichtlich erscheine und das Plädoyer noch bei der Strafzumessung wesentlich sein könne, womit sich durch Umkehrschluss ergibt, dass es ihrer Ansicht nach im Übrigen belanglos sei. Die Amtsgerichtspräsidentin hat sich damit in Bezug auf die Beweislage und die rechtliche Würdigung verfrüht festgelegt. Zwar ist es unvermeidlich und nicht zu beanstanden, dass sich der Richter eine vorläufige Meinung bildet. Er muss aber für die Argumente der Verteidigung im Plädoyer offen bleiben und prüfen, ob diese geeignet sind, seine vorläufige Meinung umzustossen. Gemäss Art. 346 StPO hat namentlich die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung nach Abschluss des Beweisverfahrens das Recht auf einen Parteivortrag. Dieses ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Der Parteivortrag bildet geradezu das Kernstück des rechtlichen Gehörs. Zu Recht ist im Schrifttum insoweit von einem &#8220;temps fort du droit d&#8217;être endendu&#8221; die Rede (OLIVIER JORNOT, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2011, N. 33 zu Art. 346 StPO). Erst nach den Parteivorträgen (und dem Schlusswort des Beschuldigten) erklärt die Verfahrensleitung die Parteiverhandlung als geschlossen (Art. 347 Abs. 2 StPO) und ergeht das Urteil (Art. 348 ff. StPO). Dieses darf nicht bereits vorher feststehen (E. 3.1.3).</p></blockquote>
<p>Die Erwägungen des Bundesgerichts lassen den Verdacht begründen, der Vorderrichter habe sich über die Expertise der Gutachter hinweggesetzt, weil ihm die Schlussfolgerungen nicht passten. Das käme einer Bankrotterklärung der Justiz gleich.</p>
<p>Nicht beanstandet hat das Bundesgericht die Verfahrensdauer (über drei Monate bis zum Entscheid der Vollzugsbehörde):</p>
<blockquote><p>Einerseits bedurfte das umfangreiche psychiatrische Gutachten einer eingehenden Prüfung. Andererseits hat die Behörde bei der Strafanstalt Pöschwies einen Vollzugsbericht eingeholt, eine Risikoabklärung durch die Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen der Bewährungs- und Vollzugsdienste veranlasst, die am 1. August eintraf, und den Beschwerdeführer am 13. August angehört. Insgesamt liegt die Verfahrensdauer im Grenzbereich des Zulässigen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt indes noch nicht vor. Dies gilt auch für die gesamte Dauer des Verfahrens (E. 4.4).</p></blockquote>
<p>Zudem ruft das Bundesgericht in Erinnerung,</p>
<blockquote><p>dass das als überlang gerügte Verfahren die Prüfung von Amtes wegen und nicht ein Haftentlassungsgesuch nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK betrifft. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung und Anordnung einer stationären Massnahme kein Anspruch auf jederzeitige Anrufung des Haftrichters (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.4 mit Hinweis) (E. 4.4).</p></blockquote>
<p>.</p>
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		<title>Unbedingt oder teilbedingt?</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Nov 2011 16:39:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 42]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert ein kantonales Urteil, das dem Verurteilten (mehrfache Veruntreuung im Amt, mehrfache Urkundenfälschung, anerkannter Schaden knapp CHF 1M, Freiheitsstrafe von drei Jahren) den teilbedingten Strafvollzug verweigert hatte, ohne eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGer 6B_341/2011 vom 10.11.2011). Die Vorinstanz hatte einzig wegen unterlassener Schadenbehebung auf Vollzug der Freiheitsstrafe erkannt, was bundesrechtswidrig ist: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert ein kantonales Urteil, das dem Verurteilten (mehrfache Veruntreuung im Amt, mehrfache Urkundenfälschung, anerkannter Schaden knapp CHF 1M, Freiheitsstrafe von drei Jahren) den teilbedingten Strafvollzug verweigert hatte, ohne eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=10.11.2011_6B_341/2011" target="_blank">BGer 6B_341/2011</a> vom 10.11.2011). Die Vorinstanz hatte einzig wegen unterlassener Schadenbehebung auf Vollzug der Freiheitsstrafe erkannt, was bundesrechtswidrig ist: <span id="more-4521"></span></p>
<blockquote><p>Nach der Rechtsprechung setzt die Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände voraus. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Die Vorinstanz verweigert den teilbedingten Strafvollzug einzig mit der unterbliebenen Schadenbehebung (vgl. Art. 42 Abs. 3 StGB). Dies ist bundesrechtswidrig. Der Umstand, dass der Täter die zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat, ist aber lediglich als weiteres Indiz im Rahmen der Legalprognose zu berücksichtigen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.4 S. 7; vgl. zum alten Recht Urteil 6S.477/2002 vom 12. März 2003 E. 1.3; je mit Hinweisen). Demnach bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung der Prognosekriterien vornimmt. Insbesondere prüft sie nicht, ob Aussicht bestehe, der Beschwerdeführer werde sich durch einen teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.5 S. 78). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet, weshalb die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 2.5).</p></blockquote>
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		<title>Keine Rechtsgeschäfte unter Gefangenen</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Oct 2011 11:52:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[andere]]></category>
		<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Gefangener wurde laut NZZOnline im Kanton Zürich gebüsst, weil ihm ein Mitgefangener Lebensmittel aus einem Weihnachtspaket abgegeben hatte: Die Busse für die Entgegennahme des Geschenks betrug zwar nur 20 Franken. Zusätzlich aber wurde verfügt, dass der Gefangene «aus Sicherheitsgründen» die nächsten vier Lebensmittelpakete nicht erhalten dürfe. Dies hätte ein ganzes Jahr gedauert, denn die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Gefangener wurde laut <a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/zuerich/stadt_und_region/die_edelsalami_als_unruheherd_1.12918218.html" target="_blank">NZZOnline</a> im Kanton Zürich gebüsst, weil ihm ein Mitgefangener Lebensmittel aus einem Weihnachtspaket abgegeben hatte:</p>
<blockquote><p>Die Busse für die Entgegennahme des Geschenks betrug zwar nur 20 Franken. Zusätzlich aber wurde verfügt, dass der Gefangene «aus Sicherheitsgründen» die nächsten vier Lebensmittelpakete nicht erhalten dürfe. Dies hätte ein ganzes Jahr gedauert, denn die Hausordnung der Justizvollzugsanstalt besagt, dass einem Gefangenen pro Jahr höchstens vier solcher Pakete zustehen, in der Zeit vom 1. bis 25. Dezember darf es nur eines sein.</p></blockquote>
<p>Das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) hat nun die Busse bestätigt. Bereits die Vorinstanz hatte aber immerhin das aus &#8220;Sicherheitsgründen&#8221; verfügte Paketverbot aufgehoben.</p>
<p>Grundlage für die Disziplinarmassnahme war die Hausordnung, die Rechtsgeschäfte unter Gefangenen verbietet. Der Einzelrichter hat dem Beschwerdeführer deshalb eine kleine Einführung in die Rechtskunde offeriert und ihn darüber belehrt, </p>
<blockquote><p>dass die Schenkung sehr wohl ein Rechtsgeschäft sei, «ein <strong>einseitiger Vertrag</strong>, durch den sich der Schenker verpflichtet, dem Beschenkten aus seinem Vermögen ohne Gegenleistung eine Zuwendung zu machen» (Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Eugen Bucher (Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3. Auflage, 147) gibt sowohl dem Einzelrichter als auch dem beschenkten Gefangenen ein bisschen Recht (oder Trost): </p>
<blockquote><p>Die Schenkung wird weitgehend als ausserrechtlicher Vorgang verstanden oder dann doch als einseitige Verfügung des Schenkenden; die Vorstellung der Schenkung als <strong>zweiseitiges Rechtsgeschäft</strong> ist dem Nichtjuristen meist fremd (Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Bad cases make bad law.</p>
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		<title>Bedingte Entlassung eines Bankräubers verweigert</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/bedingte-entlassung-eines-bankraubers-verweigert/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Aug 2011 12:04:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 86]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht bestätigt die Verweigerung der bedingten Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB (BGer 6B_206/2011 vom 05.07.2011). In der Praxis wird die Regel der bedingten Entlassung immer öfter zur Ausnahme. Im vorliegenden Fall kann aber der Entscheid des Bundesgerichts nicht ernsthaft kritisiert werden, zumal der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs (!) zwei (!) Banküberfälle (!) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht bestätigt die Verweigerung der bedingten Entlassung nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a86.html" target="_blank">Art. 86 Abs. 1 StGB</a> (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=05.07.2011_6B_206/2011" target="_blank">BGer 6B_206/2011</a> vom 05.07.2011). In der Praxis wird die Regel der bedingten Entlassung immer öfter zur Ausnahme. Im vorliegenden Fall kann aber der Entscheid des Bundesgerichts nicht ernsthaft kritisiert werden, zumal der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs (!) zwei (!) Banküberfälle (!) begangen hat. Nach dem Strafvollzug wird der Beschwerdeführer zudem in seine Heimat ausgeschafft, wo er sich wegen weiterer Delikte zu verantworten haben wird. Zuvor will die Schweiz aber zu Ende strafen und verweigert dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung. </p>
<p>In solchen Fällen könnte mach sich allenfalls fragen, worin der Sinn besteht, die Strafe bis zum bitteren und teuren Ende zu vollziehen. Ist es Aufgabe des inländischen Strafvollzugs, einem zufolge Ausschaffung ausländischen Schutzbedürfnis zu dienen und dieses ausländische Schutzbedürfnis gegen den spezialpräventiven Zweck der bedingten Entlassung abzuwägen?<span id="more-4237"></span></p>
<p>Zu den Voraussetzungen der bedingten Entlassung:</p>
<blockquote><p>Die bedingte Entlassung stellt die Regel dar und deren Verweigerung die Ausnahme. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn sie ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (E. 1.4).</p></blockquote>
<p>Die Crux der bedingten Entlassung liegt darin, dass das Bundesgericht nur einschreitet, wenn das Ermessen qualifiziert falsch ausgeübt wurde. Das Bundesgericht schreitet mit anderen Worten nur ein, wenn der zu überprüfende Entscheid technisch schwach begründet ist. Auf die entscheidbegründenden Tatsachen kommt es nicht an, weil diese nur auf Willkür hin überprüft werden können. Die Kontrolle des Bundesgerichts stellt daher überspitzt ausgedrückt lediglich eine formelle Qualitätskontrolle der kantonalen Gerichtsschreiber dar.</p>
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		<title>Aussichtsloser Verzicht auf Freiheit</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 11:51:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[ANAG / AuG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 62c]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 62d]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein stationär therapierter Beschwerdeführer (psychotisch bedingte illegale Grenzüberschreitungen; s. dazu unten) wehrte sich erfolglos gegen die Aufhebung dieser Massnahme. Er machte primär gesundheitliche Interessen sowie menschliche und fürsorgerische Gründe für den Verbleib in der stationären Massnahme geltend. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt: Die Vorinstanz führt zu Recht aus, die Erhaltung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein stationär therapierter Beschwerdeführer (psychotisch bedingte illegale Grenzüberschreitungen; s. dazu unten) wehrte sich erfolglos gegen die Aufhebung dieser Massnahme. Er machte primär gesundheitliche Interessen sowie menschliche und fürsorgerische Gründe für den Verbleib in der stationären Massnahme geltend. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt:<span id="more-4200"></span></p>
<blockquote><p>Die Vorinstanz führt zu Recht aus, die Erhaltung der psychischen und physischen Gesundheit des Beschwerdeführers allein sei durch den Zweck der Strafvollzugsmassnahmen, welcher in der Deliktsprävention liege, nicht gedeckt (&#8230;). Es ist nicht davon auszugehen, dass die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers in den kommenden Jahren zu einer positiven Veränderung seiner Legalprognose führen würde. So bringt der Beschwerdeführer selber vor, dass er auch künftig wieder gegen die Aufenthaltsbestimmungen verstossen würde. Unter diesen Umständen muss die stationäre Massnahme aufgehoben werden (&#8230;). Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar, inwiefern die Vorinstanz seine Ausführungen zur Deliktsprävention in willkürlicher Weise als unsubstanziiert erachtet. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG) (E. 2.5).</p></blockquote>
<p>Erwähnenswert erscheint hier auch der Sachverhalt, aus dem hervorgeht, dass der damals Freigesprochene nach 20 Jahren Therapie in die Freiheit entlassen werden muss:</p>
<blockquote><p>X. wies 21 &#8211; mit einer Ausnahme einschlägige &#8211; Vorstrafen auf und war jeweils wegen Einreisens ohne gültigen Ausweis und/oder Missachtung der gegen ihn bestehenden Landesverweisung bestraft worden. Nach dem damaligen ärztlichen Gutachten stellten die zahlreichen illegalen Grenzüberschreitungen psychotische Handlungen dar, für welche er als unzurechnungsfähig angesehen werden musste. Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn mit Urteil vom 11. Oktober 1990 wegen Schuldunfähigkeit von den Vorwürfen frei und wies ihn im Sinne von aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Pflegeanstalt ein. In der Folge hielt er sich bis Mitte des Jahres 2000 im Psychiatriezentrum Rheinau auf und trat danach in das Wohnheim Tilia über, wo er bis heute weilt. </p></blockquote>
<p>Wie hätten die Gerichte entschieden, wenn es sich bei den (schuldlos begangenen) Anlasstaten um Tötungsdelikte gehandelt hätte?</p>
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		<title>Bedingte Entlassung zu Recht verweigert?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/bedingte-entlassung-zu-recht-verweigert/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Aug 2011 11:48:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 86]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht bestätigt die bedingte Entlassung wegen ungünstiger Legalprognose (BGer 6B_375/2001 vom 19.07.2011). Hauptgrund für die schlechte Prognose war, dass der Beschwerdeführer die Taten, die zur Freiheitsstrafe geführt hatten, trotz rechtskräftigen Urteils unverschämterweise weiterhin bestreitet: Der Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor die Begehung der Straftaten, für die er rechtskräftig verurteilt wurde. Auch wenn die Uneinsichtigkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht bestätigt die bedingte Entlassung wegen ungünstiger Legalprognose (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=19.07.2011_6B_375/2011" target="_blank">BGer 6B_375/2001</a> vom 19.07.2011). Hauptgrund für die schlechte Prognose war, dass der Beschwerdeführer die Taten, die zur Freiheitsstrafe geführt hatten, trotz rechtskräftigen Urteils unverschämterweise weiterhin bestreitet: </p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor die Begehung der Straftaten, für die er rechtskräftig verurteilt wurde. Auch wenn die Uneinsichtigkeit eines Straftäters grundsätzlich nicht ohne weiteres gegen dessen bedingte Entlassung spricht, so ist die fehlende Tataufarbeitung dennoch prognoserelevant. Das psychiatrische Gutachten weist denn auch darauf hin, die fehlende Einsicht und Auseinandersetzung mit den Taten sei in legalprognostischer Hinsicht als gravierend ungünstig zu beurteilen (&#8230;). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm nicht alleine aufgrund der fehlenden Einsicht eine ungünstige Prognose gestellt werden dürfe, ist unbegründet. Die Vorinstanz beurteilt dies zwar in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten als gewichtiges Kriterium, berücksichtigt indessen auch weitere Faktoren. Sie erwägt, der Beschwerdeführer weise keine einschlägigen Vorstrafen auf und habe nach den begangenen Taten mehrere Jahre mit einer Frau und deren Kind zusammengelebt. <strong>Indessen ändere dies nichts an der laut psychiatrischem Gutachten gestellten Diagnose einer kompensatorischen Pädophilie mit sexuellem Interesse an minderjährigen Mädchen und der damit einhergehenden mittelschweren Gefahr neuerlicher Straftaten.</strong> Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Beherrschbarkeit der attestierten Neigungen nach wie vor instabil bzw. nur gegeben sei, wenn er in einer funktionierenden Partnerschaft lebe, in der seine sexuellen Bedürfnisse genügend Befriedigung fänden (vorinstanzliches Urteil, E. 4.3 S. 9). Gegen diese Einschätzung, die in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten steht, ist nichts einzuwenden (&#8230;) (E. 3.3, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Hier liegt möglicherweise ein Zirkelschluss vor, weil der Gutachter gestützt auf die rechtskräftige Verurteilung von der Tatbegehung ausgehen musste und damit auch zur entsprechenden Diagnose gelangt ist.</p>
<p>Aber was soll&#8217;s? In genau einem Jahr wird der Beschwerdeführer sein reguläres Strafende erreicht haben und dann ohnehin zu entlassen sein &#8211; Prognose hin oder Prognose her. So hätte man jedenfalls vor ein paar Jahren noch denken können. Nach heutiger Praxis wird der Beschwerdeführer wohl weniger mit seiner Entlassung denn mit einer nachträglichen kleinen Verwahrung rechnen müssen, zumal die fehlende Einsicht (in faktisch möglicherweise gar nicht begangene Straftaten) ein erhebliches Gefährdungspotential begründet.</p>
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		<title>Für die Bestellung von Büchern bestraft</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Jul 2011 12:40:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht bestätigt eine Dispiplinarstrafe gegen einen Häftling, der in der Strafanstalt offenbar die Vorschriften für die Bestellung von Büchern verletzt hatte (BGer 6B_445/2011 vom 11.07.2011; der genaue Sachverhalt geht aus dem Entscheid nicht hervor). Gemäss angefochtenem Urteil könne durch die Hausordnung der Strafanstalt, welche die Bestellung von Büchern und Abonnements für bewilligungspflichtig erklärt, gewährleistet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht bestätigt eine Dispiplinarstrafe gegen einen Häftling, der in der Strafanstalt offenbar die Vorschriften für die Bestellung von Büchern verletzt hatte (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=11.07.2011_6B_445/2011" target="_blank">BGer 6B_445/2011</a> vom 11.07.2011; der genaue Sachverhalt geht aus dem Entscheid nicht hervor).</p>
<p>Gemäss angefochtenem Urteil könne durch die Hausordnung der Strafanstalt, welche die Bestellung von Büchern und Abonnements für bewilligungspflichtig erklärt, </p>
<blockquote><p>gewährleistet werden, dass Insassen nicht beliebig viele Bücher und Abonnements bestellen, ohne dass die Finanzierung sichergestellt sei. Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung erscheine es sodann unabdingbar, dass die Leitung über den Inhalt der Bestellung informiert sei, denn Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, die die Sicherheit gefährden, deren Inhalt gesetzlichen Bestimmungen widerspricht oder die gegen den Zweck des Vollzugs verstossen, würden nicht zugelassen. Dasselbe gelte, wenn Art oder Umfang die erforderliche Kontrolle verunmöglichen oder übermässig erschweren würden (Verfügung vom 24. Februar 2011 S. 3/4 E. 6.1).</p></blockquote>
<p> <span id="more-4129"></span></p>
<p>Das leuchtet ein, zumal es als klar erscheint, dass jedes Buch und jede Zeitung vor der Aushändigung an einen Sträfling von der Anstaltsleitung Buchstabe für Buchstabe gelesen und akribisch darauf geprüft wird, ob es gegen den Zweck des Vollzugs (was ist schon wieder der Zweck des Vollzugs?) verstossen könnte. </p>
<p>Auch das Bundesgericht sieht darin kein Problem &#8211; jedenfalls keines, das der Beschwerdeführer angesprochen hätte:</p>
<blockquote><p>Diese Interpretation der Hausordnung leuchtet ein und ist jedenfalls nicht willkürlich. Dass in einer anderen Abteilung von Pöschwies beim Eintritt angeblich ein Formular &#8220;Antrag für ein Abonnement&#8221;, wie es der Beschwerde beiliegt, abgegeben wird, ändert nichts daran, dass für ein Abonnement offenbar auch dort eine Bewilligung vorliegen muss. Von einer unzulässigen Ungleichbehandlung der Insassen kann nicht die Rede sein. Eine Verletzung der Informationsfreiheit liegt klarerweise ebenfalls nicht vor.</p></blockquote>
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		<title>Strafaufschub zugunsten einer ambulaten Massnahme?</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jun 2011 16:45:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 42]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 43]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 56]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung zum Verhältnis von Straf- und Massnahnmevollzug (BGer 6B_107/2011 vom 23.05.2011). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung zum Verhältnis von Straf- und Massnahnmevollzug (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=23.05.2011_6B_107/2011">BGer 6B_107/2011</a> vom 23.05.2011).</p>
<blockquote><p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, sollte nach der Praxis des Bundesgerichts &#8211; tendenziell &#8211; zunächst ärztlich behandelt werden. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Ein Aufschub muss sich folglich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 162 f. mit Hinweisen) (E. 5.2).</p>
</blockquote>
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		<title>Nachträgliche Umwandlung einer gescheiterten Massnahme</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/nachtragliche-umwandlung-einer-gescheiterten-massnahme/</link>
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		<pubDate>Mon, 01 Nov 2010 15:09:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGE]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 5]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 59]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 63b]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht fällt einen weiteren Grundsatzentscheid zum neuen Massnahmerecht (BGE 6B_750/2010 vom 13.07.2010). Es ging um die Frage, ob eine ambulante Massnahme in eine stationäre umgewandelt werden kann, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt des Entscheids keine Reststrafe zu verbüssen hat. Die Vorinstanz hat diese Frage verneint. Das Bundesgericht korrigiert sie und stellt sich gegen die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht fällt einen weiteren Grundsatzentscheid zum neuen Massnahmerecht (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=13.07.2010_6B_750/2009" target="_blank">BGE 6B_750/2010</a> vom 13.07.2010). Es ging um die Frage, ob eine ambulante Massnahme in eine stationäre umgewandelt werden kann, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt des Entscheids keine Reststrafe zu verbüssen hat. Die Vorinstanz hat diese Frage verneint. Das Bundesgericht korrigiert sie und stellt sich gegen die wohl herrschende Lehre und m.E. auch gegen den Willen des Gesetzgebers und dessen Gesetzestext: <span id="more-3581"></span></p>
<blockquote><p>Scheitert eine ambulante Behandlung, ist bei Freiheitsstrafen nicht zwingend erforderlich, dass noch eine Reststrafe vorliegt, wenn eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden soll. In materieller Hinsicht bedarf es einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen Verurteilung und Freiheitsentzug (das heisst der Anordnung einer stationären Therapie). Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Strafe bleibt wie unter dem alten Recht in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebotes zulässig. Ob eine solche Ausnahmesituation vorliegend zu bejahen ist, hat die Vorinstanz zu entscheiden (E. 4.1).</p>
</blockquote>
<p>Vom Entscheid bis zur Publikation der schriftlichen Begründung vergingen aus nicht bekannten Gründen fast vier Monate. Bekannt ist aber, dass die psychisch kranke Beschwerdegegnerin im Verfahren vor Bundesgericht nicht vertreten war und sich offenbar auch nicht äusserte. Im Ergebnis wird ihr das vielleicht nicht schaden, denn die Vorinstanz kann ohne Weiteres wieder in ihrem Sinn entscheiden und aus materiellen Gründen von einer Umwandlung in eine stationäre Massnahme absehen. Ein solcher Entscheid würde allerdings mit einiger Sicherheit wieder von der Staatsanwaltschaft ans Bundesgericht gezogen werden.</p>
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