Vorsatz Archive

Besitz von Pornografie – zur neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts

Jonas Achermann bespricht im aktuellen Jusletter vom 15.08.2011 den hier auch erwähnten BGE 6B_744/2010 vom 12.05.2011). Zum subjektiven Tatbestand und zur Beweisführung äussert er sich wie folgt:

Wenn ein Nutzer Internetschulungen besucht hat, muss dies keinesfalls bedeuten, dass er über die Funktionsweise des Cache-Speichers Bescheid weiss. Die Funktionsweise des Cache-Speichers ist wohl kaum je Inhalt einer Internetschulung. Allgemeine Informatikkenntnisse ermöglichen keine Rückschlüsse darauf, wie es sich mit dem Herrschaftswillen bezüglich einzelner im Cache-Speicher abgelegter verbotener Daten verhält. Dies gilt umso weniger, als es auch einem technisch bewanderten Nutzer passieren kann, dass verbotene Pornographie unbemerkt in den Cache-Speicher gelangt. Mit anderen Worten: Computertechnische Auswertungen von Festplatten vermögen viel eindeutigere Indizien über die tatsächliche Wissens- und Willenslage bezüglich des Cache-Speichers hervorzubringen als Mutmassungen über die allgemeinen Computerkenntnisse eines Internetnutzers (Rz 24).

Die mit der Anwendung verbundenen Schwierigkeiten sind – wie so oft – Folge gesetzgeberischer Unzulänglichkeiten. Es macht einfach keinen Sinn, den Besitz unter Strafe zu stellen, den Konsum aber zu erlauben. Wieso der blosse Besitz von harter Pornografie strafwürdig sein soll, wird mir wohl nie einleuchten.

Vermeidbarer Verbotsirrtum

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Beschwerdeführers, der eine Frau, die unbefugt in seine Scheune eingedrungen war, bis zum Eintreffen der Polizei festhielt (BGer 6B_14/2011 vom 12.07.2011). Umstritten war, ob die tatbestandsmässige Nötigung rechtswidrig war. Der Beschwerdeführer berief sich zu Unrecht auf den sachenrechtlichen Besitzesschutz (Art. 926 ZGB) und die strafprozessuale Selbsthilfe (§ 55 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH).

Das Bundesgericht zum Besitzesschutz:

Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) störte zwar die Geschädigte den Besitz des Beschwerdeführers durch ihren unerlaubten Aufenthalt in der Scheune, wobei aber keine weitere Gefahr von ihr ausging. Gestützt auf diese Feststellung folgert die Vorinstanz zu Recht, dass das Festhalten der Geschädigten zur Beseitigung ihres unbefugten Aufenthalts in der Scheune weder geeignet noch erforderlich war. Der Beschwerdeführer verhielt sich unverhältnismässig. Er kann sich folglich nicht auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 926 ZGB i.V.m. Art. 14 StGB berufen (E. 1.4).

Das Bundesgericht zur Selbsthilfe:

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Strafbare Annulierung von Bussen

Wenn fünf Gemeinderäte eine Busse aus Angst vor dem Gebüssten aufheben, machen sie sich nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts der Vollstreckungsbegünstigung strafbar (BGer 6B_1031/2010 vom 01.06.2011, Fünferbesetzung). (more…)

Bundesgericht zerzaust den Schuldspruch einer Lehrerin

Vor vier Jahren ist ein Schüler beim Schwimmunterricht im Kanton Aargau ertrunken. Die verantwortliche Lehrerin wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, gemäss Bundesgericht jedoch in mehrfacher Verletzung des Anklageprinzips, der Begründungspflicht, der Unschuldsvermutung und einiger anderer Fehler (BGer 6B_941/2010 vom 09.06.2011; Fünferbesetzung). (more…)