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	<title>strafprozess.ch &#187; Vorsatz</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Mit Wissen und Willen getötet</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 11:17:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht bejaht den auf Tötung gerichteten Eventualvorsatz des Täters, der mehrfach sehr intensiv mit der Faust gegen den Kopf des Opfers schlägt (BGer 6B_643/2011 vom 26.01.2012). Zudem hatte sich das Bundesgericht zum Beschleunigungsgebot zu äussern: Zur Wissenskomponente (E. 2.3.3): Mehrfache hochgradig gewaltintensive Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf bzw. in das ungeschützte Gesicht eines Opfers [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht bejaht den auf Tötung gerichteten Eventualvorsatz des Täters, der mehrfach sehr intensiv mit der Faust gegen den Kopf des Opfers schlägt (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=26.01.2012_6B_643/2011" target="_blank">BGer 6B_643/2011</a> vom 26.01.2012). Zudem hatte sich das Bundesgericht zum Beschleunigungsgebot zu äussern:</p>
<p>Zur Wissenskomponente (E. 2.3.3):<br />
<span id="more-4706"></span></p>
<blockquote><p>Mehrfache hochgradig gewaltintensive Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf bzw. in das ungeschützte Gesicht eines Opfers sind angesichts der bekannten Empfindlichkeit der Kopfregion eines Menschen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, lebensgefährliche Verletzungen oder gar den Tod des Betroffenen herbeizuführen. Eine solche massive Gewalteinwirkung gegen den Kopf eines Menschen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch geeignet, einen unkontrollierten Sturz des Opfers mit tödlichen Folgen zu bewirken. Wer wie der Beschwerdeführer einem Menschen in blinder Wut mehrfach die Faust mit aller Kraft massiv in das Gesicht/gegen den Kopf schlägt, weiss nicht nur um das Risiko tödlicher Verletzungen infolge der Faustschläge, sondern er weiss auch, dass das Opfer infolge einer derartig wuchtigen Gewalteinwirkung unkontrolliert stürzen, mit dem Kopf hart aufprallen und sich dabei tödliche Verletzungen zuziehen könnte. Mit andern Worten stellt sich das Risiko eines unkontrollierten Sturzes mit tödlichem Ausgang bei wiederholten hochgradig gewalttätigen Faustschlägen gegen den Kopf bzw. das Gesicht eines Menschen nicht mehr als ein blosses Unfallgeschehen dar, sondern als voraussehbare Folge der erfolgten massiven Gewalteinwirkung. Der Beschwerdeführer musste mithin ernsthaft damit rechnen, dass die wuchtigen Faustschläge gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers tödliche Folgen nach sich ziehen könnten. Die Wissenskomponente des Vorsatzes ist gegeben.</p></blockquote>
<p>Zur Willenskomponente (E. 2.3.3): </p>
<blockquote><p>Auch die Willenskomponente ist zu bejahen. Indem der Beschwerdeführer mit der Faust mehrfach mit hochgradiger Gewaltintensität gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers schlug, musste sich ihm der Todeseintritt &#8211; als Folge der massiven Faustschläge oder eines dadurch ausgelösten unkontrollierten Sturzes &#8211; als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Verwirklichung des Erfolgs ausgelegt werden kann. Dass dem Beschwerdeführer die Folgen seines Tuns bzw. das Leben des Opfers völlig gleichgültig waren, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass er auf dieses bzw. dessen Kopf auch noch einschlug, als es bereits regungs- und wehrlos am Boden lag.</p></blockquote>
<p>Zum Beschleunigungsgebot (E. 3.5):</p>
<blockquote><p>Das geschworenengerichtliche Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 12. November 2008 mündlich eröffnet. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde ihm am 27. August 2010 zugestellt. Dem Verfahren liegt mit der vorsätzlichen Tötung ein gewichtiger Vorwurf zu Grunde. Die Verfahrensakten umfassen drei Bundesordner, mehrere Mappen mit losen Seiten (Vollzugsakten) sowie zwei Doppeltheke betreffend das Betäubungsmittelverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Hinblick auf die Bestimmung der Gesamt- bzw. Zusatzstrafe). Das Protokoll beläuft sich auf 423 Seiten, das geschworenengerichtliche Urteil umfasst 92 Seiten. Als erste Instanz hatte sich das Geschworenengericht umfassend mit Tat- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Es befasste sich infolge des umstrittenen Sachverhalts im Urteil ausführlich mit den Aussagen des Beschwerdeführers, der Zeugen und der Sachverständigen. Es hatte zu prüfen, ob in Bezug auf die konkrete Todesfolge Eventualvorsatz oder lediglich Fahrlässigkeit vorlag, ob der Beschwerdeführer die Grenzen der Notwehr überschritt und der Exzess entschuldbar war. Es ist nicht zu verkennen, dass die Urteilsredaktion in einem solchen, ausschliesslich von der Unmittelbarkeit geprägten Verfahren längere Zeit in Anspruch nimmt. Konkret benötigte das Geschworenengericht 20 Monate für die Urteilsausfertigung. Das Bundesgericht bezeichnete in einem früheren und vergleichbaren Prozess eine Dauer von 19 Monaten für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung als nicht übermässig (Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). In einem weiteren, ähnlich gelagerten Fall erachtete es eine Dauer von 26 Monaten bis zur Zustellung des begründeten Urteils noch als vertretbar. Entscheidend war für das Bundesgericht, dass die mündliche Urteilseröffnung bereits verhältnismässig kurze Zeit nach der Verfahrenseröffnung (&#8220;etwas mehr als zwei Jahre&#8221;) erfolgte (Urteil 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.6). Vorliegend verhält es sich nicht anders. Dem Beschwerdeführer wurde das mündliche Urteil rund zwei Jahre nach der Tat eröffnet. Dadurch befand er sich schon nach relativ kurzer Zeit nicht mehr im Ungewissen über den gegen ihn erhobenen Vorwurf bzw. über den Ausgang des Prozesses und war ihm auch die ausgefällte Strafe bekannt. Die mit einem längeren Strafverfahren üblicherweise verbundene Belastung fiel für ihn dadurch schon verhältnismässig früh weitgehend weg. Unter diesen Umständen kann die vorliegende Dauer von 20 Monaten für die schriftliche Urteilsausfertigung unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots als noch vertretbar bezeichnet werden.</p></blockquote>
<p>Schon erstaunlich, dass Gerichte innert Stunden oder Tagen ein Urteil fällen können, für dessen Begründung sie dann 20 Monate brauchen.</p>
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		<title>Besitz von Pornografie &#8211; zur neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Aug 2011 13:53:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Cybercrime]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Integrität]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsatz]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 197]]></category>

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		<description><![CDATA[Jonas Achermann bespricht im aktuellen Jusletter vom 15.08.2011 den hier auch erwähnten BGE 6B_744/2010 vom 12.05.2011). Zum subjektiven Tatbestand und zur Beweisführung äussert er sich wie folgt: Wenn ein Nutzer Internetschulungen besucht hat, muss dies keinesfalls bedeuten, dass er über die Funktionsweise des Cache-Speichers Bescheid weiss. Die Funktionsweise des Cache-Speichers ist wohl kaum je Inhalt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jonas Achermann bespricht im aktuellen <a href="http://jusletter.weblaw.ch/_627?lang=de" target="_blank">Jusletter vom 15.08.2011</a> den <a href="http://www.strafprozess.ch/pornografie-bundesgericht-verscharft-rechtsprechung/">hier </a>auch erwähnten <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=12.05.2011_6B_744/2010" target="_blank">BGE 6B_744/2010</a> vom 12.05.2011). Zum subjektiven Tatbestand und zur Beweisführung äussert er sich wie folgt:</p>
<blockquote><p>Wenn ein Nutzer Internetschulungen besucht hat, muss dies keinesfalls bedeuten, dass er über die Funktionsweise des Cache-Speichers Bescheid weiss. Die Funktionsweise des Cache-Speichers ist wohl kaum je Inhalt einer Internetschulung. Allgemeine Informatikkenntnisse ermöglichen keine Rückschlüsse darauf, wie es sich mit dem Herrschaftswillen bezüglich einzelner im Cache-Speicher abgelegter verbotener Daten verhält. Dies gilt umso weniger, als es auch einem technisch bewanderten Nutzer passieren kann, dass verbotene Pornographie unbemerkt in den Cache-Speicher gelangt. Mit anderen Worten: Computertechnische Auswertungen von Festplatten vermögen viel eindeutigere Indizien über die tatsächliche Wissens- und Willenslage bezüglich des Cache-Speichers hervorzubringen als Mutmassungen über die allgemeinen Computerkenntnisse eines Internetnutzers (Rz 24).</p></blockquote>
<p>Die mit der Anwendung verbundenen Schwierigkeiten sind &#8211; wie so oft &#8211; Folge gesetzgeberischer Unzulänglichkeiten. Es macht einfach keinen Sinn, den Besitz unter Strafe zu stellen, den Konsum aber zu erlauben. Wieso der blosse Besitz von harter Pornografie strafwürdig sein soll, wird mir wohl nie einleuchten.</p>
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		<title>Vermeidbarer Verbotsirrtum</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/vermeidbarer-verbotsirrtum/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jul 2011 12:05:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsatz]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 14]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 181]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Beschwerdeführers, der eine Frau, die unbefugt in seine Scheune eingedrungen war, bis zum Eintreffen der Polizei festhielt (BGer 6B_14/2011 vom 12.07.2011). Umstritten war, ob die tatbestandsmässige Nötigung rechtswidrig war. Der Beschwerdeführer berief sich zu Unrecht auf den sachenrechtlichen Besitzesschutz (Art. 926 ZGB) und die strafprozessuale Selbsthilfe (§ 55 Abs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Beschwerdeführers, der eine Frau, die unbefugt in seine Scheune eingedrungen war, bis zum Eintreffen der Polizei festhielt (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=12.07.2011_6B_14/2011" target="_blank">BGer 6B_14/2011</a> vom 12.07.2011). Umstritten war, ob die tatbestandsmässige Nötigung rechtswidrig war. Der Beschwerdeführer berief sich zu Unrecht auf den sachenrechtlichen Besitzesschutz (Art. 926 ZGB) und die strafprozessuale Selbsthilfe (§ 55 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH).</p>
<p>Das Bundesgericht zum Besitzesschutz: </p>
<blockquote><p>Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) störte zwar die Geschädigte den Besitz des Beschwerdeführers durch ihren unerlaubten Aufenthalt in der Scheune, wobei aber keine weitere Gefahr von ihr ausging. Gestützt auf diese Feststellung folgert die Vorinstanz zu Recht, dass das Festhalten der Geschädigten zur Beseitigung ihres unbefugten Aufenthalts in der Scheune weder geeignet noch erforderlich war. Der Beschwerdeführer verhielt sich unverhältnismässig. Er kann sich folglich nicht auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 926 ZGB i.V.m. Art. 14 StGB berufen (E. 1.4).</p>
</blockquote>
<p>Das Bundesgericht zur Selbsthilfe:</p>
<p><span id="more-4132"></span></p>
<blockquote><p>Gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) hielt der Beschwerdeführer die Geschädigte zur Beweissicherung fest. Aufgrund seiner Kenntnisse um die Personalien der Geschädigten sowie der Anwesenheit von zwei Zeugen war das Festhalten zur Erreichung dieses Zwecks weder erforderlich noch stand es in einem vernünftigen Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit der Geschädigten (Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV). Die Vorinstanz verneint zu Recht den Rechtfertigungsgrund von § 55 StPO/ZH i.V.m. Art. 14 StGB (E. 1.5).
</p>
</blockquote>
<p>Auch auf Verbotsirrtum konnte sich der Beschwerdeführer auch nicht berufen, denn der Irrtum war gemäss Bundesgericht vermeidbar:</p>
<blockquote><p>Indem der Beschwerdeführer vorbringt, die Grenzen der Rechtfertigungsgründe verkannt zu haben, beruft er sich darauf, einem sog. &#8220;indirekten&#8221; Verbotsirrtum unterlegen zu sein. Für die Beurteilung gelten die gleichen Regeln wie beim &#8220;direkten&#8221; Verbotsirrtum (vgl. KURT SEELMANN, Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2008, S. 83; GUIDO JENNY, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N. 8 zu Art. 21 StGB; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT 1, 3. Aufl. 2005, § 11 N. 49; Urteil 6B_430/2007 vom 17. März 2007 E. 5.5). <strong>Die Vorinstanz bringt in ihren Erwägungen zum Ausdruck, der Irrtum des Beschwerdeführers sei vermeidbar gewesen.</strong> Dies ist nicht zu beanstanden. Die Regelung des Verbotsirrtums beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Gesetze zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 241 mit Hinweisen). In diesem Sinn gilt ein Verbotsirrtum nach der Rechtsprechung in der Regel unter anderem als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte Zweifel haben müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 129 IV 6 E. 4.1 S. 18; 120 IV 208 E. 5b S. 215; je mit Hinweisen) (E. 2.4).</p>
</blockquote>
<p>Der Kunstgriff des Bundesgericht besteht hier im hervorgehobenen Satz, womit die Rechtsfrage auf die Ebene des Sachverhalts verlegt wurde. Mich überzeugt das Urteil nicht. Ich wäre spontan auch davon ausgegangen, die Störerin festhalten zu dürfen. Ich müsste mir nun auch vorwerfen lassen, an meiner Auffassung nicht gezweifelt zu haben und mich nicht genügend informiert zu haben.</p>
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		</item>
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		<title>Strafbare Annulierung von Bussen</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/strafbare-annulierung-von-bussen/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/strafbare-annulierung-von-bussen/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 29 Jun 2011 12:15:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn fünf Gemeinderäte eine Busse aus Angst vor dem Gebüssten aufheben, machen sie sich nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts der Vollstreckungsbegünstigung strafbar (BGer 6B_1031/2010 vom 01.06.2011, Fünferbesetzung). Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten in Anbetracht der von X. geäusserten Drohung nicht gemäss ihrem freien Willen gehandelt, berührt den Vorsatz nicht. Vorsatz setzt nicht voraus, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn fünf Gemeinderäte eine Busse aus Angst vor dem Gebüssten aufheben, machen sie sich nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts der Vollstreckungsbegünstigung strafbar (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=01.06.2011_6B_1031/2010">BGer 6B_1031/2010</a> vom 01.06.2011, Fünferbesetzung).<span id="more-4083"></span></p>
<blockquote><p>Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten in Anbetracht der von X. geäusserten Drohung nicht gemäss ihrem freien Willen gehandelt, berührt den Vorsatz nicht. Vorsatz setzt nicht voraus, dass der Täter seinen Willen frei gebildet und betätigt hat. Diesbezügliche Einschränkungen können allenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dies ergibt sich unter anderem aus Art. 48 lit. a Ziff. 3 StGB, wonach das Gericht die Strafe mildert, wenn der Täter unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat. Unbegründet ist daher auch der Einwand der Beschwerdeführer, dass sie mangels eines freien Willens bloss willenlose Werkzeuge in der Hand von X. gewesen seien und deshalb nicht wegen Begünstigung bestraft werden können (E. 2.4.2).</p></blockquote>
<p>Auch den geltend gemachten rechtfertigenden Notstand wies das Bundesgericht zurück. Mehr dazu bei <a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/bundesgericht_effingen_busse_drohung_1.11102653.html">NZZonline / sda</a>.</p>
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		<title>Bundesgericht zerzaust den Schuldspruch einer Lehrerin</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/bundesgericht-zerzaust-den-schuldspruch-einer-lehrerin/</link>
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		<pubDate>Thu, 23 Jun 2011 14:17:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anklageprinzip]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[in dubio pro reo]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsatz]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 117]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 12]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor vier Jahren ist ein Schüler beim Schwimmunterricht im Kanton Aargau ertrunken. Die verantwortliche Lehrerin wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, gemäss Bundesgericht jedoch in mehrfacher Verletzung des Anklageprinzips, der Begründungspflicht, der Unschuldsvermutung und einiger anderer Fehler (BGer 6B_941/2010 vom 09.06.2011; Fünferbesetzung). Dem Urteil ist zu entnehmen, dass aus der Anklageschrift im Einzelnen hervozugehen hat, worin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor vier Jahren ist ein Schüler beim Schwimmunterricht im Kanton Aargau ertrunken. Die verantwortliche Lehrerin wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, gemäss Bundesgericht jedoch in mehrfacher Verletzung des Anklageprinzips, der Begründungspflicht, der Unschuldsvermutung und einiger anderer Fehler (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=09.06.2011_6B_941/2010">BGer 6B_941/2010</a> vom 09.06.2011; Fünferbesetzung). <span id="more-4071"></span></p>
<p>Dem Urteil ist zu entnehmen, dass aus der Anklageschrift im Einzelnen hervozugehen hat, worin denn eigentlich die Sorgfaltspflichtverletzung liegt:</p>
<blockquote><p>Es ist davon auszugehen, dass das Opfer sich in einer ersten Phase völlig unauffällig verhielt und in einer späteren Phase mit dem Kopf nach unten regungslos auf dem Wasser lag. Was zwischen diesen beiden Phasen allenfalls geschah, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Die Annahme der Vorinstanz, das Opfer habe sich, bevor es mit dem Kopf nach unten regungslos auf dem Wasser lag, &#8220;besonders und deshalb auffällig&#8221; respektive &#8220;merkwürdig&#8221; verhalten, findet in der Anklageschrift keine Grundlage. Der angefochtene Entscheid verstösst insoweit gegen den Anklagegrundsatz (E. 3.2.3).</p></blockquote>
<p>Dass die Vorinstanz mit solchen Feststellungen (&#8220;besonders und deshalb auffällig&#8221;, &#8220;merkwürdig&#8221;) auch ihrer Begründungspflicht nicht nachkommen konnte, liegt auf der Hand:</p>
<blockquote><p>[Die Vorinstanz] verletzt zudem ihre Begründungspflicht, da sie weder erläutert, worin dieses Verhalten des Opfers sich konkret manifestiert und wie lange es angedauert habe, noch sich mit den von der Beschwerdeführerin angerufenen Beweismitteln auseinandersetzt, die eher gegen ein auffälliges Verhalten des Opfers zu sprechen scheinen. Die Beschwerde ist deshalb begründet, soweit sie sich gegen die Annahmen der Vorinstanz betreffend den konkreten Ertrinkungsvorgang richtet (E. 3.5).</p></blockquote>
<p>Zu allem Überfluss wendet die Vorinstanz auch noch in dubio pro reo falsch an, indem sie der Lehrerin die Beweislast für ihren genauen Standort auferlegt:</p>
<blockquote><p>Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin entgegenhält, dass sich für deren Darstellung, sie sei nicht auf der ersten beziehungsweise unteren, sondern auf der zweiten respektive oberen Treppenstufe gesessen, den Akten nichts entnehmen lasse, auferlegt sie der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise die Beweislast, wodurch sie die Maxime &#8220;in dubio pro reo&#8221; als Beweislastregel verletzt (E. 4.2.1).</p></blockquote>
<p>Im Weiteren erkennt das Bundesgericht eine weitere Verletzung des Anklageprinzips. Erneut wurde der Lehrerin ein Verhalten zum Vorwurf gemacht, das in der Anklageschrift nicht enthalten ist:</p>
<blockquote><p>Soweit die Vorinstanz in ihren Erwägungen zum Kausalzusammenhang der Beschwerdeführerin vorwirft, dass sich diese statt an der Stirnseite zum Zwecke einer besseren Übersicht an einer Längsseite des Beckens hätte aufhalten sollen, verletzt sie den Anklagegrundsatz, da ein solcher Vorwurf in der Anklageschrift nicht erhoben wird (E. 4.2.2).</p></blockquote>
<p>In den folgenden Erwägungen stellt das Bundesgericht etliche weitere gravierende Mängel des Urteils und eine dritte Verletzung des Anklagegrundsatzes fest. Ich verzichte auf weitere Zitate.</p>
<p>Wer das Urteil des Bundesgerichts liest stellt sich zwangsläufig die Frage, wie ein solches Urteil der Vorinstanz überhaupt möglich war. Aufgrund der zahlreichen Verletzungen des Anklageprinzips kann sich ein argwöhnischer Beobachter etwa folgende Varianten vorstellen:</p>
<ul>
1. Das Urteil stand von Anfang an fest. Eine technisch gute Urteilsbegründung (die hier misslungen ist) kann bekanntlich fast jedes Ergebnis rechtfertigen.<br />
2. Die Richter erkannten Sorgfaltspflichtverletzungen der Lehrerin und wollten sie daher nicht freisprechen, nur weil die Anklageschrift ungenügend war.<br />
3. Die Richter hatten nicht den Mut, den Eltern des Opfers einen Freispruch zuzumuten.<br />
4. &#8230;</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zu grosszügige kantonale Justiz?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/zu-grosszugige-kantonale-justiz/</link>
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		<pubDate>Mon, 09 May 2011 11:44:27 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert auf Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft erneut zwei Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (BGer 6B_611/2010 vom 26.04.2011 und BGer 6B_876/2010 vom 19.04.2011, beide in Fünferbesetzung). Es ist nicht zu übersehen, dass das Bundesgericht Beschwerden der Strafverfolger weit häufiger gutheisst als Beschwerden der Beschuldigten. Daraus könnte man viele und unterschiedliche Schlüsse ziehen. Mir erscheint [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert auf Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft erneut zwei Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=26.04.2011_6B_611/2010" target="_blank">BGer 6B_611/2010</a> vom 26.04.2011 und <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=19.04.2011_6B_876/2010" target="_blank">BGer 6B_876/2010</a> vom 19.04.2011, beide in Fünferbesetzung). Es ist nicht zu übersehen, dass das Bundesgericht Beschwerden der Strafverfolger weit häufiger gutheisst als Beschwerden der Beschuldigten. Daraus könnte man viele und unterschiedliche Schlüsse ziehen. Mir erscheint es jedenfalls als unverkennbar, dass das Bundesgericht die Vorinstanzen auf eine härtere Praxis trimmt und bei Beschwerden der Strafverfolger seine eigene Kognition weniger eng zu sehen scheint. Aber wie gesagt, dass ist nur ein persönlicher Eindruck, der hoffentlich widerlegt werden könnte.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Fahrlässiges Wirtschaftsdelikt?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/fahrlassiges-wirtschaftsdelikt/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Mar 2011 15:02:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 12]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 152]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert den Schuldspruch eines Verwaltungsrats wegen Art. 152 StGB (unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe; BGer 6B_577/2010 vom 28.02.2011). Die Vorinstanz hatte den Vorsatz offenbar nicht hinreichend begründet. Der Vorwurf bestand letztlich darin, dass der Beschwerdeführer die Bilanz nicht auf Gesetzeskonformität überprüft hatte, bevor er sie den Aktionären vorlegte, was aber lediglich Fahrlässigkeit begründen würde:  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert den Schuldspruch eines Verwaltungsrats wegen <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a152.html" target="_blank">Art. 152 StGB</a> (unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe; <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=28.02.2011_6B_577/2010" target="_blank">BGer 6B_577/2010</a> vom 28.02.2011). Die Vorinstanz hatte den Vorsatz offenbar nicht hinreichend begründet. Der Vorwurf bestand letztlich darin, dass der Beschwerdeführer die Bilanz nicht auf Gesetzeskonformität überprüft hatte, bevor er sie den Aktionären vorlegte, was aber lediglich Fahrlässigkeit begründen würde: <span id="more-3866"></span></p>
<blockquote><div>Die Vorinstanz begründet ein vorsätzliches Verhalten des  Beschwerdeführers mit Annahmen und Folgerungen, zu denen die Feststellungen zum  subjektiven Sachverhalt keine genügenden Grundlagen abgeben (&#8230;). Sie räumt zwar ein, es möge sein, dass  der Beschwerdeführer seinen Buchhalter angewiesen habe, die entsprechenden  Korrekturen der Bilanz auf legaler Basis zu vollziehen. Es sei für ihn aber  ersichtlich gewesen, dass nur mit diesen leicht zu bewerkstelligenden und  einfach nachvollziehbaren Buchungen der gewünschte Erfolg habe erzielt werden  können. Er habe nicht darauf vertraut, dass die Korrekturen korrekt vollzogen  werden (angefochtenes Urteil S. 13 f.).</div>
</blockquote>
<blockquote><div>Diese Erwägung ist einerseits widersprüchlich und vermag  andererseits lediglich Fahrlässigkeit zu begründen. Denn fahrlässig handelt, wer  die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt  oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art.  12 Abs. 3 StGB). Nichts spricht dagegen,  dass der Beschwerdeführer nicht durchaus auf eine korrekte Buchung durch seinen  langjährig erprobten Buchhalter hätte vertrauen dürfen. Und es ist nicht  nachvollziehbar, wie er mit Täuschungsvorsatz hätte handeln sollen, da er  wusste, dass dem Geschäftsmann Y. die hohen Darlehen bekannt waren.  Suchte er dessen Willen zu entsprechen, lässt sich nicht gleichzeitig annehmen,  er habe diesen täuschen wollen. Es trifft insoweit den Beschwerdeführer nur,  aber immerhin, der Vorwurf, dass er die &#8220;bereinigte&#8221; Bilanz nicht auf  Gesetzeskonformität überprüft hatte, bevor er sie den Aktionären vorlegte. Dabei  handelt es sich für sich genommen um eine Sorgfaltswidrigkeit. Aus diesem  Sachverhalt lässt sich unter den oben dargelegten Vertragsverhältnissen und  Kaufvertragsverhandlungen nicht umstandslos auf Vorsatz schliessen, und sei es  auch in der Form des Eventualvorsatzes. Ein Täuschungsvorsatz ergibt denn auch  keinen Sinn, war doch der Gegenstand, über den hätte getäuscht werden sollen,  gerade ein wesentlicher Bestandteil der Kaufvertragsverhandlungen und damit  offenkundig. Unter diesen Umständen ist es auch nicht einsichtig, wie der  Beschwerdeführer mit einem Täuschungserfolg hätte rechnen oder eine Täuschung  auch bloss hätte in Kauf nehmen sollen (E. 4.5).</div>
</blockquote>
<div>Ich will das Ergebnis nicht kritisieren. Aber setzt sich das Bundesgericht hier nicht primär mit Sachverhaltsfragen auseinander? Willkürliche Sachverhaltsfeststellung war zwar gerügt, aber vom Bundesgericht jedenfalls nicht ausdrücklich bestätigt worden.</div>
<p> </p>
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		<title>Eventualvorsätzlicher Raufhandel</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/eventualvorsatzlicher-raufhandel/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Feb 2011 15:49:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGE]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsatz]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 133]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zu Art. 133 StGB (Raufhandel; BGE 6B_435/2010 vom 16.12.2010):   Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift (vgl. E. 4.2.2 hievor). Diese Praxis zu Art. 133 StGB ist dahingehend zu präzisieren, dass auch der Auslöser eines Raufhandels Beteiligter ist, wenn die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zu <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a133.html" target="_blank">Art. 133 StGB</a> (Raufhandel; <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=16.12.2010_6B_435/2010" target="_blank">BGE 6B_435/2010</a> vom 16.12.2010):</p>
<p> </p>
<blockquote><div>Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift (vgl. E. 4.2.2 hievor). Diese Praxis zu Art. 133 StGB ist dahingehend zu präzisieren, dass auch der Auslöser eines Raufhandels Beteiligter ist, wenn die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse &#8211; verbale Auseinandersetzung, Faustschlag, Einmischung weiterer Personen &#8211; es gebietet, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten. Unerheblich ist, dass die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers vor der Beteiligung einer dritten Person am Raufhandel erfolgte und er sich in der Folge nur noch passiv verhielt. Anders ist es, wenn sich das Tatgeschehen klar in mehrere Handlungseinheiten unterteilen lässt (vgl. dazu BGE 106 IV 246 E. 3b). <span id="more-3769"></span> Eine solche Auslegung des Begriffs der Beteiligung steht mit dem Wortlaut und insbesondere dem Sinn der Strafbestimmung in Einklang. Obgleich der Zweck der Norm darin liegt, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (vgl. E. 4.2.2. hievor), kann dies nicht bedeuten, dass derjenige, dem anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung eine Tathandlung klar zugeordnet werden kann, nicht &#8211; unter anderem &#8211; wegen Raufhandels zu bestrafen ist. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand des Raufhandels somit erfüllt (E. 4.3.1).</div>
</blockquote>
<div>Da hilft nur noch die Verteidigung über den subjektiven Tatbestand. Diese trug der Beschwerdeführer denn auch vor. Das Bundesgericht stellt aber zu Recht fest, dass es sich dabei um eine Tatfrage handle und tritt auf die entsprechende Rüge nicht ein, weil die Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge nicht genüge. Dass es dem Bundesgericht damit nicht ganz wohl zu sein schien, schiebt es folgende Begründung nach, welche die Bedeutung des Entscheids aber erst begründet:</div>
<blockquote><div>Wer mit mehreren jungen Männern, die als Gruppe auftreten, einen hitzigen verbalen Streit führt und in der Folge einen dieser Männer ins Gesicht schlägt, muss damit rechnen, dass sich die anderen einmischen und dem Angegriffenen zu Hilfe eilen. Dabei ist unerheblich, dass sich der Faustschlag nur gegen die Person richtete, die ihn zuvor beleidigt hatte, und die anderen Männer zu diesem Zeitpunkt mit der Hausabwartin diskutierten. Eine räumliche, zeitliche und sachliche Nähe bestand trotzdem. Wie bereits erläutert, geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, der Tatablauf vom Faustschlag bis zum Eingreifen der anderen jungen Männer sei als Einheit zu betrachten. Das eine führte zum anderen, was der Beschwerdeführer zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit für möglich hielt. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz im Ergebnis von diesem Wissen auf die Inkaufnahme eines Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schliesst. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, die erlittenen Verletzungen nicht in Kauf genommen zu haben, nichts zu ändern. Der subjektive Tatbestand ist erstellt (E. 4.3.3).</div>
</blockquote>
<div>Im Ergebnis macht das Bundesgerichts nichts anderes, als den ohnehin problematischen Tatbestand des Raufhandels über den Eventualvorsatz weiter auszudehnen. Die Ausführungen zum Eventualvorsatz selbst bleiben dagegen sehr dünn. Eine Folge für möglich zu halten, reicht bekanntlich nicht, um den Eventualvorsatz zu bejahen.</div>
<p> </p>
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		<title>Von der Verletzung zum Eventualvorsatz</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/von-der-verletzung-zum-eventualvorsatz/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 Feb 2011 16:34:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eine Beschwerdeführers wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung. Er hatte seinem Opfer mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen (BGer 6B_823/2010 vom 25.01.2011). Das Bundesgericht verweist bezüglich Eventualvorsatz auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz und misst dem Erfolg des Schlages unter Hinweis auf BGE 133 IV 4 E. 4.1 (zu?) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eine Beschwerdeführers wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung. Er hatte seinem Opfer mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=25.01.2011_6B_823/2010" target="_blank">BGer 6B_823/2010</a> vom 25.01.2011). Das Bundesgericht verweist bezüglich Eventualvorsatz auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz und misst dem Erfolg des Schlages unter Hinweis auf <a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-133-IV-1&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir" target="_blank">BGE 133 IV 4 </a>E. 4.1 (zu?) grosse Bedeutung zu:</p>
<blockquote><p>Dass eine solche Auseinandersetzung ohne weiteres tödlich enden kann und das Opfer nur durch Zufall überlebt hat, zeigt sich an seinen Verletzungen. Der Schädelknochen wurde durch den Schlag in unmittelbarer Nähe eines grösseren venösen Blutgefässes auf einer Fläche von 2 cm eingedrückt (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es vorliegend nicht notwendig, dass weitere Umstände hinzutreten müssten, um einen Eventualvorsatz zu bejahen (E. 3.3).</p>
</blockquote>
<p>Den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege weist das Bundesgericht wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.</p>
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		<title>Zum Vorsatz bei Geldwäschereidelikten</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/zum-vorsatz-bei-geldwaschereidelikten/</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Sep 2010 11:18:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 305bis]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Kanton Bern wurde ein Geschäftsmann wegen wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) verurteilt, weil er für seinen Chauffeur einen von einem Berner Notar ausgestellten Check über CHF 120,000.00 bei einer Bank einlöste. Das Bundesgericht kassiert die Verurteilung, weil es das Verhalten des Beschwerdeführers lediglich als leichtfertig und damit nicht als vorsätzlich qualifiziert (BGer 6B_321/2010 vom 25.08.2010; Fünferbesetzung, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Kanton Bern wurde ein Geschäftsmann wegen wegen Geldwäscherei (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a305bis.html" target="_blank">Art. 305bis StGB</a>) verurteilt, weil er für seinen Chauffeur einen von einem Berner Notar ausgestellten Check über CHF 120,000.00 bei einer Bank einlöste. Das Bundesgericht kassiert die Verurteilung, weil es das Verhalten des Beschwerdeführers lediglich als leichtfertig und damit nicht als vorsätzlich qualifiziert (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=25.08.2010_6B_321/2010" target="_blank">BGer 6B_321/2010</a> vom 25.08.2010; Fünferbesetzung, keine BGE-Publikation): <span id="more-3474"></span></p>
<blockquote><p>Zunächst erlaubt die Höhe des Geldbetrages für sich allein keinen zwingenden Rückschluss auf die Herkunft des Geldes aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2d S. 249). Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Checks von einem Berner Notar stammten und damit eine seriöse Herkunft nahelegten. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer für seine Gefälligkeit keinerlei Gegenleistung angeboten oder gar ausgerichtet (E. 4.2.4).</p>
</blockquote>
<p>Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer hauptsächlich aufgrund seines Aussageverhaltens verurteilt, die Aussagen aber offenbar teilweise falsch wiedergegeben. Das Bundesgericht stellt für die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit auf die objektiven Umstände ab und legt Wert auf die Feststellung, dass diese im Entscheid <a href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=6B_835/2008&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza://20-04-2009-6B_835-2008&amp;number_of_ranks=2" target="_blank">BGer 6B_835/2008</a> vom 20.04.2009 anders zu beurteilen waren.</p>
<p>Was mir am Entscheid nicht einleuchtet ist, wieso das Bundesgericht vom von der Vorinstanz festgestellten und (unter dem Vorbehalt einer  begründeten Willkürrüge) verbindlichen Sachverhalt abweicht.</p>
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