Jonas Achermann bespricht im aktuellen Jusletter vom 15.08.2011 den hier auch erwähnten BGE 6B_744/2010 vom 12.05.2011). Zum subjektiven Tatbestand und zur Beweisführung äussert er sich wie folgt:
Wenn ein Nutzer Internetschulungen besucht hat, muss dies keinesfalls bedeuten, dass er über die Funktionsweise des Cache-Speichers Bescheid weiss. Die Funktionsweise des Cache-Speichers ist wohl kaum je Inhalt einer Internetschulung. Allgemeine Informatikkenntnisse ermöglichen keine Rückschlüsse darauf, wie es sich mit dem Herrschaftswillen bezüglich einzelner im Cache-Speicher abgelegter verbotener Daten verhält. Dies gilt umso weniger, als es auch einem technisch bewanderten Nutzer passieren kann, dass verbotene Pornographie unbemerkt in den Cache-Speicher gelangt. Mit anderen Worten: Computertechnische Auswertungen von Festplatten vermögen viel eindeutigere Indizien über die tatsächliche Wissens- und Willenslage bezüglich des Cache-Speichers hervorzubringen als Mutmassungen über die allgemeinen Computerkenntnisse eines Internetnutzers (Rz 24).
Die mit der Anwendung verbundenen Schwierigkeiten sind – wie so oft – Folge gesetzgeberischer Unzulänglichkeiten. Es macht einfach keinen Sinn, den Besitz unter Strafe zu stellen, den Konsum aber zu erlauben. Wieso der blosse Besitz von harter Pornografie strafwürdig sein soll, wird mir wohl nie einleuchten.
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Beschwerdeführers, der eine Frau, die unbefugt in seine Scheune eingedrungen war, bis zum Eintreffen der Polizei festhielt (BGer 6B_14/2011 vom 12.07.2011). Umstritten war, ob die tatbestandsmässige Nötigung rechtswidrig war. Der Beschwerdeführer berief sich zu Unrecht auf den sachenrechtlichen Besitzesschutz (Art. 926 ZGB) und die strafprozessuale Selbsthilfe (§ 55 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH).
Das Bundesgericht zum Besitzesschutz:
Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) störte zwar die Geschädigte den Besitz des Beschwerdeführers durch ihren unerlaubten Aufenthalt in der Scheune, wobei aber keine weitere Gefahr von ihr ausging. Gestützt auf diese Feststellung folgert die Vorinstanz zu Recht, dass das Festhalten der Geschädigten zur Beseitigung ihres unbefugten Aufenthalts in der Scheune weder geeignet noch erforderlich war. Der Beschwerdeführer verhielt sich unverhältnismässig. Er kann sich folglich nicht auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 926 ZGB i.V.m. Art. 14 StGB berufen (E. 1.4).
Das Bundesgericht zur Selbsthilfe:
Wenn fünf Gemeinderäte eine Busse aus Angst vor dem Gebüssten aufheben, machen sie sich nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts der Vollstreckungsbegünstigung strafbar (BGer 6B_1031/2010 vom 01.06.2011, Fünferbesetzung). [weiterlesen] »
Vor vier Jahren ist ein Schüler beim Schwimmunterricht im Kanton Aargau ertrunken. Die verantwortliche Lehrerin wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, gemäss Bundesgericht jedoch in mehrfacher Verletzung des Anklageprinzips, der Begründungspflicht, der Unschuldsvermutung und einiger anderer Fehler (BGer 6B_941/2010 vom 09.06.2011; Fünferbesetzung). [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert auf Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft erneut zwei Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (BGer 6B_611/2010 vom 26.04.2011 und BGer 6B_876/2010 vom 19.04.2011, beide in Fünferbesetzung). Es ist nicht zu übersehen, dass das Bundesgericht Beschwerden der Strafverfolger weit häufiger gutheisst als Beschwerden der Beschuldigten. Daraus könnte man viele und unterschiedliche Schlüsse ziehen. Mir erscheint es jedenfalls als unverkennbar, dass das Bundesgericht die Vorinstanzen auf eine härtere Praxis trimmt und bei Beschwerden der Strafverfolger seine eigene Kognition weniger eng zu sehen scheint. Aber wie gesagt, dass ist nur ein persönlicher Eindruck, der hoffentlich widerlegt werden könnte.
Das Bundesgericht kassiert den Schuldspruch eines Verwaltungsrats wegen Art. 152 StGB (unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe; BGer 6B_577/2010 vom 28.02.2011). Die Vorinstanz hatte den Vorsatz offenbar nicht hinreichend begründet. Der Vorwurf bestand letztlich darin, dass der Beschwerdeführer die Bilanz nicht auf Gesetzeskonformität überprüft hatte, bevor er sie den Aktionären vorlegte, was aber lediglich Fahrlässigkeit begründen würde: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zu Art. 133 StGB (Raufhandel; BGE 6B_435/2010 vom 16.12.2010):
Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift (vgl. E. 4.2.2 hievor). Diese Praxis zu Art. 133 StGB ist dahingehend zu präzisieren, dass auch der Auslöser eines Raufhandels Beteiligter ist, wenn die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse – verbale Auseinandersetzung, Faustschlag, Einmischung weiterer Personen – es gebietet, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten. Unerheblich ist, dass die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers vor der Beteiligung einer dritten Person am Raufhandel erfolgte und er sich in der Folge nur noch passiv verhielt. Anders ist es, wenn sich das Tatgeschehen klar in mehrere Handlungseinheiten unterteilen lässt (vgl. dazu BGE 106 IV 246 E. 3b). [weiterlesen] »